Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...

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42 Zu Abs. 6: Die Ergänzung erfolgt für die Errichtung des Biosystemforschungsnetzwerks, des Energiecampus Nürnberg und den Vollzug des GWK-Abkommens über den Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“. Zu Abs. 8 Abs. 8 schränkt die Gewährung der Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen gemäß Art. 78 BayBesG ein. Die Vorschrift lehnt sich dabei an Art. 51 BayHO an und dient u. a. der Transparenz staatlicher Zahlungen an Beamte. In den Haushaltsjahren 2011 und 2012 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 196 Vergabemöglichkeiten veranschlagt (insgesamt knapp 400 000 €); Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG sind nicht veranschlagt. Zu Abs. 9: Um eine Annäherung in Bezug auf die Wochenarbeitszeit der Beamten und Arbeitnehmer zu erreichen, ist geplant, die Wochenarbeitszeit der Beamten in zwei Schritten in den Jahren 2012 und 2013 auf 40 Stunden herabzusetzen. Die Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit und der Unterrichtspflichtzeit (Art. 6e) wurde daher im Nachtragshaushaltsgesetz 2010 aufgehoben. Die Reduzierung der Wochenarbeitszeit in den Jahren 2012 und 2013 führt zu einem Verlust an Arbeitskapazität, der durch zusätzliche Nachwuchskräfte ausgeglichen werden soll. Diejenigen Stellen, die bisher im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit für Beamte in den Haushaltsplänen der Jahre 2005 bis 2010 endgültig eingezogen wurden, werden grundsätzlich wieder zur Verfügung gestellt. Im Vorgriff auf diese Rückgabe der eingezogenen Stellen sah der mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2010 in das Haushaltsgesetz 2009/2010 neu eingefügte Art. 6h vor, dass im Haushaltsjahr 2010 870 zusätzliche Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für die rechtzeitige Ausbildung der Ersatzkräfte neu ausgebracht werden. Diese Stellen wurden im Doppelhaushalt 2011/2012 bereits in ihrer späteren Wertigkeit ausgebracht und sind bis zum Inkrafttreten der ersten Stufe der Arbeitszeitverkürzung mit Beamten auf Widerruf unter zu besetzen (Satz 1). Die übrigen Stellen, die im Rahmen der Arbeitszeitverkürzung ausgebracht werden sollen, sollen bereits mit Inkrafttreten der ersten Stufe der Arbeitszeitverkürzung besetzt werden können (Satz 2). Zu Abs. 10: Es soll ein Kompetenzzentrum für Ernährung eingerichtet werden, das verwaltungsmäßig in die LfL eingegliedert ist. Für die hierzu ggf. notwendigen Stellenumsetzungen bedarf es einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung. Zu Abs. 11: Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2010 festgestellt, dass mit der derzeitigen Organisation der Datenschutzaufsichtsbehörden im nicht-öffentlichen Bereich entgegen den Vorgaben der EG- Datenschutzrichtlinie keine völlige Unabhängigkeit gewährleistet ist. Im Rahmen einer Änderung des Bayerischen Datenschutzgesetzes ist vorgesehen, das bisher bei der Regierung von Mittelfranken eingerichtete Landesamt für Datenschutzaufsicht organisations- und statusrechtlich zu verselbständigen. Da die Entscheidung der Organisationsform noch nicht abschließend geklärt ist, andererseits aber eine Verpflichtung zur zeitnahen Umsetzung der Vorgaben des EuGH-Urteils besteht, soll mit der Ermächtigung die Möglichkeit eröffnet werden, die haushalterischen Voraussetzungen zu schaffen. Zu Abs. 12: Zur Abfederung der Auswirkung der Aussetzung der Wehrpflicht auf den Hochschulbereich sollen den Hochschulen für einen Übergangszeitraum über das bereits umgesetzte Ausbauprogramm hinaus Stellen zur Verfügung gestellt werden. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Hochschulpakts und aus übertragenen Ausgaberesten des Ausbauprogramms. Zu Abs. 13: Änderung durch Beschluss des Landtags vom 7. April 2011 (Drs. 16/8304). Zu Art. 6a (Sperre frei werdender Stellen bis 1997) Der Abbau von 3 600 Stellen ist in den Jahren 1993 bis 1997 vollzogen worden. Zu Art. 6b (Sperre frei werdender Stellen ab 2005) Die Regelung entspricht der Regelung im Haushaltsgesetz 2009/2010. Die Pflicht zur Aufnahme von Festlegungen über die Einhaltung von Stellenobergrenzen in die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Art. 6b wurde gestrichen; die Regelungen zu den Stellenobergrenzen bleiben davon unberührt.

