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Allgemeines Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nr. 16/2013

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Bundesministerium<br />

für Verkehr, Bau<br />

und Stadtentwicklung<br />

Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung • Postfach 20 01 00, 53170 Sonn<br />

Oberste <strong>Straßenbau</strong>behörden<br />

der Länder<br />

Prof. Dr.-lng. Dr.-lng. E.h. Josef Kunz<br />

Leiter der Abteilung <strong>Straßenbau</strong><br />

HAUSANSCHRIFT<br />

Robert-Schuman-Piatz 1<br />

53175 Bann<br />

POSTANSCHRIFT<br />

Postfach 20 01 00<br />

53170 Bann<br />

nachrichtlich:<br />

Bundesrechnungshof<br />

TEL +49 (0)228 99-300-5142<br />

FAX +49 (0)228 99-300-807-5142<br />

al-stb@bmvbs.bund.de<br />

www.bmvbs.de<br />

Bundesanstalt für Straßenwesen<br />

DEGES<br />

Deutsche Einheit Femstraßenplanungsund<br />

-bau GmbH<br />

<strong>Allgemeines</strong> <strong>Rundschreiben</strong> <strong>Straßenbau</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>16</strong>/<strong>2013</strong><br />

Sachgebiet <strong>16</strong>.2: Bauvertragsrecht und Vergabe-<br />

<strong>16</strong>.4:-;<br />

<strong>16</strong>.5:-;<br />

wesen;<br />

Vergabe- und V ertragsunterlagen<br />

Abwicklung von Verträgen<br />

Baupreis- und sonstiges Preisrecht<br />

(Dieses <strong>ARS</strong> wird im Verkehrsblatt veröffentlicht)<br />

Betreff: Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen<br />

(Honorarordnung für Architekten und Ingenieure<br />

- HOAI) Handbuch für die Vergabe und Ausführung von<br />

freiberuflichen Leistungen der Ingenieure und Landschaftsarchitekten<br />

im Straßen- und Brückenbau (HV A F -StB) - Ausgabe September<br />

2006, Fassung Mai 2010, Änderung Juli <strong>2013</strong><br />

Bezug: Mein <strong>Allgemeines</strong> <strong>Rundschreiben</strong> <strong>Straßenbau</strong> (<strong>ARS</strong>)<br />

<strong>Nr</strong>. <strong>16</strong>/2010 vom 29.07.2010, Az: StB 14/7135.3/010-1254415<br />

Aktenzeichen: StB 14/7135.3/010-2031455<br />

Datum: Bonn, 13.08.<strong>2013</strong><br />

Seite 1 von 5<br />

Zertifikat seit 2009<br />

audlt berufundfamilie<br />

-<br />

ZUSTELL· UND LIEFERANSCHRIFT: Heinrich-von-Stephan-Straße<br />

VERKEHRSANBINDUNG: Bus: 631, 637, 638, Bahn: 66, Haltestelle: Robert-Schuman-Piatz


Bundesministerium<br />

für Verkehr, Bau<br />

und Stadtentwicklung<br />

Seite 2 von 5<br />

I. <strong>Allgemeines</strong><br />

Die Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen<br />

(HOAI) wurde am <strong>16</strong>.07.<strong>2013</strong> im Bundesgesetzblatt (BGBl. I<br />

S. 2276) bekannt gegeben (s. Anlage 1). Sie ist am 17.07.<strong>2013</strong> in<br />

Kraft getreten. Auf die hierzu zu beachtenden Änderungen und wesentlichen<br />

Anmerkungen (s. Anlage 2) weise ich hin.<br />

Mit der nunmehr 7. Novellierung wurde die HOAI auf der Grundlage<br />

des Bundesratsbeschlusses vom 12.06.2009 inhaltlich vollständig<br />

überarbeitet und neu strukturiert.<br />

Der Bundesrat hatte die Bundesregierung vor allem zur Modernisierung<br />

und Vereinheitlichung der Leistungsbilder sowie Aktualisierung<br />

der Honorarstruktur unter dem Blickwinkel des Wandels der Berufsbilder,<br />

der Umweltbelange und der Regeln der Technik aufgefordert.<br />

Für die Untersuchung des Reformbedarfs der HOAI verständigten sich<br />

das federführende Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie<br />

(BMWi) und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung<br />

(BMVBS) auf eine Aufgabenteilung. Die Untersuchung des<br />

baufachliehen Aktualisierungsbedarfs, insbesondere zu den Leistungsbildern,<br />

erfolgte in der Zuständigkeit des BMVBS, an denen die öffentlichen<br />

Auftraggeber des Bundes, der Länder und der Kommunen<br />

und die Auftragnehmer, vertreten durch die Bundesarchitektenkammer,<br />

die Bundesingenieurkammer und den Ausschuss der Verbände<br />

und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung,<br />

beteiligt waren.<br />

Die Honorarstruktur wurde auf Grundlage eines durch das federführende<br />

BMWi beauftragten Gutachtens überprüft. Dabei wurden die<br />

Honorare unter Berücksichtigung des Mehraufwands für Architekten<br />

und Ingenieure aus den veränderten Leistungsbildern, der allgemeinen<br />

Personal-, Sachkosten- und Baupreisentwicklung sowie der Rationalisierungseffekte<br />

im Planungsprozess angepasst.<br />

II. Änderungen der HOAI<br />

In der Verordnung wird für preisrechtlich geregelte Leistungen wieder<br />

der BegriffGrundleistungen verwendet und damit auch in der Wortwahl<br />

eine klare Abgrenzung von preisrechtlich geregelten "Grundleistungen"<br />

und frei zu vereinbarenden "Besonderen Leistungen" geschaffen.<br />

Die Grundleistungen werden den Besonderen Leistungen wieder tabellarisch,<br />

leistungsphasenbezogen gegenübergestellt (Ausnahme Flächenplanung).<br />

Leistungsbilder und Objektlisten eines Leistungsbereichs<br />

sind jeweils in einer Anlage zusammengefasst.<br />

Zertifikat seit 2009<br />

audlt berufundfamilie


~ I<br />

Bundesministerium<br />

W' für Verkehr, Bau<br />

und Stadtentwicklung<br />

I<br />

Seite 3 von 5<br />

Zur Vertragsklarheit und der Vermeidung von Streitigkeiten wird<br />

nunmehr flir viele Möglichkeiten der Vertragsgestaltung (z. B. §§ 8<br />

Abs. 1, 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 HOAI <strong>2013</strong>) die Schriftform vorgeschrieben.<br />

In diesen Fällen hat die Nichtbeachtung der Schriftform die Nichtigkeit<br />

der Vereinbarung zur Folge(§ 125 BGB). Daneben besteht die<br />

Regelung des § 7 Abs. 1, Abs. 6 HOAI 2009 fort. Wird das Honorar<br />

nicht durch schriftliche Vereinbarung im Rahmen der durch die HOAI<br />

<strong>2013</strong> festgesetzten Mindest- und Höchstsätze festgesetzt, wird nun<br />

weiterhin unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze<br />

gern. § 7 Abs. 1 HOAI <strong>2013</strong> vereinbart sind.<br />

Die Verordnung wurde in ihrer Gliederung den Bedürfnissen der Praxis<br />

angepasst. Die Allgemeinen Vorschriften wurden um die Regelungen<br />

zu Leistungen im Bestand und zu Instandsetzungen und Instandhaltungen<br />

ergänzt.<br />

Insbesondere aufgrund der europarechtlichen Vorgaben werden die<br />

Leistungsbilder der Anlage 1 HOAI weiter als unverbindliche Preisempfehlungen<br />

geflihrt. Auch diese Leistungsbilder wurden fachlich<br />

aktualisiert und hinsichtlich ihrer Honorarstruktur überprüft.<br />

Die Besonderen Leistungen zur örtlichen Bauüberwachung flir Ingenieurbauwerke<br />

und Verkehrsanlagen finden sich nun bei denjeweiligen<br />

Leistungsbildem.<br />

Im Verordnungsteil der novellierten HOAI sind für folgende straßenbaurelevante<br />

