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Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...

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16<br />

(3) 1 Abweichungen bei <strong>der</strong> Stellenbesetzung o<strong>der</strong> beim Vollzug von Haushaltsvermerken nach Inkrafttreten<br />

<strong>der</strong> Stellenplanüberleitung gemäß Abs. 2 bedürfen <strong>der</strong> Zustimmung des <strong>Staatsministerium</strong>s <strong>der</strong> <strong>Finanzen</strong>.<br />

2 Die abweichende Stellenbesetzung soll kostenneutral erfolgen.<br />

(4) Art. 6 Abs. 3 bleibt unberührt.<br />

Art. 12<br />

Aussetzung <strong>der</strong> Zuführungen<br />

an das Son<strong>der</strong>vermögen „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“<br />

sowie an das Son<strong>der</strong>vermögen „Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern“<br />

1 Gemäß Art. 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat<br />

Bayern (BayVersRücklG) werden in den Jahren 2011 und 2012 die Zuführungen zum Son<strong>der</strong>vermögen<br />

„Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ nach Art. 16 Abs. 1 und 5 ausgesetzt. 2 Hiervon ausgenommen<br />

sind Versorgungszuschläge, die nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 BayVersRücklG an das Son<strong>der</strong>vermögen zugeführt<br />

werden. 3 Ausgesetzt werden ferner die Zuführungen zum Son<strong>der</strong>vermögen „Versorgungsrücklage des<br />

Freistaates Bayern“ nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVersRücklG in den Jahren 2011 und 2012.<br />

Art. 13<br />

Än<strong>der</strong>ung des Bayerischen Beamtengesetzes<br />

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764), wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. Art. 105 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Es wird folgen<strong>der</strong> neuer Satz 5 eingefügt:<br />

„ 5 Die erfor<strong>der</strong>lichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des<br />

Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2262, 2275) dürfen an den<br />

Treuhän<strong>der</strong> ausschließlich zum Zweck <strong>der</strong> Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel<br />

übermittelt werden.“<br />

b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; die Zahl „4“ wird durch die Zahl „5“ ersetzt.<br />

2. Dem Art. 110 Abs. 2 wird folgen<strong>der</strong> Satz 3 angefügt:<br />

„ 3 Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind zur Geltendmachung<br />

von Rabatten nach diesem Gesetz nicht zurückzugeben; die Vernichtung dieser Arzneimittelverordnungen<br />

erfolgt auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> nach § 3 Satz 5 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel<br />

zu treffenden Vereinbarungen unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt<br />

werden.“<br />

Art. 14<br />

Än<strong>der</strong>ung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern<br />

Dem Art. 6 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern<br />

(BayVersRücklG) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch § 6 des<br />

Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird folgen<strong>der</strong> Abs. 6 angefügt:<br />

„(6) 1 Für eine vorübergehende Min<strong>der</strong>ung o<strong>der</strong> Aussetzung <strong>der</strong> Zuführungen zum Son<strong>der</strong>vermögen ‚Versorgungsrücklage<br />

des Freistaates Bayern‛ nach Abs. 1 Nr. 2 gilt Art. 16 Abs. 4 Satz 2 sinngemäß. 2 Sofern<br />

<strong>der</strong> Freistaat Bayern die Zuführungen nach Abs. 1 Nr. 2 min<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> aussetzt, können die in Art. 1 Abs. 1<br />

Satz 2 genannten Einrichtungen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Haushaltslage die Zuführungen in<br />

gleichem Maße min<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> aussetzen, sofern sie nicht Mitglie<strong>der</strong> des Bayerischen Versorgungsverbands<br />

sind.“

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