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Umstrukturierung von Krankenhäusern - Bayerisches ...

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<strong>Bayerisches</strong> Staatsministerium<br />

der Finanzen<br />

<strong>Bayerisches</strong> Staatsministerium der Finanzen • Postfach 22 00 03 • 80535 München<br />

Regierung <strong>von</strong> Oberbayern,<br />

Niederbayern, der Oberpfalz,<br />

<strong>von</strong> Oberfranken, Mittelfranken,<br />

Unterfranken und Schwaben<br />

Name<br />

Fr. Wehner<br />

Telefon<br />

089 2306-2602<br />

Telefax<br />

089 2306-2810<br />

E-Mail<br />

birgit.wehner@smtf.bayern.de<br />

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Unser Zeichen, Unsere Nachricht vo m<br />

62 – FV 6800 – 008 – 19263/12<br />

Datum<br />

14. Juni 2012<br />

Vollzug des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Bayer. Krankenhausgesetzes;<br />

Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes im Rahmen des<br />

Nachtragshaushaltsgesetzes 2012 zur förderrechtlichen Erleichterung<br />

<strong>von</strong> Krankenhausumstrukturierungen<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

mit §§ 3, 4 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2011/2012<br />

(Nachtragshaushaltsgesetz 2012 – NHG 2012) vom 30. März 2012 (GVBl S.<br />

122) wurden das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) und die Verordnung<br />

zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes<br />

(DVBayKrG) geändert. Die Änderungen traten mit Wirkung vom 1. Mai 2012<br />

in Kraft.<br />

Bislang führten Krankenhausumstrukturierungen, die nicht unter eine der<br />

bereits bestehenden speziellen Verzichtsregelungen gefallen sind, grundsätzlich<br />

zu einer Rückforderung der anteiligen Fördermittel in Höhe der<br />

Restbuchwerte. Rückforderungen in Restbuchwerthöhe, die über die Nachfolgenutzungen<br />

in der Regel nicht refinanziert werden können, erschweren<br />

jedoch sinnvolle <strong>Umstrukturierung</strong>en an Krankenhäusern. Mit § 3 Nr. 1a<br />

Dienstgebäude Öffentliche Verkehrsmittel Telefon E-Mail<br />

Odeonsplatz 4 U 3, U 4, U 5, U 6 Odeonsplatz Vermittlung poststelle@stmf.bayern.de<br />

80539 München 089 2306-0 Internet<br />

www.stmf.bayern.de


- 2 -<br />

NHG 2012 wurde daher eine neue Regelung in das BayKrG eingefügt (Art.<br />

19 Abs. 2 BayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung), nach der bei<br />

den <strong>Umstrukturierung</strong>sfällen, die nicht unter die bereits bestehenden speziellen<br />

Verzichtsregelungen fallen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<br />

grundsätzlich ein Verzicht auf den Widerruf der Förderbescheide erfolgt.<br />

Die finanzielle Belastung der Krankenhausträger bei entsprechenden<br />

<strong>Umstrukturierung</strong>en wird auf einen über die Nachfolgenutzung refinanzierbaren<br />

Betrag reduziert, bezüglich der förderrechtlichen Folgen wird Planungssicherheit<br />

geschaffen.<br />

<strong>Umstrukturierung</strong>sfälle, die unter die bereits bestehenden speziellen Verzichtsregelungen<br />

fallen, sind auch künftig ausschließlich nach diesen Spezialregelungen<br />

förderrechtlich abzuwickeln. Dies betrifft den Fall eines vollständigen<br />

oder teilweisen Ausscheidens eines Krankenhauses aus dem<br />

Krankenhausplan („Schließung“, Art. 19 Abs. 2 BayKrG in der bis zum 30.<br />

April 2012 geltenden Fassung bzw. Art. 19 Abs. 3 BayKrG in der ab 1. Mai<br />

2012 geltenden Fassung), einer Übertragung des Betriebs bedarfsnotwendiger<br />

Krankenhauseinrichtungen auf einen Dritten zur eigenverantwortlichen<br />

Bewirtschaftung („Outsourcing“, Art. 21 Abs. 1 BayKrG) oder einer Mitbenutzung<br />

ohnehin bedarfsnotwendiger Anlagegüter zu Zwecken außerhalb<br />

der akutstationären Krankenversorgung („Mitbenutzung“, Art. 21 Abs. 2<br />

BayKrG i.V.m. § 17 DVBayKrG).<br />

Art. 19 Abs. 2 BayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung ist in allen<br />