Planungsleistungen verbindliche Honorarregelungen<br />

enthalten:<br />

Teil2, Flächenplanung, Abschnitt 2 Landschaftsplanung<br />

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan,<br />

§ 27 Leistungsbild Pflege- und Entwicklungsplan.<br />

Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 2 Freianlagen<br />

§ 39 Leistungsbild Freianlagen.<br />

Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 3 Ingenieurbauwerke<br />

§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke.<br />

Teil 3 Objektplanung, Abschnitt 4 Verkehrsanlagen<br />

§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen.<br />

Teil4 Fachplanung, Abschnitt 1 Tragwerksplanung<br />

§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung.<br />

Teil4 Fachplanung, Abschnitt 2 Technische Ausrüstung<br />

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung.<br />

,..<br />

Zertifikat seit 2009<br />

audit berufundfam ilie


I ~ Bundesministerium<br />

W für Verkehr, Bau<br />

und Stadtentwicklung<br />

I<br />

Seite 4 von 5<br />

Die Anlage 1 der HOAI umfasst weiter die preisrechtlich unverbindlichen<br />

Leistungsbilder wie z. B. Umweltverträglichkeitsstudien, Ingenieurvermessung<br />

und Geotechnik.<br />

Die Anlagen 2 - 15 der HOAI sind nach Leistungsbereichen geordnet;<br />

die Anlagen 2- 8 beinhalten die Grundleistungen der Leistungsbilder<br />

der Flächenplanung mit einem gemeinsamen Katalog der Besonderen<br />

Leistungen als Anlage 9. Die Anlagen 1 0 - 15 enthalten die Grundleistungen<br />

der Leistungsbilder, Besondere Leistungen und Objektlisten<br />

der Objekt- und Fachplanung.<br />

Die Leistungsbilder Freianlagen und Verkehrsanlagen sind jetzt eigenständig<br />

gefasst. Die dazugehörenden Besonderen Leistungen und Objektlisten<br />

sind in separaten Anlagen (Anlage 11 - Freianlagen, Anlage<br />

13 - Verkehrsanlagen) aufgeführt.<br />

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen sind in Anlage 2 zu diesem<br />

<strong>ARS</strong> dargestellt.<br />

111. Aktualisierung des HVA F-StB<br />

Vor dem Hintergrund der HOAI-Novellierung sowie aufgrund weiteren<br />

Anpassungsbedarfs wird das Handbuch für die Vergabe und Ausführung<br />

von freiberuflichen Leistungen im Straßen- und Brückenbau<br />

(HV A F -StB) derzeit grundlegend überarbeitet.<br />

Im Vorgriff auf diese Fortschreibung hat die Arbeitsgruppe II "Freiberufliche<br />

Leistungen" in der Bund-/Länder-Dienstbesprechung Auftragswesenjedoch<br />

ein "Sofortpaket" erarbeitet, in welchem zur preisrechtlich<br />

konformen Anwendung die Bezüge zur HOAI in den hiervon<br />

betroffenen Vordrucken aktualisiert wurden. Hiermit gebe ich neben<br />

den wesentlichen Änderungen und Anmerkungen der Anlage 2 die<br />

geänderten Vordrucke des HV A F -StB, Ausgabe September 2006,<br />

Fassung Mai 2010, Änderung Juli <strong>2013</strong> bekannt (Anlage 3). Diese<br />

können in bearbeitbarer Version auf der Internetseite des FGSV­<br />

Verlages unter http://www.fgsv-verlag.de heruntergeladen werden.<br />

IV. Auswirkungen der neuen HOAI auf Altverträge<br />

Die neue HOAI ist nicht auf Grundleistungen anzuwenden, die vor<br />

ihrem Irrkrafttreten vertraglich vereinbart wurden. Grund dafür ist,<br />

dass die vertragliche Einigung von Auftraggeber und Auftragnehmer<br />

zum Leistungsinhalt und zur Höhe der Vergütung abgeschlossen ist<br />

und das Vertrauen der Vertragsparteien in eine Abwicklung des Vertrags<br />

insoweit nicht beeinträchtigt werden soll.<br />

Zertifikat seit 2009<br />

audlt berufundfamilie


Bundesministerium<br />

für Verkehr, Bau<br />

und Stadtentwicklung<br />

Seite 5 von 5<br />

V.<br />

Durch das o.g. Sofortpaket werden die entsprechenden Regelungen<br />

meines <strong>ARS</strong> <strong>Nr</strong>. <strong>16</strong>/2010 vom 29.07.2010 aufgehoben. Die übrigen<br />

Regelungen des HV A F -StB, Ausgabe September 2006, Fassung Mai<br />

2010 bleiben bis zur FOrtschreibung des HV A F -StB bestehen.<br />

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung empfehle ich die vorgenannten<br />

Regelungen auch für die in Ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden<br />

Planungsleistungen einzuführen.<br />

Von Ihrem Einführungserlass bitte ich eine Kopie zu übersenden.<br />

Im Auftrag<br />

Prof. Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. JosefKunz<br />

Begraubigt:<br />

~ ·<br />

~stellte<br />

c<br />

Anlagen: 1.<br />

2.<br />

3.<br />

HOAI <strong>2013</strong><br />

Wesentliche Änderungen der neuen HOAI<br />

Sofortpaket HVA F-StB (Ausgabe September<br />

2006, Fassung Mai 2010, Änderung Juli <strong>2013</strong>)<br />

;:<br />

r<br />

Zertifikat seit 2009<br />

audlt berufundfamilie


Anlage 2 zu <strong>ARS</strong> <strong>16</strong>/<strong>2013</strong><br />

Um die Arbeit mit der HOAI <strong>2013</strong> bis zum Erscheinen des neuen HVA F-StB (ca. Mitte<br />

2014) zu erleichtern, werden nachfolgend die wesentlichen für den <strong>Straßenbau</strong> relevanten<br />

Änderungen aufgeführt. Die nachstehenden Ausführungen ergänzen die amtliche Begründung<br />

und erläutern im Zusammenhang mit dieser die Änderungen in der neuen Verordnung.<br />

Teil 1<br />

Allgemeine Vorschriften<br />

§ 2 Begriffsbestimmungen<br />

Die bisherige Definition der Objekte „raumbildende Ausbauten“ und „Freianlagen“ wurde<br />

den jeweiligen Regelungen zu den Leistungsbildern zugeordnet (§ 34 Abs. 2 und § 39 Abs. 1<br />

HOAI). Der Begriff „raumbildende Ausbauten“ wird durch „Innenräume“ ersetzt.<br />

Die Definition für Gebäude entfällt. Die in der HOAI 2009 eingeführte Definition für<br />

Gebäude entsprach der Formulierung der Musterbauordnung. Die Einführung der<br />

Begriffsbestimmung hat zu Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen Gebäuden und<br />

Ingenieurbauwerken geführt. Im Ergebnis konnte es strittig sein, ob ein Vorhaben auf<br />

Grundlage der anrechenbaren Kosten für Gebäude oder Ingenieurbauwerke abzurechnen war.<br />

Auch § 2 <strong>Nr</strong>. 12 HOAI 2009. „fachlich allgemein anerkannte Regeln der Technik“ entfällt.<br />

Der übliche Terminus ist „allgemein anerkannte Regeln der Technik“. Hierbei handelt es sich<br />

um einen feststehenden Begriff, der nicht in der Verordnung geregelt werden muss.<br />

Eine Begriffsbestimmung der „Honorarzonen“ über die allgemeine Regelung des § 5 hinaus,<br />

ist nicht erforderlich. Deshalb wurde § 2 <strong>Nr</strong>. 15 HOAI 2009 gestrichen.<br />

