Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...
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52 Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 1985 – 23 BvR 1148/84 – (BayVBl 1985 S. 364) festgestellt, dass der Gesetzgeber bei einer früheren Absenkung der Besoldung von Beamten und Beamtinnen auf Probe den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat: „Von Verfassungs wegen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber im Blick auf die Leistungsfähigkeit von Beamten auf Probe, bei denen es sich typischerweise um Berufsanfänger handelt, die Grundgehaltssätze in den ersten Jahren nach der Übertragung des Amts im Vergleich zur früheren Rechtslage ... absenkt ...“. Aus diesem Grund und zur Erreichung des Staatsziels des Haushalts ohne Neuverschuldung wird die Besoldung längstens für die Dauer von zwei Jahren nach Einstieg reduziert. Zu Abs. 1: Sätze 1 und 2 schaffen die gesetzliche Grundlage für die Absenkung des Grundgehalts der Beamten und Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen, die nach dem 30. April 2011 ihren Dienst bei einem bayerischen Dienstherrn beginnen. Das Statusamt der Betroffenen wird dadurch nicht berührt, seine durch die Besoldungsgruppe im Ämtergefüge der Besoldungsordnungen festgelegte Wertigkeit wird nicht verändert. Allerdings wird dem Statusamt einer konkreten Besoldungsgruppe zeitlich befristet ein niedrigerer Grundgehaltsbetrag zugewiesen. Die Folge ist, dass z. B. Amtszulagen, Strukturzulagen und Zulagen für besondere Berufsgruppen, die im Wesentlichen an das Statusamt anknüpfen, durch die - zeitlich befristete - betragsmäßige Absenkung des Grundgehalts des maßgeblichen Statusamts nicht berührt werden. Folglich steht eine in einer Fußnote zu einer bestimmten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A geregelte Amtszulage (z. B. BesGr. A 9 Fußnote 1) auch dann zu, wenn das Grundgehalt dieser Besoldungsgruppe im Einzelfall aus der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe abgeleitet wird. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend für während der Zeit der Absenkung entstehende Ansprüche auf laufende Versorgungsbezüge, die sich nach dem Statusamt bemessen. Unter dem jeweils zustehenden Grundgehalt nach Satz 1 ist das Grundgehalt der Stufe zu verstehen, die sich nach Anwendung der Art. 30, 31 ggf. in Verbindung mit Art. 108 Abs. 9 BayBesG ergibt. Der sich daraus ergebende Grundgehaltsbetrag ist auf den Grundgehaltsbetrag derselben Stufe in der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe abzusenken. Im Fall des Satzes 2 reduziert sich der Grundgehaltssatz der nach Art. 30, 31 BayBesG maßgeblichen Stufe auf 90 v.H. Der gesetzlich festgelegte Zeitrahmen von längstens zwei Jahren, in dem eine Absenkung grundsätzlich eintreten kann ist aus den eingangs dargestellten Gründen sachgerecht. Innerhalb dieser Rahmenzeit von zwei Jahren (1. Mai 2011 bis 30. April 2013) wird das Grundgehalt im Einzelfall höchstens für die Dauer von 18 Monaten abgesenkt. Spätestens ab dem 1. Mai 2013 erhalten die von der Regelung erfassten Personen das Grundgehalt nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 45 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 BayBesG. Aus der Verwendung des Wortes „erstmals“ in Satz 1 wird im Übrigen deutlich, dass Wiedereinstellungen, Reaktivierungen und die Wiederaufnahme der Dienstleistung nach Ablauf einer Beurlaubung oder Elternzeit nach dem 30. April 2011 von der Maßnahme nach Absatz 1 nicht erfasst werden. Satz 3 stellt klar, dass sich Abs. 1 ausschließlich auf die Reduzierung des Grundgehalts bzw. des Grundgehaltssatzes erstreckt. Besoldungsbestandteile, die an eine bestimmte Besoldungsgruppe anknüpfen, bleiben von der Absenkung unberührt. Das bedeutet, dass u. a. für Stellenzulagen, deren Höhe nach Besoldungsgruppen differenziert (Anlage 7 BayBesG), die Besoldungsgruppe des Statusamts und damit die des nicht abgesenkten Grundgehalts maßgeblich bleibt. Desgleichen gilt für die Monatsbeträge, Anrechnungsbeträge sowie Erhöhungsbeträge zum Familienzuschlag (Anlage 5 BayBesG), die sonstigen Zulagen (Anlage 8 BayBesG), die Sätze der Mehrarbeitsvergütung (Anlage 9 BayBesG) sowie die nach Besoldungsgruppen differenzierte Anknüpfung des Anwärtergrundbetrags (Anlage 10 BayBesG). Der Grundbetrag der jährlichen Sonderzahlung (Art. 83 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBesG) bemisst sich nach dem im laufenden Kalenderjahr tatsächlich