Einzelplan 13 - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - Bayern

Einzelplan 13 - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - Bayern Einzelplan 13 - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - Bayern

27.08.2014 Aufrufe

18 13 01 Steuern A Soll 2008 Titel FKZ Zweckbestimmung 2009 2010 B Ist 2007 C Ist 2006 Tsd. EUR Tsd. EUR Tsd. EUR 1 2 3 4 5 6 015 01-3 910 Umsatzsteuer 5.700.500,0 5.807.750,0 A B C 015 02-2 910 Umsatzsteuer (einschl. Einfuhrumsatzsteuer) - Ausgleich der Belastung infolge der geänderten Abrechnung des Familienleistungsausgleichs Vgl. Vermerk zu 13 10/613 03. 1.620.000,0 1.716.000,0 A B C 016 01-2 910 Einfuhrumsatzsteuer 2.555.000,0 2.604.000,0 A B C 017 01-1 910 Gewerbesteuerumlage 339.000,0 334.000,0 A B C 017 02-0 910 Gewerbesteuerumlage - Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz 017 03-9 910 Gewerbesteuerumlage - Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz 109.000,0 108.000,0 A B C 517.000,0 510.000,0 A B C 018 01-0 910 Abgeltungssteuer auf Zins- und Veräußerungserträge 845.000,0 796.000,0 A B C 018 02-9 910 Zerlegungsanteil Abgeltungssteuer auf Zins- und Veräußerungserträge Zwischensumme Gemeinschaftssteuern und Gewerbesteuerumlage (Landesanteile) 25.000,0 25.000,0 A B C 27.900.000,0 27.798.750,0 A B C 5.558.000,0 5.407.959,9 4.754.751,5 1.475.000,0 1.414.702,7 1.278.490,6 2.449.000,0 2.422.187,8 2.097.839,3 290.000,0 389.162,3 373.573,4 100.000,0 106.562,1 118.847,1 461.000,0 514.271,6 491.244,3 826.000,0 945.858,0 534.095,0 25.000,0 -60.950,1 17.843,8 27.953.500,0 27.120.042,9 23.989.763,4

