Fälle zum Examenskurs StPO
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erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />
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Febr. 2010 • Prof. Dr. Kudlich/VRiOLG Dr. Wankel<br />
Besprechungsfälle<br />
Fall 1 „Absenz“ (nach Examen 1998/II)<br />
a) F wird von der Polizei als Beteiligter an einer Schlägerei ermittelt und zur polizeilichen<br />
Beschuldigtenvernehmung vorgeladen, erscheint aber nicht. Hat das Nichterscheinen des<br />
F Konsequenzen?<br />
b) Wie wäre es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft?<br />
Fall 2 „Unangepasster StA“ (nach Examen 2004/I)<br />
Gegen A wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der mit dem Verfahren befasste Staatsanwalt<br />
X bereitet die Anklage vor und möchte dabei in mehreren Punkten von der höchstrichterlichen<br />
Rechtsprechung abweichen, die er für unangemessen täterfreundlich hält. A’s Verteidiger<br />
V erfährt dies und hält die Ansichten des Staatsanwalts für skandalös. Er möchte X<br />
wegen Inkompetenz und Befangenheit ablehnen.<br />
1. Darf X bei der Vorbereitung der Anklage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />
abweichen?<br />
2. Ist eine Ablehnung des X durch V aus den vorgebrachten Gründen möglich?<br />
Fall 3 „Was ist opportun?“ (nach Examen 1998/II und 2008/I)<br />
a) Private Beleidigung<br />
R hat den O beleidigt (§ 185 StGB). Die Staatsanwaltschaft möchte gleichwohl keine Anklage<br />
gegen ihn erheben. Was kann sie tun?<br />
b) Zweite Anklage<br />
Dieter und Emil geraten im Wirtshaus aneinander. Schließlich schlägt Dieter mit dem Maßkrug<br />
Emil nieder, der bewusstlos zu Boden geht. Als er wieder zu sich kommt, kann er sich an<br />
das Geschehen nicht mehr genau erinnern.<br />
Da die Einzelheiten der Tat nicht aufgeklärt werden können, klagt die StA Dieter nur wg. Einfacher<br />
Körperverletzung beim Amtsgericht an. Als auch in der HVh unklar bleibt, ob Dieter<br />
mit der Faust oder mit dem Maßkrug zugeschlagen hat, und E. erklärt, dass er sich mit D. versöhnt<br />
habe, stellt das Gericht das Verfahren ohne Auflagen und Weisungen ein.<br />
Später findet sich ein Zeuge, der beobachtet hat, wie D. den Schlag mit dem Maßkrug geführt<br />
hat. Die StA möchte jetzt die Sache erneut vor Gericht bringen.<br />
StA S. erhebt Anklage wg. gefährlicher Körperverletzung. Zu welchem Gericht, und wie wird<br />
dieses entscheiden?<br />
Fall 4 „Strafe zu hoch“(nach Examen 1990/I)<br />
S hatte sich am 7. August 2008 in einem Kaufhaus in Kenntnis eines gegen ihn bestehenden<br />
Hausverbotes aufgehalten. Dieser Vorfall wurde noch am selben Tag dem Inhaber des Kaufhauses<br />
bekannt. Am 17. November 2008 ging S aufgrund eines neuen Entschlusses wieder in<br />
dieses Kaufhaus. Der Inhaber stellte am selben Tag wegen beider Vorfälle Strafantrag gegen<br />
S.<br />
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das zuständige Amtsgericht daraufhin einen Strafbefehl<br />
gegen S wegen zweier Vergehen des Hausfriedensbruchs und verhängte eine Geldstrafe.<br />
S richtete daraufhin fristgemäß folgendes Schreiben an das zuständige Amtsgericht:
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Febr. 2010 • Prof. Dr. Kudlich/VRiOLG Dr. Wankel<br />
„Ich sehe ein, dass ich bestraft werden muss und nehme den Strafbefehl an. Setzen Sie<br />
aber bitte den Tagessatz niedriger fest.<br />
Hochachtungsvoll S“<br />
Welche Entscheidung wird das Amtsgericht treffen, wenn die Tagessatzhöhe im Strafbefehl<br />
zu hoch angesetzt war?<br />
Fall 5 „M beklagt sich“ (nach Examen 1991/I)<br />
M zeigt ihre Nachbarin N wegen zweier Vorfälle an. N soll <strong>zum</strong> einen ihr selbst (der M) 200 €<br />
, <strong>zum</strong> anderen der anderen Nachbarin F ein Fahrrad im Wert von 500 € gestohlen haben.<br />
Die zuständige Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth stellt das Ermittlungsverfahren wegen beider<br />
Taten nach § 170 II <strong>StPO</strong> ein und erteilt M einen ordnungsgemäßen Bescheid. M erhebt<br />
gegen die Entscheidung fristgerecht Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg.<br />
Diese weist mit formell ordnungsgemäßem Bescheid die Beschwerde zurück.<br />
Steht M gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ein Rechtsbehelf zu? Wer hat gegebenenfalls<br />
zu entscheiden? Welche Form und welche Fristen sind zu beachten?<br />
Fall 6a „Fettecke“ (vgl. Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-Fallrepetitorium 3. Aufl. 2007 Rdn.<br />
242; BGH JuS 2008, 1119 Anm. Jahn)<br />
Gegen A liegt ein rechtskräftiger Strafbefehl vom 19. 11. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne<br />
Fahrerlaubnis vor (Tatzeit: 15. 4., Tatort: Nürnberg). Später stellt sich heraus, dass A diese<br />
Fahrt mit seinem Kleinlaster gemacht hatte, um vom Lagerhaus der Fa. Inter-Fett in Nürnberg,<br />
Eckenstraße, das Diebesgut abzutransportieren. Dort war er eingestiegen und hatte 25 Kanister<br />
Speiseöl zu je 20 Litern entwendet, die er mit dem Kleinlaster weggefahren hatte. Die StA<br />
klagt diese Tat an.<br />
Das Gericht (welches?) hat Bedenken das Hauptverfahren zu eröffnen. Zu Recht?<br />
Fall 6b “Ein krimineller Tag” (nach Examen 2005/I)<br />
Das Amtsgericht verurteilt die A am 7.9.2009 wegen Urkundenfälschung und unerlaubtem<br />
Waffenbesitz (Revolver), begangen am 14.6.2009, zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen<br />
zu je 35 €. Das Urteil wird rechtskräftig.<br />
Erst später wird A auch als Täterin eines Raubes mit einem Revolver am Abend des 14. Juni<br />
2009 überführt. Im Januar 2010 erhebt die Staatsanwaltschaft wegen des Raubüberfalls Anklage<br />
<strong>zum</strong> örtlich zuständigen AG – Schöffengericht. In der Hauptverhandlung beantragt der<br />