Absatz 1 Objekte<br />

Der Objektbegriff dient wie bisher als Ordnungsbegriff in der Verordnung. Die Definition<br />

wurde neu in zwei Sätze, Objekte nach Teil 3 – Objektplanung und Objekte gem. Teil 4 -<br />

Fachplanung, gegliedert. Dies begründet sich darin, dass bei der Ermittlung der<br />

1


anrechenbaren Kosten für Technische Ausrüstung (§ 54 Abs.1 und 2 HOAI) nur auf Objekte<br />

der Objektplanung Bezug genommen wird.<br />

Absatz 5 Umbauten<br />

Bei Umbauten erfolgte eine Rückkehr zur Definition der HOAI 1996. Umbauten setzen<br />

zukünftig wieder wesentliche Eingriffe in Konstruktion oder Bestand voraus und nur für<br />

solche Eingriffe kann der Umbauzuschlag gemäß § 6 Absatz 2 Satz 1 <strong>Nr</strong>. 5, Satz 2 bis 4<br />

HOAI in Anspruch genommen werden.<br />

Absatz 7 mitzuverarbeitende Bausubstanz<br />

Im Rahmen der Neuregelung der Leistungen im Bestand, ist die mitzuverarbeitende<br />

Bausubstanz (mvB) wieder bei den anrechenbaren Kosten zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3<br />

HOAI). Die Definition gilt für alle Objekte im Sinne von § 2 (1). Durch die Definition im<br />

Rahmen der Begriffsbestimmungen wird klargestellt, dass es sich bei der mvB nur um<br />

Bausubstanz handelt, die bereits durch Bauleistungen hergestellt wurde und die auch<br />

planerisch oder konstruktiv bearbeitet wird. Werden bei Verkehrsanlagen beispielsweise<br />

Deckschichten des Fahrbahnoberbaus erneuert, stellen die Binder- und Tragschichten keine<br />

mitzuverarbeitende Bausubstanz dar. Dies gilt auch für den ungebundenen Oberbau, der bei<br />

einer grundhaften Erneuerung ausgebaut und verstärkt werden muss.<br />

Vegetation kann als mvB nur insoweit angerechnet werden, wenn sie Bestandteil der<br />

Bausubstanz ist und gestaltet wird, wie dies z.B. bei begrünten Flachdächern der Fall sein<br />

könnte.<br />

Absatz 10 Kostenschätzung und Absatz 11 Kostenberechnung<br />

Bei der Ermittlung der Gesamtkosten wurde sowohl bei der Kostenschätzung als auch bei der<br />

Kostenberechnung das Wort „mindestens“ eingefügt. Die Ergänzung begründet sich darin,<br />

dass nach dem Leistungsbild Technische Ausrüstung die Gesamtkosten für die<br />

Kostenschätzung nach DIN 276 bis zur 2. Ebene und für die Kostenberechnung bis zur 3.<br />

Ebene zu ermitteln sind (siehe Anlage 15.1, LPh 2 f und LPh 3 f HOAI).<br />

Der Entwurf der den Ländern vorliegenden „Anweisung zur Kostenermittlung,<br />

Kostenabstimmung und Kostenüberprüfung sowie zur Veranschlagung und<br />

2


Kostenfortschreibung von <strong>Straßenbau</strong>maßnahmen (Entwurf AKVS <strong>2013</strong>)“ wurde an die<br />

Definitionen der DIN 276 angelehnt.<br />

§ 3 Leistungen und Leistungsbilder<br />

Der bisherige § 3 Abs. 2 Satz 2 HOAI 2009 ist entfallen. Er wird inhaltlich mit § 7 Abs. 5<br />

HOAI 2009 zusammengefasst und im neuen § 10 „Berechnung des Honorars bei<br />

vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs“ geregelt.<br />

Absatz 3<br />

Die Ausführungen zu Besonderen Leistungen wurden klarstellend ergänzt. Besondere<br />

Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet<br />

sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Damit wurde die<br />

Regelung des § 2 Abs. 3 Satz 3 HOAI 2002 wieder aufgegriffen.<br />

Absatz 4<br />

§ 3 Absatz 4 greift für sämtliche Leistungsbilder die bisherige Regelung des § 3 Absatz 6 S. 2<br />

der HOAI 2009 auf. Das Wirtschaftlichkeitsgebot umfasst einen wesentlichen Grundsatz der<br />

honorarrechtlich relevanten Leistungspflichten der Auftragnehmer und betrifft sachlich alle<br />

Leistungsbilder der HOAI gleichermaßen.<br />

§ 3 Abs. 8 HOAI 2009 entfällt. Die Leistung wurde gezielt in den Leistungsphasen 1 bis 3 der<br />

Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung ergänzt.<br />

§ 4 Anrechenbare Kosten<br />

Absatz 1<br />

Für die Ermittlung der anrechenbaren Kosten wird weiter nur die DIN 276 Teil 1 (DIN 276–1:<br />

2008-12) in Bezug genommen. Die DIN 276 ist nicht für den <strong>Straßenbau</strong> eingeführt. Die<br />

Kostenermittlung im Straßen- und Brückenbau erfolgt nach den Anweisungen zur<br />

Kostenberechnung von <strong>Straßenbau</strong>maßnahmen (AKS); zukünftig nach AKVS <strong>2013</strong>. Die<br />

Möglichkeit, die anrechenbaren Kosten auf der Grundlage von Verwaltungsvorschriften<br />

(Kostenvorschriften) zu ermitteln, ist daher auch weiterhin vorgesehen.<br />

3


Absatz 3<br />

Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten bei Bestandsleistungen sind sowohl der Umfang<br />

als auch der Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz (mvB) zu bestimmen.<br />

Bei der Wertermittlung sind der effektive Erhaltungszustand der Bausubstanz und die<br />

leistungsbezogene Berücksichtigung in den einzelnen Leistungsphasen festzulegen.<br />

Da Leistungen im Bestand projektspezifisch sehr unterschiedlich sind, müssen die einzelnen<br />

Faktoren jeweils projektspezifisch festgelegt werden.<br />

Die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 HOAI „angemessen“<br />

entsprechend ihrem Umfang zum Beispiel über die Parameter Fläche, Volumen, Bauteile oder<br />

Kostenanteile zu berücksichtigen. Gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 HOAI ist im Einzelfall der<br />

Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz objektbezogen zu ermitteln und<br />

schriftlich zu vereinbaren. Maßgeblicher Zeitpunkt dafür ist der Abschluss der<br />

Kostenberechnung im Sinne des § 2 Absatz 11 HOAI oder, soweit diese nicht vorliegt, der<br />

Kostenschätzung im Sinne des § 2 Absatz 10 HOAI.<br />

§ 6 Grundlagen des Honorars<br />

Absatz 2<br />

Die bisherige Regelung zu „Leistungen im Bestand“, § 35 HOAI 2009, ist entfallen. Mit der<br />

Neustrukturierung wird verdeutlicht, dass die Honorierung von Umbauten und<br />

Modernisierungen nach der gleichen Systematik, wie derjenigen von Grundleistungen für<br />

Neubauten (Absatz 1) erfolgt, wobei ergänzend der Umbau- und Modernisierungszuschlag<br />

vereinbart wird.<br />

Wie in Absatz 1 bezieht sich die Honorarermittlung nur auf Grundleistungen. Bei der<br />

Formulierung „Honorare für Leistungen bei Umbauten und Modernisierungen…“ anstatt<br />

Grundleistungen handelt es sich um einen redaktionellen Fehler (nur Grundleistungen werden<br />

in der HOAI preisrechtlich geregelt).<br />

Aufgrund der erneuten Berücksichtigung der mvB bei den anrechenbaren Kosten, wird der<br />

Umbauzuschlag wie vor der HOAI 2009 nur bei Umbauten und Modernisierungen mit<br />

wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand wirksam (siehe § 2 <strong>Nr</strong>. 5 HOAI). Die<br />

