Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...

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46 ‣ der Erneuerung der Mainbrücke Klingenberg – Staatsstraße 3259 (vgl. Kap. 03 80 Tit. 823 41), ‣ des Neubaus einer Justizvollzugsanstalt in Augsburg (vgl. Kap. 04 05 Tit. 823 11) und ‣ der Errichtung eines Erweiterungsbaus für das Staatliche Bauamt Weilheim (vgl. Kap. 03 80 Tit. 823 37) im Weg einer „Public Private Partnership“, die auch eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Ratenzahlungsforderung vorsehen können; Art. 8 Abs. 9 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 i. d. F. des Nachtragshaushaltsgesetzes 2008: Ermächtigung, zur Ablösung eines zugunsten der SMS Demag Aktiengesellschaft im Rahmen des Konkursverfahrens über die Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte hinterlegten Betrags gegenüber der Firma SMS Demag Aktiengesellschaft eine Freistellungserklärung auf erstes Anfordern abzugeben; Art. 8 Abs. 13 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 i. d. F. des zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2008: Ermächtigung, eine Garantie zugunsten der Bayerischen Landesbank bis zur Höhe von 3,175 Mrd. € für Verlustrisiken aus strukturierten Wertpapieren (ABS-Portfolio) der Bayerischen Landesbank zu übernehmen; Art. 8 Abs. 14 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 i. d. F. des Nachtragshaushaltsgesetzes 2008: Ermächtigung, dem Bayerischen Roten Kreuz die Grundstücke Flst. Nrn. 628/3 und 628/5 jeweils der Gemarkung Eggenfelden und 840/113 der Gemarkung Penzberg zur Nutzung für unmittelbare Zwecke des Bayerischen Roten Kreuzes unentgeltlich zu übertragen; Art. 8 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2009/2010 i. d. F. des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010: Ermächtigung, gegenüber der LfA Förderbank Bayern in den Jahren 2009 und 2010 jeweils eine globale Rückbürgschaft in Höhe von jeweils 100 Mio. € für Investitions-, Betriebsmittel- und Rettungsbürgschaften der LfA Förderbank Bayern zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern zu übernehmen. Wegen der Übergangsregelung bezüglich der im Jahr 2010 nicht ausgeschöpften Ermächtigung wird auf Art. 8 Abs. 5 und die Begründung hierzu verwiesen. Zu Abs. 2: Die Ermächtigung entspricht der Regelung des Vorjahres (erstmals im HG 1999/2000 aufgenommen). Daneben werden im Vollzug des Landtagsbeschlusses vom 5. April 1984 (Drs. 10/3504) von der Energieverbrauchskontrollstelle bei dem Staatlichen Hochbauamt München I energiewirtschaftliche Untersuchungen bei staatseigenen Gebäuden durchgeführt. Die Mittel sind bei Kap. 03 63 TG 51 veranschlagt. Nachweisbar durch energetische Optimierungsmaßnahmen bei einer Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle eingesparte Mittel können entsprechend dem dortigen Haushaltsvermerk zur Finanzierung weiterer Untersuchungen eingesetzt werden. Zu Abs. 2a: Die Ermächtigung entspricht der Regelung des Vorjahres (erstmals durch Nachtragshaushaltsgesetz 2010 aufgenommen). Zu Abs. 3: Die Ermächtigung entspricht der Regelung des Vorjahres (erstmals durch Nachtragshaushaltsgesetz 2008 als Art. 8 Abs. 10 HG 2007/2008 aufgenommen). Zu Abs. 4: An der Einrichtung von Kinderbetreuungseinrichtungen in staatlichen Liegenschaften, insbesondere Hochschulen, besteht ein dringendes Staatsinteresse. Dies soll durch die Möglichkeit der Verbilligung des Mietzinses, wenn ohne eine Verbilligung der Raumkostenanteil zu höheren als marktüblichen Elternbeiträgen führen würde, forciert werden. Zu Abs. 5: Entsprechend der Ermächtigung in Art. 8 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2009/2010 i. d. F. des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 wurde gegenüber der LfA Förderbank Bayern in den Jahren 2009 und 2010 jeweils eine globale Rückbürgschaft bis zu einem Gesamthöchstbetrag von jeweils 100 Mio. € für Investitions-, Betriebsmittel- und Rettungsbürgschaften der LfA Förderbank Bayern zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern übernommen. Die Übertragung von 50 v.H. des nicht ausgeschöpften Restkontingents ist für eine schrittweise Zurückführung des aufgrund der Finanz- und Wirtschaftskrise erweiterten Bürgschaftsinstrumentariums der LfA Förderbank Bayern vorgesehen. Insbesondere können damit entsprechend den auf Bundesebene getroffenen Festlegungen bis einschließlich 31. Dezember 2010 formal gestellte und ordnungsgemäß dokumentierte

