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Heimvertrag Seniorenzentrum - Volkshilfe Steiermark

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<strong>Heimvertrag</strong><br />

<strong>Seniorenzentrum</strong><br />

<strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> gemeinnützige Betriebs GmbH<br />

Sackstraße 20, A 8010 Graz FN 207240s<br />

Stand 02.07.2009


<strong>Heimvertrag</strong> Seniorenpflegezentrum<br />

Inhaltsangabe<br />

1. Vertragspartner und Vertragsdauer ..................................................... 3<br />

2. Rechte der BewohnerInnen ................................................................. 3<br />

3. Unterkunft ........................................................................................... 4<br />

4. Verpflegung ......................................................................................... 5<br />

5. Grundbetreuung .................................................................................. 5<br />

6. Pflegeleistungen .................................................................................. 6<br />

7. Zusatzleistungen ................................................................................. 7<br />

8. Entgelt ................................................................................................. 8<br />

9. Kaution ................................................................................................ 8<br />

10. Tarifanpassung ................................................................................. 9<br />

11. Entgeltrückerstattung ........................................................................ 9<br />

12. Aufbewahrung von Wertsachen ........................................................ 9<br />

13. Datenschutz ...................................................................................... 9<br />

14. Vertragsende .................................................................................. 10<br />

15. Streitschlichtung .............................................................................. 10<br />

16. Änderungen des Vertrages ............................................................. 10<br />

17. Heimstatut und abschließende Erklärungen .................................... 10<br />

Rechtsträger: <strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 2 von 11<br />

Stand 07/09


<strong>Heimvertrag</strong> Seniorenpflegezentrum<br />

<strong>Heimvertrag</strong> <strong>Seniorenzentrum</strong><br />

gemäß der Vereinbarung zwischen Land <strong>Steiermark</strong> und Heimträger im Sinne des<br />

Punktes E-IX.7. auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 1 Stmk.<br />

Sozialhilfegesetzes, LGBI. Nr. 29/1998 in der jeweils geltenden Fassung.<br />

1. Vertragspartner und Vertragsdauer<br />

Mit Abschluss dieser Vereinbarung verpflichtet sich die <strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong><br />

gemeinnützige Betriebs GmbH, im Folgenden kurz <strong>Volkshilfe</strong> genannt, gegenüber<br />

Herrn/Frau<br />

die von dieser Vereinbarung umfassten Leistungen zu erbringen.<br />

Auftraggeber(In) und Vertragspartner(In) ist(sind):<br />

Vor- und Zuname, Geburtsdatum, Adresse:<br />

Sofern der zu betreuenden Person ein Sachwalter beigegeben sein sollte, hat dieser<br />

die pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen, wenn das zu entrichtende<br />

Entgelt in den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der zu betreuenden<br />

Person keine Deckung findet oder nicht durch die Sozialhilfe getragen wird.<br />

Mehrere Auftraggeber haften gegenüber der <strong>Volkshilfe</strong> für die Erfüllung sämtlicher<br />

Zahlungsverpflichtungen zur ungeteilten Hand.<br />

Diese Vereinbarung wird<br />

befristet abgeschlossen; sie beginnt mit und endet am durch<br />

Zeitablauf, ohne dass es einer Aufkündigung bedarf;<br />

auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und wird mit beidseitiger Vertragsunterfertigung<br />

rechtswirksam<br />

2. Rechte der BewohnerInnen<br />

Den BewohnerInnen kommen alle bundes- oder landesrechtlich verankerten Rechte<br />

uneingeschränkt zu. Sie haben jedenfalls das Recht auf:<br />

Rechtsträger: <strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 3 von 11<br />

