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Fälle zum Examenskurs StPO

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erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />

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Febr. 2010 • Prof. Dr. Kudlich/VRiOLG Dr. Wankel<br />

Besprechungsfälle<br />

Fall 1 „Absenz“ (nach Examen 1998/II)<br />

a) F wird von der Polizei als Beteiligter an einer Schlägerei ermittelt und zur polizeilichen<br />

Beschuldigtenvernehmung vorgeladen, erscheint aber nicht. Hat das Nichterscheinen des<br />

F Konsequenzen?<br />

b) Wie wäre es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft?<br />

Fall 2 „Unangepasster StA“ (nach Examen 2004/I)<br />

Gegen A wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der mit dem Verfahren befasste Staatsanwalt<br />

X bereitet die Anklage vor und möchte dabei in mehreren Punkten von der höchstrichterlichen<br />

Rechtsprechung abweichen, die er für unangemessen täterfreundlich hält. A’s Verteidiger<br />

V erfährt dies und hält die Ansichten des Staatsanwalts für skandalös. Er möchte X<br />

wegen Inkompetenz und Befangenheit ablehnen.<br />

1. Darf X bei der Vorbereitung der Anklage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung<br />

abweichen?<br />

2. Ist eine Ablehnung des X durch V aus den vorgebrachten Gründen möglich?<br />

Fall 3 „Was ist opportun?“ (nach Examen 1998/II und 2008/I)<br />

a) Private Beleidigung<br />

R hat den O beleidigt (§ 185 StGB). Die Staatsanwaltschaft möchte gleichwohl keine Anklage<br />

gegen ihn erheben. Was kann sie tun?<br />

b) Zweite Anklage<br />

Dieter und Emil geraten im Wirtshaus aneinander. Schließlich schlägt Dieter mit dem Maßkrug<br />

Emil nieder, der bewusstlos zu Boden geht. Als er wieder zu sich kommt, kann er sich an<br />

das Geschehen nicht mehr genau erinnern.<br />

Da die Einzelheiten der Tat nicht aufgeklärt werden können, klagt die StA Dieter nur wg. Einfacher<br />

Körperverletzung beim Amtsgericht an. Als auch in der HVh unklar bleibt, ob Dieter<br />

mit der Faust oder mit dem Maßkrug zugeschlagen hat, und E. erklärt, dass er sich mit D. versöhnt<br />

habe, stellt das Gericht das Verfahren ohne Auflagen und Weisungen ein.<br />

Später findet sich ein Zeuge, der beobachtet hat, wie D. den Schlag mit dem Maßkrug geführt<br />

hat. Die StA möchte jetzt die Sache erneut vor Gericht bringen.<br />

StA S. erhebt Anklage wg. gefährlicher Körperverletzung. Zu welchem Gericht, und wie wird<br />

dieses entscheiden?<br />

Fall 4 „Strafe zu hoch“(nach Examen 1990/I)<br />

S hatte sich am 7. August 2008 in einem Kaufhaus in Kenntnis eines gegen ihn bestehenden<br />

Hausverbotes aufgehalten. Dieser Vorfall wurde noch am selben Tag dem Inhaber des Kaufhauses<br />

bekannt. Am 17. November 2008 ging S aufgrund eines neuen Entschlusses wieder in<br />

dieses Kaufhaus. Der Inhaber stellte am selben Tag wegen beider Vorfälle Strafantrag gegen<br />

S.<br />

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das zuständige Amtsgericht daraufhin einen Strafbefehl<br />

gegen S wegen zweier Vergehen des Hausfriedensbruchs und verhängte eine Geldstrafe.<br />

S richtete daraufhin fristgemäß folgendes Schreiben an das zuständige Amtsgericht:


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Febr. 2010 • Prof. Dr. Kudlich/VRiOLG Dr. Wankel<br />

„Ich sehe ein, dass ich bestraft werden muss und nehme den Strafbefehl an. Setzen Sie<br />

aber bitte den Tagessatz niedriger fest.<br />

Hochachtungsvoll S“<br />

Welche Entscheidung wird das Amtsgericht treffen, wenn die Tagessatzhöhe im Strafbefehl<br />

zu hoch angesetzt war?<br />

Fall 5 „M beklagt sich“ (nach Examen 1991/I)<br />

M zeigt ihre Nachbarin N wegen zweier Vorfälle an. N soll <strong>zum</strong> einen ihr selbst (der M) 200 €<br />

, <strong>zum</strong> anderen der anderen Nachbarin F ein Fahrrad im Wert von 500 € gestohlen haben.<br />

Die zuständige Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth stellt das Ermittlungsverfahren wegen beider<br />

Taten nach § 170 II <strong>StPO</strong> ein und erteilt M einen ordnungsgemäßen Bescheid. M erhebt<br />

gegen die Entscheidung fristgerecht Beschwerde bei der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg.<br />

Diese weist mit formell ordnungsgemäßem Bescheid die Beschwerde zurück.<br />

Steht M gegen den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ein Rechtsbehelf zu? Wer hat gegebenenfalls<br />

zu entscheiden? Welche Form und welche Fristen sind zu beachten?<br />

Fall 6a „Fettecke“ (vgl. Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-Fallrepetitorium 3. Aufl. 2007 Rdn.<br />

242; BGH JuS 2008, 1119 Anm. Jahn)<br />

Gegen A liegt ein rechtskräftiger Strafbefehl vom 19. 11. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne<br />

Fahrerlaubnis vor (Tatzeit: 15. 4., Tatort: Nürnberg). Später stellt sich heraus, dass A diese<br />

Fahrt mit seinem Kleinlaster gemacht hatte, um vom Lagerhaus der Fa. Inter-Fett in Nürnberg,<br />

Eckenstraße, das Diebesgut abzutransportieren. Dort war er eingestiegen und hatte 25 Kanister<br />

Speiseöl zu je 20 Litern entwendet, die er mit dem Kleinlaster weggefahren hatte. Die StA<br />

klagt diese Tat an.<br />

Das Gericht (welches?) hat Bedenken das Hauptverfahren zu eröffnen. Zu Recht?<br />

Fall 6b “Ein krimineller Tag” (nach Examen 2005/I)<br />

Das Amtsgericht verurteilt die A am 7.9.2009 wegen Urkundenfälschung und unerlaubtem<br />

Waffenbesitz (Revolver), begangen am 14.6.2009, zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen<br />

zu je 35 €. Das Urteil wird rechtskräftig.<br />

Erst später wird A auch als Täterin eines Raubes mit einem Revolver am Abend des 14. Juni<br />

2009 überführt. Im Januar 2010 erhebt die Staatsanwaltschaft wegen des Raubüberfalls Anklage<br />

<strong>zum</strong> örtlich zuständigen AG – Schöffengericht. In der Hauptverhandlung beantragt der<br />

