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Einzelplan 13 - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - Bayern

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325<br />

Erläuterungen<br />

<strong>13</strong> 20<br />

Beamtenversorgung<br />

Vorbemerkung zu Kapitel <strong>13</strong> 20<br />

In diesem Kapitel sind im Wesentlichen nur noch die Erstattungen von anteiligen Versorgungsbezügen von und an Träger <strong>der</strong><br />

Versorgungsbezüge an<strong>der</strong>er Dienstherrn (Bund, an<strong>der</strong>e Län<strong>der</strong>, Gemeinden usw.), die Versorgungsbezüge für die ehemaligen<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bayer. Staatsregierung sowie für die Versorgungsempfänger <strong>der</strong> Staatsbetriebe des Epl. <strong>13</strong> veranschlagt. Die<br />

früher im Kap. <strong>13</strong> 20 veranschlagten Aufwendungen für die Beamtenversorgung einschließlich Beihilfen sind seit 1999 in den<br />

jeweiligen Einzelplänen <strong>der</strong> Ressorts veranschlagt.<br />

Zu <strong>13</strong> 20/119 49<br />

Der Titel dient auch zur Vereinnahmung von Rückersätzen.<br />

Bei diesem Titel sind auch die Kapitalerträge nachzuweisen, die von Beamten o<strong>der</strong> Ruhestandsbeamten gemäß § 58 BeamtVG<br />

zur Abwendung <strong>der</strong> Kürzung ihrer Versorgungsbezüge gezahlt werden.<br />

Zu <strong>13</strong> 20/281 11<br />

Mit Teil 4 <strong>der</strong> Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht (BayVV-Versorgung; StAnz. Nr. 5/2003) wurde von <strong>der</strong><br />

in Tz 6.1.10 Satz 6 <strong>der</strong> Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVGVwV) vorgesehenen<br />

Möglichkeit Gebrauch gemacht, für den Bereich des Freistaates <strong>Bayern</strong> ein eigenes Verfahren zur Erhebung von<br />

Versorgungszuschlägen zu bestimmen. Danach ist die Beurlaubung o<strong>der</strong> Abordnung eines Staatsbeamten zu einem an<strong>der</strong>en<br />

Dienstherrn (§ 121 BRRG) o<strong>der</strong> zu einem sonstigen Dienstberechtigten grundsätzlich von <strong>der</strong> Zahlung eines<br />

Versorgungszuschlags abhängig zu machen. Abrechnungszeitraum ist das Kalen<strong>der</strong>jahr. Auf den jährlich abzurechnenden<br />

Versorgungszuschlag sind monatlich Abschläge zu erheben.<br />

2009 gegenüber 2008:<br />

Weniger 640,0 Tsd. EUR entsprechend <strong>der</strong> voraussichtlichen Einnahmen.<br />

2010 gegenüber 2009:<br />

Mehr 400,0 Tsd. EUR wegen <strong>der</strong> Zunahme von Erstattungsfällen.<br />

Zu <strong>13</strong> 20/281 12<br />

Von den Staatsbetrieben im Sinne des Art. 26 Abs. 1 BayHO sowie von den Einrichtungen des Staates, die wie Staatsbetriebe<br />

behandelt werden und die kaufmännische doppelte Buchführung anwenden (z.B. Staatliche Krankenanstalten und ab dem<br />

Haushaltsjahr 1989 die Universitätskliniken nach § 20 Bundespflegesatzverordnung vom 25. April 1973, BGBl I S. 333, und<br />

Art. 12 <strong>Bayerisches</strong> Krankenhausgesetz vom 21. Januar 1974, GVBl S. 256), sind anstelle von Pensionsrückstellungen pauschale<br />

Versorgungszuschläge in Höhe von jährlich 30% <strong>der</strong> Beamtenbezüge zu leisten, soweit die anteiligen Versorgungsbezüge nicht<br />

an die Staatskasse ersetzt werden. Zur Unterscheidung von den nach Maßgabe <strong>der</strong> BeamtVGVwV zu erhebenden<br />

Versorgungszuschlägen sind sie bei einer geson<strong>der</strong>ten Buchungsstelle zu vereinnahmen.<br />

Ab 1999 sind nur noch die Versorgungszuschläge für die Staatsbetriebe des Epl. <strong>13</strong> erfasst. Die übrigen Versorgungszuschläge<br />

wurden bei den einzelnen Ressorts veranschlagt.<br />

2009 gegenüber 2008:<br />

Weniger 540,2 Tsd. EUR entsprechend <strong>der</strong> zu erwartenden Einnahmen.<br />

2010 gegenüber 2009:<br />

Mehr 99,5 Tsd. EUR entsprechend <strong>der</strong> voraussichtlichen Istentwicklung.<br />

Zu <strong>13</strong> 20/281 14<br />

Versorgungszuschläge, die für beurlaubte Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 BayVersRücklG, <strong>der</strong>en Amts-, Dienst- o<strong>der</strong><br />

Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat <strong>Bayern</strong> erstmals nach dem 31. Dezember 2007 begründet wurde, erhoben werden, sind<br />

dem Son<strong>der</strong>vermögen Versorgungsfonds zuzuführen (Art. 16 Abs. 2 BayVersRücklG) und deshalb getrennt von den sonstigen<br />

Versorgungszuschlägen zu vereinnahmen. Wegen <strong>der</strong> Einzelheiten zur Erhebung von Versorgungszuschlägen siehe Erläuterung<br />

zu 281 11, wegen <strong>der</strong> Zuführung zum Son<strong>der</strong>vermögen Versorgungsfonds siehe 919 61.<br />

Zu <strong>13</strong> 20/356 01<br />

Leistet <strong>der</strong> Freistaat <strong>Bayern</strong> beim Wechsel von Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 BayVersRücklG, <strong>der</strong>en Amts-, Dienst- o<strong>der</strong><br />

Beschäftigungsverhältnis zum Freistaat <strong>Bayern</strong> erstmals nach dem 31. Dezember 2007 begründet wurde, zu an<strong>der</strong>en Dienstherrn<br />

Einmalzahlungen zur Abgeltung <strong>der</strong> bis dahin erworbenen Versorgungsanwartschaften, können diese bis zur Höhe <strong>der</strong> für diese<br />

Personen geleisteten Zuführungen durch Entnahmen aus dem Son<strong>der</strong>vermögen Versorgungsfonds finanziert werden (Art. 18<br />

Abs. 2 BayVersRücklG). Die Entnahmen aus dem Son<strong>der</strong>vermögen entsprechen den Ausgaben von <strong>13</strong> 20 TG 72.<br />

Zu <strong>13</strong> 20/356 02<br />

Die Kosten <strong>der</strong> Nachversicherung für Beamte auf Wi<strong>der</strong>ruf im Vorbereitungsdienst, für die Zuführungen zum Son<strong>der</strong>vermögen<br />

Versorgungsfonds geleistet wurden, können bis zur Höhe dieser Zuführungen aus dem Son<strong>der</strong>vermögen Versorgungsfonds<br />

entnommen werden (Art. 19 BayVersRücklG). Die Entnahmen aus dem Son<strong>der</strong>vermögen entsprechen den Ausgaben bei 422 48.

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