Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...

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58 Zu Nr. 1: Das rückwirkende Inkrafttreten der Änderung der Staffelung der Spielbankabgabe trägt den seit 2010 veränderten Rahmenbedingungen Rechung. Vgl. im Einzelnen Begründung zu Art. 18. Zu Nr. 2: Die hier angesprochenen Regelungen treten am Ersten des Monats nach Bekanntmachung des Gesetzes in Kraft. Zu Nrn. 3 und 4: Die Änderungen bei der staatlichen Förderung privater Volksschulen treten am 1. August 2011 bzw. 1. August 2012 in Kraft. Zu Abs. 4: Die abweichenden Bestimmungen für Grundgehaltssätze und Leistungsbezüge, wonach Beamte aus einem Amt der Besoldungsordnung A ab Beginn des Dienstverhältnisses bis einschließlich 30. April 2013 das jeweils zustehende Grundgehalt aus der Besoldungsordnung A in Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe erhalten, werden bis einschließlich 30. April 2013 befristet. Vgl. im Einzelnen Begründung zu Art. 13. Zu Art. 23 (Übergangsregelung zur Wiederbesetzungssperre) Mit der Übergangsregelung wird klargestellt, dass sich die Verlängerung der Wiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2 Satz 2) auch auf die am 31. Dezember 2010 noch laufenden dreimonatigen Wiederbesetzungssperren sowie die neunmonatigen – von der Staatsregierung beschlossenen – Besetzungssperren auswirkt. Zu Art. 24 (Übergangsbestimmungen zu Art. 19) In Art. 32 Abs. 6 Satz 2 BaySchFG wird festgelegt, dass die Absenkung der in der Karenzzeit gewährten Leistungen nicht für private Volksschulen gilt, die mit Wirkung vom 1. August 2011 oder früher genehmigt wurden. Die Änderungen in Art. 31 Abs. 6 Satz 2 BaySchFG betreffen lediglich private Volksschulen, deren Genehmigung ab dem 1. August 2011 erfolgt. Die Pauschalierung des Schulaufwandes in Art. 32 Abs. 1 BaySchFG kann für einzelne Schulträger finanzielle Einbußen mit sich bringen. Bei der Änderung gesetzlicher Bestimmungen ist aber das Vertrauen Betroffener, das in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage gesetzt wird, zu berücksichtigen. Dies kann durch Übergangsregelungen geschehen. Der Gesetzgeber hat einen weiten Gestaltungsspielraum, ob und in welchem Umfang er solche Übergangsregelungen einräumt (vgl. BVerfGE 76, 256, 359 f.). Nachteilige Rechtsfolgen der Pauschalierung des Schulaufwandes werden mittels der Übergangsbestimmung abgemildert. Diese Übergangsbestimmung legt einen auf fünf Jahre beschränkten, abgestuften Ersatz des Anteils des Schulaufwands je Schüler (ausgenommen Baumaßnahmen) aus dem Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 fest, der mehr als 20 v.H. über dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG liegt. C. Zu den Durchführungsbestimmungen (DBestHG 2011/2012) Zu Nr. 1 (Deckungsfähigkeit) Die Vorschrift entspricht der Regelung des Vorjahres. Zu Nr. 2 (Bewirtschaftung der Personalausgaben) Die Vorschrift (Nrn. 2.1 bis 2.3) entspricht der Regelung des Vorjahres (gemeinsame Personalkostenbewirtschaftung des Absatzes 2 bereits seit dem HG 1968, Regelung des Absatzes 3 – Mehrarbeits- bzw. Überstundenvergütungen – seit dem HG 1977/1978). Die Regelungen wurden an die Überführung einiger Vorschriften aus den DBestHG in das Haushaltsgesetz angepasst. Zu Nr. 3 (Besetzung von Planstellen und Stellen) Die bisherigen Nrn. 3.1 bis 3.8 sowie die Nr. 3.12 wurden – soweit auf Grund der neuen Regelungen des Neuen Dienstrechts noch notwendig – vereinfacht, angepasst, dereguliert und in das Haushaltsgesetz (Art. 6 Abs. 3) überführt. Die Überführung in das Gesetz selbst schafft eine solide Grundlage für die nunmehr sehr weit reichenden Verrechnungsvorschriften.

