Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...
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halt 2011/2012 bis auf Null zu reduzieren. Dem kommunalen Bereich bleibt es wie bisher unbenommen, in<br />
eigener Verantwortung Haushaltsmittel bereitzustellen.<br />
Zu Nr. 3:<br />
Än<strong>der</strong>ung durch Beschluss des Landtags vom 7. April 2011 (Drs. 16/8304).<br />
Zu Art. 16 (Än<strong>der</strong>ung des Kostengesetzes)<br />
Zu Nr. 1:<br />
Zu Buchst. a:<br />
Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung zu Buchst. b.<br />
Zu Buchst. b:<br />
Nach Art. 23 Abs. 1 werden Benutzungsgebühren im Sinn des Art. 21 und Sachverständigenvergütungen im<br />
Sinn des Art. 22 von bayerischen Gemeinden nicht erhoben, wenn diese bei Wahrnehmung von Aufgaben<br />
im übertragenen Wirkungskreis staatliche öffentliche Einrichtungen in Anspruch nehmen und nicht berechtigt<br />
sind, die Benutzungsgebühren o<strong>der</strong> Sachverständigenvergütungen Dritten im Wege <strong>der</strong> Auslagenerhebung<br />
nach Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 o<strong>der</strong> 5 KG (hoheitlich) aufzuerlegen.<br />
Bei Genehmigungen, die eine Kreisverwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong> Wahrnehmung<br />
von Staatsaufgaben einer bayerischen Kommune erteilt, führt dies zu folgen<strong>der</strong> kostenrechtlichen<br />
Behandlung:<br />
‣ Kreisangehörige Gemeinden müssen <strong>der</strong> Kreisverwaltungsbehörde ggf. entstehende Auslagen für Sachverständigenvergütungen<br />
etc. (z. B. Gutachten eines Wasserwirtschaftsamts im Baugenehmigungsverfahren)<br />
zahlen, da die Kreisverwaltungsbehörde ihrerseits eine Staatsbehörde in Anspruch nimmt und berechtigt<br />
ist, die dadurch entstehenden Auslagen Dritten (also <strong>der</strong> Kommune) aufzuerlegen.<br />
‣ In Fällen, in denen eine kreisfreie Stadt als Kreisverwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis über<br />
einen von <strong>der</strong> Stadt im eigenen Wirkungskreis gestellten Antrag entscheidet, sind dagegen ggf. anfallende<br />
Auslagen <strong>der</strong> in Anspruch genommenen Staatsbehörde bisher nicht zu erstatten, da es sich um denselben<br />
Rechtsträger (kreisfreie Stadt) handelt und es somit an einem Dritten fehlt, dem die Benutzungsgebühren<br />
o<strong>der</strong> Sachverständigenentschädigungen auferlegt werden könnten.<br />
Einen sachlichen Differenzierungsgrund hierfür gibt es nicht. Durch die Ergänzung des Art. 23 Abs. 1 um<br />
einen Satz 2 wird eine Gleichbehandlung <strong>der</strong> kreisfreien Städte und <strong>der</strong> kreisangehörigen Gemeinden erreicht.<br />
Zu Nr. 2<br />
Zu Buchst. a:<br />
Die Än<strong>der</strong>ungen dienen dazu, die Terminologie im Kostengesetz an diejenige in <strong>der</strong> Abgabenordnung (AO)<br />
anzupassen. Inwieweit die AO zur Anwendung kommt, wird durch den neuen Abs. 6 geregelt (vgl. Buchst. f).<br />
Zu Buchst. b:<br />
Zu Doppelbuchst. aa:<br />
Zum Vollzug <strong>der</strong> Kurtaxordnung ist die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten erfor<strong>der</strong>lich.<br />
Da diese sich aus einer Rechtsverordnung ergebende Verpflichtung verschiedentlich hinterfragt wurde,<br />
wird sie nun im Kostengesetz verankert. Die Verwendung des Begriffs „Erhebungsberechtigte“ an Stelle von<br />
„Einhebungsberechtigte“ dient im geän<strong>der</strong>ten Abs. 2 (ebenso wie in den Abs. 3, 4 und 6) <strong>der</strong> sprachlichen<br />
Anpassung an Abs. 1.<br />
Zu Doppelbuchst. bb:<br />
Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung zu Doppelbuchst. aa. Die Ersetzung des Wortes „Gemeinde“ durch<br />
den Verweis auf die „Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2“ dient <strong>der</strong> redaktionellen Berichtigung.<br />
Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Zweitwohnungsbesitzer besteht im Fall <strong>der</strong> staatlichen<br />
Kurtaxe gegenüber <strong>der</strong> Erhebungsberechtigten, nicht – wie bei <strong>der</strong> kommunalen Kurabgabe – gegenüber<br />
<strong>der</strong> Gemeinde.<br />
Zu Doppelbuchst. cc:<br />
Es handelt sich um eine Folgeän<strong>der</strong>ung zu Doppelbuchst. a.