Einzelplan 13 - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - Bayern

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27.08.2014 Aufrufe

190 13 10 Allgemeine Finanzzuweisungen usw. A Soll 2008 Titel FKZ Zweckbestimmung 2009 2010 B Ist 2007 C Ist 2006 Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR 1 2 3 4 5 6 613 32-3 910 Besondere Bedarfszuweisungen (Konsolidierungshilfen) Vgl. Vermerk bei 613 31. 613 41-2 910 Zuweisungen zum Belastungsausgleich nach Art. 5 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) Rückflüsse dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden. 633 01-6 145 Pauschalzuweisungen zu den Beförderungskosten der Volksund Sonderschüler gemäß Art. 10 a FAG und der Schüler weiterführender und berufsbildender Schulen gemäß Art. 3 und 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs Aus dem Ansatz dürfen für einen Härteausgleich bis zu 15,0 Mio. EUR vorweg entnommen werden. Erstattungen dürfen von der Ausgabe abgesetzt werden. Vgl. Vermerk bei 05 19/633 88. 10.000,0 10.000,0 A 9.000,0 94.500,0 94.400,0 A B C 271.000,0 279.000,0 A B C 101.700,0 78.000,0 49.995,8 263.000,0 259.109,2 245.824,9

191 Erläuterungen 13 10 Allgemeine Finanzzuweisungen usw. Zu 13 10/613 32 Ansatz zur Gewährung von besonderen Bedarfszuweisungen als Konsolidierungshilfen für besonders finanzschwache Gemeinden im Rahmen eines Pilotprojekts. 2009 gegenüber 2008: 1.000,0 Tsd. EUR weniger infolge haushaltsneutraler Absenkung der haushaltsgesetzlichen Sperre 2.000,0 Tsd. EUR mehr infolge der erfolgten Aufnahme weiterer Gemeinden in das Pilotprojekt 1.000,0 Tsd. EUR mehr Zu 13 10/613 41 Belastungsausgleich für strukturelle Veränderungen bei den sozialen Belastungen der Kommunen durch die - Umstellung von der Sozialhilfe für Erwerbsfähige auf Beteiligung an der Grundsicherung für Erwerbssuchende (Hartz IV-Reform), - Verlagerung der Zuständigkeiten für Ausländer, Aussiedler und Spätaussiedler bei Sozialhilfe und Grundsicherung für Erwerbssuchende von den Bezirken auf Landkreise und kreisfreie Gemeinden nach Art. 5 AGSG. Der Belastungsausgleich wird nachträglich für strukturell bedingte Mehrbelastungen der Kommunen im Vorjahr gewährt. Ausgeglichen werden jeweils die pauschal ermittelten Netto-Belastungen der Landkreise und kreisfreien Städte nach Anrechnung der durch die jeweiligen Netto-Entlastungen der Bezirke bedingten Minderausgaben bei der Bezirksumlage. Der Ausgleichsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: 2009 2010 Tsd. EUR Tsd. EUR Umschichtungsbetrag aus Sozialhilfeausgleich (2006 und 50.000,0 50.000,0 2008) Netto-Entlastung des Freistaates Bayern (Wohngeld- 44.400,0 44.400,0 ersparnis nach Saldierung mit Belastung Ausgleich-Ost unter Berücksichtigung der Verbundauswirkung) Abrechnungsergebnis der Nettoentlastung (ab 2007 nur mehr 100,0 - Auswirkung Belastung Ost-Ausgleich) Zusammen 94.500,0 94.400,0 2009 gegenüber 2008: Weniger 7.200,0 Tsd. EUR insbesondere wegen des erheblich niedrigeren Abrechnungsergebnisses 2007 gegenüber 2006 (7.500,0 Tsd. EUR). Zu 13 10/633 01 Veranschlagt sind die pauschalen Zuweisungen des Landes zu den Kosten der notwendigen Beförderung gem. Art. 10a FAG und gem. Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs i.d.F vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 452), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2005 (GVBl S. 271). Die Belastung der Aufgabenträger aus Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulweges ist dabei entsprechend berücksichtigt. Die Verteilung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Aufgabenträger erfolgt nach Maßgabe der Verordnung zur Durchführung des Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes und des Art. 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs vom 04. August 1986 (GVBl S. 262) in der jeweils geltenden Fassung. Weitere Ausgaben für die Schülerbeförderung sind veranschlagt bei Kap. 05 03 Titel 684 62 (private Volksschulen) Kap. 05 03 Titel 684 70 (private Förderschulen) Kap. 05 14 Titel 533 01 (Landesschulen für Gehörlose und Körperbehinderte) Kap. 05 19 Titel 633 88 (Leistungen wegen Einführung des achtjährigen Gymnasiums im Rahmen des Konnexitätsprinzips) 2009 gegenüber 2008: Mehr 8.000,0 Tsd. EUR, 2010 gegenüber 2009: Mehr 8.000,0 Tsd. EUR infolge steigender Beförderungsaufwendungen.

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<strong>13</strong> 10 Allgemeine Finanzzuweisungen usw.<br />

A Soll 2008<br />

Titel FKZ Zweckbestimmung 2009 2010 B Ist 2007<br />

C Ist 2006<br />

Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR<br />

1 2 3 4 5 6<br />

6<strong>13</strong> 32-3 910 Beson<strong>der</strong>e Bedarfszuweisungen (Konsolidierungshilfen)<br />

Vgl. Vermerk bei 6<strong>13</strong> 31.<br />

6<strong>13</strong> 41-2 910 Zuweisungen zum Belastungsausgleich nach Art. 5 des<br />

Gesetzes zur Ausführung <strong>der</strong> Sozialgesetze (AGSG)<br />

Rückflüsse dürfen von <strong>der</strong> Ausgabe abgesetzt werden.<br />

633 01-6 145 Pauschalzuweisungen zu den Beför<strong>der</strong>ungskosten <strong>der</strong> Volksund<br />

Son<strong>der</strong>schüler gemäß Art. 10 a FAG und <strong>der</strong> Schüler<br />

weiterführen<strong>der</strong> und berufsbilden<strong>der</strong> Schulen gemäß Art. 3<br />

und 4 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs<br />

Aus dem Ansatz dürfen für einen Härteausgleich bis zu<br />

15,0 Mio. EUR vorweg entnommen werden. Erstattungen<br />

dürfen von <strong>der</strong> Ausgabe abgesetzt werden.<br />

Vgl. Vermerk bei 05 19/633 88.<br />

10.000,0 10.000,0 A 9.000,0<br />

94.500,0 94.400,0 A<br />

B<br />

C<br />

271.000,0 279.000,0 A<br />

B<br />

C<br />

101.700,0<br />

78.000,0<br />

49.995,8<br />

263.000,0<br />

259.109,2<br />

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