Verteidiger der A, das Verfahren einzustellen, da A wegen der angeklagten Tat schon durch<br />

das rechtskräftige Urteil des AG vom 7. September verurteilt worden sei. Außerdem sei die<br />

Sache vor dem Strafrichter zu verhandeln.<br />

Wird das AG – Schöffengericht – das Verfahren einstellen? Wird es das Verfahren an den<br />

Strafrichter verweisen?<br />

Fall 7a „Schlafpulver“ (nach Examen 1995/II)<br />

S hatte in einem Hotel die Prostituierte M auf sein Zimmer mitgenommen. In der Nacht flößte<br />

M dem S ein Pulver ein, das sie für ein Schlafmittel hielt, welches in Wirklichkeit aber ein<br />

Gift war. Der Arzt hatte zunächst bei S eine natürliche Todesursache in Gestalt eines Herzschlages<br />

diagnostiziert. M wurde daher von der Polizei nur als Zeugin vernommen, ohne dass<br />

jemand daran dachte, dass sie selbst <strong>zum</strong> Tode des S beigetragen haben könnte. Bei dieser<br />

Vernehmung schilderte sie den Sachverhalt wie oben beschrieben. Daraufhin veranlasste die<br />

Staatsanwaltschaft eine Obduktion, die zur Entdeckung der Vergiftung führte. Die StA klagt


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M an (Tatvorwurf?). In der Hauptverhandlung leugnet die Angeklagte M die Verabreichung<br />

des Pulvers.<br />

Kann die frühere Aussage der M in die Hauptverhandlung eingeführt werden? Darf das Gericht<br />

sein Urteil auf diese Aussage stützen?<br />

Abwandlung: Wie wäre die Rechtslage, wenn der vernehmende Polizist P schon von Anfang<br />

an die M in Verdacht gehabt hätte, sie aber in der Hoffnung zunächst als Zeugin vernommen<br />

hätte, dass M in diesem Fall mehr zur Sache aussagen würde?<br />

Fall 7b „Geständnis im Polizeifahrzeug“ nach BGH NStZ 2009, 702-703<br />

A stach in der Silvesternacht 2009 im Verlauf eines heftigen Ehestreits auf seine Frau F mit<br />

einem Messer ein. Noch in der Tatnacht suchte A in Begleitung seiner Ehefrau die örtliche<br />

Polizeiinspektion auf, um sich zu stellen. Ohne vorherige Belehrung über seine Rechte als<br />

Beschuldigter gab er die Tat gegenüber dem Polizeibeamten P zu. Daraufhin wurde er wegen<br />

des dringenden Verdachts eines Tötungsdelikts vorläufig festgenommen und mit einem Polizeifahrzeug<br />

dann zur ärztlichen Untersuchung nach N. und dann ins Polizeipräsidium in N.<br />

gebracht. Auf der Fahrt schilderte A gegenüber den Polizeibeamten Einzelheiten des Tatgeschehens.<br />

Erst nach Abschluss der ärztlichen Untersuchung und Feststellung der Vernehmungsfähigkeit<br />

wurde A von den Kriminalbeamten L und R unter erneuter Eröffnung des<br />

Tatvorwurfs seine Rechte als Beschuldigter erläutert worden. A erklärte, den Polizeibeamten<br />

doch schon alles gesagt zu haben; er wolle jetzt keine Aussage mehr machen, sondern alles<br />

über seinen Anwalt regeln. Von dem Kriminalbeamten L sinngemäß darauf hingewiesen, eine<br />

mögliche Aussage könne auch seiner Entlastung dienen und entlastende Angaben könnten bei<br />

der - <strong>zum</strong> damaligen Zeitpunkt noch andauernden - Spurensuche am Tatort berücksichtigt<br />

werden, äußerte A, dann könne er auch jetzt einfach alles erzählen. Die umfangreichen Angaben<br />

des A wurden nun von den vernehmenden Beamten in einem Vermerk niedergelegt.<br />

a) In der späteren Hauptverhandlung schweigt A. Dürfen P, L und R als Zeugen über das Geständnis<br />

des A vernommen werden?<br />

b) Abwandlung: A legt nach förmlicher Belehrung erneut sein Geständnis ab und verweigert<br />

erst in der Hauptverhandlung jede Aussage.<br />

Fall 8 „Fremde in der Nacht“ (nach BGHSt 42, 15 und 170; vgl. auch Examen 1998/II)<br />

Der Angeklagte A wurde kurze Zeit, nachdem ein Mord passiert war, aufgrund von Hinweisen<br />

in der Bevölkerung festgenommen und noch in der selben Nacht von der Polizei vernommen:<br />

Variante a): Der A, ein aus dem Ausland eingeflogener Killer, der kein Deutsch sprach, äußerte<br />

nach ordnungsgemäßer Belehrung mittels eines Dolmetschers, dass er einen Rechtsbeistand<br />

wünschte. Daraufhin wurde ihm das örtliche Branchentelefonbuch vorgelegt, in<br />

dem auch die zugelassenen Rechtsanwälte verzeichnet waren. A machte davon aber keinen<br />

Gebrauch; eine weitergehende Hilfestellung (insbesondere ein Hinweis auf den örtlichen<br />

Anwaltsnotdienst) wurde dem A nicht erteilt, da der vernehmende Polizist P es „im<br />

Sinne der Ermittlung für die erfolgversprechendere Maßnahme“ hielt, die Vernehmung<br />

ohne Verteidiger fortzusetzen.<br />

Variante b): A, der der deutschen Sprache unproblematisch mächtig war, wies nach seiner<br />

Belehrung insgesamt dreimal darauf hin, ohne Rechtsanwalt keine Aussagen machen zu<br />

wollen. P wies (wahrheitsgemäß) darauf hin, dass ein Anwalt wohl erst am nächsten


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Morgen erreichbar sein würde und setzte die Vernehmung fort. Schließlich fand sich A<br />

doch bereit auszusagen.<br />

Im Laufe der Vernehmung gab A ein Geständnis ab, das er in der Hauptverhandlung widerrief.<br />

Kann es gleichwohl in irgendeiner Weise verwertet werden?<br />

Fall 9a „Fauler Zauber“ (nach BGHSt 44, 129; ergänzend Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-<br />

Fallrepetitorium 3. Aufl. 2007 Fall 14 Rdn. 14 ff.)<br />

Gegen A wurde wegen Mordverdachts Haftbefehl erlassen. In der Untersuchungshaft lernte<br />

sie die Mitgefangene M kennen, die eine mehrjährige Haftstrafe zu verbüßen hatte. M bezeichnete<br />

sich als Wahrsagerin und gab A gegenüber vor, aus dem Kaffeesatz und aus Zigarettenasche<br />

lesen zu können. Außerdem könne sie durch ihre übersinnlichen Kräfte und unter<br />