Stand 07/09


<strong>Heimvertrag</strong> Seniorenpflegezentrum<br />

• freie Entfaltung der Persönlichkeit, anständige Begegnung, Achtung der Würde<br />

und Selbstbestimmung, freie Meinungsäußerung, Gleichbehandlung ungeachtet<br />

des Geschlechts, der Abstammung und Herkunft, der Rasse, der Sprache, der<br />

politischen Überzeugung und des religiösen Bekenntnisses<br />

• Versammlung und Bildung von Vereinigungen, insbesondere zur Durchsetzung<br />

der Interessen der BewohnerInnen; dazu gehört die Abhaltung von<br />

BewohnerInnenversammlungen und die Wahl von BewohnerInnenvertretern; der<br />

Heimträger soll mindestens einmal jährlich eine BewohnerInnenversammlung<br />

organisieren.<br />

• Beachtung der Privat- und Intimsphäre<br />

• Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses<br />

• Verkehr mit der Außenwelt und grundsätzlich unbeschränkte Besuchsmöglichkeiten<br />

sowie die Benützung von Fernsprechern<br />

• Beachtung der persönlichen Gewohnheiten und des eigenen Lebensstils; dazu<br />

gehören auch die persönliche Kleidung und die individuelle Gestaltung der<br />

Räumlichkeiten, z.B. durch eigene Einrichtungsgegenstände<br />

• freie Arztwahl sowie auf Aufklärung über und Einwilligung oder Ablehnung von<br />

medizinischen, therapeutischen und pflegerischen Maßnahmen<br />

• Dokumentation und Beachtung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten<br />

• Einsichtnahme in über sie geführte Aufzeichnungen und Kopien gegen<br />

angemessenen Kostenersatz<br />

• Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu<br />

verständigen ist<br />

• angemessene Bearbeitung von Beschwerden<br />

Die Interessen der BewohnerInnen werden durch die Patienten- und<br />

Pflegeombudsschaft des Landes <strong>Steiermark</strong> kostenfrei vertreten. Detaillierte<br />

Informationen und Kontaktadressen enthält die Hausordnung.<br />

3. Unterkunft<br />

Dem/der BewohnerIn stehen im Haus folgende Räume zur Verfügung:<br />

3.1. Wohneinheit<br />

Einzelzimmer / Zweibettzimmer / Dreibettzimmer /<br />

Nr. im Stock.<br />

bettzimmer<br />

Dieses Zimmer ist ausgestattet mit<br />

einer pflegegerechten Nasszelle / Dusche und WC<br />

einem Pflegebett<br />

Tisch; Stühle; Kleiderschrank(änken); versperrbaren<br />

(Nacht)Kästchen; Garderobe;<br />

Vorraum<br />

Balkon<br />

Fernseh- und Telefonanschluss<br />

KabeI TV / SAT-TV<br />

Rechtsträger: <strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 4 von 11<br />

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<strong>Heimvertrag</strong> Seniorenpflegezentrum<br />

Die Grundreinigung des Wohnraums (Fußbodenreinigung, Aufräumen) erfolgt<br />

täglich, ausgenommen an Sonn- und Feiertagen nach den üblichen Standards.<br />

3.2. Gemeinschaftsräume<br />

Der/die BewohnerIn ist berechtigt alle Gemeinschaftsräume zu nutzen.<br />

Zu den Gemeinschaftsräumen zählen insbesondere:<br />

die Gemeinschaftsräume in jedem Stockwerk / in jeder Einheit<br />

zentraler Gemeinschaftsraum im Stock<br />

die Gänge und Stiegenhäuser sowie Aufzüge<br />

der Garten<br />

Gemeinschaftsbalkone / Gemeinschaftsterrassen im Stock<br />

Pflegebad<br />

Gemeinschaftstoiletten<br />

Cafeteria<br />

Das Haus und die Räume wurden besichtigt nicht besichtigt.<br />

3.3. Sonstige Leistungen im Rahmen der Unterkunft<br />

Beheizung unter Sicherstellung der üblichen Raumtemperaturen, sämtliche<br />

Betriebskosten für Strom, Beleuchtung, Wasser, anteiliger Personalkosten,<br />

Instandhaltungskosten, tägliche Reinigung des Wohnbereiches mit Ausnahme an<br />