19 Erläuterungen 13 01 Steuern Zu 13 01/015 01, 015 02 und 016 01 Das Aufkommen der Umsatzsteuer wird verteilt gem. Art. 106 Abs. 3 GG i. V. m. § 1 FAG. Der Bund erhält vorweg 4,45 % als Ausgleich für die Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitslosenversicherung sowie vom verbleibenden Betrag 5,05 % als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an die Rentenversicherung. Vom verbleibenden Aufkommen stehen den Gemeinden 2,2 % zu. Vom danach verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund 49,7 % und den Ländern 50,3 % zu. Außerdem erhält der Bund einen Festbetrag in Höhe von 1.322.712,0 Tsd. EUR im Gegenzug zur Übernahme der Annuitäten des Fonds „Deutsche Einheit“ sowie in Höhe von 1.000.000,0 Tsd. EUR zum Ausgleich von Sonderlasten der neuen Länder durch die strukturelle Arbeitslosigkeit und daraus entstehender überproportionaler Lasten bei der Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe. Die neuen Länder erhalten den Betrag vom Bund in Form von Sonderbedarfs-Ergänzungszuweisungen. Der Festbetrag mindert sich zugunsten der Länder um 60.000,0 Tsd. EUR zum Ausgleich der Umsatzsteuerpflicht von Spielbankumsätzen. Der Festbetrag mindert sich weiterhin um 100.000,0 Tsd. EUR in 2009 und 200.000,0 Tsd. EUR in 2010, um den Ländern die Mittel zur Aufgabenerfüllung im Rahmen des Kinderförderungsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Er mindert sich um weitere 435.000,0 Tsd. EUR in 2009 und 135.000,0 Tsd. EUR in 2010, um die Steuerausfälle der Länder aufgrund der Kraftfahrzeugsteuerentlastung für neue PKW zu kompensieren. Aufgrund des Übergangs der Ertragskompetenz für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zum 1. Juli 2009 wird diese Kompensation insoweit rückgängig gemacht durch eine Erhöhung des Festbetrags in 2010 um 325.000,0 Tsd. EUR. Tit. 015 02 Vom Länderanteil (vor Abzug des dem Bund zustehenden Festbetrags) entfallen ab 2008 6,30 Prozentpunkte auf den Ausgleich für die Belastung der Länder und Gemeinden durch die geänderte Abrechnung des Kindergeldes seit dem Haushaltsjahr 1996. Zum Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2009 vermindert sich der Festbetrag an den Bund in 2009 um 794.000,0 Tsd. EUR und in 2010 um 281.000,0 Tsd. EUR. Zur vollständigen Übernahme der finanziellen Lasten aus dem Kinderbonus (Einmalzahlung für Kindergeldberechtigte für das Jahr 2009 in Höhe von 100,0 EUR) durch den Bund vermindert sich der Festbetrag an den Bund in 2010 um 880.000,0 Tsd. EUR. Der Anteil der Kommunen hieran wird in voller Höhe an diese weitergegeben (vgl. Kap. 13 10 Tit. 613 03). Die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens stellt sich danach ab dem Jahr 2009 wie folgt dar: Aufteilungsschritte ausgehend vom Gesamt-Umsatzsteueraufkommen: 2009 2010 Vorabbetrag für den Bund zur Senkung Arbeitslosenversicherung 4,45% 4,45% vom verbleibenden Betrag 5,05% 5,05% Vorabbetrag für den Bund für die Rentenversicherung vom verbleibenden Betrag 2,20% 2,20% Anteil für die Kommunen vom verbleibenden Betrag erhalten die Länder 44,00% 44,00% Grundverteilung Länderanteil Familienleistungsausgleich für die Länderebene 6,30% 6,30% Länderanteil in dieser Stufe 50,30% 50,30% Festbetrag aus dem danach ermittelten Länderanteil an den Bund Tsd. EUR Tsd. EUR Ausgleich zur Übernahme der Annuitäten des Fonds "Deutsche Einheit" 1.322.712,0 1.322.712,0 Ausgleich Ost wegen überproportionaler Belastung aufgrund der Regelungen 1.000.000,0 1.000.000,0 "Hartz IV" Ausgleich wegen Umsatzbesteuerung Spielbanken -60.000,0 -60.000,0 Bereitstellung von Mitteln an die Länder zur Aufgabenerfüllung im Rahmen des -100.000,0 -200.000,0 Kinderförderungsgesetzes Kompensation von Steuerausfällen der Länder aufgrund der -435.000,0 -135.000,0 Kraftfahrzeugsteuerentlastung für neue Pkw Rückgängigmachung Kompensation wegen Übergang der Ertragskompetenz für 325.000,0 die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zum 1. Juli 2009 Ausgleich der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2009 -794.000,0 -281.000,0 vollständige Übernahme der finanziellen Lasten aus dem Kinderbonus durch den -880.000,0 Bund Festbetrag an den Bund demnach 933.712,0 1.091.712,0 Zu 13 01/017 02 und 017 03 Die Einnahmen aus der Erhöhung der Gewerbesteuerumlage infolge der Beteiligung der Kommunen an der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" und der Neuordnung des Länderfinanzausgleichs stehen gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz voll dem Land zu und bleiben bei der Ermittlung der Steuereinnahmen im Länderfinanzausgleich unberücksichtigt. Der ausschließlich dem Land zustehende Anteil des Landesvervielfältigers nach § 6 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz beträgt 29 v.H. Die Erhöhungszahl nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz beträgt 2009/2010 voraussichtlich 5 v.H.

