Umstrukturierung von Krankenhäusern - Bayerisches ...

Umstrukturierung von Krankenhäusern - Bayerisches ... Umstrukturierung von Krankenhäusern - Bayerisches ...

27.08.2014 Aufrufe

- 2 - NHG 2012 wurde daher eine neue Regelung in das BayKrG eingefügt (Art. 19 Abs. 2 BayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung), nach der bei den Umstrukturierungsfällen, die nicht unter die bereits bestehenden speziellen Verzichtsregelungen fallen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich ein Verzicht auf den Widerruf der Förderbescheide erfolgt. Die finanzielle Belastung der Krankenhausträger bei entsprechenden Umstrukturierungen wird auf einen über die Nachfolgenutzung refinanzierbaren Betrag reduziert, bezüglich der förderrechtlichen Folgen wird Planungssicherheit geschaffen. Umstrukturierungsfälle, die unter die bereits bestehenden speziellen Verzichtsregelungen fallen, sind auch künftig ausschließlich nach diesen Spezialregelungen förderrechtlich abzuwickeln. Dies betrifft den Fall eines vollständigen oder teilweisen Ausscheidens eines Krankenhauses aus dem Krankenhausplan („Schließung“, Art. 19 Abs. 2 BayKrG in der bis zum 30. April 2012 geltenden Fassung bzw. Art. 19 Abs. 3 BayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung), einer Übertragung des Betriebs bedarfsnotwendiger Krankenhauseinrichtungen auf einen Dritten zur eigenverantwortlichen Bewirtschaftung („Outsourcing“, Art. 21 Abs. 1 BayKrG) oder einer Mitbenutzung ohnehin bedarfsnotwendiger Anlagegüter zu Zwecken außerhalb der akutstationären Krankenversorgung („Mitbenutzung“, Art. 21 Abs. 2 BayKrG i.V.m. § 17 DVBayKrG). Art. 19 Abs. 2 BayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen das förderrechtliche Verfahren am 1. Mai 2012 noch nicht durch einen bestandskräftigen Bescheid abgeschlossen war. Um einen einheitlichen Verwaltungsvollzug zu gewährleisten, ist für die Entscheidungen durch die Regierungen gem. § 20 Abs. 2 DVBayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen einzuholen. Zur Umsetzung der Neuregelung gibt das Bayer. Staatsministerium der Finanzen folgende Hinweise:

1. Vorliegen einer Krankenhausumstrukturierung Die Krankenhauslandschaft ist nicht statisch, sondern unterliegt vielseitigen Veränderungen. Dies kann bei den Krankenhäusern immer wieder zu einem Umstrukturierungsbedarf führen. Der Begriff der Krankenhausumstrukturierung ist dabei weit auszulegen. Grundsätzlich beinhaltet eine Umstrukturierung eine Veränderung von vorhandenen Strukturen und eine damit verbundene Verbesserung der organisatorischen bzw. betriebswirtschaftlichen Abläufe. Die Umstrukturierung kann bezogen auf ein einzelnes Krankenhaus (z. B. durch Aufgabe nicht mehr benötigter akutstationärer Versorgungsbereiche, Eingliederung ambulanter Versorgungsbereiche), aber auch auf mehrere Krankenhäuser bezogen erfolgen (z.B. im Zuge neuer Kooperationen von Krankenhäusern untereinander). 2. Begriff der Krankenhauseinrichtung Grundsätzlich ist unter einer Krankenhauseinrichtung ein Bereich eines Krankenhauses zu verstehen, der eine in sich geschlossene baulichfunktionale Einheit bildet und als eigenständige Einrichtung ohne Beeinträchtigung des übrigen Krankenhausbetriebs für einen anderen als den akutstationären Zweck betrieben werden kann. In der Regel handelt es sich dabei um eine Funktions-, Betriebs- oder Teilstelle. Der Begriff der Krankenhauseinrichtung ist nicht eng auszulegen. Sowohl ein ganzes Gebäude (als Summe einzelner Krankenhauseinrichtungen) als auch ein einzelner Raum können unter bestimmten Voraussetzungen unter diesen Begriff fallen.

1. Vorliegen einer Krankenhausumstrukturierung<br />

Die Krankenhauslandschaft ist nicht statisch, sondern unterliegt vielseitigen<br />

Veränderungen. Dies kann bei den Krankenhäusern immer wieder<br />

zu einem <strong>Umstrukturierung</strong>sbedarf führen. Der Begriff der Krankenhausumstrukturierung<br />

ist dabei weit auszulegen. Grundsätzlich beinhaltet eine<br />

<strong>Umstrukturierung</strong> eine Veränderung <strong>von</strong> vorhandenen Strukturen<br />

und eine damit verbundene Verbesserung der organisatorischen bzw.<br />

betriebswirtschaftlichen Abläufe.<br />

Die <strong>Umstrukturierung</strong> kann bezogen auf ein einzelnes Krankenhaus<br />

(z. B. durch Aufgabe nicht mehr benötigter akutstationärer Versorgungsbereiche,<br />

Eingliederung ambulanter Versorgungsbereiche), aber auch<br />

auf mehrere Krankenhäuser bezogen erfolgen (z.B. im Zuge neuer Kooperationen<br />

<strong>von</strong> Krankenhäusern untereinander).<br />

2. Begriff der Krankenhauseinrichtung<br />

Grundsätzlich ist unter einer Krankenhauseinrichtung ein Bereich eines<br />

Krankenhauses zu verstehen, der eine in sich geschlossene baulichfunktionale<br />

Einheit bildet und als eigenständige Einrichtung ohne<br />

Beeinträchtigung des übrigen Krankenhausbetriebs für einen anderen<br />

als den akutstationären Zweck betrieben werden kann. In der<br />

Regel handelt es sich dabei um eine Funktions-, Betriebs- oder Teilstelle.<br />

Der Begriff der Krankenhauseinrichtung ist nicht eng auszulegen. Sowohl<br />

ein ganzes Gebäude (als Summe einzelner Krankenhauseinrichtungen)<br />

als auch ein einzelner Raum können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

unter diesen Begriff fallen.

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