Einzelplan 13 - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - Bayern
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328 13 20 Beamtenversorgung A Soll 2008 Titel FKZ Zweckbestimmung 2009 2010 B Ist 2007 C Ist 2006 Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR 1 2 3 4 5 6 281 72-4 018 Einmalzahlungen von Sonstigen im Inland zur Versorgungslastenteilung - - - - - - A Summe der Titelgruppe - - A B C - - - Gesamteinnahmen 138.982,3 140.012,0 A B C 140.726,4 124.461,3 133.149,6 Ausgaben Personalausgaben 422 48-5 018 Ausgaben für die Nachversicherung der ohne Versorgung ausgeschiedenen Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, soweit die Ausgaben gem. Art. 19 BayVersRücklG vom Sondervermögen Versorgungsfonds des Freistaates Bayern zu finanzieren sind 422 49-4 940 Kosten der Nachversicherung der ohne Versorgung ausgeschiedenen Beamten, Richter und sonstigen rentenversicherungsfrei Beschäftigten (einschließlich evtl. Säumniszuschläge) 432 44-7 018 Übergangsgelder und Ausgleiche nach §§ 47, 48, 66 und 67 BeamtVG 443 03-3 018 Laufende Unterstützungen an nichtversorgungsberechtigte frühere Beamte und nichtversorgungsberechtigte Hinterbliebene von Beamten aufgrund der Unterstützungsgrundsätze (Altfälle) - - - - - - A 60.000,0 60.000,0 A B C 4.700,0 4.700,0 A B C 0,5 0,5 A B C 60.000,0 55.346,0 53.698,9 4.000,0 4.700,9 3.805,8 0,5 0,5 0,5 Sächliche Verwaltungsausgaben 546 49-5 018 Vermischte Verwaltungsausgaben 1,0 1,0 A C 25,0 0,2 Ausgaben für Zuweisungen und Zuschüsse mit Ausnahme für Investitionen 631 01-7 018 Erstattung von Rentenleistungen und Verwaltungskosten an die Sozialversicherungsträger gemäß § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Art. 131 GG i.V.m. § 2 DKfAG und § 99 AKG Vgl. Vermerk zu TG 71 (Ausgaben). 900,0 900,0 A B C 1.000,0 812,4 832,3 Besondere Finanzierungsausgaben 919 01-0 950 Zuführung der von Dritten geleisteten Einmalzahlungen zur Versorgungslastenteilung an den Versorgungsfonds gem. Art. 18 Abs. 1 BayVersRücklG Die Ausgabebefugnis bemisst sich nach der Isteinnahme bei TG 72 - Einnahmen. - - - - - - A
329 Erläuterungen 13 20 Beamtenversorgung Zu 13 20/422 48 Die Kosten der Nachversicherung für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, für die Zuführungen zum Sondervermögen Versorgungsfonds geleistet wurden, können bis zur Höhe dieser Zuführungen aus dem Sondervermögen Versorgungsrücklage finanziert werden (Art. 19 BayVersRücklG) und sind deshalb getrennt von den sonstigen Nachversicherungskosten zu verausgaben. Die Vereinahmung der Entnahmen aus dem Sondervermögen erfolgt bei 356 02. Zu 13 20/422 49 Ohne Versorgung ausscheidende Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Dienstanfänger sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 184 SGB VI nachzuversichern. Die Kosten der Nachversicherung werden hier zentral für den Gesamthaushalt veranschlagt. Der Bedarf ist geschätzt. Zu 13 20/432 44 Beamte, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten ein Übergangsgeld gemäß §§ 47, 66 und 67 BeamtVG. Ferner erhalten Vollzugsbeamte nach § 48 BeamtVG bei Eintritt in den Ruhestand einen Ausgleich für die vorgezogene Altersgrenze. 