Sonn- und Feiertagen, Reinigung der Fenster und Vorhänge mindestens zweimal<br />

jährlich, Bereitstellung eines Fernseh- und Telefonanschlusses einschließlich<br />

sämtlicher Verwaltungs- und sonstiger Nebenkosten;<br />

4. Verpflegung<br />

Täglich werden Frühstück, Vormittagsjause, Mittagessen, Nachmittagsjause und<br />

Abendessen angeboten. Das Mittagessen wird immer und das Abendessen<br />

mindestens dreimal pro Woche als Warmspeise serviert. Ein Menüplan wird zentral<br />

ausgehängt.<br />

Zu den Mahlzeiten wird jeweils ein alkoholfreies Getränk gereicht. Tee oder Saft wird<br />

ganztägig zur Verfügung gestellt.<br />

Weitere Speisen und Getränke werden bei entsprechendem (Pflege)Bedarf<br />

bereitgestellt. Schon- und Diätkost wird entsprechend der ärztlichen Anordnung und<br />

im Einvernehmen mit dem/der BewohnerIn serviert.<br />

Bei jeder Mahlzeit wird eine dementsprechende Speise angeboten.<br />

5. Grundbetreuung<br />

Die Grundbetreuung umfasst:<br />

• die Wäscheversorgung beinhaltet<br />

a) die Reinigung von Unterwäsche, die mit der Waschmaschine waschbar ist.<br />

Zur Unterwäsche gehören ausschließlich<br />

Unterhose kurz bzw. lang<br />

Rechtsträger: <strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 5 von 11<br />

Stand 07/09


<strong>Heimvertrag</strong> Seniorenpflegezentrum<br />

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Unterhemd<br />

Unterhemd langarm<br />

Strümpfe<br />

Socken<br />

Strumpfhalter<br />

Kniestrümpfe<br />

Strümpfe lang<br />

Strumpfhose Nylon<br />

Wollstrumpfhose<br />

Büstenhalter<br />

Leibchen<br />

Unterkleid<br />

b) die Reinigung von Nachtwäsche, die mit der Waschmaschine waschbar ist.<br />

Zur Nachtwäsche gehören ausschließlich<br />

Nachthemd<br />

Pyjamabluse<br />

Pyjamahose<br />

c) die Reinigung von Trainingsanzug, T-Shirt, Hemd, Bluse und Hauskleid,<br />

sofern diese Wäschestücke mit der Waschmaschine waschbar sind;<br />

d) die Zurverfügungstellung, Reinigung und das Bügeln der mit der<br />

Waschmaschine waschbaren Bettwäsche (inkl. Schonbezüge);<br />

e) die Zurverfügungstellung und Reinigung der Hygienewäsche (Handtücher,<br />

Waschlappen) sowie das Waschen und Bügeln (im haushaltsüblichen<br />

Rahmen).<br />

• Hygieneartikel: Bewohner der Einrichtung ohne Pensionsbezug haben Anspruch<br />

auf die bedarfsgerechte Versorgung mit Hygieneartikeln (Zahnpasta,<br />

Gebissreiniger, Zahnbürste, Haarschampon, Handseife (fest oder flüssig),<br />

Duschgel, Rasierschaum und Rasierklingen) im angemessenen Umfang.<br />

Bewohner der Einrichtung mit Pensionsbezug haben einen Anspruch auf<br />

vorgenannte Hygieneartikel längstens für die Dauer von einem Monat ab dem<br />

Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung.<br />

• Betreuungsleistungen wie Anleiten zur Selbsthilfe (z.B. Gedächtnistraining)<br />

Information und Beratung bezüglich Krankheitsvorbeugung und<br />

Gesundheitsschutz, Bewegung und Animation zu eigener Beschäftigung bzw.<br />

Aktivitäten in Geselligkeit<br />

• Ermöglichung der Integration ehrenamtlicher Besuchsdienste<br />

• Kreativeinheiten, bzw. Organisation der Möglichkeit der Teilnahme an Ausflügen<br />

und kulturellen Veranstaltung<br />

• Organisation jahreszeitlich abgestimmter Feste, Geburtstagsfeiern, Pflege der<br />