Fällen anzuwenden, in denen das förderrechtliche Verfahren am 1. Mai<br />

2012 noch nicht durch einen bestandskräftigen Bescheid abgeschlossen<br />

war. Um einen einheitlichen Verwaltungsvollzug zu gewährleisten, ist für die<br />

Entscheidungen durch die Regierungen gem. § 20 Abs. 2 DVBayKrG in der<br />

ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung die Zustimmung des Staatsministeriums<br />

der Finanzen einzuholen.<br />

Zur Umsetzung der Neuregelung gibt das Bayer. Staatsministerium der Finanzen<br />

folgende Hinweise:


1. Vorliegen einer Krankenhausumstrukturierung<br />

Die Krankenhauslandschaft ist nicht statisch, sondern unterliegt vielseitigen<br />

Veränderungen. Dies kann bei den Krankenhäusern immer wieder<br />

zu einem <strong>Umstrukturierung</strong>sbedarf führen. Der Begriff der Krankenhausumstrukturierung<br />

ist dabei weit auszulegen. Grundsätzlich beinhaltet eine<br />

<strong>Umstrukturierung</strong> eine Veränderung <strong>von</strong> vorhandenen Strukturen<br />

und eine damit verbundene Verbesserung der organisatorischen bzw.<br />

betriebswirtschaftlichen Abläufe.<br />

Die <strong>Umstrukturierung</strong> kann bezogen auf ein einzelnes Krankenhaus<br />

(z. B. durch Aufgabe nicht mehr benötigter akutstationärer Versorgungsbereiche,<br />

Eingliederung ambulanter Versorgungsbereiche), aber auch<br />

auf mehrere Krankenhäuser bezogen erfolgen (z.B. im Zuge neuer Kooperationen<br />

<strong>von</strong> Krankenhäusern untereinander).<br />

2. Begriff der Krankenhauseinrichtung<br />

Grundsätzlich ist unter einer Krankenhauseinrichtung ein Bereich eines<br />

Krankenhauses zu verstehen, der eine in sich geschlossene baulichfunktionale<br />

Einheit bildet und als eigenständige Einrichtung ohne<br />

Beeinträchtigung des übrigen Krankenhausbetriebs für einen anderen<br />

als den akutstationären Zweck betrieben werden kann. In der<br />

Regel handelt es sich dabei um eine Funktions-, Betriebs- oder Teilstelle.<br />

Der Begriff der Krankenhauseinrichtung ist nicht eng auszulegen. Sowohl<br />

ein ganzes Gebäude (als Summe einzelner Krankenhauseinrichtungen)<br />

als auch ein einzelner Raum können unter bestimmten Voraussetzungen<br />

unter diesen Begriff fallen.


- 4 -<br />

3. Beispiele<br />

Nachfolgend werden einige Beispiele für die Umwidmung <strong>von</strong> geförderten<br />

Krankenhauseinrichtungen aufgrund einer <strong>Umstrukturierung</strong><br />

des Krankenhauses gegeben:<br />

Vermietung einer in sich geschlossenen baulich-funktionalen Einheit<br />

für ambulante Zwecke (z.B. zur Einrichtung einer Arztpraxis).<br />

Verlagerung einer Krankenhauseinrichtung (z.B. <strong>von</strong> Verwaltungsflächen)<br />

an eine andere Stelle im Krankenhaus.<br />

Stilllegung einer eigenen Krankenhauseinrichtung aufgrund einer Kooperation<br />

mit einem anderen Krankenhaus und künftig gemeinsamer<br />

Nutzung der dortigen Krankenhauseinrichtung (z.B. Küche, Rechenzentrum,<br />

u. ä.).<br />

Vorzeitige Aufgabe eines Krankenhausgebäudes in begründeten Fällen,<br />

soweit ein Ausscheiden aus dem Krankenhausplan damit nicht<br />

verbunden ist und ein Ersatzgebäude zur Verfügung steht. Dies umfasst<br />

auch diejenigen Fälle, in denen wesentliche Teile eines Krankenhauses<br />

geschlossen werden ( insoweit als „Teil-Schließung“<br />

gem. Art. 19 Abs. 3 BayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung<br />

zu beurteilen), weiterhin bedarfsnotwendige Betten bzw. Fachrichtungen<br />

jedoch <strong>von</strong> einem anderen Krankenhaus übernommen werden<br />

( insoweit als <strong>Umstrukturierung</strong> gem. Art. 19 Abs. 2 BayKrG in<br />

der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung zu beurteilen).


