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Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...

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8. Das Haushaltsvolumen entwickelt sich wie folgt (in Mio. €):<br />

2010 2011 2012<br />

Formales Ausgabevolumen 42 346,7 42 491,1 43 115,9<br />

abzüglich beson<strong>der</strong>e Finanzierungsvorgänge 1 - 531,1 - 203,4 - 203,8<br />

verbleibt bereinigtes Ausgabevolumen in <strong>der</strong><br />

bundeseinheitlichen Abgrenzung des Finanzplanungsrates<br />

41 815,6 42 287,7 42 912,1<br />

Steigerung gegenüber dem Vorjahr in v.H. + 2,3 % + 1,1 % + 1,5 %<br />

(Jahresdurchschnitt 2011/2012: + 1,3 %)<br />

9. Durch Art. 16 wird Art. 23 Abs. 1 KG ergänzt und die bestehende Ungleichbehandlung zwischen kreisfreien<br />

Städten und kreisangehörigen Gemeinden beseitigt; Art. 24 KG wird entsprechend dem sich aus<br />

<strong>der</strong> verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ergebenden Än<strong>der</strong>ungsbedarf angepasst.<br />

10. Art. 17 sieht bei unverän<strong>der</strong>ten Finanzierungsmodalitäten die Verlängerung des Unterstützungsfonds<br />

nach Art. 13a BayBodSchG um weitere fünf Jahre vor. Daneben wird das Bayerische Bodenschutzgesetz<br />

zur Klarstellung eines Begriffs geän<strong>der</strong>t.<br />

11. Die Spielbankabgabe wird rückwirkend zum 1. Januar 2010 neu gestaffelt (Art. 18).<br />

12. Die För<strong>der</strong>ung privater Volksschulen nach dem Bayerischen Schulfinanzierungsgesetz wird, ähnlich wie<br />

bei <strong>der</strong> staatlichen För<strong>der</strong>ung privater Gymnasien, Realschulen und beruflicher Schulen, auf ein pauschaliertes<br />

System umgestellt (Art. 19 f.). Gleichzeitig wird <strong>der</strong> Umfang <strong>der</strong> för<strong>der</strong>fähigen Baukosten auf<br />

die bei öffentlichen Schulbaumaßnahmen för<strong>der</strong>fähigen Kosten begrenzt und eine flexible Verwendung<br />

<strong>der</strong> För<strong>der</strong>leistungen im Bereich des Personal- und Schulaufwands zugelassen.<br />

B. Zum <strong>Haushaltsgesetz</strong><br />

Zu Art. 1 (Feststellung des Haushaltsplans)<br />

Die Vorschrift enthält die Zahlen des Gesamtabschlusses.<br />

Zu Art. 2 (Kreditermächtigungen)<br />

Zu Abs. 1:<br />

Die Nettokreditermächtigung wird entsprechend <strong>der</strong> gesetzlichen Regelung in Art. 18 BayHO mit Null € festgelegt.<br />

Die zur Abwicklung <strong>der</strong> Jahre bis 2005 erfor<strong>der</strong>lichen und als Einnahmereste übertragenen Kreditermächtigungen<br />

gelten weiter.<br />

Zu Abs. 3:<br />

Die Ergänzung in Satz 1 dient <strong>der</strong> Klarstellung.<br />

Zu Art. 3 (Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen)<br />

Die Bestimmungen entsprechen den Regelungen des Vorjahres (Abs. 1 und 2 eingeführt durch das HG<br />

1973/1974, Abs. 3 durch das HG 1966).<br />

Zu Art. 4 (Haushaltswirtschaftliche Sperren)<br />

Die Vorschrift entspricht <strong>der</strong> Regelung des Vorjahres.<br />

Zu Art. 5 (Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Bayerischen Haushaltsordnung)<br />

Zu Nr. 1:<br />

Im Rahmen <strong>der</strong> Fö<strong>der</strong>alismusreform I wurde für die Gemeinschaftsaufgaben die zwingende Vorgabe einer<br />

Rahmenplanung durch Streichung des Art. 91a Abs. 3 GG aufgehoben. Art. 10 Abs. 4 wird dem angepasst.<br />

1<br />

„Beson<strong>der</strong>e Finanzierungsvorgänge", die (bundeseinheitlich) aus finanzwirtschaftlichen Gründen bei <strong>der</strong> Berechnung <strong>der</strong> Zuwachsrate<br />

ausgeklammert werden, sind die Zuführungen an Rücklagen u. dgl. sowie die haushaltstechnischen Verrechnungen zwischen den<br />

Einzelplänen.

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