Verwendung der Beschwörungsformel „Mund zu“ die Strafverfolgungsbehörden so beeinflussen,<br />

dass ihre Kunden ein mildes Urteil erhalten oder sogar freigesprochen würden. Allerdings<br />

sei dies nur möglich, wenn ihre Gesprächspartner sich ihr rückhaltlos anvertrauen und den<br />

Tathergang detailliert niederlegen würden. Wer sich ihr dagegen nicht anvertraue, werde verwunschen<br />

und von bösen Mächten bestraft. Auch mit A führte M mehrere „Sitzungen“ durch,<br />

innerhalb derer es ihr schließlich mit vielen Beschwörungsformeln und durch die Verabreichung<br />

von Haschischzigaretten an die nicht drogengewöhnte A gelang, eine genaue Schilderung<br />

des Tathergangs zu erlangen. Die Angaben der A gab M an die Polizei weiter, da sie sich<br />

– obwohl die Polizei sie dazu nicht ermutigt und insbesondere nicht „auf A angesetzt“ hatte –<br />

davon versprach, durch solche „Ermittlungshilfen“ Vergünstigungen im weiteren Verlauf ihrer<br />

Strafhaft zu erhalten.<br />

Sind die Angaben, die A der M gegenüber gemacht hat, in der Hauptverhandlung verwertbar?<br />

Fall 9b „Mithören im Besuchsraum“ (BGH Urteil vom 29.4.2009 Az. 1 StR 701/08)<br />

Gegen den verheirateten A besteht ein Haftbefehl wegen des dringenden Tatverdachts des<br />

Mordes. A soll O aus niedrigen Beweggründen erwürgt haben, weil sie A verlassen wollte.<br />

Der Beschuldigte A bestreitet die Tat, die Beweislage ist schwierig. Der ermittelnde StA erhofft<br />

sich Erkenntnisse über die Tat aus einem Gespräch zwischen A und dessen Ehefrau F.<br />

Der zuständige Ermittlungsrichter genehmigt Besuchskontakte zwischen A und dessen Ehefrau<br />

in einem separaten Raum ohne Anwesenheit von Wachpersonal. Das Gespräch zwischen<br />

A und F wird mittels verdeckt angebrachter Mikrofone mitgehört und aufgezeichnet. Tatsächlich<br />

gibt A gegenüber F die Tat zu und fordert F detailliert auf, wie sie bestimmte Spuren<br />

verwischen und falsche Spuren legen solle.<br />

Darf der Staatsanwalt die Aufzeichnung seiner Anklage zugrunde legen?


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Febr. 2010 • Prof. Dr. Kudlich/VRiOLG Dr. Wankel<br />

Fall 9c „Private Ermittlungen“ (auch Examen 2009 I)<br />

T entführt das 2-jährige Kind K. Vater A hat T in Verdacht, der Täter zu sein. Er stellt T, und<br />

als dieser bestreitet, fesselt er T und schlägt mit einem Baseballschläger so lange auf T ein, bis<br />

dieser schwer verletzt gesteht und das Versteck preisgibt, in dem er K gefangen hält. Die nun<br />

eingeschaltete Polizei findet K und kann Fingerabdrücke und DNA-Spuren des T am Tatort<br />

sichern.<br />

Bei späteren polizeilichen Vernehmungen macht T von seinem Schweigerecht Gebrauch.<br />

a) Kann die Aussage des A über das Geständnis des T vor Gericht verwertet werden? Kommt<br />

es dabei auf prozessuales Handeln des Verteidigers des T an?<br />

b) Dürfen die am Tatort gesicherten Spuren zu Lasten des T verwertet werden?<br />

Fall 9d „Der ermittelnde Chefarzt“ (vgl. auch Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-<br />

Fallrepetitorium 3. Aufl. 2007 Fall 10 Rdn. 20)<br />

Der Chefarzt C eines Krankenhauses hat den Verdacht, dass die Eltern eines wegen Knochenbrüchen<br />

und Prellungen eingelieferten Kindes K dieses misshandelt haben und möglicherweise<br />

immer noch misshandeln. Er lässt eine versteckte Kamera mit Mikrofon installieren und<br />

muss nun anhand der Aufzeichnungen feststellen, dass die Eltern das Kind K während des<br />

Besuches im Krankenzimmer schlagen, quälen und beschimpfen.<br />

StA S klagt die Eltern wegen der Misshandlungen an.<br />

Fall 10 „Blutprobe“ (nach Examen 97/II und 2009 II)<br />

Variante a): Kraftfahrer T fuhr betrunken (1,7 Promille) mit seinem LKW und geriet um<br />

12.00 Uhr mittags in eine Routinekontrolle. Der Polizeibeamte P bemerkte die starke Alkoholfahne<br />

des T. Weil er davon ausging, dass er mittags den zuständigen Richter nicht<br />

erreichen werde, ordnete er die sofortige Blutentnahme selbst an. T weigerte sich und P<br />

fuhr ihn gegen seinen Willen in die nahegelegene E-Klinik, wo die Blutentnahme fachgerecht<br />

von einem Arzt durchgeführt wurde.<br />

Variante b): T fuhr betrunken um 2.00 Uhr morgens in seinem Wagen nach Hause. Kurz<br />

bevor T zu Hause ankam, verlor er die Kontrolle über das Fahrzeug und überschlug sich<br />

mehrmals. Schwerverletzt wurde er ins Krankenhaus eingeliefert. Dort ordnete der Polizist<br />

P die Entnahme einer Blutprobe selbst an, weil er – zutreffend – davon ausging, dass<br />

er um 2.00 Uhr nachts den zuständigen Richter nicht erreichen würde. Da sich gerade<br />

kein Arzt in der Nähe befand, beauftragte er die Krankenschwester K, die er aus einem<br />

eigenen Krankenhausaufenthalt kannte und von der er wusste, dass sie immer vorsichtig<br />

mit den Patienten umging, mit der Blutentnahme. Als T die K sah, wurde er angesichts<br />

der Tatsache, dass K noch sehr jung war, misstrauisch. Auf seine Nachfrage hin erklärte P<br />

bewusst wahrheitswidrig, dass K zwar noch sehr jung, jedoch schon zugelassene Ärztin<br />

sei. T ließ daraufhin die Blutentnahme zu. Die festgestellte Blutalkoholkonzentration betrug<br />

<strong>zum</strong> Tatzeitpunkt 1,6 Promille.<br />

Variante c, Weiterführung von b): Als wenige Stunden später die Polizei im Krankenhaus<br />

eintraf, bat sie um die Abnahme einer Blutprobe. Dabei wurde ihr wahrheitsgemäß erklärt,<br />

dass eine solche wegen T’s instabilen Gesundheitszustands nicht ratsam, jedenfalls<br />

aber wegen der zwischenzeitlich vorgenommenen Transfusionen nicht mehr aussagekräftig<br />

sei. Daraufhin beschlagnahmte der herbeigerufene Staatsanwalt die Spritze, mit der<br />

dem T vor der Transfusion Blut zur Bestimmung der Blutgruppe abgenommen worden<br />

war und in der sich noch ein Rest Blut befindet. Dieses wurde getestet.