4


Höhe der Zuschläge ist leistungsbildspezifisch geregelt und entspricht denjenigen der HOAI<br />

2002.<br />

Der Umbauzuschlag wird für folgende Leistungsbilder geregelt: Gebäude und Innenräume,<br />

Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen, Tragwerksplanung, Technische<br />

Ausrüstung.<br />

Bei der Technischen Ausrüstung und der Tragwerksplanung kann bei einem<br />

durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag bis 50 Prozent vereinbart werden. Bei<br />

allen anderen zuvor genannten Leistungen ist ein Zuschlag bis 33 Prozent möglich.<br />

Auf die Ausweisung einer prozentualen Spanne wurde bewusst verzichtet. Damit soll<br />

verdeutlicht werden, dass kein Mindestumbauzuschlag geregelt ist. Wie bisher können die<br />

Vertragsparteien auch einen Zuschlag von weniger als 20 Prozent vereinbaren. Die Höhe des<br />

Zuschlags ist im Wege einer schriftlichen Vereinbarung bei Auftragserteilung frei vereinbar.<br />

Durch die Formulierung in Satz 4 „Sofern keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde,<br />

wird unwiderleglich vermutet“ wird wie bisher geregelt, dass bei fehlender schriftlicher<br />

Vereinbarung ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad (d.h. Honorarzone III und bei<br />

Technischer Ausrüstung Honorarzone II) ein Zuschlag von 20 Prozent anfällt.<br />

§ 7 Honorarvereinbarung<br />

Absatz 2<br />

Es wird nur noch auf anrechenbare Kosten und Flächen Bezug genommen. Als<br />

Honorargrundlage in der Flächenplanung wird nunmehr einheitlich die Flächengröße ha<br />

angesetzt.<br />

§ 7 Abs.5 HOAI 2009 wurde in den neuen § 10 HOAI „Berechnung des Honorars bei<br />

vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs“ verlagert.<br />

Der neue § 7 Abs. 5 HOAI übernimmt die Regelung des § 7 Abs. 6 Satz 1 HOAI 2009.<br />

§ 7 Abs. 6 Satz 2 HOAI 2009, der sich auf die Flächenplanung bezog, wurde gestrichen, da<br />

die in der HOAI 2009 für die Leistungsphasen 1 und 2 vorgesehenen Margen zur<br />

prozentualen Bewertung entfallen sind und jeweils ein fester Prozentsatz ausgewiesen wird.<br />

5


§ 8 Berechnung des Honorars in besonderen Fällen<br />

Absatz 1<br />

In § 8 Absatz 1 Satz 2 HOAI wird nunmehr klargestellt, dass auch die Beauftragung mit<br />

einzelnen Leistungsphasen dem Schriftformerfordernis genügen muss. Eine Reduzierung des<br />

Honorars ist möglich, wenn nicht alle Leistungsphasen eines Leistungsbildes vergeben<br />

werden.<br />

Absatz 3<br />

Durch die Regelung der Vergütung eines zusätzlichen Koordinierungs- oder<br />

Einarbeitungsaufwands in einem eigenen Absatz wird klargestellt, dass diese sowohl bei<br />

Beauftragung von Teilen der Leistungsphasen eines Leistungsbilds, als auch von Teilen der<br />

Grundleistungen einer Leistungsphase sowie bei teilweiser Beauftragung einer Grundleistung<br />

zu berücksichtigen ist.<br />

§ 9 Berechnung des Honorars bei Beauftragung von Einzelleistungen<br />

Absatz 1<br />

Die Regelung findet nun auch auf die Tragwerksplanung Anwendung.<br />

Damit werden alle Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung berücksichtigt.<br />

Absatz 2<br />

Aufgrund der Neustrukturierung der Leistungsphasen der Flächenplanung wurde die mögliche<br />

abweichende Honorierung der Leistungsphasen 3 und 4 bei der Landschaftsplanung gesondert<br />

geregelt. Der bisherige § 9 Absatz 3 HOAI 2009 entfällt.<br />

Absatz 3<br />

Für die Objektüberwachung bei der Technischen Ausrüstung ergeben sich gegenüber § 9<br />

Abs.2 <strong>Nr</strong>. 1 HOAI 2009 wesentlich größere Erhöhungsmöglichkeiten. Dabei ist zu beachten,<br />

dass es sich hier nur um eine optionale Regelung handelt, die im Einzelfall vertraglich zu<br />

vereinbaren ist.<br />

6


§ 10 Berechnung des Honorars bei vertraglichen Änderungen des Leistungsumfangs<br />

Absatz 1<br />

Der Absatz wurde neu formuliert, gibt aber inhaltlich die Regelung des ehemaligen § 7 Abs. 5<br />

HOAI 2009 wieder.<br />

Absatz 2<br />

Die Regelung von Wiederholungsleistungen, die sich bisher auf Vorentwurfs- oder<br />

Entwurfsplanungen beschränkte, wird allgemein auf wiederholte Grundleistungen bezogen.<br />

Abzugrenzen sind diese wiederholt zu erbringenden Grundleistungen von Leistungen<br />

aufgrund einer Mängelbeseitigung oder auch von wiederholt erbrachten Grundleistungen im<br />

Rahmen einer Variantenuntersuchung gem. Anlage 10.1 Leistungsphase 2 c HOAI). Eine<br />

Anpassung der Honorarvereinbarung findet in diesen Fällen nicht statt.<br />

§ 11 Auftrag über mehrere Objekte<br />

Die Regelung wurde neu strukturiert. Absatz 1 stellt den Regelfall, die objektweise getrennte<br />

Honorarberechnung dar.<br />

Die Absätze 2 bis 4 werden nunmehr auf die jeweiligen Objekte bezogen. Die entsprechende<br />

Regelung für Anlagen der Technischen Ausrüstung wird wie bisher unter den Besonderen<br />

Grundlagen des Honorars, neu unter § 54 HOAI geregelt.<br />

Die Voraussetzungen für die Honorierung mehrerer Objekte durch Zusammenfassen der<br />

anrechenbaren Kosten (Absatz 2), bzw. die prozentuale Minderung des Honorars bei<br />

Wiederholungen (Absatz 3) werden klarer voneinander abgegrenzt.<br />

Die Wiederholungsregelung bezieht sich nur auf die Leistungsphasen 1 bis 6.<br />

Umfasst ein Auftrag mehrere im Wesentlichen gleiche Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen<br />

oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen baulichen<br />

Verhältnissen (z.B. Baugrund, Nutzungsart, bauliche Gestaltung) geplant und errichtet werden<br />

sollen (Typenplanung oder Serienbauten), so sind die Prozentsätze der Leistungsphasen 1 bis<br />

6 für die erste bis vierte Wiederholung um 50 Prozent, für die fünfte bis siebte Wiederholung<br />

um 60 Prozent und ab der achten Wiederholung um 90 Prozent zu mindern.<br />

7


§ 12 Instandsetzungen und Instandhaltungen<br />

Der bisherige § 36 HOAI 2009 wird sprachlich und systematisch angepasst im neuen § 12<br />

HOAI übernommen und um das Schriftformerfordernis ergänzt. Die Leistungsphase 8 der<br />

Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung kann bei Instandsetzungen und<br />

Instandhaltungen um bis zu 50 Prozent höher bewertet werden. Die Regelung gilt nicht für die<br />

Örtliche Bauüberwachung bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen.<br />

§ 15 Zahlungen<br />

Absatz 1<br />

Nach § 641 Absatz 1 Satz 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werks zu<br />

entrichten. Der Wortlaut des Absatz 1 wurde an die BGB-Regelung angepasst. Damit werden<br />

die Vertragsparteien dazu angehalten, die vertragsgemäße Erbringung der Leistung durch die<br />

gemeinsame Abnahme zu überprüfen<br />

Teil 2<br />

Flächenplanung<br />

In der Flächenplanung wurde die Umstellung von Verrechnungseinheiten auf Flächengrößen<br />

für die Bauleitplanung zum Leistungsbild Flächennutzungsplan und für die<br />

Landschaftsplanung zu den Leistungsbildern Grünordnungsplan und Landschaftspflegerischer<br />