47 Bürgschaftsanträge von der LfA Förderbank Bayern innerhalb eines Bearbeitungszeitraums bis einschließlich 30. Juni 2011 noch in die Rückbürgschaft einbezogen werden. Das Verfahren zur Einbeziehung von Bürgschaften der LfA Förderbank Bayern in die globale Rückbürgschaft sowie zur Überwachung und Abwicklung wird im Rahmen einer Rückbürgschaftserklärung durch das Staatsministerium der Finanzen geregelt. Zu Abs. 6: Aufgrund der weit fortgeschrittenen Entschuldung der Messe München GmbH (MMG) haben sich die Gesellschafter Landeshauptstadt München und Freistaat Bayern auf ein Konzept zur Neujustierung der künftigen Gesellschafterleistungen zur Abfinanzierung des Messeneubaus verständigt. Nach dem Konzept sind noch weitere Kapitaldienstzuschüsse der Gesellschafter zu den von der MMG für den Messeneubau aufgenommenen Bankdarlehen (1. Bauabschnitt) ab dem Auszahlungsstand von Ende Januar 2010 im Gesamtbetrag von 50 Mio. €, d. h. 25 Mio. € je Gesellschafter, vorgesehen. Soweit die Bedienung der hohen vertraglichen Tilgungsverpflichtungen der MMG gegenüber den Banken dann die Inanspruchnahme weiterer Kreditmittel erfordert, sollen die Kreditaufnahmen der MMG bei Banken bis zur Höhe von 90 Mio. € durch 80 v.H. Ausfallbürgschaften der Gesellschafter Stadt München und Freistaat Bayern mit einer Laufzeit bis Ende 2019 begleitet werden. Der Rahmen von 90 Mio. € entfällt je zur Hälfte auf die Stadt München und den Freistaat Bayern. Darüber hinaus kann eine etwaige Verzinsung von Gesellschafterdarlehen durch die MMG entsprechend dem bei Kap. 13 05 TG 76-77 ausgebrachten Haushaltsvermerk verwendet werden. Zu Abs. 7: Die Erbbaurechtsflächen werden für die Erweiterung der RupertusTherme im Staatsbad Bad Reichenhall durch die Bayerische Staatsbad Bad Reichenhall Kur-GmbH Bad Reichenhall/Bayerisch Gmain benötigt, an der der Freistaat mit 62 v.H.beteiligt ist. Die Erbbaurechtsvergabe wird auf der Grundlage eines noch zu schließenden Erbbaurechtsvertrages mit der Bayerischen Staatsbad Bad Reichenhall Kur-GmbH Bad Reichenhall/Bayerisch Gmain erfolgen. Die Grundstücksflächen gehören zum Grundstockvermögen des Staates, das nach Art. 81 Satz 1 der Bayerischen Verfassung in seinem Wertbestand nur aufgrund eines Gesetzes vermindert werden darf. Diese gesetzliche Ermächtigung für eine Erbbaurechtsbestellung ohne Wertansatz auf die Dauer von 99 Jahren wird im Haushaltsgesetz geschaffen. Die Vorschrift umfasst gleichzeitig die Einwilligung des Landtags nach Art. 64 Abs. 2 der Bayerischen Haushaltsordnung. Zu Abs. 8: Das Bayerische Hauptmünzamt ist ein Staatsbetrieb des Freistaates Bayern im Sinn von Art. 26 Abs. 1 Bay- HO, der der Aufsicht des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen untersteht. Aufgabe des Staatsbetriebs ist die Prägung von Euro-Umlaufmünzen sowie auch von ausländischen Münzen. Voraussetzung für die Teilnahme an Ausschreibungen ausländischer Staaten zur Prägung von Münzen ist regelmäßig die Erbringung von Garantien, die ausschließlich von einer im ausschreibenden Land ansässigen Bank ausgestellt werden dürfen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Bietergarantien, mit denen sichergestellt werden soll, dass jeder Bieter sich zur Abgabe eines Angebots verpflichtet, sowie um Vertragserfüllungsgarantien, mit denen gewährleistet werden soll, dass der Bieter seine vertragsgemäßen Pflichten bei Zuschlag erfüllt. Die Erbringung derartiger Garantien mittels Avalkrediten stellt für das Bayerische Hauptmünzamt eine nach seiner Geschäftsordnung nicht zulässige Kreditaufnahme dar. Um dem Bayerischen Hauptmünzamt die Erfüllung seiner ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, soll dem Bayerischen Hauptmünzamt die Aufnahme von Avalkrediten bis zur Höhe von insgesamt 2 Mio. € gestattet werden, mit denen die im Rahmen der Teilnahme an Ausschreibungen bzw. des Abschlusses von Verträgen zur Prägung von Münzen erforderlich werdenden Garantien erbracht werden können. Das Bayerische Hauptmünzamt wird sich nur an Ausschreibungsverfahren beteiligen, bei denen es die im Zuschlagsfall entstehenden vertraglichen Pflichten erfüllen kann. Das Risiko einer Inanspruchnahme aus einer Bieter- oder Vertragserfüllungsgarantie wird vor diesem Hintergrund als gering erachtet. Der Freistaat Bayern gibt eine entsprechende Patronatserklärung zugunsten des Bayerischen Hauptmünzamts ab, so dass eine zusätzliche Kapitalausstattung des Bayerischen Hauptmünzamts für die Erbringung von Sicherheiten zur Aufnahme der Avalkredite nicht erforderlich wird. Zu Abs. 9: Bisher haben die Universitätsklinika gemäß Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayUniKlinG die Bauherreneigenschaft für Baumaßnahmen mit Baukosten bis 3 Mio. €. Sie üben die Bauherreneigenschaft in diesem Rahmen verant-