zustehenden Grundgehalt und dem Vomhundertsatz nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 1 BayBesG, der sich unter Zugrundelegung der dem Statusamt zugeordneten Besoldungsgruppe ergibt. Hängen sonstige Leistungen des Dienstherrn von der Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe ab (z. B. Fahrkostenerstattung nach Art. 5 Abs. 1 BayRKG), so gilt dafür der Grundsatz des Satzes 3 gleichfalls. Zu Abs. 2: Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene werden aus sozialen Gesichtspunkten von der Absenkung ausgenommen. Entsprechendes gilt, wenn vor dem 1. Mai 2011 ein Anspruch auf Grundgehalt aus einer Besoldungsordnung zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestanden hat. Zu Abs. 3: Im staatlichen Bereich entfällt für die Jahre 2011 und 2012 die Regelung über den Mindestbetrag, der im Haushalt für die Leistungsbezüge zur Verfügung gestellt werden muss. Dadurch wird es dem Haushaltsgesetzgeber ermöglicht, mit Rücksicht auf finanzwirtschaftliche Erfordernisse den Mittelansatz im Doppelhaus-
53 halt 2011/2012 bis auf Null zu reduzieren. Dem kommunalen Bereich bleibt es wie bisher unbenommen, in eigener Verantwortung Haushaltsmittel bereitzustellen. Zu Nr. 3: Änderung durch Beschluss des Landtags vom 7. April 2011 (Drs. 16/8304). Zu Art. 16 (Änderung des Kostengesetzes) Zu Nr. 1: Zu Buchst. a: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchst. b. Zu Buchst. b: Nach Art. 23 Abs. 1 werden Benutzungsgebühren im Sinn des Art. 21 und Sachverständigenvergütungen im Sinn des Art. 22 von bayerischen Gemeinden nicht erhoben, wenn diese bei Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis staatliche öffentliche Einrichtungen in Anspruch nehmen und nicht berechtigt sind, die Benutzungsgebühren oder Sachverständigenvergütungen Dritten im Wege der Auslagenerhebung nach Art. 10 Abs. 1 Nrn. 1 oder 5 KG (hoheitlich) aufzuerlegen. Bei Genehmigungen, die eine Kreisverwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis oder bei der Wahrnehmung von Staatsaufgaben einer bayerischen Kommune erteilt, führt dies zu folgender kostenrechtlichen Behandlung: ‣ Kreisangehörige Gemeinden müssen der Kreisverwaltungsbehörde ggf. entstehende Auslagen für Sachverständigenvergütungen etc. (z. B. Gutachten eines Wasserwirtschaftsamts im Baugenehmigungsverfahren) zahlen, da die Kreisverwaltungsbehörde ihrerseits eine Staatsbehörde in Anspruch nimmt und berechtigt ist, die dadurch entstehenden Auslagen Dritten (also der Kommune) aufzuerlegen. ‣ In Fällen, in denen eine kreisfreie Stadt als Kreisverwaltungsbehörde im übertragenen Wirkungskreis über einen von der Stadt im eigenen Wirkungskreis gestellten Antrag entscheidet, sind dagegen ggf. anfallende Auslagen der in Anspruch genommenen Staatsbehörde bisher nicht zu erstatten, da es sich um denselben Rechtsträger (kreisfreie Stadt) handelt und es somit an einem Dritten fehlt, dem die Benutzungsgebühren oder Sachverständigenentschädigungen auferlegt werden könnten. Einen sachlichen Differenzierungsgrund hierfür gibt es nicht. Durch die Ergänzung des Art. 23 Abs. 1 um einen Satz 2 wird eine Gleichbehandlung der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Gemeinden erreicht. Zu Nr. 2 Zu Buchst. a: Die Änderungen dienen dazu, die Terminologie im Kostengesetz an diejenige in der Abgabenordnung (AO) anzupassen. Inwieweit die AO zur Anwendung kommt, wird durch den neuen Abs. 6 geregelt (vgl. Buchst. f). Zu Buchst. b: Zu Doppelbuchst. aa: Zum Vollzug der Kurtaxordnung ist die Erhebung und Verwendung von personenbezogenen Daten erforderlich. Da diese sich aus einer Rechtsverordnung ergebende Verpflichtung verschiedentlich hinterfragt wurde, wird sie nun im Kostengesetz verankert. Die Verwendung des Begriffs „Erhebungsberechtigte“ an Stelle von „Einhebungsberechtigte“ dient im geänderten Abs. 2 (ebenso wie in den Abs. 3, 4 und 6) der sprachlichen Anpassung an Abs. 1. Zu Doppelbuchst. bb: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Doppelbuchst. aa. Die Ersetzung des Wortes „Gemeinde“ durch den Verweis auf die „Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2“ dient der redaktionellen Berichtigung. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung durch Zweitwohnungsbesitzer besteht im Fall der staatlichen Kurtaxe gegenüber der Erhebungsberechtigten, nicht – wie bei der kommunalen Kurabgabe – gegenüber der Gemeinde. Zu Doppelbuchst. cc: Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Doppelbuchst. a.
