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Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...

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halt 2011/2012 bis auf Null zu reduzieren. Dem kommunalen Bereich bleibt es wie bisher unbenommen, in<br />

eigener Verantwortung Haushaltsmittel bereitzustellen.<br />

Zu Nr. 3:<br />

Än<strong>der</strong>ung durch Beschluss des Landtags vom 7. April 2011 (Drs. 16/8304).<br />

Zu Art. 16 (Än<strong>der</strong>ung des Kostengesetzes)<br />

Zu Nr. 1:<br />

Zu Buchst. a:<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung zu Buchst. b.<br />

Zu Buchst. b:<br />

Nach Art. 23 Abs. 1 werden Benutzungsgebühren im Sinn des Art. 21 und Sachverständigenvergütungen im<br />

Sinn des Art. 22 von bayerischen Gemeinden nicht erhoben, wenn diese bei Wahrnehmung von Aufgaben<br />

im übertragenen Wirkungskreis staatliche öffentliche Einrichtungen in Anspruch nehmen und nicht berechtigt<br />

sind, die Benutzungsgebühren o<strong>der</strong> Sachverständigenvergütungen Dritten im Wege <strong>der</strong> Auslagenerhebung<br />

nach Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 o<strong>der</strong> 5 KG (hoheitlich) aufzuerlegen.<br />

Bei Genehmigungen, die eine Kreisverwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Wahrnehmung<br />

von Staatsaufgaben einer bayerischen Kommune erteilt, führt dies zu folgen<strong>der</strong> kostenrechtlichen<br />

Behandlung:<br />

‣ Kreisangehörige Gemeinden müssen <strong>der</strong> Kreisverwaltungsbehörde ggf. entstehende Auslagen für Sachverständigenvergütungen<br />

etc. (z. B. Gutachten eines Wasserwirtschaftsamts im Baugenehmigungsverfahren)<br />

zahlen, da die Kreisverwaltungsbehörde ihrerseits eine Staatsbehörde in Anspruch nimmt und berechtigt<br />

ist, die dadurch entstehenden Auslagen Dritten (also <strong>der</strong> Kommune) aufzuerlegen.<br />

‣ In Fällen, in denen eine kreisfreie Stadt als Kreisverwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis über<br />

einen von <strong>der</strong> Stadt im eigenen Wirkungskreis gestellten Antrag entscheidet, sind dagegen ggf. anfallende<br />

Auslagen <strong>der</strong> in Anspruch genommenen Staatsbehörde bisher nicht zu erstatten, da es sich um denselben<br />

Rechtsträger (kreisfreie Stadt) handelt und es somit an einem Dritten fehlt, dem die Benutzungsgebühren<br />

o<strong>der</strong> Sachverständigenentschädigungen auferlegt werden könnten.<br />

Einen sachlichen Differenzierungsgrund hierfür gibt es nicht. Durch die Ergänzung des Art. 23 Abs. 1 um<br />

einen Satz 2 wird eine Gleichbehandlung <strong>der</strong> kreisfreien Städte und <strong>der</strong> kreisangehörigen Gemeinden erreicht.<br />

Zu Nr. 2<br />

Zu Buchst. a:<br />

Die Än<strong>der</strong>ungen dienen dazu, die Terminologie im Kostengesetz an diejenige in <strong>der</strong> Abgabenordnung (AO)<br />

anzupassen. Inwieweit die AO zur Anwendung kommt, wird durch den neuen Abs. 6 geregelt (vgl. Buchst. f).<br />

Zu Buchst. b:<br />

Zu Doppelbuchst. aa:<br />

Zum Vollzug <strong>der</strong> Kurtaxordnung ist die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Da diese sich aus einer Rechtsverordnung ergebende Verpflichtung verschiedentlich hinterfragt wurde,<br />

wird sie nun im Kostengesetz verankert. Die Verwendung des Begriffs „Erhebungsberechtigte“ an Stelle von<br />

„Einhebungsberechtigte“ dient im geän<strong>der</strong>ten Abs. 2 (ebenso wie in den Abs. 3, 4 und 6) <strong>der</strong> sprachlichen<br />

Anpassung an Abs. 1.<br />

Zu Doppelbuchst. bb:<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung zu Doppelbuchst. aa. Die Ersetzung des Wortes „Gemeinde“ durch<br />

den Verweis auf die „Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2“ dient <strong>der</strong> redaktionellen Berichtigung.<br />

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Zweitwohnungsbesitzer besteht im Fall <strong>der</strong> staatlichen<br />

Kurtaxe gegenüber <strong>der</strong> Erhebungsberechtigten, nicht – wie bei <strong>der</strong> kommunalen Kurabgabe – gegenüber<br />

<strong>der</strong> Gemeinde.<br />

Zu Doppelbuchst. cc:<br />

Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung zu Doppelbuchst. a.

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