- 5 -<br />

4. Voraussetzungen für den Widerrufsverzicht<br />

Für einen Verzicht auf den Widerruf der Förderbescheide nach Art. 11<br />

BayKrG müssen die folgenden drei Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt<br />

sein:<br />

4.1 Ablauf eines zweckentsprechenden Nutzungszeitraums <strong>von</strong> 15<br />

Jahren<br />

Ein Widerrufsverzicht setzt den Ablauf eines zweckentsprechenden Nutzungszeitraums<br />

für die Krankenhauseinrichtung <strong>von</strong> regelmäßig 15 Jahren<br />

seit ihrer Inbetriebnahme voraus. Wurde eine Krankenhauseinrichtung<br />

ausnahmsweise im Rahmen <strong>von</strong> mehreren Einzelvorhaben nach<br />

Art. 11 BayKrG gefördert, ist diese Voraussetzung bezogen auf die Inbetriebnahme<br />

jedes Einzelvorhabens zu prüfen.<br />

Mit diesem vorgegebenen zweckentsprechenden Nutzungszeitraum wird<br />

gewährleistet, dass auch künftig vom Krankenhausträger im Vorfeld einer<br />

Krankenhausinvestition, für die <strong>von</strong> ihm eine Förderung beansprucht<br />

wird, eine sorgfältige und vorausschauende Bedarfsprüfung durchgeführt<br />

wird. Gleichzeitig wird der wirtschaftliche und zweckentsprechende Einsatz<br />

der Krankenhausfördermittel über einen angemessenen Zeitraum<br />

sichergestellt.<br />

Eine Ausnahme <strong>von</strong> der 15-jährigen Mindestnutzungsdauer kommt daher<br />

nur in besonders gelagerten Einzelfällen aus Gründen der Unbilligkeit<br />

oder Unverhältnismäßigkeit in Betracht. Diese Ausnahmen sind restriktiv<br />

zu handhaben und erfordern eine vorherige Abstimmung mit<br />

dem Staatsministerium der Finanzen:<br />

Ein Ausnahmefall aus Gründen der Unbilligkeit kann anerkannt werden,<br />

wenn nach vorheriger fachlicher Abstimmung mit der Förderbehörde<br />

in Kenntnis der Tatsache, dass eine Verlegung des Kranken-


- 6 -<br />

hausbetriebs in ein anderes Gebäude in einigen Jahren ansteht, im<br />

bisherigen Gebäude aber noch ein zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebs<br />

erforderliches Einzelvorhaben nach Art. 11 BayKrG<br />

gefördert wurde.<br />

Ein Ausnahmefall der Unverhältnismäßigkeit ist vorstellbar, wenn<br />

die Krankenhauseinrichtung im Rahmen <strong>von</strong> mehreren Einzelvorhaben<br />

nach Art. 11 BayKrG gefördert worden ist und nur bei einem dieser<br />

Einzelvorhaben, das nach dem Verhältnis des Buchwerts zum<br />

Gesamtbuchwert aller geförderter Vorhaben einen untergeordneten<br />

Anteil (in der Regel weniger als 10 %) einnimmt, der Nutzungszeitraum<br />

<strong>von</strong> 15 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Nimmt dieses Einzelvorhaben<br />

einen nicht nur untergeordneten Anteil ein, so sind diesbezüglich<br />

die Voraussetzungen für einen Widerrufsverzicht nicht erfüllt.<br />

4.2 Kein Entgegenstehen krankenhausplanerischer Interessen<br />

Die Umwidmung <strong>von</strong> geförderten Krankenhausflächen darf nicht zu einer<br />

Beeinträchtigung der akutstationären Krankenversorgung führen. Daher<br />

sind <strong>Umstrukturierung</strong>en, die zu einer verdichteten Nutzung der geförderten<br />

Flächen oder zu Behinderungen der akutstationären Betriebsabläufe<br />

führen können, nicht zu unterstützen.<br />

Das Staatsministerium der Finanzen beteiligt zur Klärung des Vorliegens<br />

dieser Voraussetzung regelmäßig das Staatsministerium für Umwelt und<br />

Gesundheit im Rahmen des Verfahrens gem. § 20 Abs. 5 DVBayKrG.<br />

Bestehen bereits im Vorfeld Zweifel, ob der Umwidmung krankenhausplanerische<br />

Interessen entgegenstehen könnten, ist eine vorgezogene<br />

Einzelvorlage dieser Frage an das Staatsministerium für Umwelt und<br />

Gesundheit (mit Abdruck zur Kenntnis an das Staatsministerium der Finanzen)<br />

sinnvoll.