2009 gegenüber 2008: Mehr 700,0 Tsd. EUR entsprechend der voraussichtlichen Istentwicklung. Zu 13 20/443 03 Die Höchstbeträge für laufende Unterstützungen sind in der FMBek vom 31. Oktober 1962 (StAnz Nr. 45 - FMBl S. 1817) festgesetzt. Zahl der Empfänger nach dem Stand vom 1. Januar 2008: 1 (1. Januar 2006: 1) Zu 13 20/546 49 Die Pensionsbehörden stellen im Rahmen des Vollzug des § 14a BeamtVG die Dienstunfähigkeit des Antragstellers auf der Grundlage der gutachtlichen Stellungnahme der Medizinischen Untersuchungsstelle der Regierung fest, soweit der Antragsteller am 1. Januar 2004 bereits Ruhestandsbeamter war. Hierfür ist durch den Antragsteller vom behandelnden Arzt ein Befundbericht einzuholen, der von den Pensionsbehörden an die Regierung weitergeleitet wird. Die dem Antragsteller entstehenden Kosten werden bis zur Höhe von 15,34 EUR zuzüglich 0,51 EUR pro Fotokopie erstattet. Soweit für die gutachtliche Stellungnahme der Regierung ergänzende fachärztliche Gutachten eingeholt werden müssen, werden die hierfür entstehenden Kosten ebenfalls durch die Pensionsbehörden getragen. 2009 gegenüber 2008: Weniger 24,0 Tsd. EUR in Anpassung an die Istwerte der Vorjahre. Zu 13 20/631 01 Nach § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Art. 131 GG i.V.m. § 2 DKfAG und § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) haben die Dienstherren den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungsfall für die unter Art. 131 GG und § 99 AKG fallenden Personen, die nach den Regelungen keinen Anspruch oder keine Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung haben, die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäftigung vor dem 8. Mai 1945 entfallenden Leistungen (einschl. eines angemessenen Verwaltungskostenersatzes) zu erstatten. 2009 gegenüber 2008: Weniger 100,0 Tsd. EUR nach dem voraussichtlichen Bedarf, bedingt durch den Rückgang der Versorgungsempfänger (ehemalige Wehrmachtsangehörige). Zu 13 20/919 01 Abführung der Einmalzahlungen anderer Körperschaften und sonstiger öffentlich-rechtlicher Institutionen auf Grund von Dienstherrnwechseln zum Freistaat Bayern zur Abgeltung der bis dahin auf sie entfallenden Versorgungsanwartschaften, die unter 13 20 TG 72 zu vereinnahmen sind, an das Sondervermögen Versorgungsfonds.
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Erläuterungen<br />
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Beamtenversorgung<br />
Zu <strong>13</strong> 20/422 48<br />
Die Kosten <strong>der</strong> Nachversicherung für Beamte auf Wi<strong>der</strong>ruf im Vorbereitungsdienst, für die Zuführungen zum Son<strong>der</strong>vermögen<br />
Versorgungsfonds geleistet wurden, können bis zur Höhe dieser Zuführungen aus dem Son<strong>der</strong>vermögen Versorgungsrücklage<br />
finanziert werden (Art. 19 BayVersRücklG) und sind deshalb getrennt von den sonstigen Nachversicherungskosten zu<br />
verausgaben. Die Vereinahmung <strong>der</strong> Entnahmen aus dem Son<strong>der</strong>vermögen erfolgt bei 356 02.<br />
Zu <strong>13</strong> 20/422 49<br />
Ohne Versorgung ausscheidende Beamte und Richter auf Lebenszeit, auf Zeit o<strong>der</strong> auf Probe, Beamte auf Wi<strong>der</strong>ruf im<br />
Vorbereitungsdienst und Dienstanfänger sind nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 SGB VI in Verbindung mit § 184 SGB VI<br />
