Umstrukturierung von Krankenhäusern - Bayerisches ...
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NHG 2012 wurde daher eine neue Regelung in das BayKrG eingefügt (Art.<br />
19 Abs. 2 BayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung), nach der bei<br />
den <strong>Umstrukturierung</strong>sfällen, die nicht unter die bereits bestehenden speziellen<br />
Verzichtsregelungen fallen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<br />
grundsätzlich ein Verzicht auf den Widerruf der Förderbescheide erfolgt.<br />
Die finanzielle Belastung der Krankenhausträger bei entsprechenden<br />
<strong>Umstrukturierung</strong>en wird auf einen über die Nachfolgenutzung refinanzierbaren<br />
Betrag reduziert, bezüglich der förderrechtlichen Folgen wird Planungssicherheit<br />
geschaffen.<br />
<strong>Umstrukturierung</strong>sfälle, die unter die bereits bestehenden speziellen Verzichtsregelungen<br />
fallen, sind auch künftig ausschließlich nach diesen Spezialregelungen<br />
förderrechtlich abzuwickeln. Dies betrifft den Fall eines vollständigen<br />
oder teilweisen Ausscheidens eines Krankenhauses aus dem<br />
Krankenhausplan („Schließung“, Art. 19 Abs. 2 BayKrG in der bis zum 30.<br />
April 2012 geltenden Fassung bzw. Art. 19 Abs. 3 BayKrG in der ab 1. Mai<br />
2012 geltenden Fassung), einer Übertragung des Betriebs bedarfsnotwendiger<br />
Krankenhauseinrichtungen auf einen Dritten zur eigenverantwortlichen<br />
Bewirtschaftung („Outsourcing“, Art. 21 Abs. 1 BayKrG) oder einer Mitbenutzung<br />
ohnehin bedarfsnotwendiger Anlagegüter zu Zwecken außerhalb<br />
der akutstationären Krankenversorgung („Mitbenutzung“, Art. 21 Abs. 2<br />
BayKrG i.V.m. § 17 DVBayKrG).<br />
Art. 19 Abs. 2 BayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung ist in allen<br />
Fällen anzuwenden, in denen das förderrechtliche Verfahren am 1. Mai<br />
2012 noch nicht durch einen bestandskräftigen Bescheid abgeschlossen<br />
war. Um einen einheitlichen Verwaltungsvollzug zu gewährleisten, ist für die<br />
Entscheidungen durch die Regierungen gem. § 20 Abs. 2 DVBayKrG in der<br />
ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung die Zustimmung des Staatsministeriums<br />
der Finanzen einzuholen.<br />
Zur Umsetzung der Neuregelung gibt das Bayer. Staatsministerium der Finanzen<br />
folgende Hinweise: