Umstrukturierung von Krankenhäusern - Bayerisches ...
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5. Investitionen nach Art. 12 BayKrG<br />
Mit den Jahrespauschalen nach Art. 12 Abs. 1 BayKrG geförderte Investitionen<br />
unterfallen nicht der Verzichtsregelung. Dies ist bereits darauf<br />
zurückzuführen, dass kurzfristige Anlagegüter eine Abschreibungsdauer<br />
<strong>von</strong> nur bis zu 15 Jahren haben.<br />
Bei umsetzbaren Anlagegütern ist grundsätzlich ein Verkauf der kurzfristigen<br />
Anlagegüter und eine Zuführung des Verkaufserlöses an die eigenen<br />
Pauschalmittel oder gegebenenfalls auch ein bedarfsgerechter Einsatz<br />
in anderen akutstationären Krankenhausbereichen möglich. Andernfalls<br />
müssen ebenfalls nur die anteiligen Restbuchwerte im Verwendungsnachweis<br />
korrigiert werden.<br />
Eine Rückforderung der pauschalen Fördermittel ist daher mit der<br />
Zweckentfremdung <strong>von</strong> Investitionen nach Art. 12 Abs. 1 BayKrG nach<br />
dem geltenden Pauschalenbewirtschaftungssystem grundsätzlich nicht<br />
verbunden.<br />
Die Regierungen werden gebeten, die Krankenhausträger entsprechend zu<br />
unterrichten.<br />
Dieses Schreiben wurde mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit<br />
abgestimmt.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Markus Schöne<br />
Ministerialrat