nachzuversichern. Die Kosten <strong>der</strong> Nachversicherung werden hier zentral für den Gesamthaushalt veranschlagt. Der Bedarf ist<br />
geschätzt.<br />
Zu <strong>13</strong> 20/432 44<br />
Beamte, die nicht auf eigenen Antrag entlassen werden, erhalten ein Übergangsgeld gemäß §§ 47, 66 und 67 BeamtVG. Ferner<br />
erhalten Vollzugsbeamte nach § 48 BeamtVG bei Eintritt in den Ruhestand einen Ausgleich für die vorgezogene Altersgrenze.<br />
2009 gegenüber 2008:<br />
Mehr 700,0 Tsd. EUR entsprechend <strong>der</strong> voraussichtlichen Istentwicklung.<br />
Zu <strong>13</strong> 20/443 03<br />
Die Höchstbeträge für laufende Unterstützungen sind in <strong>der</strong> FMBek vom 31. Oktober 1962 (StAnz Nr. 45 - FMBl S. 1817)<br />
festgesetzt.<br />
Zahl <strong>der</strong> Empfänger nach dem Stand vom 1. Januar 2008: 1 (1. Januar 2006: 1)<br />
Zu <strong>13</strong> 20/546 49<br />
Die Pensionsbehörden stellen im Rahmen des Vollzug des § 14a BeamtVG die Dienstunfähigkeit des Antragstellers auf <strong>der</strong><br />
Grundlage <strong>der</strong> gutachtlichen Stellungnahme <strong>der</strong> Medizinischen Untersuchungsstelle <strong>der</strong> Regierung fest, soweit <strong>der</strong> Antragsteller<br />
am 1. Januar 2004 bereits Ruhestandsbeamter war. Hierfür ist durch den Antragsteller vom behandelnden Arzt ein Befundbericht<br />
einzuholen, <strong>der</strong> von den Pensionsbehörden an die Regierung weitergeleitet wird. Die dem Antragsteller entstehenden Kosten<br />
werden bis zur Höhe von 15,34 EUR zuzüglich 0,51 EUR pro Fotokopie erstattet. Soweit für die gutachtliche Stellungnahme <strong>der</strong><br />
Regierung ergänzende fachärztliche Gutachten eingeholt werden müssen, werden die hierfür entstehenden Kosten ebenfalls<br />
durch die Pensionsbehörden getragen.<br />
2009 gegenüber 2008:<br />
Weniger 24,0 Tsd. EUR in Anpassung an die Istwerte <strong>der</strong> Vorjahre.<br />
Zu <strong>13</strong> 20/631 01<br />
Nach § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Art. <strong>13</strong>1 GG i.V.m. § 2 DKfAG und § 99 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) haben<br />
die Dienstherren den Trägern <strong>der</strong> gesetzlichen Rentenversicherung im Versicherungsfall für die unter Art. <strong>13</strong>1 GG und § 99 AKG<br />
fallenden Personen, die nach den Regelungen keinen Anspruch o<strong>der</strong> keine Anwartschaft auf Alters- und<br />
Hinterbliebenenversorgung haben, die auf die Zeiten versicherungsfreier Beschäftigung vor dem 8. Mai 1945 entfallenden<br />
Leistungen (einschl. eines angemessenen Verwaltungskostenersatzes) zu erstatten.<br />
2009 gegenüber 2008:<br />
Weniger 100,0 Tsd. EUR nach dem voraussichtlichen Bedarf, bedingt durch den Rückgang <strong>der</strong> Versorgungsempfänger<br />
(ehemalige Wehrmachtsangehörige).<br />
Zu <strong>13</strong> 20/919 01<br />
Abführung <strong>der</strong> Einmalzahlungen an<strong>der</strong>er Körperschaften und sonstiger öffentlich-rechtlicher Institutionen auf Grund von<br />
Dienstherrnwechseln zum Freistaat <strong>Bayern</strong> zur Abgeltung <strong>der</strong> bis dahin auf sie entfallenden Versorgungsanwartschaften, die<br />
unter <strong>13</strong> 20 TG 72 zu vereinnahmen sind, an das Son<strong>der</strong>vermögen Versorgungsfonds.