Verteidiger der A, das Verfahren einzustellen, da A wegen der angeklagten Tat schon durch<br />
das rechtskräftige Urteil des AG vom 7. September verurteilt worden sei. Außerdem sei die<br />
Sache vor dem Strafrichter zu verhandeln.<br />
Wird das AG – Schöffengericht – das Verfahren einstellen? Wird es das Verfahren an den<br />
Strafrichter verweisen?<br />
Fall 7a „Schlafpulver“ (nach Examen 1995/II)<br />
S hatte in einem Hotel die Prostituierte M auf sein Zimmer mitgenommen. In der Nacht flößte<br />
M dem S ein Pulver ein, das sie für ein Schlafmittel hielt, welches in Wirklichkeit aber ein<br />
Gift war. Der Arzt hatte zunächst bei S eine natürliche Todesursache in Gestalt eines Herzschlages<br />
diagnostiziert. M wurde daher von der Polizei nur als Zeugin vernommen, ohne dass<br />
jemand daran dachte, dass sie selbst <strong>zum</strong> Tode des S beigetragen haben könnte. Bei dieser<br />
Vernehmung schilderte sie den Sachverhalt wie oben beschrieben. Daraufhin veranlasste die<br />
Staatsanwaltschaft eine Obduktion, die zur Entdeckung der Vergiftung führte. Die StA klagt
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M an (Tatvorwurf?). In der Hauptverhandlung leugnet die Angeklagte M die Verabreichung<br />
des Pulvers.<br />
Kann die frühere Aussage der M in die Hauptverhandlung eingeführt werden? Darf das Gericht<br />
sein Urteil auf diese Aussage stützen?<br />
Abwandlung: Wie wäre die Rechtslage, wenn der vernehmende Polizist P schon von Anfang<br />
an die M in Verdacht gehabt hätte, sie aber in der Hoffnung zunächst als Zeugin vernommen<br />
hätte, dass M in diesem Fall mehr zur Sache aussagen würde?<br />
Fall 7b „Geständnis im Polizeifahrzeug“ nach BGH NStZ 2009, 702-703<br />
A stach in der Silvesternacht 2009 im Verlauf eines heftigen Ehestreits auf seine Frau F mit<br />
einem Messer ein. Noch in der Tatnacht suchte A in Begleitung seiner Ehefrau die örtliche<br />
Polizeiinspektion auf, um sich zu stellen. Ohne vorherige Belehrung über seine Rechte als<br />
Beschuldigter gab er die Tat gegenüber dem Polizeibeamten P zu. Daraufhin wurde er wegen<br />
des dringenden Verdachts eines Tötungsdelikts vorläufig festgenommen und mit einem Polizeifahrzeug<br />
dann zur ärztlichen Untersuchung nach N. und dann ins Polizeipräsidium in N.<br />
gebracht. Auf der Fahrt schilderte A gegenüber den Polizeibeamten Einzelheiten des Tatgeschehens.<br />
Erst nach Abschluss der ärztlichen Untersuchung und Feststellung der Vernehmungsfähigkeit<br />
wurde A von den Kriminalbeamten L und R unter erneuter Eröffnung des<br />
Tatvorwurfs seine Rechte als Beschuldigter erläutert worden. A erklärte, den Polizeibeamten<br />
doch schon alles gesagt zu haben; er wolle jetzt keine Aussage mehr machen, sondern alles<br />
über seinen Anwalt regeln. Von dem Kriminalbeamten L sinngemäß darauf hingewiesen, eine<br />
mögliche Aussage könne auch seiner Entlastung dienen und entlastende Angaben könnten bei<br />
der - <strong>zum</strong> damaligen Zeitpunkt noch andauernden - Spurensuche am Tatort berücksichtigt<br />
werden, äußerte A, dann könne er auch jetzt einfach alles erzählen. Die umfangreichen Angaben<br />
des A wurden nun von den vernehmenden Beamten in einem Vermerk niedergelegt.<br />
a) In der späteren Hauptverhandlung schweigt A. Dürfen P, L und R als Zeugen über das Geständnis<br />
des A vernommen werden?<br />
b) Abwandlung: A legt nach förmlicher Belehrung erneut sein Geständnis ab und verweigert<br />
erst in der Hauptverhandlung jede Aussage.<br />
Fall 8 „Fremde in der Nacht“ (nach BGHSt 42, 15 und 170; vgl. auch Examen 1998/II)<br />
Der Angeklagte A wurde kurze Zeit, nachdem ein Mord passiert war, aufgrund von Hinweisen<br />
in der Bevölkerung festgenommen und noch in der selben Nacht von der Polizei vernommen:<br />
Variante a): Der A, ein aus dem Ausland eingeflogener Killer, der kein Deutsch sprach, äußerte<br />
nach ordnungsgemäßer Belehrung mittels eines Dolmetschers, dass er einen Rechtsbeistand<br />
wünschte. Daraufhin wurde ihm das örtliche Branchentelefonbuch vorgelegt, in<br />
dem auch die zugelassenen Rechtsanwälte verzeichnet waren. A machte davon aber keinen<br />
Gebrauch; eine weitergehende Hilfestellung (insbesondere ein Hinweis auf den örtlichen<br />
Anwaltsnotdienst) wurde dem A nicht erteilt, da der vernehmende Polizist P es „im<br />
Sinne der Ermittlung für die erfolgversprechendere Maßnahme“ hielt, die Vernehmung<br />
ohne Verteidiger fortzusetzen.<br />
Variante b): A, der der deutschen Sprache unproblematisch mächtig war, wies nach seiner<br />
Belehrung insgesamt dreimal darauf hin, ohne Rechtsanwalt keine Aussagen machen zu<br />
wollen. P wies (wahrheitsgemäß) darauf hin, dass ein Anwalt wohl erst am nächsten
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Morgen erreichbar sein würde und setzte die Vernehmung fort. Schließlich fand sich A<br />
doch bereit auszusagen.<br />
Im Laufe der Vernehmung gab A ein Geständnis ab, das er in der Hauptverhandlung widerrief.<br />
Kann es gleichwohl in irgendeiner Weise verwertet werden?<br />
Fall 9a „Fauler Zauber“ (nach BGHSt 44, 129; ergänzend Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-<br />
Fallrepetitorium 3. Aufl. 2007 Fall 14 Rdn. 14 ff.)<br />
Gegen A wurde wegen Mordverdachts Haftbefehl erlassen. In der Untersuchungshaft lernte<br />
sie die Mitgefangene M kennen, die eine mehrjährige Haftstrafe zu verbüßen hatte. M bezeichnete<br />
sich als Wahrsagerin und gab A gegenüber vor, aus dem Kaffeesatz und aus Zigarettenasche<br />
lesen zu können. Außerdem könne sie durch ihre übersinnlichen Kräfte und unter<br />
Verwendung der Beschwörungsformel „Mund zu“ die Strafverfolgungsbehörden so beeinflussen,<br />
