Umstrukturierung von Krankenhäusern - Bayerisches ...
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<strong>Bayerisches</strong> Staatsministerium<br />
der Finanzen<br />
<strong>Bayerisches</strong> Staatsministerium der Finanzen • Postfach 22 00 03 • 80535 München<br />
Regierung <strong>von</strong> Oberbayern,<br />
Niederbayern, der Oberpfalz,<br />
<strong>von</strong> Oberfranken, Mittelfranken,<br />
Unterfranken und Schwaben<br />
Name<br />
Fr. Wehner<br />
Telefon<br />
089 2306-2602<br />
Telefax<br />
089 2306-2810<br />
E-Mail<br />
birgit.wehner@smtf.bayern.de<br />
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Bitte bei Antwort angeben<br />
Unser Zeichen, Unsere Nachricht vo m<br />
62 – FV 6800 – 008 – 19263/12<br />
Datum<br />
14. Juni 2012<br />
Vollzug des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und des Bayer. Krankenhausgesetzes;<br />
Änderung des Bayerischen Krankenhausgesetzes im Rahmen des<br />
Nachtragshaushaltsgesetzes 2012 zur förderrechtlichen Erleichterung<br />
<strong>von</strong> Krankenhausumstrukturierungen<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
mit §§ 3, 4 des Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2011/2012<br />
(Nachtragshaushaltsgesetz 2012 – NHG 2012) vom 30. März 2012 (GVBl S.<br />
122) wurden das Bayerische Krankenhausgesetz (BayKrG) und die Verordnung<br />
zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes<br />
(DVBayKrG) geändert. Die Änderungen traten mit Wirkung vom 1. Mai 2012<br />
in Kraft.<br />
Bislang führten Krankenhausumstrukturierungen, die nicht unter eine der<br />
bereits bestehenden speziellen Verzichtsregelungen gefallen sind, grundsätzlich<br />
zu einer Rückforderung der anteiligen Fördermittel in Höhe der<br />
Restbuchwerte. Rückforderungen in Restbuchwerthöhe, die über die Nachfolgenutzungen<br />
in der Regel nicht refinanziert werden können, erschweren<br />
jedoch sinnvolle <strong>Umstrukturierung</strong>en an Krankenhäusern. Mit § 3 Nr. 1a<br />
Dienstgebäude Öffentliche Verkehrsmittel Telefon E-Mail<br />
Odeonsplatz 4 U 3, U 4, U 5, U 6 Odeonsplatz Vermittlung poststelle@stmf.bayern.de<br />
80539 München 089 2306-0 Internet<br />
www.stmf.bayern.de
- 2 -<br />
NHG 2012 wurde daher eine neue Regelung in das BayKrG eingefügt (Art.<br />
19 Abs. 2 BayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung), nach der bei<br />
den <strong>Umstrukturierung</strong>sfällen, die nicht unter die bereits bestehenden speziellen<br />
Verzichtsregelungen fallen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen<br />
grundsätzlich ein Verzicht auf den Widerruf der Förderbescheide erfolgt.<br />
Die finanzielle Belastung der Krankenhausträger bei entsprechenden<br />
<strong>Umstrukturierung</strong>en wird auf einen über die Nachfolgenutzung refinanzierbaren<br />
Betrag reduziert, bezüglich der förderrechtlichen Folgen wird Planungssicherheit<br />
geschaffen.<br />
<strong>Umstrukturierung</strong>sfälle, die unter die bereits bestehenden speziellen Verzichtsregelungen<br />