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Febr. 2010 • Prof. Dr. Kudlich/VRiOLG Dr. Wankel<br />

War die Blutentnahme jeweils rechtmäßig und ist das Ergebnis der Blutprobe im Strafverfahren<br />

wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) verwertbar?<br />

Fall 11a „Der Hammer des Tatverdächtigen“ (Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-<br />

Fallrepetitorium 3. Aufl. 2007 Fall 58 Rdn. 130)<br />

Um den Mord an S aufzuklären, verpflichtet die Kripo den Kaufmann K als Vertrauensperson.<br />

K soll Kontakt zu dem Tatverdächtigen A aufnehmen. K gewinnt das Vertrauen der Verlobten<br />

V des A, die dem K gegenüber erklärt, dass der in der Zeitung abgebildete Tathammer dem A<br />

gehöre. In der Hauptverhandlung beruft sich V auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Das<br />

Schwurgericht vernimmt den K über die Angaben der V gegenüber K und verwertet dessen<br />

Aussage zu Lasten des A im Urteil.<br />

War die Verwertung zulässig?<br />

Fall 11b „Verdeckte Ermittlungen“ (nach BGH NJW 2007, 3138 m .Anm .Bosch JA 2007,<br />

903)<br />

A steht im Verdacht, die 15-jährige M getötet zu haben. A befindet sich in anderer Sache in<br />

Strafhaft. Zum Verdacht des Mordes vernommen, beruft er sich nach Belehrung gegenüber<br />

der Kriminalpolizei auf sein Schweigerecht.<br />

Nachdem sich der gegen A bestehende Verdacht trotz umfangreicher polizeilicher Ermittlungen<br />

nicht hatte erhärten lassen, genehmigt der Ermittlungsrichter auf Antrag der StA mit Beschluss<br />

den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers (E). Ein erster Gesprächskontakt zwischen E<br />

und A findet im Rahmen eines arrangierten Gefangenentransports statt. In der Folgezeit besucht<br />

der E den A mehrfach in der Justizvollzugsanstalt und begleitet ihn auf Ausgängen und<br />

Hafturlauben. Im Laufe der Zeit fasst der A Vertrauen zu E. Er erzählt E von den gegen ihn<br />

geführten Ermittlungen. Dabei bestreitet er, die Tat begangen zu haben. Mit Hilfe des V wird<br />

dem A schließlich ein einwöchiger Hafturlaub bewilligt. In diesem Urlaub, den er in der<br />

Wohnung des E verbringt, spricht E ihn auf den Mord an und bedrängt ihn - unter Hinweis auf<br />

ihre Freundschaft und zukünftige gemeinschaftliche Geschäfte - ihm die Wahrheit zu sagen.<br />

Nun räumt A die Tat ein.<br />

Können die Angaben des A gegenüber dem E gegen A’s Willen verwertet werden?<br />

Fall 12a „E-M@il und Telekommunikation“ (siehe auch unten Fall Z 4)<br />

a) T steht im Verdacht, über das Internet Videos mit Kinderpornographie zu verbreiten. Da<br />

die Bestellungen offenbar per e-mail eingehen soll, möchte die Staatsanwaltschaft das E-Mail<br />

Postfach des T beim Provider auf ein- und ausgehende Mails überwachen und beschlagnahmen<br />

lassen. Ermittlungsrichter R hat Bedenken, da mit Telekommunikation i.S.d.<br />

§ 100a <strong>StPO</strong> aus historischen Gründen wohl nur Sprachtelefonie gemeint sein könne und e-<br />

lektronische Dateien gar nicht beschlagnahmt werden könnten. Zu Recht?<br />

b) Dürfte die Polizei, nachdem sie bei einer Hausdurchsuchung bei T einen Zettel mit dem<br />

Kennwort zu seinem account gefunden hat, die dort bereits vorher eingegangen E-Mails abrufen<br />

und auch die bereits auf T’s PC gespeicherten E-Mails beschlagnahmen?<br />

Fall 12b „Verhängnisvolle Kontakte“ (Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-Fallrepetitorium 3.<br />

Aufl. 2007 Fall 20 Rdn 41)<br />

In einem Strafverfahren im Bereich der organisierten Kriminalität werden zwei Beschuldigte<br />

verhaftet. Innerhalb weniger Stunden wird über diesen Umstand, der aus ermittlungstaktischen<br />

Gründen zunächst geheim gehalten werden sollte, in der überregionalen Presse berichtet. Der<br />

Staatsanwaltschaft war bekannt, dass die für die Eröffnung des Haftbefehls zuständige Ermitt-


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Febr. 2010 • Prof. Dr. Kudlich/VRiOLG Dr. Wankel<br />

lungsrichterin E mit einem Reporter des „Spiegel“ befreundet war. Sie leitete gegen die Richterin<br />

ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verrats von Berufsgeheimnisses<br />

(§ 353 b I Nr. 1 StGB) ein und erwirkte einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss für die<br />

Wohnung der E zur Beschlagnahme ihres Mobiltelefons und zur Auswertung des Speichers<br />

im Hinblick auf die Gesprächskontakte der E. E beantragt, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsanordnung<br />

festzustellen.<br />

Wird sie Erfolg haben?<br />

Fall 13 „Ein engagierter Richter“ (nach Examen 1992/I sowie BGHSt 1, 34; BGH<br />

MDR 1957, 16; BGH 5 StR 278/05 vom 13. Oktober 2005)<br />

a) Als der Vorsitzende des Schwurgerichts zu Beginn der Hauptverhandlung die Besetzung<br />

des Gerichts mitteilt, erkennt der A, gegen den wegen eines Brandanschlages mit Todesfolge<br />

auf ein Asylbewerberheim verhandelt wird, in einem der Beisitzer den Richter wieder,<br />

der vor einigen Monaten den Haftbefehl gegen ihn erlassen hat. Daraufhin wendet er<br />

sich an seinen neben ihm sitzenden Verteidiger und sagt, dass er nicht glaube, von diesem<br />

Richter ein faires Urteil erwarten zu können. Der Richter habe nämlich sein Urteil schon<br />

gesprochen, da er ihn im Haftbefehl des Mordes dringend verdächtigt habe. Ferner habe<br />

der Richter ihn im Haftbefehl als einen kaltblütigen Killer bezeichnet, der hinter Gitter<br />

gehöre. Der weiteren habe sich der Richter, der auch Mitglied des örtlichen Arbeitskreises<br />