59 Die bisherigen Nrn. 3.9, 3.10, 3.13 bis 3.15 entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Vorjahres. Sie wurden lediglich hinsichtlich des Neuen Dienstrechts angepasst. Mit der Neuformulierung der bisherigen Nr. 3.9.4 (neu Nr. 3.1.3) wird die Möglichkeit der Verrechnung von Inhabern von Ämtern des Akademischen Rats, des Akademischen Oberrats und des Akademischen Direktors (einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben) auf Stellen für Professoren der BesGr W 2 und W 3 um die BesGr A 16 erweitert. Die Erweiterung dient der Flexibilität der Hochschulen; sie führt nicht zu Mehrausgaben, da das Durchschnittliche Stellengehalt der BesGr A 16 geringer ist, als das der BesGr W 2 bzw. W 3. Die bisherige Nr. 3.11 ist ersatzlos entfallen, da sie nicht mehr benötigt wird. Zu Nr. 4 (Besondere Personalausgaben, Billigkeitsleistungen) Die Vorschrift entspricht der Regelung des Vorjahres. Die Begrifflichkeiten wurden an das Neue Dienstrecht angepasst. Zu Nr. 4.2.5: Die definierten FSME-Risikogebiete nach Robert-Koch-Institut sind im Internet unter der Adresse http://www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz/arbeitsmedizin/zecken_risikogebiete.htm veröffentlicht. Zu Nrn. 5 (Prüfungskosten, Personal- und Sachausgaben aus anderen Haushaltsansätzen), 6 (Anlagen zum Haushaltsplan) und 7 (Ausnahmen vom Bruttonachweis): Die Vorschriften entsprechen den Regelungen des Vorjahres. Zu Nr. 8 (Kosten der Planung und Bauüberwachung) Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme der nachstehend erläuterten Änderungen der Regelung des Vorjahres. Die Anhebung der Zuschlagsobergrenze in Nr. 8.1.1 Satz 2 für Leistungen der Planung und Bauüberwachung durch die staatliche Bauverwaltung von 33 auf 80 v.H. folgt der gleichlautenden Anpassung durch § 35 Abs. 1 HOAI. Die Nr. 8.1.2 wurde redaktionell an die neue HOI 2009 angepasst. Zu Nrn. 9 (Zweckgebundene Einnahmen), 10 (Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen) und 11 (Weitergabe von Zuwendungen): Die Vorschriften entsprechen den Regelungen des Vorjahres. Zu Nr. 12 (Dezentrale Budgetverantwortung) Die im Nachtragshaushalt 1998 eingeführten Regelungen für die flächendeckende dezentrale Budgetverantwortung gelten, mit Ausnahme der nachstehend erläuterten Änderungen, unverändert weiter. Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme der nachstehenden Änderungen der Regelung des Vorjahres. Infolge der Einfügung der neuen Nr. 12.4 werden die bisherigen Nrn. 12.4 ff. zu Nrn. 12.5 ff. Zu Nr. 12.1: Der neue Festtitel 443 16 für Ausgaben für den Vollzug des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) wird in die dezentrale Budgetverantwortung miteinbezogen. Zu Nr. 12.4 (neu): Bei Aufgabenverlagerungen im Haushaltsvollzug an Einrichtungen außerhalb der Staatsverwaltung (z. B. bei Reinigungsprivatisierung) wird regelmäßig eine Umwidmung von Personal- in Sachmittel erforderlich. Die Vorschrift trifft eine Spezialregelung, wonach in diesen Fällen die frei werdenden Personalmittel ohne die Einschränkungen der Nrn. 12.2 und 12.3 zur Deckung der in diesem Zusammenhang neu entstehenden Sachausgaben hergezogen werden dürfen. Die Vorschrift löst die hierzu bisher in Nr. 6.5.2 HvR für Reinigungsprivatisierungen getroffene Regelung ab und erweitert den Anwendungsbereich auch auf andere Privatisierungen.

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Die bisherigen Nrn. 3.9, 3.10, 3.13 bis 3.15 entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Vorjahres.<br />

Sie wurden lediglich hinsichtlich des Neuen Dienstrechts angepasst. Mit <strong>der</strong> Neuformulierung <strong>der</strong> bisherigen<br />

Nr. 3.9.4 (neu Nr. 3.1.3) wird die Möglichkeit <strong>der</strong> Verrechnung von Inhabern von Ämtern des Akademischen<br />

Rats, des Akademischen Oberrats und des Akademischen Direktors (einschließlich <strong>der</strong> Lehrkräfte für beson<strong>der</strong>e<br />

Aufgaben) auf Stellen für Professoren <strong>der</strong> BesGr W 2 und W 3 um die BesGr A 16 erweitert. Die<br />