dass ihre Kunden ein mildes Urteil erhalten oder sogar freigesprochen würden. Allerdings<br />
sei dies nur möglich, wenn ihre Gesprächspartner sich ihr rückhaltlos anvertrauen und den<br />
Tathergang detailliert niederlegen würden. Wer sich ihr dagegen nicht anvertraue, werde verwunschen<br />
und von bösen Mächten bestraft. Auch mit A führte M mehrere „Sitzungen“ durch,<br />
innerhalb derer es ihr schließlich mit vielen Beschwörungsformeln und durch die Verabreichung<br />
von Haschischzigaretten an die nicht drogengewöhnte A gelang, eine genaue Schilderung<br />
des Tathergangs zu erlangen. Die Angaben der A gab M an die Polizei weiter, da sie sich<br />
– obwohl die Polizei sie dazu nicht ermutigt und insbesondere nicht „auf A angesetzt“ hatte –<br />
davon versprach, durch solche „Ermittlungshilfen“ Vergünstigungen im weiteren Verlauf ihrer<br />
Strafhaft zu erhalten.<br />
Sind die Angaben, die A der M gegenüber gemacht hat, in der Hauptverhandlung verwertbar?<br />
Fall 9b „Mithören im Besuchsraum“ (BGH Urteil vom 29.4.2009 Az. 1 StR 701/08)<br />
Gegen den verheirateten A besteht ein Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des<br />
Mordes. A soll O aus niedrigen Beweggründen erwürgt haben, weil sie A verlassen wollte.<br />
Der Beschuldigte A bestreitet die Tat, die Beweislage ist schwierig. Der ermittelnde StA erhofft<br />
sich Erkenntnisse über die Tat aus einem Gespräch zwischen A und dessen Ehefrau F.<br />
Der zuständige Ermittlungsrichter genehmigt Besuchskontakte zwischen A und dessen Ehefrau<br />
in einem separaten Raum ohne Anwesenheit von Wachpersonal. Das Gespräch zwischen<br />
A und F wird mittels verdeckt angebrachter Mikrofone mitgehört und aufgezeichnet. Tatsächlich<br />
gibt A gegenüber F die Tat zu und fordert F detailliert auf, wie sie bestimmte Spuren<br />
verwischen und falsche Spuren legen solle.<br />
Darf der Staatsanwalt die Aufzeichnung seiner Anklage zugrunde legen?
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Febr. 2010 • Prof. Dr. Kudlich/VRiOLG Dr. Wankel<br />
Fall 9c „Private Ermittlungen“ (auch Examen 2009 I)<br />
T entführt das 2-jährige Kind K. Vater A hat T in Verdacht, der Täter zu sein. Er stellt T, und<br />
als dieser bestreitet, fesselt er T und schlägt mit einem Baseballschläger so lange auf T ein, bis<br />
dieser schwer verletzt gesteht und das Versteck preisgibt, in dem er K gefangen hält. Die nun<br />
eingeschaltete Polizei findet K und kann Fingerabdrücke und DNA-Spuren des T am Tatort<br />
sichern.<br />
Bei späteren polizeilichen Vernehmungen macht T von seinem Schweigerecht Gebrauch.<br />
a) Kann die Aussage des A über das Geständnis des T vor Gericht verwertet werden? Kommt<br />
es dabei auf prozessuales Handeln des Verteidigers des T an?<br />
b) Dürfen die am Tatort gesicherten Spuren zu Lasten des T verwertet werden?<br />
Fall 9d „Der ermittelnde Chefarzt“ (vgl. auch Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-<br />
Fallrepetitorium 3. Aufl. 2007 Fall 10 Rdn. 20)<br />
Der Chefarzt C eines Krankenhauses hat den Verdacht, dass die Eltern eines wegen Knochenbrüchen<br />
und Prellungen eingelieferten Kindes K dieses misshandelt haben und möglicherweise<br />
immer noch misshandeln. Er lässt eine versteckte Kamera mit Mikrofon installieren und<br />
muss nun anhand der Aufzeichnungen feststellen, dass die Eltern das Kind K während des<br />
Besuches im Krankenzimmer schlagen, quälen und beschimpfen.<br />
StA S klagt die Eltern wegen der Misshandlungen an.<br />
Fall 10 „Blutprobe“ (nach Examen 97/II und 2009 II)<br />
Variante a): Kraftfahrer T fuhr betrunken (1,7 Promille) mit seinem LKW und geriet um<br />
12.00 Uhr mittags in eine Routinekontrolle. Der Polizeibeamte P bemerkte die starke Alkoholfahne<br />
des T. Weil er davon ausging, dass er mittags den zuständigen Richter nicht<br />
erreichen werde, ordnete er die sofortige Blutentnahme selbst an. T weigerte sich und P<br />
fuhr ihn gegen seinen Willen in die nahegelegene E-Klinik, wo die Blutentnahme fachgerecht<br />
von einem Arzt durchgeführt wurde.<br />
Variante b): T fuhr betrunken um 2.00 Uhr morgens in seinem Wagen nach Hause. Kurz<br />
bevor T zu Hause ankam, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und überschlug sich<br />
mehrmals. Schwerverletzt wurde er ins Krankenhaus eingeliefert. Dort ordnete der Polizist<br />
P die Entnahme einer Blutprobe selbst an, weil er – zutreffend – davon ausging, dass<br />
er um 2.00 Uhr nachts den zuständigen Richter nicht erreichen würde. Da sich gerade<br />
kein Arzt in der Nähe befand, beauftragte er die Krankenschwester K, die er aus einem<br />
eigenen Krankenhausaufenthalt kannte und von der er wusste, dass sie immer vorsichtig<br />
mit den Patienten umging, mit der Blutentnahme. Als T die K sah, wurde er angesichts<br />
der Tatsache, dass K noch sehr jung war, misstrauisch. Auf seine Nachfrage hin erklärte P<br />
bewusst wahrheitswidrig, dass K zwar noch sehr jung, jedoch schon zugelassene Ärztin<br />
sei. T ließ daraufhin die Blutentnahme zu. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug<br />
<strong>zum</strong> Tatzeitpunkt 1,6 Promille.<br />
Variante c, Weiterführung von b): Als wenige Stunden später die Polizei im Krankenhaus<br />
eintraf, bat sie um die Abnahme einer Blutprobe. Dabei wurde ihr wahrheitsgemäß erklärt,<br />
dass eine solche wegen T’s instabilen Gesundheitszustands nicht ratsam, jedenfalls<br />
aber wegen der zwischenzeitlich vorgenommenen Transfusionen nicht mehr aussagekräftig<br />
sei. Daraufhin beschlagnahmte der herbeigerufene Staatsanwalt die Spritze, mit der<br />
dem T vor der Transfusion Blut zur Bestimmung der Blutgruppe abgenommen worden<br />
war und in der sich noch ein Rest Blut befindet. Dieses wurde getestet.
