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Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen des Freistaates Bayern ...

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Anlage 3 zu Art. 44 BayHO (VVK)<br />

(VV Nr. 13 zu Art. 44 BayHO)<br />

6. <strong>Zuwendungen</strong> für Baumaßnahmen<br />

6.1 Bei <strong>Zuwendungen</strong> für Baumaßnahmen soll die fachlich zuständige<br />

technische staatliche Verwaltung gutachtlich beteiligt werden.<br />

Von einer Beteiligung soll abgesehen werden, wenn die für eine<br />

Baumaßnahme vorgesehenen <strong>Zuwendungen</strong> <strong>des</strong> Staates und<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> zusammen 1 000 000 € nicht übersteigen und keine<br />

besonderen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Baumaßnahme<br />

unwirtschaftlich ist. Wird die Zuwendung als zweckgebundenes<br />

(zinsverbilligtes) Darlehen gewährt, kann dabei vom umgerechneten<br />

Zuschusswert ausgegangen werden. Bei einer Förderung nach<br />

Kostenpauschalen findet eine eingeschränkte baufachliche Prüfung<br />

nach Maßgabe der einschlägigen Zuwendungsrichtlinien statt. Ist<br />

die fachlich zuständige technische Bauverwaltung selbst Bewilligungsbehörde,<br />

so gelten die Sätze 2 bis 4 analog.<br />

6.2 Wird die Bauverwaltung nach Nr. 6.1 als fachlich zuständige technische<br />

Verwaltung beteiligt oder ist sie selbst Bewilligungsbehörde,<br />

so gelten die folgenden Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen:<br />

6.2.1 Soweit für denselben Zweck ausnahmsweise <strong>Zuwendungen</strong> sowohl<br />

vom Staat als auch vom Bund bewilligt werden, ist gemäß Nr. 1.4.4<br />

nur e i n e Bauverwaltung fachtechnisch zu beteiligen.<br />

6.2.2 Allgemeine Abweichungen von diesen Bestimmungen sind nur<br />

zulässig im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen<br />

und, soweit der Verwendungsnachweis betroffen ist, mit dem O­<br />

bersten Rechnungshof sowie unter Beteiligung <strong>des</strong> Staatsministeriums<br />

<strong>des</strong> Innern.<br />

6.2.3 Soweit die Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben auf der<br />

Grundlage fester Beträge erfolgt (Nr. 2.3), ist in den für die einzelnen<br />

Förderbereiche geltenden Richtlinien festzulegen, inwieweit<br />

diese Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen anzuwenden sind.<br />

6.2.4 Die Bauverwaltung kann, um eine wirtschaftliche und sparsame<br />

Planung zu erreichen, bereits im Stadium der Vorplanung beteiligt<br />

werden (z.B. im schulaufsichtlichen Genehmigungsverfahren); sie<br />

äußert sich dabei ggf. auch über mögliche Erleichterungen oder<br />

notwendige Ergänzungen der mit dem Antrag einzureichenden<br />

Bauunterlagen (vgl. Nr. 6.2.5).<br />

6.2.5 Vom Antragsteller sind im Allgemeinen die in Nr. 3.2.2 aufgeführten<br />

Unterlagen für Baumaßnahmen zu fordern. Die Bewilligungsbehörde<br />

kann im Benehmen mit der Bauverwaltung (vgl. Nr. 6.2.4) Erleichterungen<br />

zulassen oder ausnahmsweise Ergänzungen verlangen.<br />

Die Planung muss den für den betreffenden Bereich geltenden<br />

technischen Vorschriften und Richtlinien entsprechen.<br />

10<br />

Stand: 1. August 2008<br />

Fach IV

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