Erweiterung dient <strong>der</strong> Flexibilität <strong>der</strong> Hochschulen; sie führt nicht zu Mehrausgaben, da das Durchschnittliche<br />

Stellengehalt <strong>der</strong> BesGr A 16 geringer ist, als das <strong>der</strong> BesGr W 2 bzw. W 3.<br />

Die bisherige Nr. 3.11 ist ersatzlos entfallen, da sie nicht mehr benötigt wird.<br />

Zu Nr. 4 (Beson<strong>der</strong>e Personalausgaben, Billigkeitsleistungen)<br />

Die Vorschrift entspricht <strong>der</strong> Regelung des Vorjahres. Die Begrifflichkeiten wurden an das Neue Dienstrecht<br />

angepasst.<br />

Zu Nr. 4.2.5:<br />

Die definierten FSME-Risikogebiete nach Robert-Koch-Institut sind im Internet unter <strong>der</strong> Adresse<br />

http://www.lgl.bayern.de/arbeitsschutz/arbeitsmedizin/zecken_risikogebiete.htm veröffentlicht.<br />

Zu Nrn. 5 (Prüfungskosten, Personal- und Sachausgaben aus an<strong>der</strong>en Haushaltsansätzen),<br />

6 (Anlagen zum Haushaltsplan) und<br />

7 (Ausnahmen vom Bruttonachweis):<br />

Die Vorschriften entsprechen den Regelungen des Vorjahres.<br />

Zu Nr. 8 (Kosten <strong>der</strong> Planung und Bauüberwachung)<br />

Die Vorschrift entspricht mit Ausnahme <strong>der</strong> nachstehend erläuterten Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Regelung des Vorjahres.<br />

Die Anhebung <strong>der</strong> Zuschlagsobergrenze in Nr. 8.1.1 Satz 2 für Leistungen <strong>der</strong> Planung und Bauüberwachung<br />

durch die staatliche Bauverwaltung von 33 auf 80 v.H. folgt <strong>der</strong> gleichlautenden Anpassung durch<br />

§ 35 Abs. 1 HOAI.<br />

Die Nr. 8.1.2 wurde redaktionell an die neue HOI 2009 angepasst.<br />

Zu Nrn. 9 (Zweckgebundene Einnahmen),<br />

10 (Veräußerungen von Erzeugnissen betrieblicher Einrichtungen) und<br />

11 (Weitergabe von Zuwendungen):<br />

Die Vorschriften entsprechen den Regelungen des Vorjahres.<br />

Zu Nr. 12 (Dezentrale Budgetverantwortung)<br />

Die im Nachtragshaushalt 1998 eingeführten Regelungen für die flächendeckende dezentrale Budgetverantwortung<br />

gelten, mit Ausnahme <strong>der</strong> nachstehend erläuterten Än<strong>der</strong>ungen, unverän<strong>der</strong>t weiter. Die Vorschrift<br />

entspricht mit Ausnahme <strong>der</strong> nachstehenden Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Regelung des Vorjahres. Infolge <strong>der</strong><br />

Einfügung <strong>der</strong> neuen Nr. 12.4 werden die bisherigen Nrn. 12.4 ff. zu Nrn. 12.5 ff.<br />

Zu Nr. 12.1:<br />

Der neue Festtitel 443 16 für Ausgaben für den Vollzug des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure<br />

und an<strong>der</strong>e Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) wird in die dezentrale Budgetverantwortung miteinbezogen.<br />

Zu Nr. 12.4 (neu):<br />

Bei Aufgabenverlagerungen im Haushaltsvollzug an Einrichtungen außerhalb <strong>der</strong> Staatsverwaltung (z. B. bei<br />

Reinigungsprivatisierung) wird regelmäßig eine Umwidmung von Personal- in Sachmittel erfor<strong>der</strong>lich. Die<br />

Vorschrift trifft eine Spezialregelung, wonach in diesen Fällen die frei werdenden Personalmittel ohne die<br />

Einschränkungen <strong>der</strong> Nrn. 12.2 und 12.3 zur Deckung <strong>der</strong> in diesem Zusammenhang neu entstehenden<br />

Sachausgaben hergezogen werden dürfen. Die Vorschrift löst die hierzu bisher in Nr. 6.5.2 HvR für Reinigungsprivatisierungen<br />

getroffene Regelung ab und erweitert den Anwendungsbereich auch auf an<strong>der</strong>e Privatisierungen.

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