Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...
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Zu den einzelnen Vorschriften:<br />
Zu Nr. 1 (Inhaltsverzeichnis)<br />
Die Än<strong>der</strong>ung ergänzt die Inhaltsübersicht.<br />
Zu Nr. 2 (Art. 10 Abs. 6)<br />
Die Streichung des Verweises auf § 36 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes dient <strong>der</strong><br />
Vereinfachung <strong>der</strong> Vorschrift.<br />
Zu Nr. 3 (Überschrift des Vierten Teils)<br />
Die neue Überschrift des Vierten Teils stellt die Bedeutung <strong>der</strong> Finanzierungsvorschriften heraus.<br />
Zu Nr. 4 (Art. 13a – neu)<br />
Da Art. 13a BayBodSchG mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft getreten ist, muss die Vorschrift<br />
insgesamt neu erlassen werden, um die notwendige Fortsetzung des Unterstützungsfonds für die Erkundung<br />
und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmülldeponien zu erreichen. Durch die neue<br />
Formulierung in Art. 13a Abs. 1 Satz 2 BayBodSchG wird <strong>der</strong> dort definierte Begriff <strong>der</strong> „gemeindeeigenen<br />
Hausmülldeponie“ im Interesse <strong>der</strong> leichteren Vollziehbarkeit durch einen Verweis auf die Aufgabe <strong>der</strong> Abfallentsorgung<br />
klargestellt. Eine gemeindeeigene Hausmülldeponie ist demgemäß eine Deponie, die von<br />
einer kreisangehörigen Gemeinde zur Erfüllung <strong>der</strong> ihr aufgrund des Art. 57 Abs. 2 <strong>der</strong> Gemeindeordnung in<br />
<strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 14. Juni 1972 (GVBl S. 349) nach Maßgabe <strong>der</strong> Art. 2 und 21 des<br />
Bayerischen Abfallgesetzes vom 25. Juni 1973 (GVBl S. 324) obliegenden Aufgabe <strong>der</strong> Abfallbeseitigung<br />
betrieben worden ist, sofern nicht ein Landkreis o<strong>der</strong> eine kreisfreie Gemeinde als beseitigungspflichtige<br />
Körperschaft im Sinn des Art. 2 Abs. 1, 3 des Bayerischen Abfallgesetzes vom 25. Juni 1973 (jetzt bezeichnet<br />
als „entsorgungspflichtige Körperschaft“ im Sinn des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes)<br />
die Inhaberstellung übernommen hat. Vom Begriff <strong>der</strong> „gemeindeeigenen Hausmülldeponie“ nicht<br />
erfasst werden ausschließlich für die Ablagerung mineralischer Abfälle genehmigte Deponien, auch wenn<br />
sie von <strong>der</strong> Gemeinde in Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgabe betrieben wurden. Für diese Deponien bedürfen<br />
die Gemeinden keiner finanziellen Unterstützung, da sie insoweit Gebühren erheben können.<br />
Zu Nr. 5 (Überschrift des Fünften Teils)<br />
Die Än<strong>der</strong>ung sieht eine neue Überschrift für die Schlussvorschriften vor.<br />
Zu Nr. 6 (Art. 15 – neu)<br />
Der neue Art. 15 BayBodSchG verlängert die Laufzeit des Unterstützungsfonds um weitere fünf Jahre. Aus<br />
Gründen <strong>der</strong> Zweckmäßigkeit erfolgt die neue Regelung des Außerkrafttretens des Art. 13a BayBodSchG<br />
unmittelbar im Bayerischen Bodenschutzgesetz.<br />
Zu Art. 18 (Än<strong>der</strong>ung des Spielbankgesetzes)<br />
Die Neufassung sieht eine Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Staffelung <strong>der</strong> Spielbankabgabe mit Wirkung vom 1. Januar 2010<br />
vor, die sich nach <strong>der</strong> Höhe des Bruttospielertrags richtet und den seit 2010 verän<strong>der</strong>ten Rahmenbedingungen<br />
Rechnung trägt. Bei <strong>der</strong> Festlegung des Steuersatzes für die Spielbankabgabe wurde berücksichtigt,<br />
dass die Spielbankabgabe mindestens die Steuerausfälle aus <strong>der</strong> Steuerbefreiung <strong>der</strong> Spielbanken kompensieren<br />
muss und gleichzeitig den Spielbanken ein Betrag verbleiben muss, <strong>der</strong> zumindest die Selbstkosten<br />
zuzüglich eines angemessenen Gewinnzuschlags deckt.<br />
Zu Art. 19 (Än<strong>der</strong>ung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes)<br />
Allgemeines:<br />
Das <strong>der</strong>zeitige System <strong>der</strong> Spitzabrechnung verursacht einen nicht mehr vertretbaren Verwaltungsaufwand<br />
sowie zahlreiche schwierige Abgrenzungsfragen und ist daher – ähnlich wie bei <strong>der</strong> staatlichen För<strong>der</strong>ung<br />
privater Gymnasien, Realschulen und beruflicher Schulen – auf ein pauschaliertes System umzustellen. Zur<br />
Vermeidung von Härten besteht eine Übergangsregelung. In die Pauschalen geht die För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> notwendigen<br />
Aufwendungen für die Schülerbeför<strong>der</strong>ung zu 80 v.H. ein. Die för<strong>der</strong>fähigen Kosten für Baumaßnahmen<br />
privater Volksschulen sind nach den für öffentliche Schulen geltenden Bestimmungen zu berechnen.<br />
Der För<strong>der</strong>satz wird für staatlich genehmigte Schulen auf 70 v.H. festgesetzt, für staatlich anerkannte<br />
Schulen verbleibt er bei 80 v.H.<br />
Die För<strong>der</strong>quote für Leistungen zum Personalaufwand beträgt während <strong>der</strong> zweijährigen Karenzzeit 65 v.H.<br />
Die Schulträger erhalten die Möglichkeit, staatliche För<strong>der</strong>leistungen innerhalb ihres Schulbetriebs flexibel<br />
einzusetzen.