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War die Blutentnahme jeweils rechtmäßig und ist das Ergebnis der Blutprobe im Strafverfahren<br />
wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verwertbar?<br />
Fall 11a „Der Hammer des Tatverdächtigen“ (Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-<br />
Fallrepetitorium 3. Aufl. 2007 Fall 58 Rdn. 130)<br />
Um den Mord an S aufzuklären, verpflichtet die Kripo den Kaufmann K als Vertrauensperson.<br />
K soll Kontakt zu dem Tatverdächtigen A aufnehmen. K gewinnt das Vertrauen der Verlobten<br />
V des A, die dem K gegenüber erklärt, dass der in der Zeitung abgebildete Tathammer dem A<br />
gehöre. In der Hauptverhandlung beruft sich V auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Das<br />
Schwurgericht vernimmt den K über die Angaben der V gegenüber K und verwertet dessen<br />
Aussage zu Lasten des A im Urteil.<br />
War die Verwertung zulässig?<br />
Fall 11b „Verdeckte Ermittlungen“ (nach BGH NJW 2007, 3138 m .Anm .Bosch JA 2007,<br />
903)<br />
A steht im Verdacht, die 15-jährige M getötet zu haben. A befindet sich in anderer Sache in<br />
Strafhaft. Zum Verdacht des Mordes vernommen, beruft er sich nach Belehrung gegenüber<br />
der Kriminalpolizei auf sein Schweigerecht.<br />
Nachdem sich der gegen A bestehende Verdacht trotz umfangreicher polizeilicher Ermittlungen<br />
nicht hatte erhärten lassen, genehmigt der Ermittlungsrichter auf Antrag der StA mit Beschluss<br />
den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers (E). Ein erster Gesprächskontakt zwischen E<br />
und A findet im Rahmen eines arrangierten Gefangenentransports statt. In der Folgezeit besucht<br />
der E den A mehrfach in der Justizvollzugsanstalt und begleitet ihn auf Ausgängen und<br />
Hafturlauben. Im Laufe der Zeit fasst der A Vertrauen zu E. Er erzählt E von den gegen ihn<br />
geführten Ermittlungen. Dabei bestreitet er, die Tat begangen zu haben. Mit Hilfe des V wird<br />
dem A schließlich ein einwöchiger Hafturlaub bewilligt. In diesem Urlaub, den er in der<br />
Wohnung des E verbringt, spricht E ihn auf den Mord an und bedrängt ihn - unter Hinweis auf<br />
ihre Freundschaft und zukünftige gemeinschaftliche Geschäfte - ihm die Wahrheit zu sagen.<br />
Nun räumt A die Tat ein.<br />
Können die Angaben des A gegenüber dem E gegen A’s Willen verwertet werden?<br />
Fall 12a „E-M@il und Telekommunikation“ (siehe auch unten Fall Z 4)<br />
a) T steht im Verdacht, über das Internet Videos mit Kinderpornographie zu verbreiten. Da<br />
die Bestellungen offenbar per e-mail eingehen soll, möchte die Staatsanwaltschaft das E-Mail<br />
Postfach des T beim Provider auf ein- und ausgehende Mails überwachen und beschlagnahmen<br />
lassen. Ermittlungsrichter R hat Bedenken, da mit Telekommunikation i.S.d.<br />
§ 100a <strong>StPO</strong> aus historischen Gründen wohl nur Sprachtelefonie gemeint sein könne und e-<br />
lektronische Dateien gar nicht beschlagnahmt werden könnten. Zu Recht?<br />
b) Dürfte die Polizei, nachdem sie bei einer Hausdurchsuchung bei T einen Zettel mit dem<br />
Kennwort zu seinem account gefunden hat, die dort bereits vorher eingegangen E-Mails abrufen<br />
und auch die bereits auf T’s PC gespeicherten E-Mails beschlagnahmen?<br />
Fall 12b „Verhängnisvolle Kontakte“ (Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-Fallrepetitorium 3.<br />
Aufl. 2007 Fall 20 Rdn 41)<br />
In einem Strafverfahren im Bereich der organisierten Kriminalität werden zwei Beschuldigte<br />
verhaftet. Innerhalb weniger Stunden wird über diesen Umstand, der aus ermittlungstaktischen<br />
Gründen zunächst geheim gehalten werden sollte, in der überregionalen Presse berichtet. Der<br />
Staatsanwaltschaft war bekannt, dass die für die Eröffnung des Haftbefehls zuständige Ermitt-
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Febr. 2010 • Prof. Dr. Kudlich/VRiOLG Dr. Wankel<br />
lungsrichterin E mit einem Reporter des „Spiegel“ befreundet war. Sie leitete gegen die Richterin<br />
ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verrats von Berufsgeheimnisses<br />
(§ 353 b I Nr. 1 StGB) ein und erwirkte einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss für die<br />
Wohnung der E zur Beschlagnahme ihres Mobiltelefons und zur Auswertung des Speichers<br />
im Hinblick auf die Gesprächskontakte der E. E beantragt, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung<br />
festzustellen.<br />
Wird sie Erfolg haben?<br />
Fall 13 „Ein engagierter Richter“ (nach Examen 1992/I sowie BGHSt 1, 34; BGH<br />
MDR 1957, 16; BGH 5 StR 278/05 vom 13. Oktober 2005)<br />
a) Als der Vorsitzende des Schwurgerichts zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung<br />
des Gerichts mitteilt, erkennt der A, gegen den wegen eines Brandanschlages mit Todesfolge<br />
auf ein Asylbewerberheim verhandelt wird, in einem der Beisitzer den Richter wieder,<br />
der vor einigen Monaten den Haftbefehl gegen ihn erlassen hat. Daraufhin wendet er<br />
sich an seinen neben ihm sitzenden Verteidiger und sagt, dass er nicht glaube, von diesem<br />
Richter ein faires Urteil erwarten zu können. Der Richter habe nämlich sein Urteil schon<br />
gesprochen, da er ihn im Haftbefehl des Mordes dringend verdächtigt habe. Ferner habe<br />
der Richter ihn im Haftbefehl als einen kaltblütigen Killer bezeichnet, der hinter Gitter<br />
gehöre. Der weiteren habe sich der Richter, der auch Mitglied des örtlichen Arbeitskreises<br />
„pro Asyl“ sei, in einer juristischen Fachzeitschrift vor wenigen Wochen dahingehend geäußert,<br />
dass der Rechtsstaat gegenüber den „Radikalen und Feuerteufeln keine Nachsicht<br />