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Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15. Januar 1985 – 23 BvR 1148/84 – (BayVBl 1985 S. 364)<br />
festgestellt, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber bei einer früheren Absenkung <strong>der</strong> Besoldung von Beamten und Beamtinnen<br />
auf Probe den ihm zukommenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten hat: „Von Verfassungs wegen<br />
ist es nicht zu beanstanden, wenn <strong>der</strong> Gesetzgeber im Blick auf die Leistungsfähigkeit von Beamten auf<br />
Probe, bei denen es sich typischerweise um Berufsanfänger handelt, die Grundgehaltssätze in den ersten<br />
Jahren nach <strong>der</strong> Übertragung des Amts im Vergleich zur früheren Rechtslage ... absenkt ...“. Aus diesem<br />
Grund und zur Erreichung des Staatsziels des Haushalts ohne Neuverschuldung wird die Besoldung längstens<br />
für die Dauer von zwei Jahren nach Einstieg reduziert.<br />
Zu Abs. 1:<br />
Sätze 1 und 2 schaffen die gesetzliche Grundlage für die Absenkung des Grundgehalts <strong>der</strong> Beamten und<br />
Beamtinnen sowie Richter und Richterinnen, die nach dem 30. April 2011 ihren Dienst bei einem bayerischen<br />
Dienstherrn beginnen. Das Statusamt <strong>der</strong> Betroffenen wird dadurch nicht berührt, seine durch die<br />
Besoldungsgruppe im Ämtergefüge <strong>der</strong> Besoldungsordnungen festgelegte Wertigkeit wird nicht verän<strong>der</strong>t.<br />
Allerdings wird dem Statusamt einer konkreten Besoldungsgruppe zeitlich befristet ein niedrigerer Grundgehaltsbetrag<br />
zugewiesen. Die Folge ist, dass z. B. Amtszulagen, Strukturzulagen und Zulagen für beson<strong>der</strong>e<br />
Berufsgruppen, die im Wesentlichen an das Statusamt anknüpfen, durch die - zeitlich befristete - betragsmäßige<br />
Absenkung des Grundgehalts des maßgeblichen Statusamts nicht berührt werden. Folglich steht<br />
eine in einer Fußnote zu einer bestimmten Besoldungsgruppe <strong>der</strong> Besoldungsordnung A geregelte Amtszulage<br />
(z. B. BesGr. A 9 Fußnote 1) auch dann zu, wenn das Grundgehalt dieser Besoldungsgruppe im Einzelfall<br />
aus <strong>der</strong> nächstniedrigeren Besoldungsgruppe abgeleitet wird. Die vorstehenden Grundsätze gelten entsprechend<br />
für während <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Absenkung entstehende Ansprüche auf laufende Versorgungsbezüge,<br />
die sich nach dem Statusamt bemessen.<br />
Unter dem jeweils zustehenden Grundgehalt nach Satz 1 ist das Grundgehalt <strong>der</strong> Stufe zu verstehen, die<br />
sich nach Anwendung <strong>der</strong> Art. 30, 31 ggf. in Verbindung mit Art. 108 Abs. 9 BayBesG ergibt. Der sich daraus<br />
ergebende Grundgehaltsbetrag ist auf den Grundgehaltsbetrag <strong>der</strong>selben Stufe in <strong>der</strong> nächstniedrigeren<br />
Besoldungsgruppe abzusenken. Im Fall des Satzes 2 reduziert sich <strong>der</strong> Grundgehaltssatz <strong>der</strong> nach Art.<br />
30, 31 BayBesG maßgeblichen Stufe auf 90 v.H.<br />
Der gesetzlich festgelegte Zeitrahmen von längstens zwei Jahren, in dem eine Absenkung grundsätzlich<br />
eintreten kann ist aus den eingangs dargestellten Gründen sachgerecht. Innerhalb dieser Rahmenzeit von<br />
