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Umstrukturierung von Krankenhäusern - Bayerisches ...

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hausbetriebs in ein anderes Gebäude in einigen Jahren ansteht, im<br />

bisherigen Gebäude aber noch ein zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebs<br />

erforderliches Einzelvorhaben nach Art. 11 BayKrG<br />

gefördert wurde.<br />

Ein Ausnahmefall der Unverhältnismäßigkeit ist vorstellbar, wenn<br />

die Krankenhauseinrichtung im Rahmen <strong>von</strong> mehreren Einzelvorhaben<br />

nach Art. 11 BayKrG gefördert worden ist und nur bei einem dieser<br />

Einzelvorhaben, das nach dem Verhältnis des Buchwerts zum<br />

Gesamtbuchwert aller geförderter Vorhaben einen untergeordneten<br />

Anteil (in der Regel weniger als 10 %) einnimmt, der Nutzungszeitraum<br />

<strong>von</strong> 15 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Nimmt dieses Einzelvorhaben<br />

einen nicht nur untergeordneten Anteil ein, so sind diesbezüglich<br />

die Voraussetzungen für einen Widerrufsverzicht nicht erfüllt.<br />

4.2 Kein Entgegenstehen krankenhausplanerischer Interessen<br />

Die Umwidmung <strong>von</strong> geförderten Krankenhausflächen darf nicht zu einer<br />

Beeinträchtigung der akutstationären Krankenversorgung führen. Daher<br />

sind <strong>Umstrukturierung</strong>en, die zu einer verdichteten Nutzung der geförderten<br />

Flächen oder zu Behinderungen der akutstationären Betriebsabläufe<br />

führen können, nicht zu unterstützen.<br />

Das Staatsministerium der Finanzen beteiligt zur Klärung des Vorliegens<br />

dieser Voraussetzung regelmäßig das Staatsministerium für Umwelt und<br />

Gesundheit im Rahmen des Verfahrens gem. § 20 Abs. 5 DVBayKrG.<br />

Bestehen bereits im Vorfeld Zweifel, ob der Umwidmung krankenhausplanerische<br />

Interessen entgegenstehen könnten, ist eine vorgezogene<br />

Einzelvorlage dieser Frage an das Staatsministerium für Umwelt und<br />

Gesundheit (mit Abdruck zur Kenntnis an das Staatsministerium der Finanzen)<br />

sinnvoll.

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