- 7 -<br />

4.3 Erstattungspflicht<br />

Vom Krankenhausträger müssen erzielbare Entgelte aus der neuen Nutzung<br />

in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils an den<br />

Freistaat Bayern erstattet werden.<br />

4.3a Erstattung erzielbarer Entgelte<br />

Im Falle einer Eigennutzung sind die vom Krankenhausträger erzielbaren<br />

Entgelte Basis für die Entgeltfestsetzung. Handelt es sich um eine<br />

ambulante Nachfolgenutzung, wird ein Investitionskostenanteil in Höhe<br />

<strong>von</strong> 10 % der ambulanten Vergütungen für angemessen gehalten, sofern<br />

der Krankenhausträger nicht im Einzelfall einen niedrigeren<br />

Investitionskostenanteil nachweist.<br />

Handelt es sich um einen Fall der ausschließlichen Fremdnutzung<br />

(z.B. Vermietung an eine Arztpraxis), kann jedoch auch die erzielte Miete<br />

(ohne Betriebskostenanteil) die Grundlage für die Entgeltfestsetzung bilden,<br />

wenn sie nachweislich den Verhältnissen vor Ort entspricht<br />

(Nachweis z. B. durch Vorlage <strong>von</strong> Vergleichsmieten möglich).<br />

Erfüllt die Umwidmung besondere Zielsetzungen der Krankenhausplanung<br />

(vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3 BayKrG), darf der Krankenhausträger einen<br />

Anteil <strong>von</strong> 50 v. H. seinen eigenen Pauschalmitteln nach Art. 12<br />

BayKrG zuführen. Dies kommt beispielsweise zur Anwendung, wenn die<br />

Umwidmung mit dem Ziel einer Zusammenarbeit <strong>von</strong> Krankenhäusern<br />

zur Bildung <strong>von</strong> Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich oder zur<br />

Verzahnung der stationären mit der ambulanten Patientenversorgung erfolgt.<br />

Die Entgelte werden mit dem Bescheid über den Widerrufsverzicht festgesetzt.<br />

Die Entgelterstattung bzw. ggf. hälftige Zuführung zu den Jahrespauschalen<br />

kann für das Jahr in einem Gesamtbetrag jeweils zur


- 8 -<br />

Jahresmitte erfolgen. Die Höhe soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung<br />

erst dann angepasst werden, wenn sie sich um mindestens<br />

10 % ändert. Dieser Anpassungsmodus ist im Bescheidstenor auszusprechen.<br />

Der Krankenhausträger ist zudem über eine Auflage im Bescheidstenor<br />

zu verpflichten, wesentliche Änderungen unverzüglich anzuzeigen.<br />

Die Regierungen werden gebeten, alle fünf Jahre <strong>von</strong> Amts<br />

wegen zu überprüfen, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Erhebt<br />

der Krankenhausträger gegen diese Vereinfachung Einwendungen,<br />

sind jährliche Spitzabrechnungen vorzunehmen.<br />

In der Vergangenheit erzielbare Entgelte sind, soweit eine Erstattungspflicht<br />

gegeben ist, zudem für die Vergangenheit mit 6 % jährlich zu verzinsen.<br />

Dies kommt insbesondere zum Tragen, wenn eine Entgeltfestsetzung<br />

nicht mehr rechtzeitig im Jahr des Zuflusses erfolgt ist, beispielsweise<br />

wenn die <strong>Umstrukturierung</strong> den Förderbehörden vom Krankenhausträger<br />

erst nachträglich bekannt gegeben worden ist.<br />

Mit Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer der geförderten, umgewidmeten<br />

Krankenhauseinrichtung endet auch die Erstattungspflicht (bzw.<br />

ggf. hälftige Zuführungspflicht zu den Jahrespauschalen). Die Dauer der<br />

Erstattungs- bzw. Zuführungspflicht soll daher aus dem Bescheid hervorgehen.<br />

Weist der Krankenhausträger plausibel nach, dass er trotz intensivster<br />

Bemühungen über einen hinreichend langen Zeitraum (etwa drei Jahre)<br />

keine Nachfolgenutzung für im Rahmen einer <strong>Umstrukturierung</strong> aufgegebene<br />