walten lassen“ dürfe. Schließlich habe ihm seine Ehefrau erzählt, dass der Richter ihr gegenüber<br />
anlässlich eines Gespräches, in dem sie andeutete, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht<br />
Gebrauch machen zu wollen geäußert habe: „Der Weg, den Sie da gehen, ist<br />
falsch.“ A fragt seinen Verteidiger, ob er sich von diesem Richter aburteilen lassen müsse.<br />
b) Nachdem A’s Verteidiger fünf Beweisanträge gestellt hat, ordnet der Vorsitzende die<br />
Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine Stunde an. Als der Verteidiger bemerkt,<br />
die Dauer der Unterbrechung reiche nicht aus, um seine Kanzlei aufzusuchen, fragt der<br />
Vorsitzende: „Meinen Sie, dass wir die Anträge noch schneller ablehnen können?“<br />
Was kann der Verteidiger unternehmen, um die Mitwirkung des Richters an der Hauptverhandlung<br />
zu verhindern? Wird der Verteidiger Erfolg haben? Wie ist die Rechtslage,<br />
wenn der Vorsitzende in einer dienstlichen Erklärung <strong>zum</strong> Ausdruck bringt, die Äußerung<br />
zur Ablehnung der Beweisanträge sei nur scherzhaft gemeint gewesen?<br />
(Hinweis: Die Angaben des A treffen inhaltlich zu.)<br />
Fall 14 „Wer fuhr den Karren in den Dreck?“ (Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-<br />
Fallrepetitorium 3. Aufl. 2007 Fall 124 Rdn 282 f.)<br />
A lehnt in der Hauptverhandlung im Anschluss an seine Vernehmung den Berichterstatter der<br />
Strafkammer ab, da dieser vor Beginn der Verhandlung gegenüber einem Schöffen erklärt<br />
habe, dass A nur noch durch ein umfassendes Geständnis den »Karren einigermaßen aus dem<br />
Dreck ziehen« könne. In seiner dienstlichen Stellungnahme erklärt der abgelehnte Richter,<br />
dass er sich nicht für befangen halte. Die Strafkammer verwirft die Ablehnung als unbegründet,<br />
da ein Ablehnungsgrund offensichtlich nicht gegeben sei. Kann die Revision auf die fehlerhafte<br />
Verbescheidung des Ablehnungsantrages gestützt werden?
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Febr. 2010 • Prof. Dr. Kudlich/VRiOLG Dr. Wankel<br />
Fall 15 „Öffentlichkeit“ (nach BGHSt 5, 75; 21, 72; 23, 82; OLG Zweibrücken StV 1996,<br />
138; Examen 2002/II)<br />
Gegen den stadtbekannten A wurde in einem spektakulären Prozess wegen versuchten Mordes<br />
verhandelt:<br />
a) Im Schwurgerichtssaal fanden von rund 200 Interessierten nur 75 Personen Platz. Die von<br />
einem Zuschauer vorgeschlagene Verlegung der Verhandlung ins nahe gelegene Stadttheater<br />
oder eine Live-Übertragung auf den Marktplatz lehnte der Vorsitzende ab.<br />
b) Um sich über den Tatort zu informieren, führte das Gericht einen Augenschein im Hause<br />
des Zeugen Z durch, in dem die Tat begangen worden war. Z, der sich über den Menschenauflauf<br />
ärgerte, verbot den Zuhörern den Zutritt <strong>zum</strong> Korridor und ließ nur die Prozessbeteiligten<br />
herein. Nach der Einnahme des Augenscheins wurde der Prozess im Gerichtssaal<br />
weitergeführt. Die Vorsitzende gab dabei die Ergebnisse des Augenscheins<br />
nicht bekannt.<br />
c) Als die Hauptverhandlung 3 Tage später fortgesetzt wurde, fiel nach einer Stunde durch<br />
ein Versehen des Wachtmeisters Außentür des Gerichtsgebäudes ins Schloss, so dass für<br />
35 Minuten keine neuen Zuschauer mehr das Gericht betreten konnten. Das Gericht<br />
merkte davon nichts.<br />
d) Die Hauptverhandlung wurde schließlich noch Freitags von 13.30 Uhr bis ca. 14.15 fortgesetzt.<br />
An der – diesmal unverschlossenen – Tür des Gerichts befand sich ein Schild:<br />
„Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten des Landgerichts. Das Landgericht ist Freitags ab<br />
13.000 geschlossen.“<br />
Kann A im Falle einer Verurteilung eine Revision auf die Verletzung der Vorschriften über<br />
die Öffentlichkeit stützen?<br />
Fall 16 „Der auskunftsfreudige und der empfindliche Mittäter“ (Variante a) nach Examen<br />
1994/II und Variante b) nach Examen 2006/I)<br />
a) Der P steht im Verdacht, mit seinem Mithäftling S zusammen den Wachmann W überfallen<br />
und geschlagen zu haben. Weil S Heranwachsender ist, werden die Verfahren getrennt geführt.<br />
Im Verfahren gegen P wird S als Zeuge vernommen und belastet P im Sinne der Anklage.<br />
Der Verteidiger des P rügt, dass der S nicht über ein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt<br />
worden sei und auch nicht hätte vereidigt werden dürfen. Zu Recht? Was folgt gegebenenfalls<br />
prozessual daraus?<br />
b) 1. Abwandlung: In der Hauptverhandlung gegen P wird S als Zeuge gehört. Er erklärt, er<br />
werde von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 <strong>StPO</strong> Gebrauch machen, solange P<br />
im Saale sei. Auch nach Ermahnung bleibt er bei seiner Erklärung. Daraufhin schließt das<br />
Gericht durch Beschluss den P von der Verhandlung während der Vernehmung von S aus.<br />
Nach der Vernehmung wird P der Inhalt der Aussage von S bekannt gemacht.<br />
Stellt der Ausschluss des P von der HVh einen Revisionsgrund dar?<br />
c) 2. Abwandlung: In der Hauptverhandlung macht S von seinem Auskunftsverweigerungsrecht<br />
nach § 55 <strong>StPO</strong> Gebrauch. Daraufhin beschließt das Gericht das Protokoll über die frühere<br />
Vernehmung des S gem. § 251 Abs. 1 Nr. 2 <strong>StPO</strong> zu verlesen. Darf das Gericht sein Urteil<br />
auf dieses verlesene Protokoll stützen? Hätte das Gericht andere Möglichkeiten gehabt,<br />
die Angaben des S in die Hauptverhandlung einzuführen?<br />
Fall 17 „Zusammenleber“ (nach Examen 1995/I)<br />
Als L in der Hauptverhandlung gegen ihren nichtehelichen Lebensgefährten A als Zeugin aufgerufen<br />
