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Einzelplan 13 - Bayerisches Staatsministerium der Finanzen - Bayern

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189<br />

Erläuterungen<br />

<strong>13</strong> 10<br />

Allgemeine Finanzzuweisungen usw.<br />

Zu <strong>13</strong> 10/6<strong>13</strong> 04<br />

Die Leistungen an die Landkreise und Gemeinden bemessen sich nach Art. 7 FAG. Die Zuweisungen werden jeweils nach dem<br />

Stand <strong>der</strong> fortgeschriebenen Wohnbevölkerung am 31. Dezember des vorvorhergehenden Jahres berechnet.<br />

2009 gegenüber 2008:<br />

Mehr 800,0 Tsd. EUR,<br />

2010 gegenüber 2009:<br />

Mehr 1.000,0 Tsd. EUR infolge des voraussichtlichen Bevölkerungszuwachses.<br />

Zu <strong>13</strong> 10/6<strong>13</strong> 11<br />

Nach Art. 8 FAG überlässt <strong>der</strong> Staat den Gemeinden und Landkreisen 8/21 des Aufkommens an Grun<strong>der</strong>werbsteuer<br />

(vgl. <strong>13</strong> 01/053 03).<br />

Für die Verteilung des Aufkommens an Grun<strong>der</strong>werbsteuer aus Erwerbsvorgängen, die dem früheren GrESt-Satz von 2 v.H.<br />

unterliegen (vgl. <strong>13</strong> 01/053 01), gilt gemäß § 2 Abs. 3 FAGÄndG 1997 weiterhin <strong>der</strong> Beteiligungssatz von 2/3.<br />

Der Kommunalanteil an <strong>der</strong> Grun<strong>der</strong>werbsteuer fließt nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens den kreisfreien Gemeinden und<br />

Großen Kreisstädten in voller Höhe, im Übrigen den kreisangehörigen Gemeinden in Höhe von 3/7 und den Landkreisen in Höhe<br />

von 4/7 zu.<br />

2009 gegenüber 2008:<br />

Weniger 33.523,8 Tsd. EUR,<br />

2010 gegenüber 2009:<br />

Weniger 11.428,5 Tsd. EUR nach dem voraussichtlichen Steueraufkommen.<br />

Zu <strong>13</strong> 10/6<strong>13</strong> 12<br />

Für die Einnahmen an Grun<strong>der</strong>werbsteuer aus Rechtsvorgängen gemäß § 23 Abs. 2 GrEStG 1983 (Festsetzung <strong>der</strong> Steuer und<br />

des Zuschlages noch nach Landesrecht) sieht § 3 Abs. 2 Satz 2 des FAG-ÄndG 1983 vom 21. Juli 1983 (GVBl S. 505) eine<br />

Übergangsregelung vor. Danach werden diese Einnahmen den Kommunen weiterhin nach altem Recht überlassen. Das<br />

Aufkommen an Grun<strong>der</strong>werbsteuer (3 v.H.) fließt den Gemeinden als Finanzausgleichsleistung über diesen Titel, das Aufkommen<br />

aus dem Zuschlag zur Grun<strong>der</strong>werbsteuer (4 v.H.) den Gemeinden und Landkreisen als originäre Steuer zu. Da ungewiss ist, ob<br />

und ggf. in welcher Höhe noch Einnahmen zufließen werden, ist ein Leertitel veranschlagt.<br />

Zu <strong>13</strong> 10/6<strong>13</strong> 21<br />

Die Landkreise erhalten als Ersatz des Verwaltungsaufwands für die Aufgaben des jeweils übertragenen Wirkungskreises und für<br />

die Staatsbehörde Landratsamt (Art. 53 Abs. 2 <strong>der</strong> Landkreisordnung) neben den Kopfbeträgen nach Art. 7 Abs. 2 Nrn. 2-4 FAG<br />

(vgl. Titel 6<strong>13</strong> 04) das volle Aufkommen <strong>der</strong> vom Landratsamt als Staatsbehörde festgesetzten Kosten (Gebühren und Auslagen)<br />

sowie die von den staatlichen Gesundheits- und Veterinärämtern festgesetzten Benutzungsgebühren (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 FAG).<br />

Zu <strong>13</strong> 10/6<strong>13</strong> 22<br />

Den Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Landkreisen werden die von ihnen vereinnahmten und an den Staat<br />

abgeführten Verwarnungsgel<strong>der</strong> und Geldbußen als zusätzliche Finanzzuweisung nach Maßgabe des örtlichen Aufkommens<br />

(Art. 7 Abs. 2 Nr. 5 FAG) überlassen.<br />

2009 gegenüber 2008:<br />

Weniger 6.900,0 Tsd. EUR entsprechend <strong>der</strong> voraussichtlichen Einnahmeentwicklung.<br />

Zu <strong>13</strong> 10/6<strong>13</strong> 31<br />

Die allgemeinen Bedarfszuweisungen nach Art. 11 FAG sind dazu bestimmt, <strong>der</strong> außergewöhnlichen Lage und den beson<strong>der</strong>en<br />

Aufgaben von Gemeinden (Gemeindeverbänden) im Einzelfall Rechnung zu tragen. Sie können auch zum Ausgleich von Härten<br />

gewährt werden, die sich bei <strong>der</strong> Verteilung <strong>der</strong> Schlüsselzuweisungen ergeben. Außerdem soll <strong>der</strong> beson<strong>der</strong>en<br />

Ausgabenbelastung <strong>der</strong> strukturschwachen Landkreise durch die Gewährung von Bedarfszuweisungen Rechnung getragen<br />

werden.<br />

2009 gegenüber 2008:<br />

Weniger 1.400,0 Tsd. EUR infolge haushaltsneutraler Absenkung <strong>der</strong> haushaltsgesetzlichen Sperre.<br />

2010 gegenüber 2009:<br />

Mehr 4.000,0 Tsd. EUR für Bedarfszuweisungen an die Gemeinde Schonungen (Landkreis Schweinfurt) zur Beseitigung von<br />

Altlasten auf kommunalen Grundstücken.

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