Religiosität (siehe Vereinbarung Land/Betreiber 4.3)<br />

6. Pflegeleistungen<br />

6.1. Entsprechend dem jeweiligen Pflegebedarf werden folgende Pflegeleistungen<br />

angeboten:<br />

Rechtsträger: <strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 6 von 11<br />

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<strong>Heimvertrag</strong> Seniorenpflegezentrum<br />

• Alltagshilfen,<br />

• Hilfe beim Essen und Trinken,<br />

• Hilfe bei der Körperpflege,<br />

• Hilfe im Bereich der Mobilität,<br />

• Besondere Aufsicht / Zuwendung,<br />

• Hilfe im Bereich der Ausscheidung,<br />

• ärztlich angeordnete Maßnahmen.<br />

Zu den Pflegeleistungen zählen keine Verrichtungen, die der/die BewohnerIn ganz<br />

oder teilweise selbst unter Verwendung geeigneter Hilfsmittel erledigen kann.<br />

6.2. Art und das Ausmaß der Pflegeleistungen richten sich nach dem<br />

Pflegegeldgutachten. Für BewohnerInnen, die zum Zeitpunkt der Aufnahme in die<br />

Einrichtung über keine Pflegegeldeinstufung verfügen, wird bis zum Abschluss des<br />

Pflegegeldverfahrens zunächst der Pflegezuschlag der Stufe 4 verrechnet. Nach<br />

Abschluss des Pflegegeldverfahrens erfolgt eine der tatsächlichen<br />

Pflegegeldeinstufung entsprechende Nachverrechnung. Bei einer Änderung der<br />

Pflegegeldstufe erfolgt eine automatische Anpassung der Pflegeleistungen und des<br />

Pflegeentgelts.<br />

6.3. Der/die BewohnerIn verpflichtet sich, bei Heimantritt ein allenfalls vorliegendes<br />

Pflegegeldgutachten vorzulegen und bevollmächtigt die <strong>Volkshilfe</strong>, die Erhöhung des<br />

Pflegegeldes zu beantragen. Ist für den/die HeimbewohnerIn ein/e SachwalterIn für<br />

diese Angelegenheiten bestellt, so erfolgt die Geltendmachung von (Pflegegeld)<br />

Ansprüchen in der gesetzlich vorgesehenen Weise im Rahmen der<br />

Sachwalterschaft. Jede Veränderung des Pflegegeldbezuges ist umgehend der<br />

Leitung des Hauses vor Ort zur Kenntnis zu bringen.<br />

6.4. Die <strong>Volkshilfe</strong> hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflegehilfsmittel, deren<br />

Erfordernis sich aus dem tatsächlichen Pflegebedarf ergeben, in jenem Maße zur<br />

Verfügung stehen, wie sie vom Sozialversicherungsträger bzw. von den<br />

Sozialhilfeverbänden / Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung gestellt werden.<br />

6.5. Derzeit entspricht der Pflegebedarf des/der BewohnerIn der Pflegestufe<br />

Dies ergibt sich aus<br />

dem aktuellen Pflegegeldgutachten.<br />

dem vorläufig vorliegenden Pflegegeldgutachten, eine Neubemessung wird<br />

beantragt.<br />

der vorläufigen automatischen Einstufung.<br />

7. Zusatzleistungen<br />

Folgende Leistungen werden gegen zusätzliche Bezahlung vereinbart:<br />

Zuschlag Einbettzimmer (siehe Tarifblatt Punkt 2.1.)<br />

Weitere Zusatzleistungen werden gesondert im Formular „Vereinbarung über<br />

Zusatzleistungen“ vereinbart und ausgewiesen.<br />

Rechtsträger: <strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 7 von 11<br />