wurde, erklärte sie, dass sie keine Aussage machen wolle. Sie habe gehört, dass eine
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Ehefrau im Prozess gegen ihren Mann nicht aussagen müsse. Wenn dies der Fall sei, dann<br />
müsse auch ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen, denn die Interessen der Partner einer<br />
nichtehelichen Lebensgemeinschaft seien nicht anders zu bewerten als die von Ehegatten.<br />
Allein auf den Trauschein könne es insoweit nicht ankommen.<br />
Steht L ein Zeugnisverweigerungsrecht zu?<br />
Fall 18 „Ein nachgiebiger Vorsitzender“ (nach BGH NJW 2007, 230 m. Anm. Bosch<br />
JA 2007, 312)<br />
In einer gegen M geführten Hauptverhandlung wegen eines Sprengstoffanschlags wurde der<br />
Zeuge Z geladen. Gegen Z war zunächst wegen des Vorwurfs der Beteiligung an dem Anschlag<br />
ein Verfahren eingeleitet worden, das jedoch mit einem rechtskräftigen Freispruch des<br />
Z endete. In der Hauptverhandlung berief er sich aber über die ihm als Zeugenbeistand bestellte<br />
Rechtsanwältin auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 I <strong>StPO</strong> und<br />
begründete dieses damit, dass er durch die Beantwortung jeglicher Frage zur Sache die Gefahr<br />
einer Wiederaufnahme des gegen ihn geführten Strafverfahrens auslösen würde. Er beantwortete<br />
lediglich eine nicht belastende Frage zu seiner Körpergröße und wurde dann im allseitigen<br />
Einverständnis vom Vorsitzenden entlassen. Kann M eine Verurteilung erforderlich mit der<br />
Revision angreifen?<br />
Fall 19 Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht und Rollentausch (nach Examen<br />
1997/I und BGH NJW 2009, 2548)<br />
a) A wird zusammen mit B und C vor dem AG wegen gemeinschaftlichen 19-fachen Betrugs<br />
vor dem Amtsgericht – Schöffengericht - angeklagt. Alle 3 Angeklagte werden zu Gesamtfreiheitsstrafen<br />
verurteilt. A und B nehmen das Urteil an. C legt Berufung ein.<br />
Steht der Verlobten des A im Berufungsverfahren gegen C ein Zeugnisverweigerungsrecht zu,<br />
wenn sie darüber vernommen werden soll, was A ihr über den Betrug erzählt hat?<br />
b) Abwandlung<br />
In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht räumen A und B 15 der 19 angeklagten Taten<br />
ein. C bestreitet, an den Betrügereien beteiligt gewesen zu sein. Das Gericht trennt das Verfahren<br />
gegen C ab und stellt dann in der gegen A und B weiterlaufenden Hauptverhandlung<br />
die 4 bestrittenen Taten nach § 154 Abs. 2 <strong>StPO</strong> ein. A und B werden wegen gemeinschaftlichen<br />
Betrugs in 15 Fällen verurteilt. Das Urteil wird rechtskräftig.<br />
In der Hauptverhandlung gegen C werden A und B, aber auch V als Zeugen zu allen 19 Taten<br />
vernommen.<br />
Muss der Vorsitzende sie über Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte belehren?<br />
Fall 20 „Ein bedrohlicher Angeklagter“ (vgl. auch Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-<br />
Fallrepetitorium 3. Aufl. Fall 126 Rn. 287<br />
Dem Angeklagten A liegt mehrfache gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung<br />
und Bedrohung seiner Ex-Lebensgefährtin L zur Last. L, die als Zeugin vernommen werden<br />
soll erklärt in der Hauptverhandlung, dass sie Angst vor A habe und nicht aussagen möchte in<br />
Gegenwart des Angeklagten.
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Das Gericht verkündet daraufhin folgenden Beschluss: „Während der Vernehmung der Zeugin<br />
L ist der Angeklagte aus dem Gerichtssaal zu entfernen.“ Der Beschluss wird ausgeführt.<br />
Während der Vernehmung besichtigen die Verfahrensbeteiligten Narben am Körper der L, die<br />
auf die Schläge durch A zurückgehen. Weiter verliest der Vorsitzende Tagebuchaufzeichnungen<br />
der L über die Taten. Die Aufzeichnungen hatte L zur Vernehmung mitgebracht und bezieht<br />
sich auf diese in der Vernehmung. Nachdem T zur Sache ausgesagt hat wird der Angeklagte<br />
wieder in den Sitzungssaal geführt und über die Angaben der Zeugin unterrichtet.<br />
Verteidiger RA R überlegt sich, ob das Vorgehen korrekt war, ob er sofort etwas unternehmen<br />
muss oder ob er sich die Überlegungen besser für die spätere Revision aufsparen soll.<br />
Fall 21 „Berufungskammer“ (nach Examen 1997/I)<br />
A wird vor dem Amtsgericht – erweitertem Schöffengericht – verurteilt. Er legt ordnungsgemäß<br />
Berufung ein. Vor welchem Gericht findet die Berufungsverhandlung statt? Wie ist dieses<br />
besetzt?<br />
Fall 22 „Abwesender Verteidiger“ (nach Examen 1994/1)<br />
C wird von der zuständigen großen Strafkammer des Landgerichts zu einer langjährigen Freiheitsstrafe<br />
verurteilt. In der Hauptverhandlung hatte sein Verteidiger, Rechtsanwalt D, nach<br />
Vernehmung von C über seine persönlichen Verhältnisse den Sitzungssaal verlassen, um sich<br />
mit einem Kollegen von auswärts kurz in einer anderen Sache zu besprechen. Die Abwesenheit<br />
wurde im Protokoll vermerkt, die Sitzung jedoch nicht unterbrochen. Vielmehr ließ das<br />
Gericht in dieser Zeit durch den Staatsanwalt den Anklagesatz verlesen. Als C im Anschluss<br />
daran gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 <strong>StPO</strong> auf seine Aussagefreiheit hingewiesen wurde, war sein<br />
Verteidiger bereits wieder zurück. C möchte gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen.<br />
1. Welches Rechtsmittel kann C gegen das Urteil einlegen? Welches Gericht ist für die Entscheidung<br />
darüber zuständig? In welchem Umfang findet eine Überprüfung statt?<br />
2. Kann C mit diesem Rechtsmittel erfolgreich die zeitweise Abwesenheit seines Verteidigers<br />
rügen?<br />