„pro Asyl“ sei, in einer juristischen Fachzeitschrift vor wenigen Wochen dahingehend geäußert,<br />

dass der Rechtsstaat gegenüber den „Radikalen und Feuerteufeln keine Nachsicht<br />

walten lassen“ dürfe. Schließlich habe ihm seine Ehefrau erzählt, dass der Richter ihr gegenüber<br />

anlässlich eines Gespräches, in dem sie andeutete, von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht<br />

Gebrauch machen zu wollen geäußert habe: „Der Weg, den Sie da gehen, ist<br />

falsch.“ A fragt seinen Verteidiger, ob er sich von diesem Richter aburteilen lassen müsse.<br />

b) Nachdem A’s Verteidiger fünf Beweisanträge gestellt hat, ordnet der Vorsitzende die<br />

Unterbrechung der Hauptverhandlung für eine Stunde an. Als der Verteidiger bemerkt,<br />

die Dauer der Unterbrechung reiche nicht aus, um seine Kanzlei aufzusuchen, fragt der<br />

Vorsitzende: „Meinen Sie, dass wir die Anträge noch schneller ablehnen können?“<br />

Was kann der Verteidiger unternehmen, um die Mitwirkung des Richters an der Hauptverhandlung<br />

zu verhindern? Wird der Verteidiger Erfolg haben? Wie ist die Rechtslage,<br />

wenn der Vorsitzende in einer dienstlichen Erklärung <strong>zum</strong> Ausdruck bringt, die Äußerung<br />

zur Ablehnung der Beweisanträge sei nur scherzhaft gemeint gewesen?<br />

(Hinweis: Die Angaben des A treffen inhaltlich zu.)<br />

Fall 14 „Wer fuhr den Karren in den Dreck?“ (Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-<br />

Fallrepetitorium 3. Aufl. 2007 Fall 124 Rdn 282 f.)<br />

A lehnt in der Hauptverhandlung im Anschluss an seine Vernehmung den Berichterstatter der<br />

Strafkammer ab, da dieser vor Beginn der Verhandlung gegenüber einem Schöffen erklärt<br />

habe, dass A nur noch durch ein umfassendes Geständnis den »Karren einigermaßen aus dem<br />

Dreck ziehen« könne. In seiner dienstlichen Stellungnahme erklärt der abgelehnte Richter,<br />

dass er sich nicht für befangen halte. Die Strafkammer verwirft die Ablehnung als unbegründet,<br />

da ein Ablehnungsgrund offensichtlich nicht gegeben sei. Kann die Revision auf die fehlerhafte<br />

Verbescheidung des Ablehnungsantrages gestützt werden?


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Febr. 2010 • Prof. Dr. Kudlich/VRiOLG Dr. Wankel<br />

Fall 15 „Öffentlichkeit“ (nach BGHSt 5, 75; 21, 72; 23, 82; OLG Zweibrücken StV 1996,<br />

138; Examen 2002/II)<br />

Gegen den stadtbekannten A wurde in einem spektakulären Prozess wegen versuchten Mordes<br />

verhandelt:<br />

a) Im Schwurgerichtssaal fanden von rund 200 Interessierten nur 75 Personen Platz. Die von<br />

einem Zuschauer vorgeschlagene Verlegung der Verhandlung ins nahe gelegene Stadttheater<br />

oder eine Live-Übertragung auf den Marktplatz lehnte der Vorsitzende ab.<br />

b) Um sich über den Tatort zu informieren, führte das Gericht einen Augenschein im Hause<br />

des Zeugen Z durch, in dem die Tat begangen worden war. Z, der sich über den Menschenauflauf<br />

ärgerte, verbot den Zuhörern den Zutritt <strong>zum</strong> Korridor und ließ nur die Prozessbeteiligten<br />

herein. Nach der Einnahme des Augenscheins wurde der Prozess im Gerichtssaal<br />

weitergeführt. Die Vorsitzende gab dabei die Ergebnisse des Augenscheins<br />

nicht bekannt.<br />

c) Als die Hauptverhandlung 3 Tage später fortgesetzt wurde, fiel nach einer Stunde durch<br />

ein Versehen des Wachtmeisters Außentür des Gerichtsgebäudes ins Schloss, so dass für<br />

35 Minuten keine neuen Zuschauer mehr das Gericht betreten konnten. Das Gericht<br />

merkte davon nichts.<br />

d) Die Hauptverhandlung wurde schließlich noch Freitags von 13.30 Uhr bis ca. 14.15 fortgesetzt.<br />

An der – diesmal unverschlossenen – Tür des Gerichts befand sich ein Schild:<br />

„Bitte beachten Sie die Öffnungszeiten des Landgerichts. Das Landgericht ist Freitags ab<br />

13.000 geschlossen.“<br />

Kann A im Falle einer Verurteilung eine Revision auf die Verletzung der Vorschriften über<br />

die Öffentlichkeit stützen?<br />

Fall 16 „Der auskunftsfreudige und der empfindliche Mittäter“ (Variante a) nach Examen<br />

1994/II und Variante b) nach Examen 2006/I)<br />

a) Der P steht im Verdacht, mit seinem Mithäftling S zusammen den Wachmann W überfallen<br />

und geschlagen zu haben. Weil S Heranwachsender ist, werden die Verfahren getrennt geführt.<br />

Im Verfahren gegen P wird S als Zeuge vernommen und belastet P im Sinne der Anklage.<br />

Der Verteidiger des P rügt, dass der S nicht über ein Auskunftsverweigerungsrecht belehrt<br />

worden sei und auch nicht hätte vereidigt werden dürfen. Zu Recht? Was folgt gegebenenfalls<br />

prozessual daraus?<br />

b) 1. Abwandlung: In der Hauptverhandlung gegen P wird S als Zeuge gehört. Er erklärt, er<br />

werde von seinem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 <strong>StPO</strong> Gebrauch machen, solange P<br />

im Saale sei. Auch nach Ermahnung bleibt er bei seiner Erklärung. Daraufhin schließt das<br />

Gericht durch Beschluss den P von der Verhandlung während der Vernehmung von S aus.<br />

Nach der Vernehmung wird P der Inhalt der Aussage von S bekannt gemacht.<br />

Stellt der Ausschluss des P von der HVh einen Revisionsgrund dar?<br />

c) 2. Abwandlung: In der Hauptverhandlung macht S von seinem Auskunftsverweigerungsrecht<br />

nach § 55 <strong>StPO</strong> Gebrauch. Daraufhin beschließt das Gericht das Protokoll über die frühere<br />

Vernehmung des S gem. § 251 Abs. 1 Nr. 2 <strong>StPO</strong> zu verlesen. Darf das Gericht sein Urteil<br />

auf dieses verlesene Protokoll stützen? Hätte das Gericht andere Möglichkeiten gehabt,<br />

die Angaben des S in die Hauptverhandlung einzuführen?<br />

Fall 17 „Zusammenleber“ (nach Examen 1995/I)<br />

Als L in der Hauptverhandlung gegen ihren nichtehelichen Lebensgefährten A als Zeugin aufgerufen<br />

wurde, erklärte sie, dass sie keine Aussage machen wolle. Sie habe gehört, dass eine