Begleitplan umgesetzt. Der Ansatz der Honorarberechnung nach Verrechnungseinheiten<br />

entfällt für diese Leistungsbilder. Ziel ist, die Honorarberechnung in der Flächenplanung<br />

durch den einheitlichen Ansatz nach der Größe des Planungsgebiets in Hektar und die<br />

Zuordnung zu Honorarzonen zu vereinfachen sowie die Honorarberechnung für die<br />

Leistungsbilder der Flächenplanung insgesamt besser vergleichbar zu machen.<br />

Neue Leistungsbilder für z.B. FFH-Verträglichkeitsprüfungen, Artenschutzbeiträge oder<br />

faunistische Erhebungen wurden nicht in die HOAI aufgenommen. Sie stellen Besondere<br />

Leistungen dar, die in Ergänzung zu den Grundleistungen beauftragt werden müssen. Die<br />

wesentlichen Besonderen Leistungen sind für alle Leistungsbilder der Flächenplanung in<br />

Anlage 9 HOAI aufgeführt. Die Auflistung ist nicht abschließend.<br />

8


Abschnitt 2<br />

Landschaftsplanung<br />

§ 26 Leistungsbild Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />

§ 26 wurde überarbeitet, wobei die bisher in § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 der HOAI 2009<br />

vorgesehene Spreizung der prozentualen Bewertung entfallen ist. Wie bei allen anderen<br />

Leistungsbildern der Landschaftsplanung werden zur Vereinfachung vier Leistungsphasen mit<br />

jeweils einheitlichen prozentualen Anteilen am Honorar vorgesehen. Neu gefasst wurde in<br />

§ 26 Absatz 1 HOAI die Bezeichnung der Leistungsphasen 3 (Vorläufige Fassung) und der<br />

Leistungsphase 4 (Abgestimmte Fassung). Aufgrund der eigenständigen Honorarregelung in<br />

§ 31 HOAI ist die bislang in § 26 Absatz 2 Satz 1 der HOAI 2009 vorgesehene Aufteilung der<br />

Vergütungsregelungen nach Maßstabsebene entfallen. Die bisher in § 26 Absatz 2 Satz 2 der<br />

HOAI 2009 eröffnete Möglichkeit der freien Honorarvereinbarung ist ebenfalls entfallen. § 26<br />

Absatz 2 Satz 1 HOAI verweist auf die Konkretisierung der Grundleistungen in der Anlage 7<br />

und § 26 Absatz 2 Satz 2 HOAI auf die Besonderen Leistungen der Flächenplanung in der<br />

Anlage 9.<br />

Redaktioneller Hinweis zu Anlage 7 der HOAI:<br />

In Anlage 7 wurden in Leistungsphase 3 fälschlicherweise alle Unterpunkte mit Buchstaben<br />

versehen. Zum Teil handelt es sich jedoch um Überschriften der nachfolgend beschriebenen<br />

Leistungen. Das HVA F-StB wird diesen Sachverhalt in seiner Neufassung entsprechend<br />

korrigieren.<br />

§ 31 Honorare für Grundleistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen<br />

§ 31 enthält eine eigenständige Honorarvorschrift für den Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan. Die Honorartafel enthält die auf Flächen in Hektar umgestellten<br />

Honorartafelwerte. Die Anzahl der Honorarzonen wird auf drei Zonen erhöht.<br />

Bezugsgrößen für die Honorarberechnung sind die Größe des Planungsgebiets und die<br />

Honorarzone, wobei § 31 Absatz 3 HOAI die Liste der für die Honorarzonenzuordnung<br />

maßgeblichen Bewertungsmerkmale spezifiziert. Die Bewertungsmerkmale wurden inhaltlich<br />

an das aktualisierte Leistungsbild und die geänderten Planungsanforderungen angepasst.<br />

9


Planungsgebiet als Gegenstand der Grundleistungen<br />

Gegenstand der Grundleistungen bei landschaftspflegerischen Begleitplänen ist das<br />

Planungsgebiet.<br />

Das honorarwirksame Planungsgebiet (§ 31 (2) HOAI) orientiert sich an den<br />

voraussichtlichen Wirkungen (Auswirkungen) des Vorhabens basierend auf<br />

Erfahrungswerten.<br />

Das Planungsgebiet umfasst im Wesentlichen den Wirkraum und die Maßnahmenflächen.<br />

Abgrenzungskriterien sind entsprechend der Planungsaufgabe neben den Projektmerkmalen<br />

(wie z.B. Straßenkategorie, Verkehrsmengen) und Wirkfaktoren z.B. das Relief, die<br />

Empfindlichkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes sowie die Nutzungsstruktur.<br />

Vorgaben für diese Abgrenzung können ggf. einer vorangegangenen<br />

Umweltverträglichkeitsstudie entnommen werden.<br />

Die jeweiligen Wirkungen werden mit einer unterschiedlichen Untersuchungstiefe betrachtet<br />

und haben unterschiedliche räumliche Ausdehnungen.<br />

Daher ist es sinnvoll, für die Honorarermittlung zunächst als Anhaltswert einen idealisierten<br />

Planungsraum festzulegen.<br />

Der idealisierte Planungsraum beträgt i.d.R.:<br />

a) bei Neubauvorhaben 300 bis 500 m beiderseits der Trassenachse,<br />

b) bei Aus- und Umbauvorhaben 100 bis 200 m beiderseits des bestehenden<br />

Fahrbahnrandes, sofern die alte Linienführung im Wesentlichen beibehalten wird,<br />

c) bei Radwegen bis 100 m beiderseits<br />

In den Fällen a) und b) sind für die Ermittlung des idealisierten Planungsgebietes je 100 m<br />

über Bauanfang und –ende hinaus zu berücksichtigen.<br />

Das Planungsgebiet ist vom AG festzulegen und ist Teil der Leistungsanfrage. Die in einer<br />

Karte dargestellte Abgrenzung des Planungsgebietes ist Teil des Vertrages.<br />

10


Anpassung des Planungsgebiets im Planungsprozess<br />

Mit zunehmender Konkretisierung der Planung ist die Abgrenzung des idealisierten<br />

Planungsgebietes zu überprüfen und im Bedarfsfall eine Anpassung, insbesondere um die<br />

Flächen, auf denen Ausgleichs- Ersatz-, CEF- und ggf. FCS- Maßnahmen realisiert werden<br />

sollen, vorzunehmen.<br />

Die Abgrenzung des angepassten bzw. erweiterten Planungsgebietes ist einschließlich der<br />

Auswirkungen auf das Honorar (aktualisierte Honorarermittlung) als Nachtrag zwischen<br />

Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich zu vereinbaren.<br />

Teil 3<br />

Objektplanung<br />

Allgemeine Erläuterungen zu den Änderungen in den Leistungsbereichen finden sich in der<br />

amtlichen Begründung unter den Ausführungen zum Teil 3 Objektplanung sowie unter den<br />

Erläuterungen zu den Anlagen 10 - 13 HOAI.<br />

Alle Leistungsbilder der Objekt- und Fachplanung wurden in den Leistungsphasen 2 und 6<br />

durch die Grundleistung der Kostenkontrolle ergänzt, um so die Verpflichtung zur<br />

durchgängigen Kostenverfolgung während des gesamten Planungs- und<br />

Ausführungsprozesses zugrunde zu legen.<br />

In diesem Sinne sind auch die Leistungsphasen 6 und 7 ergänzt worden. Nunmehr sind<br />

bepreiste Leistungsverzeichnisse aufzustellen. Im Rahmen der Kostenkontrolle sind diese<br />

bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung und den<br />

Ausschreibungsergebnissen zu vergleichen. Alle Leistungsbilder der Objekt- und<br />