Fall 23 „Rügeverkümmerung“ (nach BGH StV 2006 [m. Anm. Kudlich JA 2007, 154] und<br />
NJW 2007, 2419 [m. Anm. Kudlich JA 2007, 822])<br />
A wurde wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und wegen Mitgliedschaft in einer<br />
terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten<br />
verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Verteidigung u.a., A sei am 126. Sitzungstag ab 11.14<br />
Uhr nicht verteidigt gewesen (vgl. §§ 338 Nr. 5, 140 I Nr. 1 <strong>StPO</strong>), da im Hauptverhandlungsprotokoll<br />
dieses Tages vermerkt ist, dass um 11.10 und um 11.14 beide Verteidigerinnen<br />
des A nacheinander den Sitzungssaal verlassen hätten. Das Protokoll wurde später berichtigt<br />
und auch die Sitzungsmitschriften verschiedener Richter und eines Staatsanwalts wiesen deutlich<br />
auf die Anwesenheit einer der beiden Verteidigerinnen während einer zu dieser Zeit stattfindenden<br />
Zeugenvernehmung hin. Der BGH ist deshalb davon überzeugt, dass eine der beiden<br />
Verteidigerinnen entgegen dem ursprünglichen Protokoll <strong>zum</strong> fraglichen Zeitraum anwesend<br />
gewesen ist und dass auch die revisionsführende Anwältin sich dieser Tatsache bewusst<br />
war. Wie wird der BGH über die Revision entscheiden?<br />
Fall 24 „Selbstleseverfahren“ (nach BGH NStZ 2005, 160; Examen 2006/2)<br />
In einem gegen Theo eingeleiteten Strafverfahren wurden bei der Beweisaufnahme zur Frage,<br />
ob T das Feuer aus finanziellen Gründen legen wollte, mehrere Aktenordner vorgelegt, in denen<br />
Beleg für komplizierte und letztlich erhebliche Verluste verursachende Geldtransaktionen
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des T befanden. Der Vorsitzende der großen Strafkammer ordnete daher die Durchführung des<br />
Selbstleseverfahrens für eine Vielzahl von Urkunden an und händigte den Verfahrensbeteiligten<br />
jeweils Kopien der Schriftstücke aus. Dies wurde – ebenso wie der Hinweis des Vorsitzenden,<br />
dass die Berufsrichter die Schriftstücke gelesen hätten – jeweils im Protokoll vermerkt.<br />
Dagegen findet sich aufgrund eines Versehens des Vorsitzenden kein Eintrag im Protokoll,<br />
dass auch die Schöffen vom Wortlaut der Schriftstücke Kenntnis genommen hatten,<br />
obwohl auch ihnen die Schriftstücke ausgehändigt worden waren. Die große Strafkammer<br />
stützte sodann ihre Beweisführung im Urteil maßgeblich auf verschiedene Beträge, welche si<br />
den Urkunden entnahm, und verurteilte T.<br />
Kann T im Hinblick auf das Selbstleseverfahren mit Aussicht auf Erfolg Revision einlegen?<br />
Fall 25 „Mediales Interesse“ (nach Examen 2007/2)<br />
A, B, C sind wg. versuchten Mordes angeklagt. Die Tat hat in dem kleinen Städtchen Abenberg<br />
für großes Aufsehen gesorgt. Der örtliche Fernsehsender „Abenberg TV“ beantragt daher<br />
beim Vorsitzenden Richter, die anstehende HVh gegen A, B, C live im Lokalfernsehen übertragen<br />
zu dürfen. Dafür könne eine kleine geräuschlos arbeitende Handkamera verwendet<br />
werden, die auf einem im Zuschauerraum stehenden Stativ montiert und die Verhandlung in<br />
keinster Weise stören würde.<br />
Nachdem sich sämtliche Prozessbeteiligte, auch A und sein Verteidiger, auf Nachfrage des<br />
Vorsitzenden mit der Übertragung einverstanden erklärt haben, wird „Abenberg TV“ die Ü-<br />
bertragung aus dem Sitzungssaal gestattet.<br />
A überlegt es sich während der Sitzung noch anders. Am dritten Sitzungstag, gleich nach Beendigung<br />
der Zeugenaussage von Polizeimeister P, rügt A die Fernsehübertragung und lehnt<br />
wegen deren Zulassund den Vorsitzenden Richter wegen Befangenheit ab. Das Gericht verwirft<br />
den Befangenheitsantrag unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters jedoch als unzulässig<br />
und verurteilt A zu einer hohen Freiheitsstrafe.<br />
Welches Gericht hat das Urteil gesprochen? Wäre eine Revision des A gegen das Urteil begründet?<br />
Welches Gericht entscheidet über die Revision?<br />
Zusatzfälle<br />
Fall Z 1 „Ein leichtgläubiger Mittäter“( Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-Fallrepetitorium<br />
3. Aufl. 2007 Fall 5 Rdn. 11)<br />
A und B zünden gemeinsam ein Wohnhaus an. A wird gefasst und gesteht die Tat in seiner<br />
ersten – ordnungsgemäß durchgeführten – Vernehmung, behauptet aber, als Alleintäter gehandelt<br />
zu haben. Der Kriminalbeamte K sucht A in der Haft auf, um ihn ergänzend <strong>zum</strong> inzwischen<br />
bekannt gewordenen Mittäter B zu befragen. A weigert sich zunächst, Angaben zu<br />
machen, da sein benachrichtigter Verteidiger nicht erschienen sei. K erklärt nun, dass ein weiterer<br />
Täter bekannt geworden sei und verwickelt A in ein Gespräch, ohne A erneut über seine<br />
Beschuldigtenrechte zu belehren. Im Verlauf dieses Gesprächs belastet A den B als Mittäter.<br />
Gleichzeitig weigert er sich, diese Angaben zu Protokoll zu geben und verlangt von K, dieser<br />
dürfe über das Gespräch keine Notizen machen, da er die ganze Schuld auf sich nehmen wolle.<br />
A glaubt, was K erkennt, dass nur schriftlich festgehaltene Aussagen gerichtsverwertbar<br />
seien. K fertigt nach dem Gespräch trotzdem Notizen an. In der Verhandlung gegen A und B<br />
berichtet K über das Gespräch in der Haft unter Bezugnahme auf die gefertigten Notizen. Das
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Gericht verliest nun diese Gesprächsaufzeichnungen formell (§ 249 <strong>StPO</strong>). War diese Vorgehensweise<br />
zulässig?<br />
Fall Z 2 „Eine auskunftsfreudige Freundin“ (nach Examen 2002/I)<br />
A hatte einen Unfall verursacht und war vom Unfallort geflüchtet. Als kurz darauf seine<br />
