Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern ...

Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern ... Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern ...

27.08.2014 Aufrufe

Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (VVK) (VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO) schriften (VVK) oder in die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (Anlage 3a) eingearbeitet sind. 6.2.11 Bei einer fachlichen Beteiligung einer anderen technischen Verwaltung können die Bestimmungen der Nrn. 6.2.1 bis 6.2.10 sinngemäß angewendet werden. 7. Auszahlung der Zuwendungen 7.1 9 Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Dabei sind Zuwendungen verschiedener Zuwendungsgeber anteilig entsprechend ihrem Verhältnis an der Gesamtfinanzierung einzusetzen; Ausnahmen hiervon können zugelassen werden. Die Auszahlung der Zuwendung, die bei längerfristigen Vorhaben grundsätzlich nur in Teilbeträgen erfolgen darf, ist vom Zuwendungsempfänger mit dem Formblatt nach Muster 3 zu Art. 44 BayHO zu beantragen. Soweit das zuständige Staatsministerium Abweichungen von dem Formblatt zulässt, ist hierzu das Einvernehmen des Obersten Rechnungshofs herbeizuführen. 7.2 Der nach Nr. 5.2.2 einbehaltene Betrag ist, soweit nicht besondere Hinderungsgründe bestehen, spätestens zwei Monate nach Vorlage der für den Verwendungsnachweis, den vorläufigen Verwendungsnachweis bzw. die Verwendungsbestätigung notwendigen Unterlagen auszuzahlen. Vor der Auszahlung hat die Bewilligungsbehörde den Verwendungsnachweis bzw. die Verwendungsbestätigung auf Vollständigkeit der Unterlagen und Plausibilität der Angaben sowie darauf zu überprüfen, dass Hindernisse gegen die Auszahlung offensichtlich nicht bestehen. 7.3 Soweit vertretbar, soll bei Zuwendungen von nicht mehr als 100 000 € die Auszahlung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. der Verwendungsbestätigung erfolgen. Nr. 7.2 gilt entsprechend. 8. Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung 8.1 10 Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung und die Verzinsung des Erstattungsanspruchs richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere Art. 43, 48, 49, 49a 9 Vgl. auch Hinweise E Nr. 12. 10 Vgl. auch Hinweise E Nr. 14. 12 Stand: 1. August 2008 Fach IV

Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (VVK) (VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO) BayVwVfG, §§ 45, 47, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) oder anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich zu begründen (Art. 39 BayVwVfG). 8.2 Es ist wie folgt zu verfahren: 8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (Art. 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung nach Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu sehen. 8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtswidrigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 48 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern; das gilt insbesondere, soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre. 8.2.3 11 Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird. 8.2.4 Ein Fall des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheids absehen, wenn • der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann, 11 Vgl. auch Hinweise E Nr. 15. 13 Fach IV Stand: 1. August 2008

Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (VVK)<br />

(VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO)<br />

BayVwVfG, §§ 45, 47, 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) oder<br />

anderen Rechtsvorschriften. Die erforderlichen Verwaltungsakte<br />

sind im Allgemeinen unter Angabe der Rechtsgrundlage schriftlich<br />

zu begründen (Art. 39 BayVwVfG).<br />

8.2 Es ist wie folgt zu verfahren:<br />

8.2.1 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits<br />

verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als<br />

im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden<br />

oder Bedingungen eingetreten sind (Art. 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2<br />

BayVwVfG). Eine auflösende Bedingung ist insbesondere in einer<br />

nachträglichen Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung<br />

nach Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu<br />

sehen.<br />

8.2.2 Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtswidrigen Zuwendungsbescheid<br />

in der Regel nach Art. 48 BayVwVfG mit Wirkung für die<br />

Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen<br />

und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist,<br />

zurückzufordern; das gilt insbesondere, soweit der Zuwendungsempfänger<br />

den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat,<br />

die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.<br />

Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben<br />

der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung<br />

in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.<br />

8.2.3<br />

11 Die Bewilligungsbehörde hat einen Zuwendungsbescheid in der<br />

Regel nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung auch für die<br />

Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und<br />

die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern,<br />

soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend<br />

verwendet wird.<br />

8.2.4 Ein Fall <strong>des</strong> Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG liegt auch vor, wenn aus der<br />

Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung<br />

nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden.<br />

Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf<br />

die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen.<br />

Bei der Entscheidung über den Umfang <strong>des</strong> Widerrufs soll die Zeit<br />

der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt<br />

werden. Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf <strong>des</strong><br />

Zuwendungsbescheids absehen, wenn<br />

• der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände<br />

für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein<br />

vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,<br />

11 Vgl. auch Hinweise E Nr. 15.<br />

13<br />

Fach IV Stand: 1. August 2008

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!