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Umstrukturierung von Krankenhäusern - Bayerisches ...

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NHG 2012 wurde daher eine neue Regelung in das BayKrG eingefügt (Art.<br />

19 Abs. 2 BayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung), nach der bei<br />

den <strong>Umstrukturierung</strong>sfällen, die nicht unter die bereits bestehenden speziellen<br />

Verzichtsregelungen fallen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<br />

grundsätzlich ein Verzicht auf den Widerruf der Förderbescheide erfolgt.<br />

Die finanzielle Belastung der Krankenhausträger bei entsprechenden<br />

<strong>Umstrukturierung</strong>en wird auf einen über die Nachfolgenutzung refinanzierbaren<br />

Betrag reduziert, bezüglich der förderrechtlichen Folgen wird Planungssicherheit<br />

geschaffen.<br />

<strong>Umstrukturierung</strong>sfälle, die unter die bereits bestehenden speziellen Verzichtsregelungen<br />

fallen, sind auch künftig ausschließlich nach diesen Spezialregelungen<br />

förderrechtlich abzuwickeln. Dies betrifft den Fall eines vollständigen<br />

oder teilweisen Ausscheidens eines Krankenhauses aus dem<br />

Krankenhausplan („Schließung“, Art. 19 Abs. 2 BayKrG in der bis zum 30.<br />

April 2012 geltenden Fassung bzw. Art. 19 Abs. 3 BayKrG in der ab 1. Mai<br />

2012 geltenden Fassung), einer Übertragung des Betriebs bedarfsnotwendiger<br />

Krankenhauseinrichtungen auf einen Dritten zur eigenverantwortlichen<br />

Bewirtschaftung („Outsourcing“, Art. 21 Abs. 1 BayKrG) oder einer Mitbenutzung<br />

ohnehin bedarfsnotwendiger Anlagegüter zu Zwecken außerhalb<br />

der akutstationären Krankenversorgung („Mitbenutzung“, Art. 21 Abs. 2<br />

BayKrG i.V.m. § 17 DVBayKrG).<br />

Art. 19 Abs. 2 BayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung ist in allen<br />

Fällen anzuwenden, in denen das förderrechtliche Verfahren am 1. Mai<br />

2012 noch nicht durch einen bestandskräftigen Bescheid abgeschlossen<br />

war. Um einen einheitlichen Verwaltungsvollzug zu gewährleisten, ist für die<br />

Entscheidungen durch die Regierungen gem. § 20 Abs. 2 DVBayKrG in der<br />

ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung die Zustimmung des Staatsministeriums<br />

der Finanzen einzuholen.<br />

Zur Umsetzung der Neuregelung gibt das Bayer. Staatsministerium der Finanzen<br />

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