Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...
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17<br />
Art. 15<br />
Än<strong>der</strong>ung des Bayerischen Besoldungsgesetzes<br />
Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS<br />
2032-1-1-F) wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. Der Inhaltsübersicht wird folgen<strong>der</strong> Art. 109 angefügt:<br />
„Art. 109 Abweichende Bestimmungen für Grundgehaltssätze und Leistungsbezüge“.<br />
2. Es wird folgen<strong>der</strong> Art. 109 angefügt:<br />
„Art. 109<br />
Abweichende Bestimmungen für Grundgehaltssätze und Leistungsbezüge<br />
(1) 1 Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt <strong>der</strong> Besoldungsordnung<br />
A bei einem <strong>der</strong> in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von<br />
Art. 20 Abs. 1 Satz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 108 Abs. 9) ab Beginn des Dienstverhältnisses<br />
für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, das jeweils zustehende Grundgehalt<br />
aus <strong>der</strong> Besoldungsordnung A in Höhe <strong>der</strong> nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. 2 Wer nach dem<br />
30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt <strong>der</strong> Besoldungsordnungen W o<strong>der</strong> R<br />
bei einem <strong>der</strong> in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von Art. 40 Abs. 2 Satz<br />
1 o<strong>der</strong> Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ab Beginn des Dienstverhältnisses für höchstens 18 Monate, längstens<br />
bis einschließlich 30. April 2013, einen Grundgehaltssatz in Höhe von 90 v.H. des jeweils zustehenden<br />
Grundgehalts aus <strong>der</strong> Besoldungsordnung W o<strong>der</strong> R. 3 Soweit die Besoldungsgruppe Auswirkungen<br />
auf an<strong>der</strong>e Ansprüche <strong>der</strong> Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen neben dem Grundgehalt<br />
hat, gilt insoweit Satz 1 o<strong>der</strong> 2 nicht.<br />
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in <strong>der</strong> ersten Qualifikationsebene<br />
sowie auf Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die vor Anspruchsbeginn in einem<br />
kommunalen Wahlbeamtenverhältnis o<strong>der</strong> in einem Beamten- o<strong>der</strong> Richterverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen<br />
Dienstherrn mit Anspruch auf Grundgehalt standen.<br />
(3) Art. 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden in den Jahren 2011 und 2012 keine Anwendung.“<br />
3. In Anlage 1 – Besoldungsordnungen – wird in <strong>der</strong> Besoldungsgruppe B 4 vor dem Amt „Direktor, Direktorin<br />
bei <strong>der</strong> Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer“ das Amt „CIO-<br />
Stabsstellenleiter, CIO-Stabsstellenleiterin in einer obersten Dienstbehörde“ eingefügt.<br />
Art. 16<br />
Än<strong>der</strong>ung des Kostengesetzes<br />
Das Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch<br />
§ 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
1. Art. 23 Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.<br />
b) Es wird folgen<strong>der</strong> Satz 2 angefügt:<br />
„ 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Körperschaften bei <strong>der</strong> Wahrnehmung von Aufgaben im<br />
übertragenen Wirkungskreis staatliche Einrichtungen in Anspruch nehmen und zugleich selbst Antragsteller<br />
für Verfahren im eigenen Wirkungskreis sind.“<br />
2. Art. 24 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
a) Abs. 1 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Staatsbä<strong>der</strong>“ die Worte „festgesetzt und“ eingefügt.<br />
bb) In Satz 2 wird das Wort „Einziehung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.