zwei Jahren (1. Mai 2011 bis 30. April 2013) wird das Grundgehalt im Einzelfall höchstens für die Dauer von<br />
18 Monaten abgesenkt. Spätestens ab dem 1. Mai 2013 erhalten die von <strong>der</strong> Regelung erfassten Personen<br />
das Grundgehalt nach Art. 20 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 2 Satz 1 o<strong>der</strong> Art. 45 Abs. 2 Satz 1 bzw. 2 BayBesG.<br />
Aus <strong>der</strong> Verwendung des Wortes „erstmals“ in Satz 1 wird im Übrigen deutlich, dass Wie<strong>der</strong>einstellungen,<br />
Reaktivierungen und die Wie<strong>der</strong>aufnahme <strong>der</strong> Dienstleistung nach Ablauf einer Beurlaubung o<strong>der</strong> Elternzeit<br />
nach dem 30. April 2011 von <strong>der</strong> Maßnahme nach Absatz 1 nicht erfasst werden. Satz 3 stellt klar, dass sich<br />
Abs. 1 ausschließlich auf die Reduzierung des Grundgehalts bzw. des Grundgehaltssatzes erstreckt. Besoldungsbestandteile,<br />
die an eine bestimmte Besoldungsgruppe anknüpfen, bleiben von <strong>der</strong> Absenkung unberührt.<br />
Das bedeutet, dass u. a. für Stellenzulagen, <strong>der</strong>en Höhe nach Besoldungsgruppen differenziert (Anlage<br />
7 BayBesG), die Besoldungsgruppe des Statusamts und damit die des nicht abgesenkten Grundgehalts<br />
maßgeblich bleibt. Desgleichen gilt für die Monatsbeträge, Anrechnungsbeträge sowie Erhöhungsbeträge<br />
zum Familienzuschlag (Anlage 5 BayBesG), die sonstigen Zulagen (Anlage 8 BayBesG), die Sätze <strong>der</strong><br />
Mehrarbeitsvergütung (Anlage 9 BayBesG) sowie die nach Besoldungsgruppen differenzierte Anknüpfung<br />
des Anwärtergrundbetrags (Anlage 10 BayBesG). Der Grundbetrag <strong>der</strong> jährlichen Son<strong>der</strong>zahlung (Art. 83<br />
Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBesG) bemisst sich nach dem im laufenden Kalen<strong>der</strong>jahr tatsächlich zustehenden<br />
Grundgehalt und dem Vomhun<strong>der</strong>tsatz nach Art. 83 Abs. 2 Nr. 1 BayBesG, <strong>der</strong> sich unter Zugrundelegung<br />
<strong>der</strong> dem Statusamt zugeordneten Besoldungsgruppe ergibt. Hängen sonstige Leistungen des Dienstherrn<br />
von <strong>der</strong> Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe ab (z. B. Fahrkostenerstattung nach Art. 5 Abs.<br />
1 BayRKG), so gilt dafür <strong>der</strong> Grundsatz des Satzes 3 gleichfalls.<br />
Zu Abs. 2:<br />
Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in <strong>der</strong> ersten Qualifikationsebene werden aus sozialen Gesichtspunkten<br />
von <strong>der</strong> Absenkung ausgenommen. Entsprechendes gilt, wenn vor dem 1. Mai 2011 ein Anspruch auf<br />
Grundgehalt aus einer Besoldungsordnung zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bestanden hat.<br />
Zu Abs. 3:<br />
Im staatlichen Bereich entfällt für die Jahre 2011 und 2012 die Regelung über den Mindestbetrag, <strong>der</strong> im<br />
Haushalt für die Leistungsbezüge zur Verfügung gestellt werden muss. Dadurch wird es dem <strong>Haushaltsgesetz</strong>geber<br />
ermöglicht, mit Rücksicht auf finanzwirtschaftliche Erfor<strong>der</strong>nisse den Mittelansatz im Doppelhaus-