fallen, sind auch künftig ausschließlich nach diesen Spezialregelungen<br />
förderrechtlich abzuwickeln. Dies betrifft den Fall eines vollständigen<br />
oder teilweisen Ausscheidens eines Krankenhauses aus dem<br />
Krankenhausplan („Schließung“, Art. 19 Abs. 2 BayKrG in der bis zum 30.<br />
April 2012 geltenden Fassung bzw. Art. 19 Abs. 3 BayKrG in der ab 1. Mai<br />
2012 geltenden Fassung), einer Übertragung des Betriebs bedarfsnotwendiger<br />
Krankenhauseinrichtungen auf einen Dritten zur eigenverantwortlichen<br />
Bewirtschaftung („Outsourcing“, Art. 21 Abs. 1 BayKrG) oder einer Mitbenutzung<br />
ohnehin bedarfsnotwendiger Anlagegüter zu Zwecken außerhalb<br />
der akutstationären Krankenversorgung („Mitbenutzung“, Art. 21 Abs. 2<br />
BayKrG i.V.m. § 17 DVBayKrG).<br />
Art. 19 Abs. 2 BayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung ist in allen<br />
Fällen anzuwenden, in denen das förderrechtliche Verfahren am 1. Mai<br />
2012 noch nicht durch einen bestandskräftigen Bescheid abgeschlossen<br />
war. Um einen einheitlichen Verwaltungsvollzug zu gewährleisten, ist für die<br />
Entscheidungen durch die Regierungen gem. § 20 Abs. 2 DVBayKrG in der<br />
ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung die Zustimmung des Staatsministeriums<br />
der Finanzen einzuholen.<br />
Zur Umsetzung der Neuregelung gibt das Bayer. Staatsministerium der Finanzen<br />
folgende Hinweise:
1. Vorliegen einer Krankenhausumstrukturierung<br />
Die Krankenhauslandschaft ist nicht statisch, sondern unterliegt vielseitigen<br />
Veränderungen. Dies kann bei den Krankenhäusern immer wieder<br />
zu einem <strong>Umstrukturierung</strong>sbedarf führen. Der Begriff der Krankenhausumstrukturierung<br />
ist dabei weit auszulegen. Grundsätzlich beinhaltet eine<br />
<strong>Umstrukturierung</strong> eine Veränderung <strong>von</strong> vorhandenen Strukturen<br />
und eine damit verbundene Verbesserung der organisatorischen bzw.<br />
betriebswirtschaftlichen Abläufe.<br />
Die <strong>Umstrukturierung</strong> kann bezogen auf ein einzelnes Krankenhaus<br />
(z. B. durch Aufgabe nicht mehr benötigter akutstationärer Versorgungsbereiche,<br />
Eingliederung ambulanter Versorgungsbereiche), aber auch<br />
auf mehrere Krankenhäuser bezogen erfolgen (z.B. im Zuge neuer Kooperationen<br />
<strong>von</strong> Krankenhäusern untereinander).<br />
2. Begriff der Krankenhauseinrichtung<br />
Grundsätzlich ist unter einer Krankenhauseinrichtung ein Bereich eines<br />
Krankenhauses zu verstehen, der eine in sich geschlossene baulichfunktionale<br />
Einheit bildet und als eigenständige Einrichtung ohne<br />
Beeinträchtigung des übrigen Krankenhausbetriebs für einen anderen<br />
als den akutstationären Zweck betrieben werden kann. In der<br />
Regel handelt es sich dabei um eine Funktions-, Betriebs- oder Teilstelle.<br />
Der Begriff der Krankenhauseinrichtung ist nicht eng auszulegen. Sowohl<br />
ein ganzes Gebäude (als Summe einzelner Krankenhauseinrichtungen)<br />
als auch ein einzelner Raum können unter bestimmten Voraussetzungen<br />
unter diesen Begriff fallen.