43 Zu Art. 6c (Beschäftigung schwerbehinderter Menschen) Um die Beschäftigungssituation der schwerbehinderten Menschen weiter zu verbessern, wird der erstmals im Haushaltsgesetz 1997/1998 geschaffene Art. 6c fortgeführt. Das bisherige Zuweisungsverfahren (Zuweisung von Stellen aus dem Stellenpool) wird von einem Umsetzungsverfahren abgelöst. In den Stellenpool fallende Stellen sollen nunmehr dauerhaft in die Verwaltungen umgesetzt werden, die zusätzlich zu ihrem festgelegten Kontingent weitere schwerbehinderte Menschen einstellen. Lediglich bei einer „vorzeitigen“ Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen fällt die Stelle gegebenenfalls wieder zurück in den Stellenpool und steht für eine erneute Umsetzung zur Verfügung. Die aufnehmenden Verwaltungen erhalten durch das neue Verfahren mehr Planungssicherheit. Zu Art. 6d (Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen) Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen den Regelungen des Vorjahres; sie wurde lediglich an das Neue Dienstrecht angepasst. Zu Art. 6e (Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit und der Unterrichtspflichtzeit) Die Regelung ist mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2010 entfallen. Zu Art. 6f (Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer) Die Bestimmung entspricht der im Nachtragshaushaltsgesetz 2008 neu eingeführten Regelung. Zu Art. 6g (Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer) Die Bestimmungen entsprechen den Regelungen des Vorjahres. Zu Art. 7 (Übertragung von Ausgaben) Die Vorschrift ist gegenüber dem Vorjahr unverändert (entsprechende Regelung bereits seit dem HG 1953). Es handelt sich bei Abs. 1 um eine rein technische Bestimmung. Inhaltlich ist ausdrücklich vorgeschrieben, dass Ausgabereste nur auf Titel mit gleicher Zweckbestimmung übertragen werden dürfen; dabei besteht kein Ermessensspielraum im Sinn einer inhaltlichen Veränderung. Die Abs. 2 und 3 regeln – ergänzend zu den Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung – den Einzug von Ausgaberesten. Zu Art. 8 (Sonstige Ermächtigungen und Regelungen) Zu Abs. 1: Weiter geltende Ermächtigungen: Die weiterhin benötigten Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze haben folgenden Inhalt: Art. 4 Abs. 4 HG 1971/1972: Grundstücksübereignungen auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern und dem Landkreisverband Bayern (3. Anlage zum Haushaltsgesetz 1959, GVBl S. 169); Art. 8 Abs. 2 HG 1977/1978: Haftungsfreistellung der Stadt Hof als Platzhalterin des Verkehrslandeplatzes Hof-Pirk von Schadenersatzansprüchen bis zur Höhe von 5 112 918,81 € (10 Mio. DM); Art. 8 Abs. 2 HG 1979/1980: Haftungsfreistellung der Stadt Bayreuth als Platzhalterin des Verkehrslandeplatzes Bayreuth von Schadenersatzansprüchen bis zur Höhe von 5 112 918,81 € (10 Mio. DM); Art. 8 Abs. 4 HG 1979/1980: Übernahme von Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtungen insbesondere im Vollzug des Atomgesetzes; Art. 8 Abs. 6 HG 1979/1980: Umsetzung von Mitteln bei Mehrfachförderungen; Art. 8 Abs. 2 HG 1981/1982: Haftungsfreistellung der Städte Augsburg und Straubing als Platzhalterinnen der Flughäfen Augsburg und Straubing bis zur Höhe von 5 112 918,81 € (10 Mio. DM); Art. 8 Abs. 4 HG 1981/1982: Übernahme von Einstandspflichten, Freistellungsverpflichtungen und Garantien im Rahmen der gemeinsamen Forschungsförderung nach Art. 91 b GG bis zur Höhe von 1 533 875,64 € (3 Mio. DM); Art. 8 Abs. 3 HG 1993/1994: Einräumung von unentgeltlichen Erbbaurechten zugunsten der Stadibau Gesellschaft;

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Zu Art. 6c (Beschäftigung schwerbehin<strong>der</strong>ter Menschen)<br />

Um die Beschäftigungssituation <strong>der</strong> schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen weiter zu verbessern, wird <strong>der</strong> erstmals<br />

im <strong>Haushaltsgesetz</strong> 1997/1998 geschaffene Art. 6c fortgeführt. Das bisherige Zuweisungsverfahren (Zuweisung<br />

von Stellen aus dem Stellenpool) wird von einem Umsetzungsverfahren abgelöst. In den Stellenpool<br />

fallende Stellen sollen nunmehr dauerhaft in die Verwaltungen umgesetzt werden, die zusätzlich zu ihrem<br />

festgelegten Kontingent weitere schwerbehin<strong>der</strong>te Menschen einstellen. Lediglich bei einer „vorzeitigen“<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehin<strong>der</strong>ten Menschen fällt die Stelle gegebenenfalls<br />

wie<strong>der</strong> zurück in den Stellenpool und steht für eine erneute Umsetzung zur Verfügung. Die aufnehmenden<br />