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<strong>Heimvertrag</strong> Seniorenpflegezentrum<br />

8. Entgelt<br />

8.1. Grundlage<br />

Im Sinne der Klarheit und Verständlichkeit dieser Vereinbarung ist diesem<br />

<strong>Heimvertrag</strong> ein gesondertes Tarifblatt, das einen integrierenden Bestandteil dieser<br />

Vereinbarung bildet, angeschlossen. Darin sind die für die einzelnen Leistungen zu<br />

entrichtenden Entgelte in detaillierter Form übersichtlich beschrieben.<br />

8.2. Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten bei Bezuschussten<br />

Die Bezahlung dieser Kosten für Personen mit Kosten- oder Restkostentragung<br />

erfolgt direkt durch den Sozialhilfeträger innerhalb von vier Wochen nach<br />

Rechnungslegung.<br />

Die <strong>Volkshilfe</strong> ist verpflichtet, über Leistungen, die von der Hotelkomponente und<br />

dem Pflegezuschlag abgedeckt werden, keine Zusatzvereinbarungen über<br />

Zuschläge mit den BewohnerInnen oder Dritten abzuschließen.<br />

8.3. Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten bei Selbstzahlern<br />

Das Entgelt für Unterkunft, Verpflegung, Grundbetreuung und Pflegeleistungen<br />

(Leistungspreis) ist bis zum 5. Tag eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.<br />

Zusatzleistungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungslegung zu bezahlen.<br />

Alle Zahlungen erfolgen auf das Konto Nr. bei der BLZ .<br />

Zahlungsmöglichkeiten sind Dauerauftrag, Abbuchungsauftrag sowie Einzahlung<br />

mittels Erlagscheins.<br />

Das Entgelt wird für alle Zusatzleistungen gemeinsam höchstens einmal im Monat<br />

vorgeschrieben. Für die Zusatzleistungen erhält der/die BewohnerIn Zahlungsbelege.<br />

8.4. Verrechnungsmodalitäten<br />

Der Aufnahme- und der Austrittstag gelten ab einer Dauer von mehr als 12 Stunden<br />

als volle, sonst als halbe Verrechnungstage. Der Tag der Verlegung in eine andere<br />

Betreuungseinrichtung gilt als halber Verrechnungstag.<br />

9. Kaution<br />

Der/die BewohnerIn hinterlegt eine Kaution in Höhe von 300 €. Diese dient<br />

ausschließlich der Abdeckung von Entgelt-, Schadenersatz- und Bereicherungsansprüchen<br />

des Heimträgers <strong>Volkshilfe</strong>. Dazu zählen nicht die normalen<br />

Instandhaltungsarbeiten oder üblichen Reparaturen. Die <strong>Volkshilfe</strong> hat dem/der<br />

BewohnerIn, dessen/deren VertreterIn und Vertrauensperson unverzüglich schriftlich<br />

den Erhalt der Kaution zu bestätigen. Wenn die <strong>Volkshilfe</strong> die Kaution (z.B. im Falle<br />

mutwilliger Beschädigung des Eigentums des Heimes) in Anspruch nehmen will,<br />

muss sie den/die BewohnerIn, dessen/deren VertreterIn und die Vertrauensperson<br />

davon schriftlich unter Angabe der Gründe verständigen. Soweit die <strong>Volkshilfe</strong> die<br />

Kaution nicht in Anspruch nimmt, muss sie diese nach Beendigung des<br />

Vertragsverhältnisses, zuzüglich der geltenden Bankzinsen, jedoch abzüglich der<br />

von ihm geleisteten Abgaben und Kontoführungskosten, sowie der KESt dem/der<br />

BewohnerIn oder dessen/deren RechtsnachfolgerIn erstatten.<br />

Rechtsträger: <strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 8 von 11<br />