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Ehefrau im Prozess gegen ihren Mann nicht aussagen müsse. Wenn dies der Fall sei, dann<br />

müsse auch ihr ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen, denn die Interessen der Partner einer<br />

nichtehelichen Lebensgemeinschaft seien nicht anders zu bewerten als die von Ehegatten.<br />

Allein auf den Trauschein könne es insoweit nicht ankommen.<br />

Steht L ein Zeugnisverweigerungsrecht zu?<br />

Fall 18 „Ein nachgiebiger Vorsitzender“ (nach BGH NJW 2007, 230 m. Anm. Bosch<br />

JA 2007, 312)<br />

In einer gegen M geführten Hauptverhandlung wegen eines Sprengstoffanschlags wurde der<br />

Zeuge Z geladen. Gegen Z war zunächst wegen des Vorwurfs der Beteiligung an dem Anschlag<br />

ein Verfahren eingeleitet worden, das jedoch mit einem rechtskräftigen Freispruch des<br />

Z endete. In der Hauptverhandlung berief er sich aber über die ihm als Zeugenbeistand bestellte<br />

Rechtsanwältin auf ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 I <strong>StPO</strong> und<br />

begründete dieses damit, dass er durch die Beantwortung jeglicher Frage zur Sache die Gefahr<br />

einer Wiederaufnahme des gegen ihn geführten Strafverfahrens auslösen würde. Er beantwortete<br />

lediglich eine nicht belastende Frage zu seiner Körpergröße und wurde dann im allseitigen<br />

Einverständnis vom Vorsitzenden entlassen. Kann M eine Verurteilung erforderlich mit der<br />

Revision angreifen?<br />

Fall 19 Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht und Rollentausch (nach Examen<br />

1997/I und BGH NJW 2009, 2548)<br />

a) A wird zusammen mit B und C vor dem AG wegen gemeinschaftlichen 19-fachen Betrugs<br />

vor dem Amtsgericht – Schöffengericht - angeklagt. Alle 3 Angeklagte werden zu Gesamtfreiheitsstrafen<br />

verurteilt. A und B nehmen das Urteil an. C legt Berufung ein.<br />

Steht der Verlobten des A im Berufungsverfahren gegen C ein Zeugnisverweigerungsrecht zu,<br />

wenn sie darüber vernommen werden soll, was A ihr über den Betrug erzählt hat?<br />

b) Abwandlung<br />

In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht räumen A und B 15 der 19 angeklagten Taten<br />

ein. C bestreitet, an den Betrügereien beteiligt gewesen zu sein. Das Gericht trennt das Verfahren<br />

gegen C ab und stellt dann in der gegen A und B weiterlaufenden Hauptverhandlung<br />

die 4 bestrittenen Taten nach § 154 Abs. 2 <strong>StPO</strong> ein. A und B werden wegen gemeinschaftlichen<br />

Betrugs in 15 Fällen verurteilt. Das Urteil wird rechtskräftig.<br />

In der Hauptverhandlung gegen C werden A und B, aber auch V als Zeugen zu allen 19 Taten<br />

vernommen.<br />

Muss der Vorsitzende sie über Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte belehren?<br />

Fall 20 „Ein bedrohlicher Angeklagter“ (vgl. auch Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-<br />

Fallrepetitorium 3. Aufl. Fall 126 Rn. 287<br />

Dem Angeklagten A liegt mehrfache gefährliche Körperverletzung, Nötigung, Beleidigung<br />

und Bedrohung seiner Ex-Lebensgefährtin L zur Last. L, die als Zeugin vernommen werden<br />

soll erklärt in der Hauptverhandlung, dass sie Angst vor A habe und nicht aussagen möchte in<br />

Gegenwart des Angeklagten.


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Das Gericht verkündet daraufhin folgenden Beschluss: „Während der Vernehmung der Zeugin<br />

L ist der Angeklagte aus dem Gerichtssaal zu entfernen.“ Der Beschluss wird ausgeführt.<br />

Während der Vernehmung besichtigen die Verfahrensbeteiligten Narben am Körper der L, die<br />

auf die Schläge durch A zurückgehen. Weiter verliest der Vorsitzende Tagebuchaufzeichnungen<br />

der L über die Taten. Die Aufzeichnungen hatte L zur Vernehmung mitgebracht und bezieht<br />

sich auf diese in der Vernehmung. Nachdem T zur Sache ausgesagt hat wird der Angeklagte<br />

wieder in den Sitzungssaal geführt und über die Angaben der Zeugin unterrichtet.<br />

Verteidiger RA R überlegt sich, ob das Vorgehen korrekt war, ob er sofort etwas unternehmen<br />

muss oder ob er sich die Überlegungen besser für die spätere Revision aufsparen soll.<br />

Fall 21 „Berufungskammer“ (nach Examen 1997/I)<br />

A wird vor dem Amtsgericht – erweitertem Schöffengericht – verurteilt. Er legt ordnungsgemäß<br />

Berufung ein. Vor welchem Gericht findet die Berufungsverhandlung statt? Wie ist dieses<br />

besetzt?<br />

Fall 22 „Abwesender Verteidiger“ (nach Examen 1994/1)<br />

C wird von der zuständigen großen Strafkammer des Landgerichts zu einer langjährigen Freiheitsstrafe<br />

verurteilt. In der Hauptverhandlung hatte sein Verteidiger, Rechtsanwalt D, nach<br />

Vernehmung von C über seine persönlichen Verhältnisse den Sitzungssaal verlassen, um sich<br />

mit einem Kollegen von auswärts kurz in einer anderen Sache zu besprechen. Die Abwesenheit<br />

wurde im Protokoll vermerkt, die Sitzung jedoch nicht unterbrochen. Vielmehr ließ das<br />

Gericht in dieser Zeit durch den Staatsanwalt den Anklagesatz verlesen. Als C im Anschluss<br />

daran gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 <strong>StPO</strong> auf seine Aussagefreiheit hingewiesen wurde, war sein<br />

Verteidiger bereits wieder zurück. C möchte gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen.<br />

1. Welches Rechtsmittel kann C gegen das Urteil einlegen? Welches Gericht ist für die Entscheidung<br />

darüber zuständig? In welchem Umfang findet eine Überprüfung statt?<br />

2. Kann C mit diesem Rechtsmittel erfolgreich die zeitweise Abwesenheit seines Verteidigers<br />

rügen?<br />

Fall 23 „Rügeverkümmerung“ (nach BGH StV 2006 [m. Anm. Kudlich JA 2007, 154] und<br />