Verwaltungen erhalten durch das neue Verfahren mehr Planungssicherheit.<br />

Zu Art. 6d (Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen)<br />

Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen den Regelungen des Vorjahres; sie wurde lediglich an das<br />

Neue Dienstrecht angepasst.<br />

Zu Art. 6e (Sperre frei werden<strong>der</strong> Stellen im Rahmen <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Arbeitszeit und <strong>der</strong> Unterrichtspflichtzeit)<br />

Die Regelung ist mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2010 entfallen.<br />

Zu Art. 6f (Sperre frei werden<strong>der</strong> Stellen im Rahmen <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Arbeitszeit <strong>der</strong> Arbeitnehmer)<br />

Die Bestimmung entspricht <strong>der</strong> im Nachtragshaushaltsgesetz 2008 neu eingeführten Regelung.<br />

Zu Art. 6g (Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer)<br />

Die Bestimmungen entsprechen den Regelungen des Vorjahres.<br />

Zu Art. 7 (Übertragung von Ausgaben)<br />

Die Vorschrift ist gegenüber dem Vorjahr unverän<strong>der</strong>t (entsprechende Regelung bereits seit dem HG 1953).<br />

Es handelt sich bei Abs. 1 um eine rein technische Bestimmung. Inhaltlich ist ausdrücklich vorgeschrieben,<br />

dass Ausgabereste nur auf Titel mit gleicher Zweckbestimmung übertragen werden dürfen; dabei besteht<br />

kein Ermessensspielraum im Sinn einer inhaltlichen Verän<strong>der</strong>ung.<br />

Die Abs. 2 und 3 regeln – ergänzend zu den Bestimmungen <strong>der</strong> Bayerischen Haushaltsordnung – den Einzug<br />

von Ausgaberesten.<br />

Zu Art. 8 (Sonstige Ermächtigungen und Regelungen)<br />

Zu Abs. 1:<br />

Weiter geltende Ermächtigungen:<br />

Die weiterhin benötigten Ermächtigungen früherer <strong>Haushaltsgesetz</strong>e haben folgenden Inhalt:<br />

Art. 4 Abs. 4 HG 1971/1972: Grundstücksübereignungen auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> Rahmenvereinbarung zwischen<br />

dem Freistaat Bayern und dem Landkreisverband Bayern (3. Anlage zum <strong>Haushaltsgesetz</strong> 1959,<br />

GVBl S. 169);<br />

Art. 8 Abs. 2 HG 1977/1978: Haftungsfreistellung <strong>der</strong> Stadt Hof als Platzhalterin des Verkehrslandeplatzes<br />

Hof-Pirk von Schadenersatzansprüchen bis zur Höhe von 5 112 918,81 € (10 Mio. DM);<br />

Art. 8 Abs. 2 HG 1979/1980: Haftungsfreistellung <strong>der</strong> Stadt Bayreuth als Platzhalterin des Verkehrslandeplatzes<br />

Bayreuth von Schadenersatzansprüchen bis zur Höhe von 5 112 918,81 € (10 Mio. DM);<br />

Art. 8 Abs. 4 HG 1979/1980: Übernahme von Freistellungs- und Gewährleistungsverpflichtungen insbeson<strong>der</strong>e<br />

im Vollzug des Atomgesetzes;<br />

Art. 8 Abs. 6 HG 1979/1980: Umsetzung von Mitteln bei Mehrfachför<strong>der</strong>ungen;<br />

Art. 8 Abs. 2 HG 1981/1982: Haftungsfreistellung <strong>der</strong> Städte Augsburg und Straubing als Platzhalterinnen<br />

<strong>der</strong> Flughäfen Augsburg und Straubing bis zur Höhe von 5 112 918,81 € (10 Mio. DM);<br />

Art. 8 Abs. 4 HG 1981/1982: Übernahme von Einstandspflichten, Freistellungsverpflichtungen und Garantien<br />

im Rahmen <strong>der</strong> gemeinsamen Forschungsför<strong>der</strong>ung nach Art. 91 b GG bis zur Höhe von 1 533 875,64 €<br />

(3 Mio. DM);<br />

Art. 8 Abs. 3 HG 1993/1994: Einräumung von unentgeltlichen Erbbaurechten zugunsten <strong>der</strong> Stadibau Gesellschaft;

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