Stand 07/09


<strong>Heimvertrag</strong> Seniorenpflegezentrum<br />

10. Tarifanpassung<br />

Das Entgelt ändert sich jeweils entsprechend dem vom Land <strong>Steiermark</strong><br />

festgesetzten Leistungspreis (Hotelkomponente und Pflegezuschlag). Die Festlegung<br />

und Veränderung des Leistungspreises orientiert sich an der Kostendeckung einer<br />

durchschnittlichen Einrichtung. Die Anpassung wird durch das Land <strong>Steiermark</strong><br />

festgelegt und ist für beide Vertragsteile bindend.<br />

11. Entgeltrückerstattung<br />

Bei einer Abwesenheit von mehr als 3 Tagen reduziert sich die Hotelkomponente<br />

(siehe Tarifblatt) um 8,14 % pro Abwesenheitstag. Abwesenheiten sind nach<br />

Möglichkeit im Vorhinein bekannt zu geben.<br />

11.1. Rückerstattung bei Selbstzahlern<br />

Die Rückerstattung von Gewährleistungsansprüchen und Abwesenheitsvergütungen<br />

an den/die BewohnerIn erfolgt im Folgemonat.<br />

12. Aufbewahrung von Wertsachen<br />

Die <strong>Volkshilfe</strong> bietet folgende Aufbewahrungsmöglichkeit für Geld und<br />

Wertgegenstände (z.B. Geldbeträge) entweder in versperrbarem/rer Schrank/Lade<br />

im Zimmer oder durch Hinterlegung beim Heimträger <strong>Volkshilfe</strong>; Die Hinterlegung<br />

beim Heimträger <strong>Volkshilfe</strong> bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.<br />

Für Geld und Wertgegenstände, die nicht beim Heimträger gesondert hinterlegt<br />

werden, haftet die <strong>Volkshilfe</strong> nur insoweit, als Beschädigung, Verlust,<br />

Abhandenkommen oder Diebstahl von einer der <strong>Volkshilfe</strong> zuzurechnenden Person<br />

verschuldet wurde.<br />

Die <strong>Volkshilfe</strong> kann die Aufbewahrung von Wertsachen ablehnen, wenn diese der<br />

Höhe nach das vertretbare Haftungsrisiko übersteigen.<br />

13. Datenschutz<br />

Die <strong>Volkshilfe</strong> ist verpflichtet den Schutz personenbezogener Daten, insbesondere<br />

auch bei seinen Beschäftigten, sicherzustellen.<br />

Der/die BewohnerIn stimmt aber zu, dass<br />

<br />

<br />

<br />

Daten aus der Pflegedokumentation, soweit sie für die Behandlung in<br />

Krankenanstalten und die Antragstellung auf Sozialhilfe und Pflegegeld<br />

erforderlich sind, erhoben und automationsunterstützt verarbeitet werden<br />

der behandelnde Arzt, die MitarbeiterInnen der <strong>Volkshilfe</strong>, über etwaige<br />

besondere Erfordernisse bei der täglichen Pflege informiert und die dazu<br />

erforderlichen Diagnosen schriftlich bekannt gibt<br />

die <strong>Volkshilfe</strong> automationsunterstützt bewohnerbezogene Daten in anonymisierter<br />

Form an die Landesregierung weitergibt. Diese Zustimmung kann jederzeit<br />

schriftlich widerrufen werden<br />

Rechtsträger: <strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 9 von 11<br />

Stand 07/09


<strong>Heimvertrag</strong> Seniorenpflegezentrum<br />

14. Vertragsende<br />

Der Vertrag endet mit<br />

• einvernehmlicher Vertragsauflösung.<br />

• Kündigung durch den/die BewohnerIn unter Einhaltung einer vierwöchigen<br />

Kündigungsfrist.<br />

• dem Tod des/der BewohnerIn<br />

• schriftlicher Kündigung durch die <strong>Volkshilfe</strong>. Sie kann den Vertrag aber nur<br />

aus wichtigem Grund kündigen.<br />

Dazu zählen insbesondere die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, sodass<br />

eine Versorgung in der Einrichtung nicht mehr gewährleistet werden kann sowie das<br />

fortgesetzte gemeinschaftswidrige Verhalten des/der BewohnerIn. Im zweiten Fall<br />

hat der Kündigung eine Mahnung vorauszugehen, zu der VertreterIn und<br />

Vertrauensperson des/der BewohnerIn mit eingeschriebenem Brief zu laden sind.<br />

