Umstrukturierung von Krankenhäusern - Bayerisches ...

Umstrukturierung von Krankenhäusern - Bayerisches ... Umstrukturierung von Krankenhäusern - Bayerisches ...

27.08.2014 Aufrufe

- 8 - Jahresmitte erfolgen. Die Höhe soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erst dann angepasst werden, wenn sie sich um mindestens 10 % ändert. Dieser Anpassungsmodus ist im Bescheidstenor auszusprechen. Der Krankenhausträger ist zudem über eine Auflage im Bescheidstenor zu verpflichten, wesentliche Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Die Regierungen werden gebeten, alle fünf Jahre von Amts wegen zu überprüfen, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Erhebt der Krankenhausträger gegen diese Vereinfachung Einwendungen, sind jährliche Spitzabrechnungen vorzunehmen. In der Vergangenheit erzielbare Entgelte sind, soweit eine Erstattungspflicht gegeben ist, zudem für die Vergangenheit mit 6 % jährlich zu verzinsen. Dies kommt insbesondere zum Tragen, wenn eine Entgeltfestsetzung nicht mehr rechtzeitig im Jahr des Zuflusses erfolgt ist, beispielsweise wenn die Umstrukturierung den Förderbehörden vom Krankenhausträger erst nachträglich bekannt gegeben worden ist. Mit Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer der geförderten, umgewidmeten Krankenhauseinrichtung endet auch die Erstattungspflicht (bzw. ggf. hälftige Zuführungspflicht zu den Jahrespauschalen). Die Dauer der Erstattungs- bzw. Zuführungspflicht soll daher aus dem Bescheid hervorgehen. Weist der Krankenhausträger plausibel nach, dass er trotz intensivster Bemühungen über einen hinreichend langen Zeitraum (etwa drei Jahre) keine Nachfolgenutzung für im Rahmen einer Umstrukturierung aufgegebene Flächen finden konnte, so dass die Gebäude(-teile) letztendlich ungenutzt bleiben, kann davon ausgegangen werden, dass Entgelte nicht erzielbar sind ( Entgeltfestsetzung auf Null). Kann der Krankenhausträger in der Zukunft doch noch eine Nachfolgenutzung realisieren, hat er die daraus erzielbaren Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres Zuflusses nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 2 Nr. 2 BayKrG abzuführen. Diese Ver-

- 9 - pflichtung ist als Auflage im Bescheidstenor auszusprechen. Dem Krankenhausträger ist zudem im Bescheidstenor eine unverzügliche Anzeigepflicht aufzuerlegen. 4.3 b Kompensation durch Ersatzeinrichtung Die Erstattungs- bzw. Zuführungspflicht entfällt, wenn im Zuge der Umstrukturierung eine bedarfsnotwendige akutstationäre Krankenhauseinrichtung in eine mit Eigenmitteln finanzierte Ersatzfläche (Gebäude oder Gebäudeteil) umgesetzt wird. Das Ersatzangebot muss allerdings qualitativ und funktional gleichwertig sein. Die eingesetzten Eigenmittel müssen die Höhe des Restbuchwerts der im Zuge der Umstrukturierung umgewidmeten Krankenhauseinrichtung erreichen. Die Regelung ist bei der Umsetzung geförderter Einrichtungen (z. B. Apotheke, Labor, Tagesklinik, Pathologie) anzuwenden, wenn diese durch nicht förderfähige Einrichtungen (z. B. Arztpraxen) verdrängt und in eigenfinanzierte Gebäude bzw. Gebäudeteile umgesetzt werden. Sie greift ferner bei standortübergreifenden Umstrukturierungen, wenn z. B. Fachrichtungen und Betten in eigenfinanzierte Gebäude bzw. Gebäudeteile an anderen Krankenhäusern umgesetzt und die dadurch freiwerdenden Flächen Nutzungen außerhalb der akutstationären Versorgung zugeführt werden. Im Bescheidstenor ist in diesem Fall die Auflage auszusprechen, dass die Nutzung der Ersatzeinrichtung für die akutstationäre Krankenversorgung vom Krankenhausträger bis zum Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer der geförderten, umgewidmeten Krankenhauseinrichtung gewährleistet werden muss. Eine vorherige Nutzungsänderung der Ersatzeinrichtung ist unverzüglich anzuzeigen und verpflichtet grundsätzlich zur Leistung einer Entgelterstattung ab dem Zeitpunkt der Nutzungseinstellung nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 BayKrG.

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pflichtung ist als Auflage im Bescheidstenor auszusprechen. Dem Krankenhausträger<br />

ist zudem im Bescheidstenor eine unverzügliche Anzeigepflicht<br />

aufzuerlegen.<br />

4.3 b Kompensation durch Ersatzeinrichtung<br />

Die Erstattungs- bzw. Zuführungspflicht entfällt, wenn im Zuge der <strong>Umstrukturierung</strong><br />

eine bedarfsnotwendige akutstationäre Krankenhauseinrichtung<br />

in eine mit Eigenmitteln finanzierte Ersatzfläche (Gebäude oder<br />

Gebäudeteil) umgesetzt wird. Das Ersatzangebot muss allerdings qualitativ<br />

und funktional gleichwertig sein. Die eingesetzten Eigenmittel müssen<br />

die Höhe des Restbuchwerts der im Zuge der <strong>Umstrukturierung</strong> umgewidmeten<br />

Krankenhauseinrichtung erreichen.<br />

Die Regelung ist bei der Umsetzung geförderter Einrichtungen (z. B.<br />

Apotheke, Labor, Tagesklinik, Pathologie) anzuwenden, wenn diese<br />

durch nicht förderfähige Einrichtungen (z. B. Arztpraxen) verdrängt und<br />

in eigenfinanzierte Gebäude bzw. Gebäudeteile umgesetzt werden. Sie<br />

greift ferner bei standortübergreifenden <strong>Umstrukturierung</strong>en, wenn z. B.<br />

Fachrichtungen und Betten in eigenfinanzierte Gebäude bzw. Gebäudeteile<br />

an anderen Krankenhäusern umgesetzt und die dadurch freiwerdenden<br />

Flächen Nutzungen außerhalb der akutstationären Versorgung<br />

zugeführt werden.<br />

Im Bescheidstenor ist in diesem Fall die Auflage auszusprechen, dass<br />

die Nutzung der Ersatzeinrichtung für die akutstationäre Krankenversorgung<br />

vom Krankenhausträger bis zum Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer<br />

der geförderten, umgewidmeten Krankenhauseinrichtung<br />

gewährleistet werden muss. Eine vorherige Nutzungsänderung der Ersatzeinrichtung<br />

ist unverzüglich anzuzeigen und verpflichtet grundsätzlich<br />

zur Leistung einer Entgelterstattung ab dem Zeitpunkt der Nutzungseinstellung<br />

nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 BayKrG.

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