Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...
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Zuschussgewährung setzt voraus, dass die Erkundungs- o<strong>der</strong> Sanierungsmaßnahmen jeweils in eine<br />
nach Maßgabe <strong>der</strong> zur Verfügung stehenden Fondsmittel halbjährlich aufzustellende Prioritätenliste aufgenommen<br />
sind.<br />
(5) 1 Das <strong>Staatsministerium</strong> für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den<br />
Staatsministerien des Innern und <strong>der</strong> <strong>Finanzen</strong> durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten, insbeson<strong>der</strong>e<br />
des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens, zu regeln. 2 Es kann vorgesehen werden, dass<br />
das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung die Beiträge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung<br />
bei den kreisangehörigen Gemeinden im Weg <strong>der</strong> Verrechnung erfolgt. 3 Ferner kann vorgesehen<br />
werden, dass bei Vorliegen einer beson<strong>der</strong>en Härte, insbeson<strong>der</strong>e wenn ausgeschlossen ist, dass eine<br />
Gemeinde den Unterstützungsfonds in Anspruch nehmen kann, weil sie ihre Hausmülldeponien bereits<br />
vollständig saniert hat, <strong>der</strong> Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann. 4 Die Verwaltung des<br />
Son<strong>der</strong>vermögens kann auf Dritte übertragen werden, sofern diese die erfor<strong>der</strong>liche Zuverlässigkeit und<br />
Sachkunde bei <strong>der</strong> verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen; die<br />
Übertragung ist stets wi<strong>der</strong>ruflich.“<br />
5. Vor Art. 14 wird folgende Überschrift eingefügt:<br />
„Fünfter Teil<br />
Schlussvorschriften“.<br />
6. Es wird folgen<strong>der</strong> Art. 15 angefügt:<br />
„Art. 15<br />
Außerkrafttreten<br />
Art. 13a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“<br />
Art. 18<br />
Än<strong>der</strong>ung des Spielbankgesetzes<br />
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz – SpielbG)<br />
vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 350, BayRS 2187-1-I), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Art. 15 des Gesetzes vom<br />
14. April 2009 (GVBl S. 86), erhält folgende Fassung:<br />
„ 2 Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag<br />
bis 25 Millionen Euro dreißig v.H.,<br />
über 25 Millionen Euro fünfunddreißig v.H.<br />
des Bruttospielertrags <strong>der</strong> jeweiligen Spielbank.“<br />
Art. 19<br />
Än<strong>der</strong>ung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes<br />
Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung vom 31. Mai<br />
2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli<br />
2010 (GVBl S. 334), wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. In Art. 31 Abs. 6 Satz 2 wird die Zahl „75“ durch die Zahl „65“ ersetzt.<br />
2. Art. 32 Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:<br />
„(1) 1 Für den notwendigen Schulaufwand im Rahmen <strong>der</strong> schulaufsichtlichen Genehmigung erhält <strong>der</strong><br />
Schulträger einen Zuschussbetrag je Schülerin o<strong>der</strong> Schüler und Schuljahr in Höhe von 1 624 €; bei<br />
Schulen von 14 bis zu 99 Schülerinnen und Schülern wird ein Zuschlag nach folgen<strong>der</strong> Berechnung gewährt:<br />
(100 – Schülerzahl <strong>der</strong> Schule) x 200 €. 2 Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern<br />
erhalten keinen Zuschuss. 3 Maßgebend für die Zahl <strong>der</strong> Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse<br />
am Stichtag <strong>der</strong> Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende<br />
Schuljahr. 4 Der in Satz 1 genannte pauschale Zuschussbetrag wird bei Bedarf mit Wirkung zum<br />
1. August 2013 angepasst und erhöht sich in den Folgejahren jeweils zum Schuljahresbeginn entsprechend<br />
<strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung des Verbraucherpreisindex in Bayern des Vorjahres; das <strong>Staatsministerium</strong> für<br />
Unterricht und Kultus gibt jährlich den angepassten Zuschussbetrag bekannt. 5 Für notwendige und schulaufsichtlich<br />
genehmigte Baumaßnahmen erhält <strong>der</strong> Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 70 v.H. <strong>der</strong><br />
för<strong>der</strong>fähigen Kosten, soweit diese mehr als 25 000 € betragen. 6 Es können die Kosten als för<strong>der</strong>fähig