Fachplanung wurden ebenfalls hinsichtlich der Aspekte Dokumentation und Terminplanung<br />

geschärft und ergänzt.<br />

Das Zusammenfassen der Ergebnisse in den Leistungsphasen 1 bis 3 wurde ergänzt um<br />

„Erläutern und Dokumentieren“. Damit soll im Sinne der Vertragsklarheit und zur<br />

Begrenzung von Nachträgen, verstärkt auf die notwendige Abstimmung der Planung<br />

11


zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in diesen frühen Leistungsphasen hingewirkt<br />

werden.<br />

In der Leistungsphase 7 sind die Teilleistungen a, b, d, e als Mitwirken zu verstehen. Ein<br />

eigenständiges Einholen von Angeboten, Prüfen und Werten der Angebote, führen von<br />

Bietergesprächen, Erstellen von Vergabevorschlägen und Dokumentieren des<br />

Vergabeverfahrens ist nicht in den Bereich des Auftragnehmers zu verlagern. Die<br />

Auftragnehmer können hier den hohen Anforderungen an Manipulationssicherheit der<br />

<strong>Straßenbau</strong>verwaltungen nicht entsprechen, sie können hier nur unterstützend bzw.<br />

vorbereitend tätig sein.<br />

In der Leistungsphase 9 wird die Überwachung der Mängelbeseitigung innerhalb der<br />

Verjährungsfristen nunmehr als Besondere Leistung ausgewiesen. Der Aufwand für diese<br />

Leistung kann im Einzelfall sehr unterschiedlich sein und ist schwer kalkulierbar. Durch die<br />

neue Grundleistung „Fachliche Bewertung der innerhalb der Verjährungsfristen für<br />

Gewährleistungsansprüche festgestellten Mängel …..einschließlich notwendiger<br />

Begehungen“ wird sichergestellt, dass eine verursachungsgerechte Inanspruchnahme des<br />

Schädigers ermöglicht wird.<br />

Die Objektlisten wurden neu nach Objekttypen strukturiert, denen tabellarisch die<br />

verschiedenen Honorarzonen zugeordnet werden. Damit wird z.B. die Entwässerung von<br />

Verkehrsanlagen zukünftig eindeutig der Verkehrsanlage zugeordnet und nicht mehr in Teilen<br />

den Ingenieurbauwerken.<br />

Abschnitt 2<br />

Freianlagen<br />

§ 39 Leistungsbild Freianlagen<br />

Absatz 1<br />

Die Definition der Freianlagen wurde an das Leistungsspektrum angepasst und das<br />

Leistungsbild Freianlagen eigenständig gefasst. Leistungen der landschaftspflegerischen<br />

Ausführungsplanung werden über das Leistungsbild Freianlagen erfasst und durch stärkere<br />

ökosystemare Bezüge im Leistungsbild sowie geänderte Objektlisten deutlicher abgebildet.<br />

12


Zu der veränderten Bewertung der Leistungsphasen 3 und 4 sowie 8 und 9 wird auf die<br />

Ausführungen zum Leistungsbild Gebäude und Innenräume § 34 Abs. 3 HOAI verwiesen.<br />

Die Leistungsphase 5 wurde aufgrund der erforderlichen Detailplanung höher gewichtet.<br />

Für erforderliche Leistungen der landschaftspflegerische Ausführungsplanung im <strong>Straßenbau</strong><br />

sind von den Leistungsphasen 1 bis 9 insbesondere die Leistungsphasen 1 2 bis 4 in der Regel<br />

reduziert und auf den Einzelfall angepasst anzuwenden, da durch bereits erfolgte<br />

Baurechtsverfahren viele Einzelleistungen vorliegen. Leistungsphase 3 ist nur für<br />

Maßnahmen erforderlich, bei denen sich im Zuge der Leistungsphase 2 herausstellt, dass der<br />

Grad der Durcharbeitung der Objekte als Vorgabe für die nachfolgende Leistungsphase 5<br />

nicht ausreichend ist oder dass Objekte im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Verfahrens<br />

abgeändert wurden und daher näher detailliert werden müssen.<br />

Die Leistungsphase 4 entfällt in der Regel, da die Festlegung der Maßnahmen des<br />

Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren bereits<br />

erfolgt ist.<br />

§ 40 Honorare für Leistungen bei Freianlagen<br />

Absatz 6<br />

Gegenüber der HOAI 2009 wird nunmehr der Verweis auf die Regelung des Umbauzuschlags<br />

aufgenommen und dieser auch für Freianlagen deutlich geregelt. Ein Umbauzuschlag in<br />

Zusammenhang mit landschaftspflegerischen Maßnahmen wird in der Regel nicht zu<br />

vereinbaren sein.<br />

Abschnitt 3<br />

Ingenieurbauwerke<br />

Der Formulierung zweier eigenständiger Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und<br />

Verkehrsanlagen entsprechend, wurden auch die Regelungen zu den Besonderen Grundlagen<br />

des Honorars und zu den Honoraren jeweils auf Ingenieurbauwerke und im Abschnitt 4 auf<br />

Verkehrsanlagen ausgerichtet.<br />

13


§ 42 Besondere Grundlagen des Honorars<br />

Die Regelung wurde im Hinblick auf die Anrechenbarkeit der Technischen Ausrüstung<br />

angepasst und präzisiert. Es ist zu unterscheiden zwischen Anlagen der Maschinentechnik die<br />

der Zweckbestimmung des Ingenieurbauwerks dienen und somit den anrechenbaren Kosten<br />

des Ingenieurbauwerks zugerechnet werden (Absatz 1) sowie den Kosten der Anlagengruppen,<br />

die der Technischen Ausrüstung gem. § 53 Abs. 2 HOAI zuzuordnen sind (Absatz<br />

2).<br />

In diesem Sinne wurden auch in § 53 Abs. 2 <strong>Nr</strong>. 7 HOAI unter den nutzungsspezifischen<br />

Anlagen die maschinen- und elektrotechnischen Anlagen, die in der HOAI 2009 (§ 51 Abs. 7<br />

<strong>Nr</strong>. 7 HOAI 2009) aufgenommen worden waren, wieder gestrichen.<br />

§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke<br />

Die prozentuale Verteilung der Leistungsphasen wurde geändert. Der Vorplanung kommt<br />

infolge der für die Genehmigungsplanung notwendigen, ausführlichen Diskussion alternativer<br />

Lösungsmöglichkeiten eine erhöhte Bedeutung zu. Um für die Leistungsphase 3<br />

Planungssicherheit zu erlangen, werden bereits in der Leistungsphase 2 verschiedene<br />

Lösungsmöglichkeiten verfolgt und bis zur Kostenschätzung planerisch ausgeführt. Daher<br />

wurde die prozentuale Bewertung der Leistungsphase 2 angehoben.<br />

Die Leistungsphase 6 wurde aufgrund der Kostenkontrolle durch Vergleich der vom Planer<br />

bepreisten Leistungsverzeichnisse mit der Kostenberechnung höher bewertet.<br />

Anlage 12.1 Leistungsbild Ingenieurbauwerke<br />

Die Regelung zur örtlichen Bauüberwachung wurde wie in der Entschließung des Bundesrates<br />

zur 6. HOAI-Novelle gefordert, in den fachlichen Untersuchungen des BMVBS und im<br />

Rahmen des Honorargutachtens, überprüft.<br />

Ihrer Systematik nach, war die örtliche Bauüberwachung in der HOAI 2002 nicht Bestandteil<br />

der Grundleistungen. Auch nach den Vorschlägen der BMVBS-Untersuchungen sollte die<br />

