Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...
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Zu Art. 13 (Än<strong>der</strong>ung des Bayerischen Beamtengesetzes)<br />
Vorbemerkung:<br />
Im Rahmen des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes (AMNOG) werden pharmazeutische Unternehmen<br />
verpflichtet, die den gesetzlichen Krankenkassen gewährten Rabatte u. a. auch den Beihilfeträgern zu gewähren.<br />
Nach dem Gesetz über Rabatte für Arzneimittel haben die Beihilfeträger im Nachgang zur Festsetzung<br />
den zustehenden Rabattbetrag bei den Pharmaunternehmen einzufor<strong>der</strong>n.<br />
Die notwendige Prüfung und Kontrolle <strong>der</strong> Abschlagsabrechnung erfolgt nach § 3 des Gesetzes über Rabatte<br />
für Arzneimittel (Art. 11a des Arzneimittelmarktneuordnungsgesetzes) durch einen Treuhän<strong>der</strong>. Dieser<br />
kann in begründeten Verdachtsfällen einer falschen Abrechnung gezielt und im Übrigen stichprobenartig die<br />
Abschlagsabrechnung überprüfen.<br />
Zu Nr. 1 (Art. 105 BayBG):<br />
Es wird eine landesgesetzliche Befugnis zur Übermittlung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen personenbezogenen Daten an<br />
den Treuhän<strong>der</strong> eingeführt. Entsprechendes gilt auch für die Geltendmachung <strong>der</strong> Rabatte bei Personen,<br />
die Anspruch auf Heilfürsorge haben o<strong>der</strong> Leistungen im Rahmen von Heilverfahren erhalten.<br />
Zu Nr. 2 (Art. 110 Abs. 2 BayBG):<br />
Um die für die Prüfung erfor<strong>der</strong>liche Weitergabe <strong>der</strong> genannten Arzneimittelverordnung in Papierform zu<br />
gewährleisten, erfolgt keine Rückgabe dieser Belege mehr. Sofern <strong>der</strong> Beihilfeberechtigte für eigene Zwecke<br />
einen Abdruck des Rezepts benötigt, hat er diesen im Vorfeld <strong>der</strong> Beihilfeantragstellung zu fertigen.<br />
Die Arzneimittelverordnungen sind unverzüglich zu vernichten, wenn <strong>der</strong> Treuhän<strong>der</strong> nicht innerhalb eines in<br />
einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 4 des Gesetzes über Rabatte von Arzneimitteln zu bestimmenden Zeitraums<br />
von seinem Recht auf Prüfung anhand <strong>der</strong> Arzneimittelverordnungen Gebrauch macht.<br />
Zu Art. 14 (Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern)<br />
Durch den Verweis im neuen Abs. 6 Satz 1 auf Art. 16 Abs. 4 Satz 2 wird klargestellt, dass auch im Bereich<br />
<strong>der</strong> Versorgungsrücklage Zuführungen nur durch (formelles) Gesetz und nur bei Vorliegen <strong>der</strong> Voraussetzungen<br />
des Art. 18 Abs. 2 BayHO gemin<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> ausgesetzt werden können. Daher wurden bereits bei <strong>der</strong><br />
Aussetzung <strong>der</strong> Zuführungen zur Versorgungsrücklage für die Jahre 2011 und 2012 die Anfor<strong>der</strong>ungen des<br />
Art. 16 Absatz 4 Satz 2 beachtet.<br />
Min<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> setzt <strong>der</strong> Freistaat Bayern seine Zuführungen zur Versorgungsrücklage aus, können die sonstigen<br />
Einrichtungen nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 BayVersRücklG ebenfalls in gleicher Höhe und für den gleichen<br />
Zeitraum min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> aussetzen, sofern die jeweilige Haushaltslage eine Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aussetzung<br />
erfor<strong>der</strong>lich macht. Die Min<strong>der</strong>ungs- bzw. Aussetzungsmöglichkeit gilt nicht für die Mitglie<strong>der</strong> des Bayerischen<br />
Versorgungsverbands, da diese eine gemeinsame und in <strong>der</strong> Bilanz des Versorgungsverbands geson<strong>der</strong>t<br />
ausgewiesene Versorgungsrücklage bilden und diesbezüglich beson<strong>der</strong>en Regelungen unterliegen.<br />
Zu Art. 15 (Än<strong>der</strong>ung des Bayerischen Besoldungsgesetzes)<br />
Zu Nr. 1:<br />
Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Inhaltsübersicht.<br />
Zu Nr. 2:<br />
Im Zuge <strong>der</strong> Konsolidierungsmaßnahmen für die öffentlichen Haushalte in Bayern sollen beginnend mit <strong>der</strong><br />
erstmaligen Entstehung eines Anspruchs auf Grundgehalt nach dem 30. April 2011 bei einem Dienstherrn<br />
im Geltungsbereich des Bayerischen Besoldungsgesetzes die Grundgehaltssätze <strong>der</strong> Berufsanfänger und<br />
Berufsanfängerinnen mit Einstieg in den in Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4, Art. 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4<br />
LlbG bezeichneten Qualifikationsebenen (zweite, dritte und vierte) für die Dauer von höchstens 18 Monaten,<br />
längstens bis einschließlich 30. April 2013 abgesenkt werden. Mit <strong>der</strong> Rahmenzeit von 24 Monaten, in <strong>der</strong><br />
eine Absenkung – je nach dem Zeitpunkt <strong>der</strong> erstmaligen Anspruchsentstehung für die Dauer von höchstens<br />
18 Monaten – eintreten kann, wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die regelmäßige Probezeit<br />
nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2 LlbG zwei Jahre dauert. Diese Zeitspanne bewertet das Bundesverfassungsgericht<br />
in seinem Beschluss vom 20. März 2007 (BVerfGE 117, 372) als Einarbeitungszeit, innerhalb <strong>der</strong>er<br />
Beamte und Beamtinnen ihre Eignung auf dem übertragenen Dienstposten nachzuweisen haben, weshalb<br />
im Anschluss an die erfolgte (erste) Amtsverleihung eine Beför<strong>der</strong>ung auch erst nach einer bestimmten Wartezeit<br />
zulässig ist. Dementsprechend bestimmt Art. 17 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 LlbG, dass eine Beför<strong>der</strong>ung während<br />
<strong>der</strong> Probezeit regelmäßig nicht erfolgen darf.<br />
Nach <strong>der</strong> ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 13, 356) hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
bei Regelungen des Besoldungsrechts einen weiten Gestaltungsspielraum. Dementsprechend hat das