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Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...

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Zu Abs. 6:<br />

Die Ergänzung erfolgt für die Errichtung des Biosystemforschungsnetzwerks, des Energiecampus Nürnberg<br />

und den Vollzug des GWK-Abkommens über den Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“.<br />

Zu Abs. 8<br />

Abs. 8 schränkt die Gewährung <strong>der</strong> Zuschläge zur Sicherung <strong>der</strong> Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß<br />

Art. 60 BayBesG sowie die Gewährung von Anwärterson<strong>der</strong>zuschlägen gemäß Art. 78 BayBesG ein.<br />

Die Vorschrift lehnt sich dabei an Art. 51 BayHO an und dient u. a. <strong>der</strong> Transparenz staatlicher Zahlungen<br />

an Beamte. In den Haushaltsjahren 2011 und 2012 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel<br />

für 196 Vergabemöglichkeiten veranschlagt (insgesamt knapp 400 000 €); Ausgabemittel für Zuschläge<br />

gemäß Art. 78 BayBesG sind nicht veranschlagt.<br />

Zu Abs. 9:<br />

Um eine Annäherung in Bezug auf die Wochenarbeitszeit <strong>der</strong> Beamten und Arbeitnehmer zu erreichen, ist<br />

geplant, die Wochenarbeitszeit <strong>der</strong> Beamten in zwei Schritten in den Jahren 2012 und 2013 auf 40 Stunden<br />

herabzusetzen. Die Sperre frei werden<strong>der</strong> Stellen im Rahmen <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Arbeitszeit und <strong>der</strong> Unterrichtspflichtzeit<br />

(Art. 6e) wurde daher im Nachtragshaushaltsgesetz 2010 aufgehoben. Die Reduzierung<br />

<strong>der</strong> Wochenarbeitszeit in den Jahren 2012 und 2013 führt zu einem Verlust an Arbeitskapazität, <strong>der</strong> durch<br />

zusätzliche Nachwuchskräfte ausgeglichen werden soll. Diejenigen Stellen, die bisher im Rahmen <strong>der</strong> Verlängerung<br />

<strong>der</strong> Arbeitszeit für Beamte in den Haushaltsplänen <strong>der</strong> Jahre 2005 bis 2010 endgültig eingezogen<br />

wurden, werden grundsätzlich wie<strong>der</strong> zur Verfügung gestellt. Im Vorgriff auf diese Rückgabe <strong>der</strong> eingezogenen<br />

Stellen sah <strong>der</strong> mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2010 in das <strong>Haushaltsgesetz</strong> 2009/2010 neu eingefügte<br />

Art. 6h vor, dass im Haushaltsjahr 2010 870 zusätzliche Stellen für Beamte auf Wi<strong>der</strong>ruf im Vorbereitungsdienst<br />

für die rechtzeitige Ausbildung <strong>der</strong> Ersatzkräfte neu ausgebracht werden. Diese Stellen wurden<br />

im Doppelhaushalt 2011/2012 bereits in ihrer späteren Wertigkeit ausgebracht und sind bis zum Inkrafttreten<br />

<strong>der</strong> ersten Stufe <strong>der</strong> Arbeitszeitverkürzung mit Beamten auf Wi<strong>der</strong>ruf unter zu besetzen (Satz 1). Die übrigen<br />

Stellen, die im Rahmen <strong>der</strong> Arbeitszeitverkürzung ausgebracht werden sollen, sollen bereits mit Inkrafttreten<br />

<strong>der</strong> ersten Stufe <strong>der</strong> Arbeitszeitverkürzung besetzt werden können (Satz 2).<br />

Zu Abs. 10:<br />

Es soll ein Kompetenzzentrum für Ernährung eingerichtet werden, das verwaltungsmäßig in die LfL eingeglie<strong>der</strong>t<br />

ist. Für die hierzu ggf. notwendigen Stellenumsetzungen bedarf es einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung.<br />

Zu Abs. 11:<br />

Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2010 festgestellt, dass mit <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Organisation<br />

<strong>der</strong> Datenschutzaufsichtsbehörden im nicht-öffentlichen Bereich entgegen den Vorgaben <strong>der</strong> EG-<br />

Datenschutzrichtlinie keine völlige Unabhängigkeit gewährleistet ist. Im Rahmen einer Än<strong>der</strong>ung des Bayerischen<br />

Datenschutzgesetzes ist vorgesehen, das bisher bei <strong>der</strong> Regierung von Mittelfranken eingerichtete<br />

Landesamt für Datenschutzaufsicht organisations- und statusrechtlich zu verselbständigen. Da die Entscheidung<br />

<strong>der</strong> Organisationsform noch nicht abschließend geklärt ist, an<strong>der</strong>erseits aber eine Verpflichtung<br />

zur zeitnahen Umsetzung <strong>der</strong> Vorgaben des EuGH-Urteils besteht, soll mit <strong>der</strong> Ermächtigung die Möglichkeit<br />

eröffnet werden, die haushalterischen Voraussetzungen zu schaffen.<br />

Zu Abs. 12:<br />

Zur Abfe<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Auswirkung <strong>der</strong> Aussetzung <strong>der</strong> Wehrpflicht auf den Hochschulbereich sollen den Hochschulen<br />

für einen Übergangszeitraum über das bereits umgesetzte Ausbauprogramm hinaus Stellen zur<br />

Verfügung gestellt werden. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Hochschulpakts und aus übertragenen<br />

Ausgaberesten des Ausbauprogramms.<br />

Zu Abs. 13:<br />

Än<strong>der</strong>ung durch Beschluss des Landtags vom 7. April 2011 (Drs. 16/8304).<br />

Zu Art. 6a (Sperre frei werden<strong>der</strong> Stellen bis 1997)<br />

Der Abbau von 3 600 Stellen ist in den Jahren 1993 bis 1997 vollzogen worden.<br />

Zu Art. 6b (Sperre frei werden<strong>der</strong> Stellen ab 2005)<br />

Die Regelung entspricht <strong>der</strong> Regelung im <strong>Haushaltsgesetz</strong> 2009/2010. Die Pflicht zur Aufnahme von Festlegungen<br />

über die Einhaltung von Stellenobergrenzen in die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Art. 6b<br />

wurde gestrichen; die Regelungen zu den Stellenobergrenzen bleiben davon unberührt.

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