Haushaltsgesetz - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen ...

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121 Teil V Dokumentation der Sonderabgaben des Landes Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2003 (BVerfG, 2 BvL 1/99) sind die Gesetzgeber verpflichtet, Sonderabgaben ihres Verantwortungsbereichs in einer dem jeweiligen Haushaltsplan beigefügten Anlage zu dokumentieren. Die nachfolgende Zusammenstellung enthält eine Auflistung der in Frage kommenden Abgaben. Die Nennung einer Abgabe in dieser Auflistung qualifiziert die Abgaben jedoch nicht automatisch als Sonderabgabe. Die Entwicklung dieser Abgaben über die Jahre hinweg ergibt sich aus den aktuellen Ansätzen im Haushaltsplan (Spalten 4 und 5 der Anlage) sowie den Ist- bzw. Sollbeträgen der drei vorausgehenden Jahre (Spalte 6 der Anlage). Weitere Einzelheiten zu den Sonderabgaben ergeben sich aus den Einzelerläuterungen in den Einzelplänen zur jeweiligen Haushaltsstelle.

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