Freundin F am Unfallort vorbeikommt, ahnt sie, dass A etwas mit dem Unfall zu tun haben<br />
könnte und fährt hektisch nach Hause. Polizeiobermeister P schöpft Verdacht und fährt F bis<br />
zu ihrer Wohnung hinterher, um sie zu befragen. Als P klingelt, verliert F die Beherrschung<br />
und bricht in Tränen aus. Ohne dass P etwas zu sagen vermag, erzählt F, dass sie vermute, Ihr<br />
Freund könne etwas mit dem Unfall zu tun haben. A sei im Wohnzimmer, P könne ihn ja<br />
selbst befragen. Daraufhin betritt P die Wohnung und fragt A, ob er am Tatort gewesen sei.<br />
Da A davon ausgeht, dass F alles durchschaut und es P bereits erzählt hat, legt er ein Geständnis<br />
ab.<br />
1. Welche Belehrungspflichten trafen den P? Welche Belehrungspflichten treffen den Richter<br />
im Strafverfahren gegen A, wenn A und F, die zwischenzeitlich geheiratet haben, in<br />
der Hauptverhandlung vernommen werden sollten? Welche Konsequenzen hat ein Verstoß<br />
gegen eine der Belehrungspflichten?<br />
2. P wird in der Hauptverhandlung gegen A als Zeuge über die Äußerungen der F und des A<br />
vernommen. Kann diese Aussage verwertet werden, wenn A und F, die inzwischen miteinander<br />
verheiratet sind, keine Angaben zur Sache machen und A der Verwertung der<br />
Aussage des P rechtzeitig widerspricht?<br />
Fall Z 3 „Onlinedurchsuchung“ (nach BGH NJW 2007, 930 m. Anm. Kudlich JA 2007,<br />
391)<br />
Der Generalbundesanwalt führte gegen den Beschuldigten B ein Ermittlungsverfahren u.a.<br />
wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung. Er beantragte beim Ermittlungsrichter<br />
des BGH, „gem. § 102, § 105 I, § 94, § 98, § 169 I 2 <strong>StPO</strong> die Durchsuchung<br />
des von dem Beschuldigten benutzten Personalcomputers/Laptops, insbesondere der auf der<br />
Festplatte und im Arbeitsspeicher abgelegten Dateien (…), und deren Beschlagnahme anzuordnen“.<br />
Zur verdeckten Ausführung dieser Maßnahme sollte gestattet werden, dem Beschuldigten<br />
ein hierfür konzipiertes Computerprogramm (sog. Trojaner) zur Installation zuzuspielen,<br />
das die auf dem Computer abgelegten Dateien kopieren und <strong>zum</strong> Zwecke der Durchsicht<br />
an die Ermittlungsbehörden übertragen sollte, wenn der Beschuldigte jeweils mit dem Internet<br />
verbunden war. Darf der Ermittlungsrichter die beantragte „Online-Durchsuchung“ anordnen?<br />
Fall Z 4 „Zufall und Glück“ (Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-Fallrepetitorium 3. Aufl.<br />
2007 Fall 22 Rdn. 45)<br />
Der Ermittlungsrichter ordnet die Überwachung des Telefonanschlusses der F an, da der Verdacht<br />
besteht, dass der Beschuldigte Z von diesem Anschluss aus Bandendiebstähle organisiert.<br />
Die Überwachung ergibt insoweit aber keine Hinweise, sondern es stellt sich heraus,<br />
dass Z unerlaubtes Glücksspiel organisiert. Aufgrund dieser Erkenntnisse kann nach einer<br />
Razzia der unerlaubte Glücksspielbetrieb des G ausgehoben werden. Die StA klagt Z und G<br />
wegen unerlaubten Glücksspiels an und das Gericht verurteilt Z aufgrund der aufgezeichneten<br />
Gespräche und G aufgrund der durch die Razzia gewonnenen Erkenntnisse. Z und G legen<br />
Revision ein und rügen die Verletzung der §§ 261,100 a/b <strong>StPO</strong>.
erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />
- 13 –<br />
Febr. 2010 • Prof. Dr. Kudlich/VRiOLG Dr. Wankel<br />
Fall Z 5„Ein akribischer Dealer“ (Fall 12 Wankel/Demmel/Hammer Fallrepetitorium 2007<br />
Rn. 25; BGH NStZ 1994, 239 = NJW 1994, 2629)<br />
A ist des Rauschgiftkleinhandels verdächtig. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wird ein<br />
mit Zahlenschlössern gesicherter Aktenkoffer gefunden, der 29 Tagebücher des A enthält, die<br />
der Ermittlungsrichter beschlagnahmt. Die Tagebücher enthalten eine Vielzahl von Eintragungen<br />
bzgl. A’s damaliger Freundin und späterer Ehefrau, Reflexionen zu persönlichen Erlebnissen<br />
und Empfindungen, aber auch Aufzeichnungen über Personen aus der Rauschgiftszene<br />
und deren Verbindungen, u.a. auch zu A. In den Tagebüchern finden sich auch genaue<br />
Auflistungen über die getätigten Rauschgiftgeschäfte mit Namen, Datum, Menge und Preis.<br />
Das Gericht verliest gegen A’s Widerspruch aus den Tagebüchern die Aufzeichnungen über<br />
die Szene und auch die vollständigen Listen und verwertet beides zu Lasten des A, ohne die<br />
insoweit auch vernehmbaren Zeugen zu hören.<br />
Ist diese Vorgehensweise zulässig?<br />
Fall Z 6 „Heiße Sanierung“ (Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-Fallrepetitorium 3. Aufl. 2007<br />
Fall 87 Rdn 192)<br />
Bei RA R spricht Frau V vor und erklärt: »Gestern wurde mein Verlobter A von der Kripo<br />
festgenommen, weil er seine Werkstatt angezündet haben soll, um die Versicherungssumme<br />
abzukassieren. Heute Morgen hat der Richter Haftbefehl erlassen, weil A nichts sagt und<br />
flüchten könnte. Das stimmt alles nicht. A hat die Werkstatt nicht absichtlich angezündet, das<br />
war ein Versehen beim Schweißen. Flüchten würde er auch nicht. Wir wollen demnächst heiraten,<br />
haben eine gemeinsame Wohnung und A wüsste doch gar nicht wohin. Ich arbeite in<br />
der Firma meines Vaters. Da könnte er auch einen Job bekommen. Die ganzen Freunde und<br />
Verwandten wohnen in Nürnberg. Mit dem Gericht hat er noch nie zu tun gehabt. Ein Problem<br />
ist, dass A seinem Bekannten B vor einiger Zeit am Telefon vorgejammert hat, dass er<br />
finanziell am Ende sei und das Beste sei doch, den Schuppen abzufackeln, um neu anzufangen.<br />
Dieses Gespräch hat B aufgenommen, und der Polizei gegeben. Bitte unternehmen Sie<br />
etwas.« Was wird RA tun?