Einzelplan 13 - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - Bayern

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27.08.2014 Aufrufe

38 13 03 Allgemeine Bewilligungen für den Gesamthaushalt A Soll 2008 Titel FKZ Zweckbestimmung 2009 2010 B Ist 2007 C Ist 2006 Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR 1 2 3 4 5 6 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen 612 01-6 910 Finanzausgleich unter den Ländern Rückerstattungen sind von der Ausgabe abzusetzen. Die Mittel sind übertragbar. 632 01-2 960 Kostenbeiträge zur Finanzierung gemeinsamer Einrichtungen der Länder u.ä. 633 01-1 011 Erstattung von Ausbildungskosten bei einem Dienstherrnwechsel Die Ausgabebefugnis erhöht sich um die Mehreinnahmen bei 233 01. 634 01-0 243 Finanzzuweisungen an den Ausgleichsfonds gemäß § 6 Abs. 4 LAG (Anteil am Jahresaufwand des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe) Die Mittel sind übertragbar. 661 01-6 692 Zweckgebundene Zuwendungen an die Bayerische Landesbank zur Finanzierung von staatswirtschaftlichen Aufgaben 661 02-5 692 Zweckgebundene Zuwendungen an die LfA Förderbank Bayern zur Verwendung für die Aufgaben der Bank Die Ausgabebefugnis erhöht oder vermindert sich um höchstens 50 v.H. der Mehr- oder Mindereinnahme aus Gewinnabführungen der LfA Förderbank Bayern (Vgl. Anl. D Nr. 3.1). Die Zinsen für die Zeit seit Entstehung des Gewinnanteils und der tatsächlichen zweckgebundenen Verwendung können im Rahmen der Zweckbestimmung verwendet werden. Die Mittel sind übertragbar. 681 02-1 023 Zuschüsse zur Finanzierung von Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der für Angehörige von Entwicklungs- und Übergangsländern geleisteten Verwaltungshilfe 681 03-0 411 Zuschüsse des Freistaats Bayern für die einkommensorientierte Förderung (Zusatzförderung) im Staatsbedienstetenwohnungsbau Gegenseitig deckungsfähig mit 862 01. Die Ausgabebefugnis erhöht sich um die Mehreinnahme bei 13 06/181 43. Die Mittel sind übertragbar. 3.170.000,0 3.250.000,0 A B C 230,0 230,0 A B C 500,0 500,0 A B C 2.600,0 2.500,0 A B C 2.550.000,0 2.329.027,5 1.855.096,2 230,0 163,7 166,0 500,0 279,9 17,9 4.000,0 2.785,0 3.341,3 * * * * * * A - - - 10.139,2 10.139,2 A B C 22,2 22,2 A B 610,0 670,0 A B C 18.000,0 15.189,2 15.039,2 25,0 0,4 610,0 192,3 15,5