örtliche Bauüberwachung in einem eigenem Paragrafen geregelt werden, mit der Möglichkeit<br />

das Honorar alternativ frei zu vereinbaren.<br />

Gemäß der Regelungssystematik der HOAI werden nur für Grundleistungen verbindliche<br />

Honorartafelwerte ausgewiesen.<br />

14


Der Verordnungsgeber hat sich deshalb im Ergebnis bewusst dafür entschieden, dieser<br />

Systematik konsequent zu folgen und die örtliche Bauüberwachung auch weiterhin als<br />

Besondere Leistung (den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gegenübergestellt)<br />

aufzuführen.<br />

§ 44 Honorare für Grundleistungen bei Ingenieurbauwerken<br />

Absatz 7<br />

Es wurde zur Klarstellung eine Rechtsgrundverweisung auf die Unterschreitung der<br />

Mindestsätze gemäß § 7 Absatz 3 HOAI für Ingenieurbauwerke mit großer<br />

Längenausdehnung aufgenommen. Die Planung solcher Ingenieurbauwerke, die unter<br />

gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, stellt einen Ausnahmefall im Sinne des § 7<br />

Absatz 3 HOAI dar. Steht der Planungsaufwand in einem Missverhältnis zu dem auf der<br />

Grundlage der anrechenbaren Kosten ermittelten Honorar des Auftragnehmers, kann der<br />

Mindestsatz durch schriftliche Vereinbarung unterschritten werden.<br />

Abschnitt 4<br />

Verkehrsanlagen<br />

§ 46 Besondere Grundlagen des Honorars<br />

Entsprechend § 42 HOAI wurde die Regelung auf Verkehrsanlagen abgestimmt und auf<br />

Verweisungen zu den Besonderen Grundlagen des Honorars bei Ingenieurbauwerken<br />

verzichtet.<br />

§ 46 Absatz 1 Satz 2 HOAI stellt klar, dass die Kosten für die Ausstattung von Anlagen des<br />

Straßenverkehrs einschließlich der darin enthaltenen Entwässerungsanlagen, die der<br />

Zweckbestimmung der Verkehrsanlage dienen, anrechenbar sind, soweit der Objektplaner<br />

diese plant oder deren Ausführung überwacht.<br />

Diese Kosten sind bei den Kosten der Baukonstruktion im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1<br />

HOAI zu berücksichtigen und nicht den Kosten für die Anlagen der Technischen Ausrüstung<br />

im Sinne des § 53 Absatz 2 HOAI zuzurechnen. Unter Ausstattung von Anlagen des<br />

Straßenverkehrs fallen zum Beispiel Signalanlagen, Schutzplanken, Beschilderungen und<br />

Markierung. Bei den Entwässerungsanlagen handelt es sich um Straßenabläufe,<br />

15


Sammelleitungen und zugehörige Anschlussleitungen sowie Regenwasserversickerungen, die<br />

nicht als eigenständige Objekte in der Objektliste Ingenieurbauwerke, Gruppe 2, aufgeführt<br />

sind<br />

§ 47 Leistungsbild Verkehrsanlagen<br />

Die prozentuale Verteilung der Leistungsphasen wurde geändert. Der Vorplanung kommt<br />

infolge der für die Genehmigungsplanung notwendigen, ausführlichen Diskussion alternativer<br />

Lösungsmöglichkeiten eine erhöhte Bedeutung zu. Um für die Leistungsphase 3<br />

Planungssicherheit zu erlangen, werden bereits in der Leistungsphase 2 verschiedene<br />

Lösungsmöglichkeiten verfolgt und bis zur Kostenschätzung planerisch ausgeführt. Daher<br />

wurde die prozentuale Bewertung der Leistungsphase 2 angehoben.<br />

Bei der Planung von Verkehrsanlagen sind regelmäßig umfangreiche<br />

Planfeststellungsverfahren notwendig, die einen erheblichen Aufwand verursachen. Die<br />

Leistungsphase 4 wurde deshalb höher bewertet.<br />

Anlage 13.1 Leistungsbild Verkehrsanlagen<br />

Zur Regelung der örtlichen Bauüberwachung wird auf die Ausführungen zur Anlage 12.1<br />

HOAI verwiesen.<br />

§ 47 Honorare für Leistungen bei Verkehrsanlagen<br />

Gemäß § 53 Abs. 4 HOAI 2002 wird die Punktebewertung zur Eingliederung in eine<br />

Honorarzone wieder eigenständig für Verkehrsanlagen ausgewiesen.<br />

Teil 4<br />

Fachplanung<br />

Allgemeine Anmerkungen zu den Veränderungen in den Leistungsbereichen der<br />

Tragwerksplanung und Technischen Ausrüstung sind zu Beginn des Abschnitts Teil 4 -<br />

Fachplanung zu finden und zu den Leistungsbildern und Objektlisten im Einzelnen unter den<br />

Anlagen 14 und 15 HOAI.<br />

<strong>16</strong>


Abschnitt 1<br />

Tragwerksplanung<br />

§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung<br />

Aufgrund der digitalen Bearbeitung sind in der Leistungsphase 3 weitaus mehr Informationen<br />

bereitzustellen. Die Gesamtbewertung der Leistungsphasen wurde daher zugunsten einer<br />

stärkeren Gewichtung der Leistungsphase 3 angepasst.<br />

§ 52 Honorare für Grundleistungen bei Tragwerksplanungen<br />

Absatz 2<br />

Entsprechend der Darstellung der Objektlisten werden die Tragwerke tabellarisch den<br />

Honorarzonen zugeordnet und in der Anlage 14.2 dargestellt. Die Bewertungsmerkmale<br />

wurden in Bezug auf ihre Anwendung bei Ingenieurbauwerken angepasst und spezifische<br />

Merkmale für Ingenieurbauwerke, wie zum Beispiel Stützwände, Baugrubenverbau, wurden<br />

ergänzt. Auch die aktuellen Rechenmethoden wurden berücksichtigt: zum Beispiel ist der<br />

Aufwand zur Berechnung von Fachwerken (mit gelenkigen Knoten) oder Stabwerken (mit<br />

biege-steifen Knoten) mit computergestützten Methoden kein vorhersehbares Kriterium mehr.<br />

Die Aussagen zum Umbauzuschlag und zur Längenausdehnung (z. B. Tunnel) gelten bei der<br />

Tragwerksplanung sinngemäß wie bei den Ingenieurbauwerken.<br />

Abschnitt 2<br />

Technische Ausrüstung<br />

§ 53 Anwendungsbereich<br />

Absatz 2<br />

§ 53 Absatz 2 Nummer 7 greift nunmehr neben den nutzungsspezifischen Anlagen auch die<br />

verfahrenstechnischen Anlagen auf. Für die nutzungsspezifischen Anlagen ist die<br />

Bezugnahme auf die maschinen- und elektrotechnischen Anlagen in Ingenieurbauwerken<br />

entfallen. Die Anlagengruppe 7 wird in nutzungsspezifische (Anlagengruppe 7.1) und<br />

verfahrenstechnische Anlagen (Anlagengruppe 7.2) untergliedert. Da die Technische<br />

17


Ausrüstung nicht nur auf die Fachplanung für Gebäude abstellt, wird in der Anlagengruppe 8<br />

auch die Automation von Ingenieurbauwerken aufgenommen.<br />

Die Anlagen der Verfahrens- und Prozesstechnik bei Ingenieurbauwerken der<br />

Wasserversorgung, Abwasserentsorgung und bei Anlagen des Wasserbaus sowie bei<br />

Bauwerken und Anlagen der Abfallentsorgung sind nicht der Technischen Ausrüstung<br />

zuzuordnen, sondern als Besondere Leistungen zum Leistungsbild Ingenieurbauwerk zu<br />

vereinbaren (siehe Anlage 12.1 Leistungsphase 5).<br />

§ 54 Besondere Grundlagen des Honorars<br />

Absatz 1<br />

Klargestellt wird, dass die Honorarberechnung nach der Summe der anrechenbaren Kosten<br />

der Anlagen jeder Anlagengruppe für das jeweilige Objekt erfolgt, nicht aber für einzelne<br />

