Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...
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Zu Nr. 2:<br />
Die haushaltsrechtlichen Konsequenzen bei sog. Doppeldienstverhältnissen sind im bisherigen Recht nur<br />
ansatzweise geregelt. Die Erweiterung des Art. 49 Abs. 1 BayHO sieht vor, dass grundsätzlich bei je<strong>der</strong><br />
Verleihung eines Amts eine Einweisung in eine Stelle notwendig ist. Dabei erfolgt die Einweisung in eine<br />
(dotierte) Planstelle im Rahmen des Amts, aus dem die Bezüge gezahlt werden (vgl. Art. 5 BayBesG). Für<br />
die übrigen Ämter, für die keine Bezüge gezahlt werden, ist jeweils eine Einweisung in eine Leerstelle ausreichend;<br />
die Einweisung in weitere Planstellen ist zulässig. Aus Gründen <strong>der</strong> Verwaltungsvereinfachung<br />
kann bei <strong>der</strong> Verleihung mehrerer Ämter durch denselben Dienstherrn auf die Einweisung in Leerstellen<br />
verzichtet werden. Mit dieser Regelung wird gewährleistet, dass ein Beamter, dem mehrere Ämter vom Freistaat<br />
Bayern verliehen wurden, mindestens und möglichst auch höchstens auf einer Stelle (Planstelle o<strong>der</strong><br />
Leerstelle) verrechnet wird.<br />
Zu Nr. 3:<br />
Die Ermächtigungsgrundlage für die bisherigen Bestimmungen für die Auszahlung und den rechnungsmäßigen<br />
Nachweis <strong>der</strong> Besoldung und des Entgelts bei Versetzung, Abordnung und Zuweisung (VANBest) wird<br />
an das Neue Dienstrecht angepasst.<br />
Zu Art. 6 (Bewirtschaftung <strong>der</strong> Personalausgaben, Stellenbesetzung)<br />
Soweit einzelne Bestimmungen nachfolgend nicht erläutert sind, entsprechen sie, abgesehen von redaktionellen<br />
Anpassungen, den Regelungen des Vorjahres. Der bisherige Abs. 8 (Regelungen zum Besoldungsdurchschnitt)<br />
wurde in Art. 73 BayBesG integriert.<br />
Zu Abs. 1:<br />
Die Regelungen werden an das Neue Dienstrecht angepasst.<br />
Zu Abs. 2:<br />
Die Regelungen werden an das Neue Dienstrecht angepasst. Das bisher im Haushaltsrecht enthaltene Verbot<br />
einer rückwirkenden Einweisung in eine Planstelle (Art. 6 Abs. 2 Satz 5 <strong>Haushaltsgesetz</strong> 2009/2010) ist<br />
nunmehr in Art. 20 Abs. 5 BayBesG enthalten.<br />
Zu Satz 2:<br />
Die Haushaltslage erfor<strong>der</strong>t zusätzliche Einsparungen bei den Personalausgaben. Die Wie<strong>der</strong>besetzungssperre<br />
wird um neun Monate auf zwölf Monate verlängert. Die bisher gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 4 <strong>Haushaltsgesetz</strong><br />
2009/2010 gewährten Ausnahmen werden entsprechend angepasst.<br />
Zu Abs. 3:<br />
Zu Nr. 1:<br />
Die Regelungen wurden aus den Durchführungsbestimmungen zum <strong>Haushaltsgesetz</strong> (bisherige Nrn. 3.1 bis<br />
3.8) übernommen und entsprechend an das Neue Dienstrecht angepasst. Insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Wegfall <strong>der</strong><br />
Laufbahngruppen führt zu einer weiteren Flexibilisierung und Vereinfachung <strong>der</strong> Verrechnungsregelungen.<br />
Laufbahnbedingte Einschränkungen bei <strong>der</strong> Verrechnung wurden gestrichen. Die bisherigen Ausnahmen,<br />
die in bestimmten Fällen „Überverrechnungen“ zulassen, wurden übernommen.<br />
Zu Nrn. 2 und 3:<br />
Die Vorschrift wurde aus den VV Nr. 1.11 zu Art. 49 BayHO in das <strong>Haushaltsgesetz</strong> übernommen und dahingehend<br />
präzisiert, dass in bestimmten – von <strong>der</strong> Verwaltung „steuerbaren“ – Fällen zwingend eine Planstelle<br />
in <strong>der</strong> entsprechenden höheren Wertigkeit notwendig ist (Nr. 2). Ferner wurde die Bestimmung an das<br />
Neue Dienstrecht angepasst.<br />
Zu Nr. 4:<br />
Die Vorschrift wurde aus den VV Nr. 4.3 zu Art. 49 BayHO in das <strong>Haushaltsgesetz</strong> übernommen.<br />
Zu Nr. 5:<br />
Die Bestimmung entspricht dem bisherigen Art. 6 Abs. 3 <strong>Haushaltsgesetz</strong> 2009/2010.<br />
Zu Nr. 6:<br />
Die Vorschrift wurde aus den Durchführungsbestimmungen zum <strong>Haushaltsgesetz</strong> (bisherige Nr. 3.12) in das<br />
<strong>Haushaltsgesetz</strong> übernommen.