39 Erläuterungen 13 03 Allgemeine Bewilligungen für den Gesamthaushalt Zu 13 03/612 01 Die Höhe des zu leistenden Ausgleichsbetrages wird für 2009 auf 3.170.000,0 Tsd. EUR und für 2010 auf 3.250.000,0 Tsd. EUR geschätzt. Zu 13 03/632 01 2009 2010 Tsd. EUR Tsd. EUR 1. Kostenanteil Bayerns an der zentralen Datenstelle der 104,0 106,0 Länderfinanzminister 2. Kostenanteil am Haushalt der Tarifgemeinschaft 80,0 82,0 deutscher Länder 3. Sonstiges 46,0 42,0 Zusammen 230,0 230,0 Zu 13 03/633 01 Gemäß Artikel 139 Bayer. Beamtengesetz hat der Freistaat Bayern bei Übernahme eines Beamten des mittleren oder gehobenen Dienstes von einem anderen Dienstherrn diesem Ausbildungskosten zu erstatten. Zu 13 03/634 01 Nach § 6 Abs. 4 LAG in der Fassung des 28. ÄndGLAG vom 27. Januar 1975 (BGBl I S. 401) leisten Bund und Länder an den Ausgleichsfonds einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 50 v.H. des Jahresaufwandes des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe, höchstens jedoch in Höhe von 332,4 Mio. EUR. Der Bund hat hiervon 1/3, die Länder haben 2/3 nach dem Verhältnis ihrer Steueraufkommen im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr zu leisten. 2009 gegenüber 2008: Weniger 1.400,0 Tsd. EUR, 2010 gegenüber 2009: Weniger 100,0 Tsd. EUR in Anpassung an die voraussichtliche Istentwicklung. Zu 13 03/661 01 In Art. 19 Haushaltsgesetz 2009/2010 werden die Sätze 3 bis 5 des Art. 12 des Gesetzes über die Bayerische Landesbank vom 1. Februar 2003 (GVBl S. 54), wonach mindestens 50 v.H. des an den Freistaat Bayern abzuführenden Gewinnanteils zweckgebunden für staatswirtschaftliche Aufgaben der Bank zu verwenden sind, gestrichen. Der Titel kann deshalb entfallen. Vgl. Erläuterungen zu 13 05/121 35. Zu 13 03/661 02 Nach Art. 18 Nr. 3 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung - LfA Förderbank Bayern - (BayRS 762 - 5 - F) sind mindestens 50 v.H. des Gewinns der Anstalt, soweit er nicht den Rücklagen zuzuführen ist bzw. zugeführt wird, zweckgebunden für die Aufgaben der Anstalt zu verwenden. Zweckgebunden für die Aufgaben der Anstalt sollen jeweils 10.139,2 Tsd. EUR zur Verfügung gestellt werden. 2009 gegenüber 2008: Weniger 7.860,8 Tsd. EUR in Anpassung an die voraussichtliche Gewinnablieferung. Zu 13 03/681 02 Die Mittel sind in erster Linie für Beihilfen an Angehörige von Entwicklungs- und Übergangsländern, die im Bereich des öffentlichen Dienstes ausgebildet werden, bestimmt. Sie können auch für sonstige Ausbildungsmaßnahmen, die der angegebenen Zweckbestimmung dienen (z.B. Studienkonferenzen) herangezogen werden. Die Entwicklungszusammenarbeit erfolgt nach den Zielsetzungen der Beschlüsse der Ministerpräsidenten der Länder. Der Bedarf ist geschätzt. Zu 13 03/681 03 Für nach dem 01.01.2003 begonnene Staatsbedienstetenwohnungsbauvorhaben erfolgt die Förderung durch den Freistaat Bayern auf der Grundlage des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13.09.2001 (BGBl I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl I S. 3450) grundsätzlich einkommensorientiert. Die veranschlagten Mittel dienen der Abwicklung der - ab Bezugsfertigkeit der einkommensorientiert geförderten Staatsbedienstetenwohnungen - zu bewilligenden Zusatzförderung (Zuschuss) in Höhe des zu erwartenden Volumens. 2010 gegenüber 2009: Mehr 60,0 Tsd. EUR in Anpassung an den voraussichtlichen Bedarf.

39<br />

Erläuterungen<br />

<strong>13</strong> 03<br />

Allgemeine Bewilligungen für den Gesamthaushalt<br />

Zu <strong>13</strong> 03/612 01<br />

Die Höhe des zu leistenden Ausgleichsbetrages wird für 2009 auf 3.170.000,0 Tsd. EUR und für 2010 auf 3.250.000,0 Tsd. EUR<br />

geschätzt.<br />

Zu <strong>13</strong> 03/632 01 2009 2010<br />

Tsd. EUR Tsd. EUR<br />

1. Kostenanteil <strong>Bayern</strong>s an <strong>der</strong> zentralen Datenstelle <strong>der</strong><br />

104,0 106,0<br />

Län<strong>der</strong>finanzminister<br />

2. Kostenanteil am Haushalt <strong>der</strong> Tarifgemeinschaft<br />

80,0 82,0<br />

deutscher Län<strong>der</strong><br />

3. Sonstiges 46,0 42,0<br />

Zusammen 230,0 230,0<br />

Zu <strong>13</strong> 03/633 01<br />

Gemäß Artikel <strong>13</strong>9 Bayer. Beamtengesetz hat <strong>der</strong> Freistaat <strong>Bayern</strong> bei Übernahme eines Beamten des mittleren o<strong>der</strong> gehobenen<br />

Dienstes von einem an<strong>der</strong>en Dienstherrn diesem Ausbildungskosten zu erstatten.<br />