19<br />

Erläuterungen<br />

<strong>13</strong> 01<br />

Steuern<br />

Zu <strong>13</strong> 01/015 01, 015 02 und 016 01<br />

Das Aufkommen <strong>der</strong> Umsatzsteuer wird verteilt gem. Art. 106 Abs. 3 GG i. V. m. § 1 FAG.<br />

Der Bund erhält vorweg 4,45 % als Ausgleich für die Belastungen aufgrund <strong>der</strong> Senkung des Beitragssatzes zur<br />

Arbeitslosenversicherung sowie vom verbleibenden Betrag 5,05 % als Ausgleich für die Belastungen aufgrund eines zusätzlichen<br />

Bundeszuschusses an die Rentenversicherung. Vom verbleibenden Aufkommen stehen den Gemeinden 2,2 % zu. Vom danach<br />

verbleibenden Aufkommen stehen dem Bund 49,7 % und den Län<strong>der</strong>n 50,3 % zu.<br />

Außerdem erhält <strong>der</strong> Bund einen Festbetrag in Höhe von 1.322.712,0 Tsd. EUR im Gegenzug zur Übernahme <strong>der</strong> Annuitäten des<br />

Fonds „Deutsche Einheit“ sowie in Höhe von 1.000.000,0 Tsd. EUR zum Ausgleich von Son<strong>der</strong>lasten <strong>der</strong> neuen Län<strong>der</strong> durch die<br />

strukturelle Arbeitslosigkeit und daraus entstehen<strong>der</strong> überproportionaler Lasten bei <strong>der</strong> Zusammenführung von Arbeitslosen- und<br />

Sozialhilfe. Die neuen Län<strong>der</strong> erhalten den Betrag vom Bund in Form von Son<strong>der</strong>bedarfs-Ergänzungszuweisungen. Der<br />

Festbetrag min<strong>der</strong>t sich zugunsten <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> um 60.000,0 Tsd. EUR zum Ausgleich <strong>der</strong> Umsatzsteuerpflicht von<br />

Spielbankumsätzen. Der Festbetrag min<strong>der</strong>t sich weiterhin um 100.000,0 Tsd. EUR in 2009 und 200.000,0 Tsd. EUR in 2010, um<br />

den Län<strong>der</strong>n die Mittel zur Aufgabenerfüllung im Rahmen des Kin<strong>der</strong>för<strong>der</strong>ungsgesetzes zur Verfügung zu stellen. Er min<strong>der</strong>t sich<br />

um weitere 435.000,0 Tsd. EUR in 2009 und <strong>13</strong>5.000,0 Tsd. EUR in 2010, um die Steuerausfälle <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong><br />

Kraftfahrzeugsteuerentlastung für neue PKW zu kompensieren. Aufgrund des Übergangs <strong>der</strong> Ertragskompetenz für die<br />

Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zum 1. Juli 2009 wird diese Kompensation insoweit rückgängig gemacht durch eine Erhöhung<br />

des Festbetrags in 2010 um 325.000,0 Tsd. EUR.<br />

Tit. 015 02<br />

Vom Län<strong>der</strong>anteil (vor Abzug des dem Bund zustehenden Festbetrags) entfallen ab 2008 6,30 Prozentpunkte auf den Ausgleich<br />

für die Belastung <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und Gemeinden durch die geän<strong>der</strong>te Abrechnung des Kin<strong>der</strong>geldes seit dem Haushaltsjahr 1996.<br />

Zum Ausgleich <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gel<strong>der</strong>höhung zum 1. Januar 2009 vermin<strong>der</strong>t sich <strong>der</strong> Festbetrag an den Bund in 2009 um<br />

794.000,0 Tsd. EUR und in 2010 um 281.000,0 Tsd. EUR. Zur vollständigen Übernahme <strong>der</strong> finanziellen Lasten aus dem<br />