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‣ <strong>der</strong> Erneuerung <strong>der</strong> Mainbrücke Klingenberg – Staatsstraße 3259 (vgl. Kap. 03 80 Tit. 823 41),<br />

‣ des Neubaus einer Justizvollzugsanstalt in Augsburg (vgl. Kap. 04 05 Tit. 823 11) und<br />

‣ <strong>der</strong> Errichtung eines Erweiterungsbaus für das Staatliche Bauamt Weilheim (vgl. Kap. 03 80 Tit. 823 37)<br />

im Weg einer „Public Private Partnership“, die auch eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung <strong>der</strong><br />

Ratenzahlungsfor<strong>der</strong>ung vorsehen können;<br />

Art. 8 Abs. 9 des <strong>Haushaltsgesetz</strong>es 2007/2008 i. d. F. des Nachtragshaushaltsgesetzes 2008: Ermächtigung,<br />

zur Ablösung eines zugunsten <strong>der</strong> SMS Demag Aktiengesellschaft im Rahmen des Konkursverfahrens<br />

über die Eisenwerk-Gesellschaft Maximilianshütte hinterlegten Betrags gegenüber <strong>der</strong> Firma SMS Demag<br />

Aktiengesellschaft eine Freistellungserklärung auf erstes Anfor<strong>der</strong>n abzugeben;<br />

Art. 8 Abs. 13 des <strong>Haushaltsgesetz</strong>es 2007/2008 i. d. F. des zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2008:<br />

Ermächtigung, eine Garantie zugunsten <strong>der</strong> Bayerischen Landesbank bis zur Höhe von 3,175 Mrd. € für<br />

Verlustrisiken aus strukturierten Wertpapieren (ABS-Portfolio) <strong>der</strong> Bayerischen Landesbank zu übernehmen;<br />

Art. 8 Abs. 14 des <strong>Haushaltsgesetz</strong>es 2007/2008 i. d. F. des Nachtragshaushaltsgesetzes 2008: Ermächtigung,<br />

dem Bayerischen Roten Kreuz die Grundstücke Flst. Nrn. 628/3 und 628/5 jeweils <strong>der</strong> Gemarkung<br />

Eggenfelden und 840/113 <strong>der</strong> Gemarkung Penzberg zur Nutzung für unmittelbare Zwecke des Bayerischen<br />