Zu <strong>13</strong> 03/634 01<br />

Nach § 6 Abs. 4 LAG in <strong>der</strong> Fassung des 28. ÄndGLAG vom 27. Januar 1975 (BGBl I S. 401) leisten Bund und Län<strong>der</strong> an den<br />

Ausgleichsfonds einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 50 v.H. des Jahresaufwandes des Ausgleichsfonds für Unterhaltshilfe,<br />

höchstens jedoch in Höhe von 332,4 Mio. EUR. Der Bund hat hiervon 1/3, die Län<strong>der</strong> haben 2/3 nach dem Verhältnis ihrer<br />

Steueraufkommen im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr zu leisten.<br />

2009 gegenüber 2008:<br />

Weniger 1.400,0 Tsd. EUR,<br />

2010 gegenüber 2009:<br />

Weniger 100,0 Tsd. EUR in Anpassung an die voraussichtliche Istentwicklung.<br />

Zu <strong>13</strong> 03/661 01<br />

In Art. 19 Haushaltsgesetz 2009/2010 werden die Sätze 3 bis 5 des Art. 12 des Gesetzes über die Bayerische Landesbank vom<br />

1. Februar 2003 (GVBl S. 54), wonach mindestens 50 v.H. des an den Freistaat <strong>Bayern</strong> abzuführenden Gewinnanteils<br />

zweckgebunden für staatswirtschaftliche Aufgaben <strong>der</strong> Bank zu verwenden sind, gestrichen. Der Titel kann deshalb entfallen.<br />

Vgl. Erläuterungen zu <strong>13</strong> 05/121 35.<br />

Zu <strong>13</strong> 03/661 02<br />

Nach Art. 18 Nr. 3 des Gesetzes über die Bayerische Landesanstalt für Aufbaufinanzierung - LfA För<strong>der</strong>bank <strong>Bayern</strong> -<br />

(BayRS 762 - 5 - F) sind mindestens 50 v.H. des Gewinns <strong>der</strong> Anstalt, soweit er nicht den Rücklagen zuzuführen ist bzw.<br />

zugeführt wird, zweckgebunden für die Aufgaben <strong>der</strong> Anstalt zu verwenden. Zweckgebunden für die Aufgaben <strong>der</strong> Anstalt sollen<br />

jeweils 10.<strong>13</strong>9,2 Tsd. EUR zur Verfügung gestellt werden.<br />

2009 gegenüber 2008:<br />

Weniger 7.860,8 Tsd. EUR in Anpassung an die voraussichtliche Gewinnablieferung.<br />

Zu <strong>13</strong> 03/681 02<br />

Die Mittel sind in erster Linie für Beihilfen an Angehörige von Entwicklungs- und Übergangslän<strong>der</strong>n, die im Bereich des<br />

öffentlichen Dienstes ausgebildet werden, bestimmt. Sie können auch für sonstige Ausbildungsmaßnahmen, die <strong>der</strong><br />

angegebenen Zweckbestimmung dienen (z.B. Studienkonferenzen) herangezogen werden. Die Entwicklungszusammenarbeit<br />

erfolgt nach den Zielsetzungen <strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Ministerpräsidenten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>.<br />

Der Bedarf ist geschätzt.<br />

Zu <strong>13</strong> 03/681 03<br />

Für nach dem 01.01.2003 begonnene Staatsbedienstetenwohnungsbauvorhaben erfolgt die För<strong>der</strong>ung durch den Freistaat<br />

<strong>Bayern</strong> auf <strong>der</strong> Grundlage des Wohnraumför<strong>der</strong>ungsgesetzes vom <strong>13</strong>.09.2001 (BGBl I S. 2376), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Gesetz<br />

vom 15.12.2004 (BGBl I S. 3450) grundsätzlich einkommensorientiert.<br />

Die veranschlagten Mittel dienen <strong>der</strong> Abwicklung <strong>der</strong> - ab Bezugsfertigkeit <strong>der</strong> einkommensorientiert geför<strong>der</strong>ten<br />

Staatsbedienstetenwohnungen - zu bewilligenden Zusatzför<strong>der</strong>ung (Zuschuss) in Höhe des zu erwartenden Volumens.<br />

2010 gegenüber 2009:<br />

Mehr 60,0 Tsd. EUR in Anpassung an den voraussichtlichen Bedarf.

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