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Einzelplan 13 - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - Bayern

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337<br />

Erläuterungen<br />

<strong>13</strong> 21<br />

Übrige Versorgung<br />

Vorbemerkung zu Kapitel <strong>13</strong> 21<br />

In diesem Kapitel sind die Aufwendungen des Landes für die übrige Versorgung veranschlagt, die sich im Wesentlichen aus den<br />

Versorgungsleistungen für frühere Angehörige des Reichsnährstandes und damit zusammenhängende Einnahmen sowie den<br />

Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung <strong>der</strong> gesetzlichen Unfallversicherung zusammensetzen.<br />

Zu <strong>13</strong> 21/231 01<br />

2009 gegenüber 2008:<br />

Mehr 50,0 Tsd. EUR in Anpassung an die voraussichtliche Istentwicklung.<br />

Zu <strong>13</strong> 21/232 01 und 439 01<br />

Die gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 des Reichsnährstandsabwicklungsgesetzes (RNStAbwG) vom 23. Februar 1961 (BGBl I S. 119)<br />

i.V.m. § 2 <strong>der</strong> Dreißigsten VO zur Durchführung des G <strong>13</strong>1 (30. DVO zum G <strong>13</strong>1) vom 20. März 1964 (BGBl I S. 221) i.V.m. § 2<br />

DKfAG vom Freistaat <strong>Bayern</strong> zu leistenden Versorgungsbezüge, über die nach § 3 Abs. 1 <strong>der</strong> Dreißigsten VO zur Durchführung<br />

des G <strong>13</strong>1 nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ein Ausgleich zwischen den Län<strong>der</strong>n durchzuführen ist, sind bei Titel 439 01<br />

brutto veranschlagt. Auf diesen Ansatz sind alle mit dem einzelnen Versorgungsfall zusammenhängenden Ausgaben, also auch<br />

Sterbegeld, Beihilfen, einmalige Unterstützungen usw. zu verrechnen. Ferner sind bei dem Ansatz auch etwaige Erstattungen von<br />

Rentenzahlungen aufgrund des § 7 Abs. 4 RNStAbwG zu verrechnen.<br />

Das zur Befriedigung nach dieser gesetzlichen Regelung früher vorhandene Treuhandguthaben des ehem. Abwicklers des<br />

Reichsnährstandes ist zwischen Bund und Län<strong>der</strong>n nach § 17 RNStAbwG entsprechend dem in § 18 Abs. 3 dieses Gesetzes<br />

vorgesehenen Schlüssel aufgeteilt worden. Der auf <strong>Bayern</strong> entfallene Anteil wurde im Haushaltsjahr 1975 vereinnahmt. <strong>Bayern</strong><br />

hat sich dabei gegenüber dem Bund verpflichtet, zur Befriedigung eventuell noch bestehen<strong>der</strong> Ansprüche bis zur Höhe des<br />

vereinnahmten Betrages entsprechend dem Verteilerschlüssel beizutragen. Wegen <strong>der</strong> Einnahme aus dem Län<strong>der</strong>vergleich vgl.<br />

Titel 232 01.<br />

Erstattungsbeträge nach § 225 und § 290 SGB VI sowie § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 2 VAHRG für Versorgungsempfänger, für die <strong>der</strong><br />

Freistaat <strong>Bayern</strong> gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 des RNStAbwG die Versorgungslasten zu tragen hat, sind stets bei Titel 439 01<br />

nachzuweisen; dies gilt auch dann, wenn nach § 57 BeamtVG eine Kürzung <strong>der</strong> Hinterbliebenenbezüge durchzuführen ist.<br />

Zu <strong>13</strong> 21/232 01<br />

2009 gegenüber 2008:<br />

Weniger 20,0 Tsd. EUR,<br />

2010 gegenüber 2009:<br />

Weniger 10,0 Tsd. EUR entsprechend den zu erwartenden Einnahmen.<br />

Zu <strong>13</strong> 21/439 01<br />

2009 gegenüber 2008:<br />

Weniger 170,0 Tsd. EUR,<br />

2010 gegenüber 2009:<br />

Weniger 15,0 Tsd. EUR infolge rückläufiger Erstattungsfälle.<br />

Zu <strong>13</strong> 21/443 01<br />

Bei den hier veranschlagten Renten und Heilbehandlungskosten handelt es sich nicht um eigentliche Versorgungsbezüge für eine<br />

zurückgelegte Dienstzeit im Sinne <strong>der</strong> Beamtenversorgung, son<strong>der</strong>n um Renten und Heilbehandlungskosten für eine bei <strong>der</strong><br />

ehemaligen Bayerischen Landespolizei erlittene Dienstbeschädigung. Diese werden seit dem 1. April 1951 aufgrund des Art. 26<br />

des Landespolizeibeamtengesetzes vom 26. August 1922 (GVBl S. 427) i.V.m. §§ 66 und 66 a des Gesetzes zu Art. <strong>13</strong>1 GG<br />

i.V.m. § 2 DKfAG nach Maßgabe des Bundesversorgungsgesetzes in <strong>der</strong> jeweils gültigen Fassung gewährt. Rentenleistungen<br />

werden zur Zeit noch an eine Person gewährt.<br />

2009 gegenüber 2008:<br />

Weniger 15,0 Tsd. EUR wegen geringeren Bedarfs.<br />

Zu <strong>13</strong> 21/681 01<br />

Bei den hier veranschlagten Beträgen handelt es sich um die Beitragsleistungen an die Bayerische Landesunfallkasse (LUK) als<br />

Anteil des Freistaates <strong>Bayern</strong> an <strong>der</strong> Umlage dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die LUK führt gemäß § 128 des<br />

7. Sozialgesetzbuches vom 07.08.1996 (BGBl I S. 1254) die Unfallversicherung in den Betrieben und sonstigen Einrichtungen des<br />

Freistaats <strong>Bayern</strong> durch.<br />

2009 gegenüber 2008:<br />

Mehr 985,0 Tsd. EUR durch steigende Beitragsleistungen.<br />

2010 gegenüber 2009:<br />

Mehr 1.618,0 Tsd. EUR in Anpassung an die voraussichtliche Istentwicklung.

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