- 4 -<br />
3. Beispiele<br />
Nachfolgend werden einige Beispiele für die Umwidmung <strong>von</strong> geförderten<br />
Krankenhauseinrichtungen aufgrund einer <strong>Umstrukturierung</strong><br />
des Krankenhauses gegeben:<br />
Vermietung einer in sich geschlossenen baulich-funktionalen Einheit<br />
für ambulante Zwecke (z.B. zur Einrichtung einer Arztpraxis).<br />
Verlagerung einer Krankenhauseinrichtung (z.B. <strong>von</strong> Verwaltungsflächen)<br />
an eine andere Stelle im Krankenhaus.<br />
Stilllegung einer eigenen Krankenhauseinrichtung aufgrund einer Kooperation<br />
mit einem anderen Krankenhaus und künftig gemeinsamer<br />
Nutzung der dortigen Krankenhauseinrichtung (z.B. Küche, Rechenzentrum,<br />
u. ä.).<br />
Vorzeitige Aufgabe eines Krankenhausgebäudes in begründeten Fällen,<br />
soweit ein Ausscheiden aus dem Krankenhausplan damit nicht<br />
verbunden ist und ein Ersatzgebäude zur Verfügung steht. Dies umfasst<br />
auch diejenigen Fälle, in denen wesentliche Teile eines Krankenhauses<br />
geschlossen werden ( insoweit als „Teil-Schließung“<br />
gem. Art. 19 Abs. 3 BayKrG in der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung<br />
zu beurteilen), weiterhin bedarfsnotwendige Betten bzw. Fachrichtungen<br />
jedoch <strong>von</strong> einem anderen Krankenhaus übernommen werden<br />
( insoweit als <strong>Umstrukturierung</strong> gem. Art. 19 Abs. 2 BayKrG in<br />
der ab 1. Mai 2012 geltenden Fassung zu beurteilen).
- 5 -<br />
4. Voraussetzungen für den Widerrufsverzicht<br />
Für einen Verzicht auf den Widerruf der Förderbescheide nach Art. 11<br />
BayKrG müssen die folgenden drei Voraussetzungen (kumulativ) erfüllt<br />
sein:<br />
4.1 Ablauf eines zweckentsprechenden Nutzungszeitraums <strong>von</strong> 15<br />
Jahren<br />
Ein Widerrufsverzicht setzt den Ablauf eines zweckentsprechenden Nutzungszeitraums<br />
für die Krankenhauseinrichtung <strong>von</strong> regelmäßig 15 Jahren<br />
seit ihrer Inbetriebnahme voraus. Wurde eine Krankenhauseinrichtung<br />
ausnahmsweise im Rahmen <strong>von</strong> mehreren Einzelvorhaben nach<br />
Art. 11 BayKrG gefördert, ist diese Voraussetzung bezogen auf die Inbetriebnahme<br />
jedes Einzelvorhabens zu prüfen.<br />
Mit diesem vorgegebenen zweckentsprechenden Nutzungszeitraum wird<br />
gewährleistet, dass auch künftig vom Krankenhausträger im Vorfeld einer<br />
Krankenhausinvestition, für die <strong>von</strong> ihm eine Förderung beansprucht<br />
wird, eine sorgfältige und vorausschauende Bedarfsprüfung durchgeführt<br />
wird. Gleichzeitig wird der wirtschaftliche und zweckentsprechende Einsatz<br />
der Krankenhausfördermittel über einen angemessenen Zeitraum<br />
sichergestellt.<br />
Eine Ausnahme <strong>von</strong> der 15-jährigen Mindestnutzungsdauer kommt daher<br />
nur in besonders gelagerten Einzelfällen aus Gründen der Unbilligkeit<br />
oder Unverhältnismäßigkeit in Betracht. Diese Ausnahmen sind restriktiv<br />
zu handhaben und erfordern eine vorherige Abstimmung mit<br />
dem Staatsministerium der Finanzen:<br />
Ein Ausnahmefall aus Gründen der Unbilligkeit kann anerkannt werden,<br />
wenn nach vorheriger fachlicher Abstimmung mit der Förderbehörde<br />
in Kenntnis der Tatsache, dass eine Verlegung des Kranken-
- 6 -<br />