NJW 2007, 2419 [m. Anm. Kudlich JA 2007, 822])<br />

A wurde wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion und wegen Mitgliedschaft in einer<br />

terroristischen Vereinigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten<br />

verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Verteidigung u.a., A sei am 126. Sitzungstag ab 11.14<br />

Uhr nicht verteidigt gewesen (vgl. §§ 338 Nr. 5, 140 I Nr. 1 <strong>StPO</strong>), da im Hauptverhandlungsprotokoll<br />

dieses Tages vermerkt ist, dass um 11.10 und um 11.14 beide Verteidigerinnen<br />

des A nacheinander den Sitzungssaal verlassen hätten. Das Protokoll wurde später berichtigt<br />

und auch die Sitzungsmitschriften verschiedener Richter und eines Staatsanwalts wiesen deutlich<br />

auf die Anwesenheit einer der beiden Verteidigerinnen während einer zu dieser Zeit stattfindenden<br />

Zeugenvernehmung hin. Der BGH ist deshalb davon überzeugt, dass eine der beiden<br />

Verteidigerinnen entgegen dem ursprünglichen Protokoll <strong>zum</strong> fraglichen Zeitraum anwesend<br />

gewesen ist und dass auch die revisionsführende Anwältin sich dieser Tatsache bewusst<br />

war. Wie wird der BGH über die Revision entscheiden?<br />

Fall 24 „Selbstleseverfahren“ (nach BGH NStZ 2005, 160; Examen 2006/2)<br />

In einem gegen Theo eingeleiteten Strafverfahren wurden bei der Beweisaufnahme zur Frage,<br />

ob T das Feuer aus finanziellen Gründen legen wollte, mehrere Aktenordner vorgelegt, in denen<br />

Beleg für komplizierte und letztlich erhebliche Verluste verursachende Geldtransaktionen


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des T befanden. Der Vorsitzende der großen Strafkammer ordnete daher die Durchführung des<br />

Selbstleseverfahrens für eine Vielzahl von Urkunden an und händigte den Verfahrensbeteiligten<br />

jeweils Kopien der Schriftstücke aus. Dies wurde – ebenso wie der Hinweis des Vorsitzenden,<br />

dass die Berufsrichter die Schriftstücke gelesen hätten – jeweils im Protokoll vermerkt.<br />

Dagegen findet sich aufgrund eines Versehens des Vorsitzenden kein Eintrag im Protokoll,<br />

dass auch die Schöffen vom Wortlaut der Schriftstücke Kenntnis genommen hatten,<br />

obwohl auch ihnen die Schriftstücke ausgehändigt worden waren. Die große Strafkammer<br />

stützte sodann ihre Beweisführung im Urteil maßgeblich auf verschiedene Beträge, welche si<br />

den Urkunden entnahm, und verurteilte T.<br />

Kann T im Hinblick auf das Selbstleseverfahren mit Aussicht auf Erfolg Revision einlegen?<br />

Fall 25 „Mediales Interesse“ (nach Examen 2007/2)<br />

A, B, C sind wg. versuchten Mordes angeklagt. Die Tat hat in dem kleinen Städtchen Abenberg<br />

für großes Aufsehen gesorgt. Der örtliche Fernsehsender „Abenberg TV“ beantragt daher<br />

beim Vorsitzenden Richter, die anstehende HVh gegen A, B, C live im Lokalfernsehen übertragen<br />

zu dürfen. Dafür könne eine kleine geräuschlos arbeitende Handkamera verwendet<br />

werden, die auf einem im Zuschauerraum stehenden Stativ montiert und die Verhandlung in<br />

keinster Weise stören würde.<br />

Nachdem sich sämtliche Prozessbeteiligte, auch A und sein Verteidiger, auf Nachfrage des<br />

Vorsitzenden mit der Übertragung einverstanden erklärt haben, wird „Abenberg TV“ die Ü-<br />

bertragung aus dem Sitzungssaal gestattet.<br />

A überlegt es sich während der Sitzung noch anders. Am dritten Sitzungstag, gleich nach Beendigung<br />

der Zeugenaussage von Polizeimeister P, rügt A die Fernsehübertragung und lehnt<br />

wegen deren Zulassund den Vorsitzenden Richter wegen Befangenheit ab. Das Gericht verwirft<br />

den Befangenheitsantrag unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters jedoch als unzulässig<br />

und verurteilt A zu einer hohen Freiheitsstrafe.<br />

Welches Gericht hat das Urteil gesprochen? Wäre eine Revision des A gegen das Urteil begründet?<br />

Welches Gericht entscheidet über die Revision?<br />

Zusatzfälle<br />

Fall Z 1 „Ein leichtgläubiger Mittäter“( Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-Fallrepetitorium<br />

3. Aufl. 2007 Fall 5 Rdn. 11)<br />

A und B zünden gemeinsam ein Wohnhaus an. A wird gefasst und gesteht die Tat in seiner<br />

ersten – ordnungsgemäß durchgeführten – Vernehmung, behauptet aber, als Alleintäter gehandelt<br />

zu haben. Der Kriminalbeamte K sucht A in der Haft auf, um ihn ergänzend <strong>zum</strong> inzwischen<br />

bekannt gewordenen Mittäter B zu befragen. A weigert sich zunächst, Angaben zu<br />

machen, da sein benachrichtigter Verteidiger nicht erschienen sei. K erklärt nun, dass ein weiterer<br />

Täter bekannt geworden sei und verwickelt A in ein Gespräch, ohne A erneut über seine<br />

Beschuldigtenrechte zu belehren. Im Verlauf dieses Gesprächs belastet A den B als Mittäter.<br />

Gleichzeitig weigert er sich, diese Angaben zu Protokoll zu geben und verlangt von K, dieser<br />

dürfe über das Gespräch keine Notizen machen, da er die ganze Schuld auf sich nehmen wolle.<br />

A glaubt, was K erkennt, dass nur schriftlich festgehaltene Aussagen gerichtsverwertbar<br />

seien. K fertigt nach dem Gespräch trotzdem Notizen an. In der Verhandlung gegen A und B<br />

berichtet K über das Gespräch in der Haft unter Bezugnahme auf die gefertigten Notizen. Das


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Gericht verliest nun diese Gesprächsaufzeichnungen formell (§ 249 <strong>StPO</strong>). War diese Vorgehensweise<br />

zulässig?<br />

Fall Z 2 „Eine auskunftsfreudige Freundin“ (nach Examen 2002/I)<br />

A hatte einen Unfall verursacht und war vom Unfallort geflüchtet. Als kurz darauf seine<br />

Freundin F am Unfallort vorbeikommt, ahnt sie, dass A etwas mit dem Unfall zu tun haben<br />

könnte und fährt hektisch nach Hause. Polizeiobermeister P schöpft Verdacht und fährt F bis<br />

zu ihrer Wohnung hinterher, um sie zu befragen. Als P klingelt, verliert F die Beherrschung<br />

und bricht in Tränen aus. Ohne dass P etwas zu sagen vermag, erzählt F, dass sie vermute, Ihr<br />