Roten Kreuzes unentgeltlich zu übertragen;<br />

Art. 8 Abs. 10 des <strong>Haushaltsgesetz</strong>es 2009/2010 i. d. F. des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010: Ermächtigung,<br />

gegenüber <strong>der</strong> LfA För<strong>der</strong>bank Bayern in den Jahren 2009 und 2010 jeweils eine globale Rückbürgschaft<br />

in Höhe von jeweils 100 Mio. € für Investitions-, Betriebsmittel- und Rettungsbürgschaften <strong>der</strong> LfA<br />

För<strong>der</strong>bank Bayern zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern zu übernehmen. Wegen<br />

<strong>der</strong> Übergangsregelung bezüglich <strong>der</strong> im Jahr 2010 nicht ausgeschöpften Ermächtigung wird auf Art. 8<br />

Abs. 5 und die Begründung hierzu verwiesen.<br />

Zu Abs. 2:<br />

Die Ermächtigung entspricht <strong>der</strong> Regelung des Vorjahres (erstmals im HG 1999/2000 aufgenommen).<br />

Daneben werden im Vollzug des Landtagsbeschlusses vom 5. April 1984 (Drs. 10/3504) von <strong>der</strong> Energieverbrauchskontrollstelle<br />

bei dem Staatlichen Hochbauamt München I energiewirtschaftliche Untersuchungen<br />

bei staatseigenen Gebäuden durchgeführt. Die Mittel sind bei Kap. 03 63 TG 51 veranschlagt. Nachweisbar<br />

durch energetische Optimierungsmaßnahmen bei einer Grundbesitz bewirtschaftenden Dienststelle eingesparte<br />

Mittel können entsprechend dem dortigen Haushaltsvermerk zur Finanzierung weiterer Untersuchungen<br />

eingesetzt werden.<br />

Zu Abs. 2a:<br />

Die Ermächtigung entspricht <strong>der</strong> Regelung des Vorjahres (erstmals durch Nachtragshaushaltsgesetz 2010<br />

aufgenommen).<br />

Zu Abs. 3:<br />

Die Ermächtigung entspricht <strong>der</strong> Regelung des Vorjahres (erstmals durch Nachtragshaushaltsgesetz 2008<br />

als Art. 8 Abs. 10 HG 2007/2008 aufgenommen).<br />

Zu Abs. 4:<br />

An <strong>der</strong> Einrichtung von Kin<strong>der</strong>betreuungseinrichtungen in staatlichen Liegenschaften, insbeson<strong>der</strong>e Hochschulen,<br />

besteht ein dringendes Staatsinteresse. Dies soll durch die Möglichkeit <strong>der</strong> Verbilligung des Mietzinses,<br />

wenn ohne eine Verbilligung <strong>der</strong> Raumkostenanteil zu höheren als marktüblichen Elternbeiträgen<br />

führen würde, forciert werden.<br />

Zu Abs. 5:<br />

Entsprechend <strong>der</strong> Ermächtigung in Art. 8 Abs. 10 des <strong>Haushaltsgesetz</strong>es 2009/2010 i. d. F. des Nachtragshaushaltsgesetzes<br />

2010 wurde gegenüber <strong>der</strong> LfA För<strong>der</strong>bank Bayern in den Jahren 2009 und 2010 jeweils<br />

eine globale Rückbürgschaft bis zu einem Gesamthöchstbetrag von jeweils 100 Mio. € für Investitions-, Betriebsmittel-<br />

und Rettungsbürgschaften <strong>der</strong> LfA För<strong>der</strong>bank Bayern zugunsten kleiner und mittelständischer<br />

Unternehmen in Bayern übernommen.<br />

Die Übertragung von 50 v.H. des nicht ausgeschöpften Restkontingents ist für eine schrittweise Zurückführung<br />

des aufgrund <strong>der</strong> Finanz- und Wirtschaftskrise erweiterten Bürgschaftsinstrumentariums <strong>der</strong> LfA För<strong>der</strong>bank<br />

Bayern vorgesehen. Insbeson<strong>der</strong>e können damit entsprechend den auf Bundesebene getroffenen<br />

Festlegungen bis einschließlich 31. Dezember 2010 formal gestellte und ordnungsgemäß dokumentierte

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