Anlagen innerhalb jeder Anlagengruppe. Der § 54 Absatz 1 wird durch Satz 2 um die<br />

Regelung zur Honorarberechnung für die nutzungsspezifischen Anlagen (Anlagengruppe 7.1)<br />

ergänzt.<br />

§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung<br />

Die prozentuale Verteilung der Leistungsphasen wurde geändert.<br />

Die Aussagen zum Umbauzuschlag und zur, Längenausdehnung (z. B. bei Tunnel) gelten bei<br />

der Technischen Ausrüstung sinngemäß wie bei den Ingenieurbauwerken.<br />

Anlagen<br />

Beratungsleistungen<br />

Zu den nachfolgenden Beratungsleistungen der Anlage 1 der HOAI gibt es unverbindliche<br />

Preisempfehlungen, die als Richtwert für die vertragliche Einigung über den Inhalt der<br />

honorarrechtlich geschuldeten Leistungen und die Höhe ihrer Vergütung herangezogen<br />

werden können.<br />

18


Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie<br />

Das Leistungsbild Umweltverträglichkeitsstudie wurde inhaltlich überarbeitet und die<br />

Leistungsphasen neu strukturiert.<br />

Absatz 1 empfiehlt nunmehr die für die Landschaftsplanung eingeführte Gliederung des<br />

Leistungsbildes in vier Leistungsphasen und die einheitliche Bezeichnung der<br />

Leistungsphasen. Mit der Neuordnung wird das Ziel verfolgt, die Leistungsbilder der HOAI<br />

an die aktuelle Praxis anzupassen. Zudem soll eine einheitliche Beschreibung der<br />

Leistungsinhalte gewährleistet werden. Auch die Gewichtung der jeweiligen Leistungsphasen<br />

in Prozenten der Honorare wird an diese Umgestaltung angeglichen. Die Leistungsphase 3<br />

bildet mit nunmehr 50 Prozent – wie die bisherige Leistungsphase 4 – den Schwerpunkt der<br />

Umweltverträglichkeitsstudie.<br />

Leistungsbild Geotechnik<br />

Im neuen Leistungsbild der „Geotechnik“ werden die bisherigen Leistungen für<br />

„Bodenmechanik, Erd- und Grundbau zusammengefasst. Die Darstellung des Leistungsbildes<br />

und der Honorarempfehlungen wird redaktionell überarbeitet und an die Struktur der anderen<br />

Leistungsbilder angepasst. Bei der Anpassung der Leistungsbeschreibung wurden teilweise<br />

veränderte Prozesse bei der Leistungserbringung berücksichtigt. Schließlich ist die<br />

Honorartabelle aktualisiert worden.<br />

Die Beschreibung wird gegenüber der bisherigen Fassung inhaltlich konkretisiert. Lediglich<br />

klarstellenden Charakter hat die ausdrückliche Bezugnahme auf die<br />

„Grundwasserverhältnisse“. Bereits Nummer 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 der HOAI 2009<br />

schließt mit der „Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung“ die Klärung der<br />

Grundwasserverhältnisse mit ein.<br />

Leistungsbild Ingenieurvermessung<br />

Unter dem neuen Oberbegriff „Ingenieurvermessung“ wurden die Leistungsbild- und<br />

Honorarempfehlungen der bisherigen „vermessungstechnischen Leistungen“ umfassend<br />

überarbeitet.<br />

19


Die Leistungsbilder wurden aktualisiert und modernisiert, insbesondere an die dem Stand der<br />

Technik entsprechenden Mess- und Auswertungsmethoden angepasst. Das Leistungsbild wird<br />

fortan „methoden-neutral“ beschrieben und die anzuwendende Methode (zum Beispiel<br />

„tachymetrisch“ oder „photogrammetrisch“) nicht mehr vorgegeben.<br />

Mit der Anpassung an den Stand der Technik verbunden ist der Übergang von „Plänen“ zu<br />

„Daten“ sowie von „Festpunkten“ zu einem „geodätischen Raumbezug“, um beispielsweise<br />

auch satellitengestützte Messmethoden zu berücksichtigen. Aus den aktuellen<br />

Arbeitsmethoden und Abläufen der Vermessung resultieren auch Änderungen in der<br />

zeitlichen Abfolge der Leistungserbringung. Die Gliederung der Leistungsbilder und<br />

Leistungsphasen wird daran angepasst.<br />

Aufgrund des gleichartigen Arbeitsaufwandes wird nunmehr auch die Vermessung für<br />

Flächenplanungen in das neu bezeichnete Leistungsbild der Planungsbegleitenden<br />

Vermessung aufgenommen.<br />

Die Honorierung der Planungsbegleitenden Vermessung wird von den Baukosten entkoppelt<br />

und ein Flächenansatz eingeführt, der durch so genannte Verrechnungseinheiten realisiert<br />

wird.<br />

Die Überarbeitung berücksichtigt zudem die unterschiedlichen Gegebenheiten aus Hoch- und<br />

Tiefbau. Des Weiteren werden die Leistungsbilder an neue Anforderungen angepasst, welche<br />

aus der Neuordnung des Bauordnungsrechts resultieren. Auf der Grundlage des neuen<br />

Honorierungsansatzes für die Planungsbegleitende Vermessung werden gesonderte<br />

Honorartafeln eingeführt.<br />

In der unverbindlichen Anlage 1 der HOAI <strong>2013</strong> (Anlage 1, 1.4.2, Absatz 3) ist lediglich eine<br />

verkürzte Umrechnungstabelle von Punktdichten in Verrechnungseinheiten abgedruckt. Eine<br />

differenziertere, auf die zugehörige Honorartabelle (1.4.8, Absatz 1) abgestellte<br />

Umrechnungstabelle (s. unten) wird auch im fortgeschriebenen HVA F-StB enthalten sein.<br />

Diese wurde aufgrund empirischer Untersuchungen entwickelt und bildet aufgrund der<br />

höheren Punktdichte gerade im dicht besiedelten Bereich oder stark strukturiertem Gelände<br />

die Wirklichkeit eher ab. Es wird gebeten, diese Umrechnungstabelle bei der<br />

Honorarermittlung zu Grunde zu legen.<br />

20


Abhängig von der Punktdichte können die Flächen den nachstehenden Verrechnungseinheiten<br />

(VE) je Hektar (ha) zugeordnet werden.<br />

Flächenklasse 1 .........(bis 50 Punkte / ha) ………. 40 VE<br />

Flächenklasse 2 .........(51-73 Punkte / ha) ………. 50 VE<br />

Flächenklasse 3 .........(74-100 Punkte / ha) ……... 60 VE<br />

Flächenklasse 4 .........(101-131 Punkte / ha)…….. 70 VE<br />

Flächenklasse 5 .........(132-<strong>16</strong>6 Punkte / ha)…….. 80 VE<br />

Flächenklasse 6 .........(<strong>16</strong>7-203 Punkte / ha)…….. 90 VE<br />

Flächenklasse 7 .........(204-244 Punkte / ha)…….. 100 VE<br />

Flächenklasse 8 .........(245-335 Punkte / ha)…….. 120 VE<br />

Flächenklasse 9 .........(336-494 Punkte / ha)…….. 150 VE<br />

Flächenklasse 10 .......(495-815 Punkte / ha)…….. 200 VE<br />

Flächenklasse 11 .......(8<strong>16</strong>-<strong>16</strong>50 Punkte / ha)…… 300 VE<br />

Flächenklasse 12 .......(<strong>16</strong>51-4000 Punkte / ha)….. 500 VE<br />

Flächenklasse 13 .......(4001-9000 Punkte / ha)….. 800 VE<br />

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