Kin<strong>der</strong>bonus (Einmalzahlung für Kin<strong>der</strong>geldberechtigte für das Jahr 2009 in Höhe von 100,0 EUR) durch den Bund vermin<strong>der</strong>t<br />

sich <strong>der</strong> Festbetrag an den Bund in 2010 um 880.000,0 Tsd. EUR. Der Anteil <strong>der</strong> Kommunen hieran wird in voller Höhe an diese<br />

weitergegeben (vgl. Kap. <strong>13</strong> 10 Tit. 6<strong>13</strong> 03).<br />

Die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens stellt sich danach ab dem Jahr 2009 wie folgt dar:<br />

Aufteilungsschritte ausgehend vom Gesamt-Umsatzsteueraufkommen: 2009 2010<br />

Vorabbetrag für den Bund zur Senkung Arbeitslosenversicherung 4,45% 4,45%<br />

vom verbleibenden Betrag<br />

5,05% 5,05%<br />

Vorabbetrag für den Bund für die Rentenversicherung<br />

vom verbleibenden Betrag<br />

2,20% 2,20%<br />

Anteil für die Kommunen<br />

vom verbleibenden Betrag erhalten die Län<strong>der</strong><br />

44,00% 44,00%<br />

Grundverteilung Län<strong>der</strong>anteil<br />

Familienleistungsausgleich für die Län<strong>der</strong>ebene 6,30% 6,30%<br />

Län<strong>der</strong>anteil in dieser Stufe 50,30% 50,30%<br />

Festbetrag aus dem danach ermittelten Län<strong>der</strong>anteil an den Bund Tsd. EUR Tsd. EUR<br />

Ausgleich zur Übernahme <strong>der</strong> Annuitäten des Fonds "Deutsche Einheit" 1.322.712,0 1.322.712,0<br />

Ausgleich Ost wegen überproportionaler Belastung aufgrund <strong>der</strong> Regelungen 1.000.000,0 1.000.000,0<br />

"Hartz IV"<br />

Ausgleich wegen Umsatzbesteuerung Spielbanken -60.000,0 -60.000,0<br />

Bereitstellung von Mitteln an die Län<strong>der</strong> zur Aufgabenerfüllung im Rahmen des -100.000,0 -200.000,0<br />

Kin<strong>der</strong>för<strong>der</strong>ungsgesetzes<br />

Kompensation von Steuerausfällen <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong><br />

-435.000,0 -<strong>13</strong>5.000,0<br />

Kraftfahrzeugsteuerentlastung für neue Pkw<br />

Rückgängigmachung Kompensation wegen Übergang <strong>der</strong> Ertragskompetenz für<br />

325.000,0<br />

die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund zum 1. Juli 2009<br />

Ausgleich <strong>der</strong> Kin<strong>der</strong>gel<strong>der</strong>höhung zum 1. Januar 2009 -794.000,0 -281.000,0<br />

vollständige Übernahme <strong>der</strong> finanziellen Lasten aus dem Kin<strong>der</strong>bonus durch den<br />

-880.000,0<br />

Bund<br />

Festbetrag an den Bund demnach 933.712,0 1.091.712,0<br />

Zu <strong>13</strong> 01/017 02 und 017 03<br />

Die Einnahmen aus <strong>der</strong> Erhöhung <strong>der</strong> Gewerbesteuerumlage infolge <strong>der</strong> Beteiligung <strong>der</strong> Kommunen an <strong>der</strong> Finanzierung des<br />

Fonds "Deutsche Einheit" und <strong>der</strong> Neuordnung des Län<strong>der</strong>finanzausgleichs stehen gemäß § 6 Abs. 3 und Abs. 5<br />

Gemeindefinanzreformgesetz voll dem Land zu und bleiben bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Steuereinnahmen im Län<strong>der</strong>finanzausgleich<br />

unberücksichtigt.<br />

Der ausschließlich dem Land zustehende Anteil des Landesvervielfältigers nach § 6 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz beträgt<br />

29 v.H. Die Erhöhungszahl nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz beträgt 2009/2010 voraussichtlich 5 v.H.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!