Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...
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stellung <strong>der</strong> beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten <strong>der</strong> Gemeinde Planegg wird im <strong>Haushaltsgesetz</strong><br />
geschaffen. Die Vorschrift umfasst gleichzeitig die Einwilligung des Landtags nach Art. 64 Abs. 2 Bayer.<br />
Haushaltsordnung.<br />
Zu Art. 9 (Grundstockmaßnahmen)<br />
Im Haushaltsjahr 2012 ist eine rückzahlbare Ablieferung des Grundstocks <strong>der</strong> allgemeinen Landesverwaltung<br />
geplant (veranschlagt bei Kap. 13 04 Tit. 314 52). Haushaltstechnisch handelt es sich dabei um einen<br />
internen Finanzierungsvorgang. Um den vermögenswerten Anspruch des Grundstocks zu dokumentieren,<br />
wird im <strong>Haushaltsgesetz</strong> die Pflicht zur Rückführung <strong>der</strong> Mittel in den auf das Haushaltsjahr 2012 folgenden<br />
sechs Jahren, spätestens im Haushaltsjahr 2018, festgeschrieben. Die Vorschrift entspricht <strong>der</strong> Regelung in<br />
Art. 8a HG 2009/2010 i. d. F. vom 12. April 2010 (GVBl S. 169).<br />
Die Ablieferungen stellt eine Son<strong>der</strong>finanzierung bestimmter Ausgaben in den Bereichen Familie, Bildung<br />
und Innovation/Investition („Aufbruch Bayern“) dar. Die Zweckbindung im Einzelnen ergibt sich aus den verbindlichen<br />
Erläuterungen zu Kap. 13 04 Tit. 314 52.<br />
Zu Art. 10 (Än<strong>der</strong>ung des <strong>Haushaltsgesetz</strong>es 2005/2006)<br />
Der Wortlaut des Gesetzes wird an den Wortlaut des neuen Art. 11 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes<br />
angepasst. Eine inhaltliche Än<strong>der</strong>ung ist damit nicht verbunden.<br />
Zu Art. 11 (Neues Dienstrecht in Bayern)<br />
Die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Län<strong>der</strong>n sind im Rahmen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform durch<br />
das Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I S. 2034) grundlegend neu<br />
strukturiert worden. Im Bereich des Beamtenrechts wurden die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes<br />
für die Rechtsverhältnisse <strong>der</strong> im öffentlichen Dienst <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, Gemeinden und an<strong>der</strong>en Körperschaften<br />
des öffentlichen Rechtes stehenden Personen sowie die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für<br />
die Besoldung und Versorgung <strong>der</strong> Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlichrechtlichen<br />
Dienst- und Treueverhältnis stehen, aufgehoben. Der Bund verfügt nur noch über die konkurrierende<br />
Gesetzgebungskompetenz für die Statusrechte und Statuspflichten <strong>der</strong> Beamten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>, Gemeinden<br />
und an<strong>der</strong>en Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie <strong>der</strong> Richter in den Län<strong>der</strong>n mit Ausnahme<br />
<strong>der</strong> Laufbahnen, Besoldung und Versorgung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 des Grundgesetzes). Die Län<strong>der</strong><br />
sind nunmehr für die Regelung des Laufbahn-, Besoldungs- und Versorgungsrechts sowie des Statusrechts<br />
(unter Beachtung des Beamtenstatusgesetzes) <strong>der</strong> Beamten und Richter des Landes, <strong>der</strong> Kommunen und<br />
<strong>der</strong> sonstigen <strong>der</strong> Aufsicht des Landes unterstehenden Dienstherrn selbst zuständig.<br />
Zu Abs. 1:<br />
In Umsetzung dieser Zuständigkeiten wurde das Neue Dienstrecht in Bayern mit einer Än<strong>der</strong>ung des Bayerischen<br />
Beamtengesetzes, mit dem Erlass eines neuen Bayerischen Besoldungsgesetzes und eines Bayerischen<br />
Versorgungsgesetzes sowie mit einer Än<strong>der</strong>ung weiterer Vorschriften geschaffen. Das Neue Dienstrecht<br />
tritt zum 1. Januar 2011 in Kraft. Soweit die Bekanntmachung des <strong>Haushaltsgesetz</strong>es 2011/2012 zeitlich<br />
nach dem Inkrafttreten <strong>der</strong> Vorschriften des Neuen Dienstrechts liegt, wurde mit Art. 22a <strong>Haushaltsgesetz</strong><br />
2009/2010 dafür Sorge getragen, dass haushaltsrechtliche Vorschriften sowie <strong>der</strong> Stellenplan dem<br />
geän<strong>der</strong>ten Bayerischen Beamtengesetz und dem neuen Bayerischen Besoldungsgesetz bis zur Bekanntmachung<br />
des <strong>Haushaltsgesetz</strong>es 2011/2012 nicht entgegenstehen. Soweit das Neue Dienstrecht in Bayern<br />
neue Begrifflichkeiten einführt, nicht mehr verwendet o<strong>der</strong> mit einer neuen Bedeutung versieht, sind die bestehenden<br />
haushaltsrechtlichen Regelungen unter Beachtung haushaltsrechtlicher Grundsätze entsprechend<br />
anzuwenden. Abs. 1 stellt sicher, dass im Zeitraum zwischen <strong>der</strong> Bekanntmachung des <strong>Haushaltsgesetz</strong>es<br />
2011/2012 und <strong>der</strong> in Abs. 2 beschriebenen Stellenplanüberleitung <strong>der</strong> Stellenplan dem geän<strong>der</strong>ten<br />
Bayerischen Beamtengesetz und dem neuen Bayerischen Besoldungsgesetz nicht entgegensteht. Die Besoldung<br />
<strong>der</strong> bayerischen Beamten und Richter soll im Rahmen des Neuen Dienstrechts auf eine neue gesetzliche<br />
Grundlage gestellt werden. Diese soll aus Gründen <strong>der</strong> Rechtseinheit und -klarheit nicht nur bei<br />
<strong>der</strong> Neubegründung von Dienstverhältnissen, son<strong>der</strong>n auch für die bereits bestehenden Dienstverhältnisse<br />
Gültigkeit haben. Deshalb werden die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Neuen Dienstrechts vorhandenen<br />
Besoldungsempfänger mit ihrem Status in das neue Recht überführt. Soweit sich das Ämtergefüge in<br />
seiner Struktur verän<strong>der</strong>t (z. B. generelle Höherbewertung <strong>der</strong> unteren Besoldungsgruppen durch Streichung<br />
des bisherigen Eingangsamts in <strong>der</strong> Besoldungsgruppe A 2), Funktionsbezeichnungen entfallen o<strong>der</strong><br />
verän<strong>der</strong>t werden o<strong>der</strong> Stellenzulagen in Amtszulagen o<strong>der</strong> Zulagen für beson<strong>der</strong>e Berufsgruppen umgewandelt<br />
werden, wird bestimmt, dass die betroffenen Stelleninhaber trotz höherwertigerer bzw. an<strong>der</strong>er Ämter<br />
weiterhin auf ihren bisherigen Planstellen verrechnet werden können. Dies gilt jedoch nur für Fälle, die<br />
gesetzlich übergeleitet werden. Weitere – durch das Neue Dienstrecht veranlasste – Abweichungen von <strong>der</strong><br />
Stellenbesetzung (außerhalb <strong>der</strong> Sätze 1 bis 3) bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des <strong>Staatsministerium</strong>s <strong>der</strong> <strong>Finanzen</strong>.