Freund könne etwas mit dem Unfall zu tun haben. A sei im Wohnzimmer, P könne ihn ja<br />

selbst befragen. Daraufhin betritt P die Wohnung und fragt A, ob er am Tatort gewesen sei.<br />

Da A davon ausgeht, dass F alles durchschaut und es P bereits erzählt hat, legt er ein Geständnis<br />

ab.<br />

1. Welche Belehrungspflichten trafen den P? Welche Belehrungspflichten treffen den Richter<br />

im Strafverfahren gegen A, wenn A und F, die zwischenzeitlich geheiratet haben, in<br />

der Hauptverhandlung vernommen werden sollten? Welche Konsequenzen hat ein Verstoß<br />

gegen eine der Belehrungspflichten?<br />

2. P wird in der Hauptverhandlung gegen A als Zeuge über die Äußerungen der F und des A<br />

vernommen. Kann diese Aussage verwertet werden, wenn A und F, die inzwischen miteinander<br />

verheiratet sind, keine Angaben zur Sache machen und A der Verwertung der<br />

Aussage des P rechtzeitig widerspricht?<br />

Fall Z 3 „Onlinedurchsuchung“ (nach BGH NJW 2007, 930 m. Anm. Kudlich JA 2007,<br />

391)<br />

Der Generalbundesanwalt führte gegen den Beschuldigten B ein Ermittlungsverfahren u.a.<br />

wegen des Verdachts der Gründung einer terroristischen Vereinigung. Er beantragte beim Ermittlungsrichter<br />

des BGH, „gem. § 102, § 105 I, § 94, § 98, § 169 I 2 <strong>StPO</strong> die Durchsuchung<br />

des von dem Beschuldigten benutzten Personalcomputers/Laptops, insbesondere der auf der<br />

Festplatte und im Arbeitsspeicher abgelegten Dateien (…), und deren Beschlagnahme anzuordnen“.<br />

Zur verdeckten Ausführung dieser Maßnahme sollte gestattet werden, dem Beschuldigten<br />

ein hierfür konzipiertes Computerprogramm (sog. Trojaner) zur Installation zuzuspielen,<br />

das die auf dem Computer abgelegten Dateien kopieren und <strong>zum</strong> Zwecke der Durchsicht<br />

an die Ermittlungsbehörden übertragen sollte, wenn der Beschuldigte jeweils mit dem Internet<br />

verbunden war. Darf der Ermittlungsrichter die beantragte „Online-Durchsuchung“ anordnen?<br />

Fall Z 4 „Zufall und Glück“ (Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-Fallrepetitorium 3. Aufl.<br />

2007 Fall 22 Rdn. 45)<br />

Der Ermittlungsrichter ordnet die Überwachung des Telefonanschlusses der F an, da der Verdacht<br />

besteht, dass der Beschuldigte Z von diesem Anschluss aus Bandendiebstähle organisiert.<br />

Die Überwachung ergibt insoweit aber keine Hinweise, sondern es stellt sich heraus,<br />

dass Z unerlaubtes Glücksspiel organisiert. Aufgrund dieser Erkenntnisse kann nach einer<br />

Razzia der unerlaubte Glücksspielbetrieb des G ausgehoben werden. Die StA klagt Z und G<br />

wegen unerlaubten Glücksspiels an und das Gericht verurteilt Z aufgrund der aufgezeichneten<br />

Gespräche und G aufgrund der durch die Razzia gewonnenen Erkenntnisse. Z und G legen<br />

Revision ein und rügen die Verletzung der §§ 261,100 a/b <strong>StPO</strong>.


erlanger examenskurs • Strafprozessrecht<br />

- 13 –<br />

Febr. 2010 • Prof. Dr. Kudlich/VRiOLG Dr. Wankel<br />

Fall Z 5„Ein akribischer Dealer“ (Fall 12 Wankel/Demmel/Hammer Fallrepetitorium 2007<br />

Rn. 25; BGH NStZ 1994, 239 = NJW 1994, 2629)<br />

A ist des Rauschgiftkleinhandels verdächtig. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wird ein<br />

mit Zahlenschlössern gesicherter Aktenkoffer gefunden, der 29 Tagebücher des A enthält, die<br />

der Ermittlungsrichter beschlagnahmt. Die Tagebücher enthalten eine Vielzahl von Eintragungen<br />

bzgl. A’s damaliger Freundin und späterer Ehefrau, Reflexionen zu persönlichen Erlebnissen<br />

und Empfindungen, aber auch Aufzeichnungen über Personen aus der Rauschgiftszene<br />

und deren Verbindungen, u.a. auch zu A. In den Tagebüchern finden sich auch genaue<br />

Auflistungen über die getätigten Rauschgiftgeschäfte mit Namen, Datum, Menge und Preis.<br />

Das Gericht verliest gegen A’s Widerspruch aus den Tagebüchern die Aufzeichnungen über<br />

die Szene und auch die vollständigen Listen und verwertet beides zu Lasten des A, ohne die<br />

insoweit auch vernehmbaren Zeugen zu hören.<br />

Ist diese Vorgehensweise zulässig?<br />

Fall Z 6 „Heiße Sanierung“ (Wankel/Demmel/Hammer <strong>StPO</strong>-Fallrepetitorium 3. Aufl. 2007<br />

Fall 87 Rdn 192)<br />

Bei RA R spricht Frau V vor und erklärt: »Gestern wurde mein Verlobter A von der Kripo<br />

festgenommen, weil er seine Werkstatt angezündet haben soll, um die Versicherungssumme<br />

abzukassieren. Heute Morgen hat der Richter Haftbefehl erlassen, weil A nichts sagt und<br />

flüchten könnte. Das stimmt alles nicht. A hat die Werkstatt nicht absichtlich angezündet, das<br />

war ein Versehen beim Schweißen. Flüchten würde er auch nicht. Wir wollen demnächst heiraten,<br />

haben eine gemeinsame Wohnung und A wüsste doch gar nicht wohin. Ich arbeite in<br />

der Firma meines Vaters. Da könnte er auch einen Job bekommen. Die ganzen Freunde und<br />

Verwandten wohnen in Nürnberg. Mit dem Gericht hat er noch nie zu tun gehabt. Ein Problem<br />

ist, dass A seinem Bekannten B vor einiger Zeit am Telefon vorgejammert hat, dass er<br />

finanziell am Ende sei und das Beste sei doch, den Schuppen abzufackeln, um neu anzufangen.<br />

Dieses Gespräch hat B aufgenommen, und der Polizei gegeben. Bitte unternehmen Sie<br />

etwas.« Was wird RA tun?

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