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Einzelplan 13 - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - Bayern

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563<br />

Epl. <strong>13</strong> Allgemeine Finanzverwaltung<br />

Anlage C (Wirtschaftspläne)<br />

Wirtschaftspläne<br />

<strong>der</strong> Unternehmen des Freistaates <strong>Bayern</strong><br />

im Sinne des Art. 26 Abs. 1 BayHO<br />

(Zu Kapitel <strong>13</strong> 05)<br />

Wirtschaftsjahre 2009 und 2010<br />

Verzeichnis <strong>der</strong> Wirtschaftspläne<br />

Seite<br />

1 Staatliches Hofbräuhaus in München .......................................................................... 564<br />

2 Bayerische Staatsbrauerei Weihenstephan ................................................................. 566<br />

3 Staatsbad Bad Reichenhall .......................................................................................... 568<br />

4 Staatsbad Bad Steben ................................................................................................. 570<br />

5 Staatsbad Bad Kissingen ............................................................................................. 572<br />

6 Staatsbad Bad Brückenau ........................................................................................... 574<br />

7 Staatsbad Bad Bocklet ................................................................................................. 576<br />

8 Besitzverwaltung Staatliche Seenschifffahrt ................................................................ 578<br />

9 Landeshafenverwaltung ............................................................................................... 580<br />

10 Bayerische Landeskraftwerke ...................................................................................... 582<br />

11 Bayerische Zweige <strong>der</strong> Staatslotterie ........................................................................... 584<br />

12 Immobilien Freistaat <strong>Bayern</strong> ........................................................................................ 596<br />

Bemerkungen:<br />

1. Die Ausgabeansätze des Wirtschaftsplans sind für die Geschäftsführung bindend.<br />

2. Betriebsnotwendige Abweichungen in den Ausgabeansätzen des Erfolgsplans bedürfen <strong>der</strong> schriftlichen<br />

Einwilligung <strong>der</strong> obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem <strong>Staatsministerium</strong> <strong>der</strong> <strong>Finanzen</strong>,<br />

sofern dadurch <strong>der</strong> Gesamtbetrag <strong>der</strong> Aufwendungen überschritten wird.<br />

3. Abweichungen von den Ansätzen und Maßnahmen des Finanzplans bedürfen in jedem Fall <strong>der</strong><br />

Einwilligung <strong>der</strong> obersten Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem <strong>Staatsministerium</strong> <strong>der</strong> <strong>Finanzen</strong>;<br />

soweit in Ausnahmefällen außertarifliche Zulagen geleistet werden sollen, sind diese aus den Ansätzen<br />

für Löhne und Gehälter zu leisten.<br />

4. Die im Finanzplan aufgeführten Maßnahmen dürfen nicht eingeleitet werden, wenn nach <strong>der</strong><br />

Entwicklung des Betriebes anzunehmen ist, dass die zu ihrer Finanzierung vorgesehenen<br />

Deckungsmittel nicht erwirtschaftet werden.<br />

5. Die Dienstaufwandsentschädigungen - mit Ausnahme <strong>der</strong> Entschädigung für die Spielbanküberwachung<br />

- sind weggefallen. Die dadurch freiwerdenden Beträge können für außergewöhnlichen Aufwand aus<br />

dienstlicher Veranlassung in beson<strong>der</strong>en Fällen verwendet werden und sind entsprechend<br />

nachzuweisen.

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