Die <strong>Volkshilfe</strong> hat grundsätzlich eine Kündigungsfrist von einem Monat, wenn der<br />

Betrieb des Heimes eingestellt oder wesentlich eingeschränkt wird, eine Frist von<br />

drei Monaten einzuhalten. Sie ist verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zur<br />

Vermeidung einer Kündigung zu setzen sowie im Falle einer Kündigung sich bei<br />

Bedarf um eine Alternativunterkunft zu bemühen.<br />

Über das Vertragsende bezuschusster Personen informiert die <strong>Volkshilfe</strong> den<br />

zuständigen Sozialhilfeträger. Guthaben des/der BewohnerIn nach Vertragsauflösung<br />

werden innerhalb von zwei Wochen nach Abholung der eingebrachten<br />

Sachen rückerstattet.<br />

15. Streitschlichtung<br />

Bei Errichtung einer Schlichtungsstelle durch das Land <strong>Steiermark</strong> für<br />

Rechtsstreitigkeiten zwischen <strong>Volkshilfe</strong> und HeimbewohnerInnen verpflichtet sich<br />

die <strong>Volkshilfe</strong> dieser innerhalb von 3 Monaten beizutreten.<br />

16. Änderungen des Vertrages<br />

Nebenabreden oder Ergänzungen zu diesem Vertrag bedürfen der Zustimmung<br />

beider VertragspartnerInnen in Schriftform. Erklärungen zugunsten des/der<br />

BewohnerIn sind aber jedenfalls wirksam.<br />

17. Heimstatut und abschließende Erklärungen<br />

Das Heimstatut ist Bestandteil des Vertrages und wurde von dem/der BewohnerIn<br />

(dem/der VertreterIn) eingesehen bzw. als integrativer Bestandteil dieses Vertrages<br />

mit übergeben.<br />

Die Bestimmungen der Punkte 1 - 6 des Heimstatuts können im Interesse der<br />

Mehrzahl der betroffenen BewohnerInnen oder auf Grund betrieblicher Erfordernisse<br />

einseitig durch den Heimträger <strong>Volkshilfe</strong> geändert werden. Die Bedürfnisse und<br />

Interessen der BewohnerInnen aber auch jene der Wirtschaftlichkeit sind dabei<br />

angemessen zu berücksichtigen.<br />

Rechtsträger: <strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 10 von 11<br />

Stand 07/09


<strong>Heimvertrag</strong> Seniorenpflegezentrum<br />

Ich (wir) bestätige(n) im Rahmen des Abschlusses dieser Vereinbarung auch nachstehend<br />

angeführten Schriftstücke, die einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages<br />

bilden, zustimmend zur Kenntnis und damit zum Vertragsinhalt erhoben zu haben.<br />

Ich bestätige weiters, dass mir eine Ausfertigung sowohl dieses aus 11 Seiten<br />

bestehenden <strong>Heimvertrag</strong>es als auch der nach angeführten Schriftstücke<br />

ausgehändigt wurden:<br />

Tarifblatt<br />

Heimstatut<br />

Vereinbarung über die Hinterlegung von<br />

Wertgegenständen<br />

Vereinbarung über Haustierhaltung<br />

Vereinbarung über Zusatzleistung/en<br />

__________ _____________________ _____________________<br />

Datum für den Heimträger <strong>Volkshilfe</strong> BewohnerIn/VertreterIn<br />

Rechtsträger: <strong>Volkshilfe</strong> <strong>Steiermark</strong> gemeinnützige Betriebs GmbH, Sackstrasse 20 A 8010 Graz Seite 11 von 11<br />

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