Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...
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Zu Abs. 6:<br />
Die Ergänzung erfolgt für die Errichtung des Biosystemforschungsnetzwerks, des Energiecampus Nürnberg<br />
und den Vollzug des GWK-Abkommens über den Wettbewerb „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“.<br />
Zu Abs. 8<br />
Abs. 8 schränkt die Gewährung <strong>der</strong> Zuschläge zur Sicherung <strong>der</strong> Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß<br />
Art. 60 BayBesG sowie die Gewährung von Anwärterson<strong>der</strong>zuschlägen gemäß Art. 78 BayBesG ein.<br />
Die Vorschrift lehnt sich dabei an Art. 51 BayHO an und dient u. a. <strong>der</strong> Transparenz staatlicher Zahlungen<br />
an Beamte. In den Haushaltsjahren 2011 und 2012 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel<br />
für 196 Vergabemöglichkeiten veranschlagt (insgesamt knapp 400 000 €); Ausgabemittel für Zuschläge<br />
gemäß Art. 78 BayBesG sind nicht veranschlagt.<br />
Zu Abs. 9:<br />
Um eine Annäherung in Bezug auf die Wochenarbeitszeit <strong>der</strong> Beamten und Arbeitnehmer zu erreichen, ist<br />
geplant, die Wochenarbeitszeit <strong>der</strong> Beamten in zwei Schritten in den Jahren 2012 und 2013 auf 40 Stunden<br />
herabzusetzen. Die Sperre frei werden<strong>der</strong> Stellen im Rahmen <strong>der</strong> Verlängerung <strong>der</strong> Arbeitszeit und <strong>der</strong> Unterrichtspflichtzeit<br />
(Art. 6e) wurde daher im Nachtragshaushaltsgesetz 2010 aufgehoben. Die Reduzierung<br />
<strong>der</strong> Wochenarbeitszeit in den Jahren 2012 und 2013 führt zu einem Verlust an Arbeitskapazität, <strong>der</strong> durch<br />
zusätzliche Nachwuchskräfte ausgeglichen werden soll. Diejenigen Stellen, die bisher im Rahmen <strong>der</strong> Verlängerung<br />
<strong>der</strong> Arbeitszeit für Beamte in den Haushaltsplänen <strong>der</strong> Jahre 2005 bis 2010 endgültig eingezogen<br />
wurden, werden grundsätzlich wie<strong>der</strong> zur Verfügung gestellt. Im Vorgriff auf diese Rückgabe <strong>der</strong> eingezogenen<br />
Stellen sah <strong>der</strong> mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2010 in das <strong>Haushaltsgesetz</strong> 2009/2010 neu eingefügte<br />
Art. 6h vor, dass im Haushaltsjahr 2010 870 zusätzliche Stellen für Beamte auf Wi<strong>der</strong>ruf im Vorbereitungsdienst<br />
für die rechtzeitige Ausbildung <strong>der</strong> Ersatzkräfte neu ausgebracht werden. Diese Stellen wurden<br />
im Doppelhaushalt 2011/2012 bereits in ihrer späteren Wertigkeit ausgebracht und sind bis zum Inkrafttreten<br />
<strong>der</strong> ersten Stufe <strong>der</strong> Arbeitszeitverkürzung mit Beamten auf Wi<strong>der</strong>ruf unter zu besetzen (Satz 1). Die übrigen<br />
Stellen, die im Rahmen <strong>der</strong> Arbeitszeitverkürzung ausgebracht werden sollen, sollen bereits mit Inkrafttreten<br />
<strong>der</strong> ersten Stufe <strong>der</strong> Arbeitszeitverkürzung besetzt werden können (Satz 2).<br />
Zu Abs. 10:<br />
Es soll ein Kompetenzzentrum für Ernährung eingerichtet werden, das verwaltungsmäßig in die LfL eingeglie<strong>der</strong>t<br />
ist. Für die hierzu ggf. notwendigen Stellenumsetzungen bedarf es einer haushaltsrechtlichen Ermächtigung.<br />
Zu Abs. 11:<br />
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 9. März 2010 festgestellt, dass mit <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitigen Organisation<br />
<strong>der</strong> Datenschutzaufsichtsbehörden im nicht-öffentlichen Bereich entgegen den Vorgaben <strong>der</strong> EG-<br />
Datenschutzrichtlinie keine völlige Unabhängigkeit gewährleistet ist. Im Rahmen einer Än<strong>der</strong>ung des Bayerischen<br />
Datenschutzgesetzes ist vorgesehen, das bisher bei <strong>der</strong> Regierung von Mittelfranken eingerichtete<br />
Landesamt für Datenschutzaufsicht organisations- und statusrechtlich zu verselbständigen. Da die Entscheidung<br />
<strong>der</strong> Organisationsform noch nicht abschließend geklärt ist, an<strong>der</strong>erseits aber eine Verpflichtung<br />
zur zeitnahen Umsetzung <strong>der</strong> Vorgaben des EuGH-Urteils besteht, soll mit <strong>der</strong> Ermächtigung die Möglichkeit<br />
eröffnet werden, die haushalterischen Voraussetzungen zu schaffen.<br />
Zu Abs. 12:<br />
Zur Abfe<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Auswirkung <strong>der</strong> Aussetzung <strong>der</strong> Wehrpflicht auf den Hochschulbereich sollen den Hochschulen<br />
für einen Übergangszeitraum über das bereits umgesetzte Ausbauprogramm hinaus Stellen zur<br />
Verfügung gestellt werden. Die Finanzierung erfolgt aus Mitteln des Hochschulpakts und aus übertragenen<br />
Ausgaberesten des Ausbauprogramms.<br />
Zu Abs. 13:<br />
Än<strong>der</strong>ung durch Beschluss des Landtags vom 7. April 2011 (Drs. 16/8304).<br />
Zu Art. 6a (Sperre frei werden<strong>der</strong> Stellen bis 1997)<br />
Der Abbau von 3 600 Stellen ist in den Jahren 1993 bis 1997 vollzogen worden.<br />
Zu Art. 6b (Sperre frei werden<strong>der</strong> Stellen ab 2005)<br />
Die Regelung entspricht <strong>der</strong> Regelung im <strong>Haushaltsgesetz</strong> 2009/2010. Die Pflicht zur Aufnahme von Festlegungen<br />
über die Einhaltung von Stellenobergrenzen in die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Art. 6b<br />
wurde gestrichen; die Regelungen zu den Stellenobergrenzen bleiben davon unberührt.