Flächen finden konnte, so dass die Gebäude(-teile) letztendlich<br />

ungenutzt bleiben, kann da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass Entgelte<br />

nicht erzielbar sind ( Entgeltfestsetzung auf Null). Kann der Krankenhausträger<br />

in der Zukunft doch noch eine Nachfolgenutzung realisieren,<br />

hat er die daraus erzielbaren Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres Zuflusses<br />

nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 2 Nr. 2 BayKrG abzuführen. Diese Ver-


- 9 -<br />

pflichtung ist als Auflage im Bescheidstenor auszusprechen. Dem Krankenhausträger<br />

ist zudem im Bescheidstenor eine unverzügliche Anzeigepflicht<br />

aufzuerlegen.<br />

4.3 b Kompensation durch Ersatzeinrichtung<br />

Die Erstattungs- bzw. Zuführungspflicht entfällt, wenn im Zuge der <strong>Umstrukturierung</strong><br />

eine bedarfsnotwendige akutstationäre Krankenhauseinrichtung<br />

in eine mit Eigenmitteln finanzierte Ersatzfläche (Gebäude oder<br />

Gebäudeteil) umgesetzt wird. Das Ersatzangebot muss allerdings qualitativ<br />

und funktional gleichwertig sein. Die eingesetzten Eigenmittel müssen<br />

die Höhe des Restbuchwerts der im Zuge der <strong>Umstrukturierung</strong> umgewidmeten<br />

Krankenhauseinrichtung erreichen.<br />

Die Regelung ist bei der Umsetzung geförderter Einrichtungen (z. B.<br />

Apotheke, Labor, Tagesklinik, Pathologie) anzuwenden, wenn diese<br />

durch nicht förderfähige Einrichtungen (z. B. Arztpraxen) verdrängt und<br />

in eigenfinanzierte Gebäude bzw. Gebäudeteile umgesetzt werden. Sie<br />

greift ferner bei standortübergreifenden <strong>Umstrukturierung</strong>en, wenn z. B.<br />

Fachrichtungen und Betten in eigenfinanzierte Gebäude bzw. Gebäudeteile<br />

an anderen Krankenhäusern umgesetzt und die dadurch freiwerdenden<br />

Flächen Nutzungen außerhalb der akutstationären Versorgung<br />

zugeführt werden.<br />

Im Bescheidstenor ist in diesem Fall die Auflage auszusprechen, dass<br />

die Nutzung der Ersatzeinrichtung für die akutstationäre Krankenversorgung<br />

vom Krankenhausträger bis zum Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer<br />

der geförderten, umgewidmeten Krankenhauseinrichtung<br />

gewährleistet werden muss. Eine vorherige Nutzungsänderung der Ersatzeinrichtung<br />

ist unverzüglich anzuzeigen und verpflichtet grundsätzlich<br />

zur Leistung einer Entgelterstattung ab dem Zeitpunkt der Nutzungseinstellung<br />

nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 BayKrG.


- 10 -<br />

5. Investitionen nach Art. 12 BayKrG<br />

Mit den Jahrespauschalen nach Art. 12 Abs. 1 BayKrG geförderte Investitionen<br />

unterfallen nicht der Verzichtsregelung. Dies ist bereits darauf<br />

zurückzuführen, dass kurzfristige Anlagegüter eine Abschreibungsdauer<br />

<strong>von</strong> nur bis zu 15 Jahren haben.<br />

Bei umsetzbaren Anlagegütern ist grundsätzlich ein Verkauf der kurzfristigen<br />

Anlagegüter und eine Zuführung des Verkaufserlöses an die eigenen<br />

Pauschalmittel oder gegebenenfalls auch ein bedarfsgerechter Einsatz<br />

in anderen akutstationären Krankenhausbereichen möglich. Andernfalls<br />

müssen ebenfalls nur die anteiligen Restbuchwerte im Verwendungsnachweis<br />

korrigiert werden.<br />

Eine Rückforderung der pauschalen Fördermittel ist daher mit der<br />

Zweckentfremdung <strong>von</strong> Investitionen nach Art. 12 Abs. 1 BayKrG nach<br />

dem geltenden Pauschalenbewirtschaftungssystem grundsätzlich nicht<br />

verbunden.<br />

Die Regierungen werden gebeten, die Krankenhausträger entsprechend zu<br />

unterrichten.<br />

Dieses Schreiben wurde mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit<br />

abgestimmt.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Markus Schöne<br />

Ministerialrat

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