hausbetriebs in ein anderes Gebäude in einigen Jahren ansteht, im<br />
bisherigen Gebäude aber noch ein zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebs<br />
erforderliches Einzelvorhaben nach Art. 11 BayKrG<br />
gefördert wurde.<br />
Ein Ausnahmefall der Unverhältnismäßigkeit ist vorstellbar, wenn<br />
die Krankenhauseinrichtung im Rahmen <strong>von</strong> mehreren Einzelvorhaben<br />
nach Art. 11 BayKrG gefördert worden ist und nur bei einem dieser<br />
Einzelvorhaben, das nach dem Verhältnis des Buchwerts zum<br />
Gesamtbuchwert aller geförderter Vorhaben einen untergeordneten<br />
Anteil (in der Regel weniger als 10 %) einnimmt, der Nutzungszeitraum<br />
<strong>von</strong> 15 Jahren noch nicht abgelaufen ist. Nimmt dieses Einzelvorhaben<br />
einen nicht nur untergeordneten Anteil ein, so sind diesbezüglich<br />
die Voraussetzungen für einen Widerrufsverzicht nicht erfüllt.<br />
4.2 Kein Entgegenstehen krankenhausplanerischer Interessen<br />
Die Umwidmung <strong>von</strong> geförderten Krankenhausflächen darf nicht zu einer<br />
Beeinträchtigung der akutstationären Krankenversorgung führen. Daher<br />
sind <strong>Umstrukturierung</strong>en, die zu einer verdichteten Nutzung der geförderten<br />
Flächen oder zu Behinderungen der akutstationären Betriebsabläufe<br />
führen können, nicht zu unterstützen.<br />
Das Staatsministerium der Finanzen beteiligt zur Klärung des Vorliegens<br />
dieser Voraussetzung regelmäßig das Staatsministerium für Umwelt und<br />
Gesundheit im Rahmen des Verfahrens gem. § 20 Abs. 5 DVBayKrG.<br />
Bestehen bereits im Vorfeld Zweifel, ob der Umwidmung krankenhausplanerische<br />
Interessen entgegenstehen könnten, ist eine vorgezogene<br />
Einzelvorlage dieser Frage an das Staatsministerium für Umwelt und<br />
Gesundheit (mit Abdruck zur Kenntnis an das Staatsministerium der Finanzen)<br />
sinnvoll.
- 7 -<br />
4.3 Erstattungspflicht<br />
Vom Krankenhausträger müssen erzielbare Entgelte aus der neuen Nutzung<br />
in Höhe eines angemessenen Investitionskostenanteils an den<br />
Freistaat Bayern erstattet werden.<br />
4.3a Erstattung erzielbarer Entgelte<br />
Im Falle einer Eigennutzung sind die vom Krankenhausträger erzielbaren<br />
Entgelte Basis für die Entgeltfestsetzung. Handelt es sich um eine<br />
ambulante Nachfolgenutzung, wird ein Investitionskostenanteil in Höhe<br />
<strong>von</strong> 10 % der ambulanten Vergütungen für angemessen gehalten, sofern<br />
der Krankenhausträger nicht im Einzelfall einen niedrigeren<br />
Investitionskostenanteil nachweist.<br />
Handelt es sich um einen Fall der ausschließlichen Fremdnutzung<br />
(z.B. Vermietung an eine Arztpraxis), kann jedoch auch die erzielte Miete<br />
(ohne Betriebskostenanteil) die Grundlage für die Entgeltfestsetzung bilden,<br />
wenn sie nachweislich den Verhältnissen vor Ort entspricht<br />
(Nachweis z. B. durch Vorlage <strong>von</strong> Vergleichsmieten möglich).<br />
Erfüllt die Umwidmung besondere Zielsetzungen der Krankenhausplanung<br />
(vgl. Art. 3 Abs. 2 und 3 BayKrG), darf der Krankenhausträger einen<br />
Anteil <strong>von</strong> 50 v. H. seinen eigenen Pauschalmitteln nach Art. 12<br />
BayKrG zuführen. Dies kommt beispielsweise zur Anwendung, wenn die<br />
Umwidmung mit dem Ziel einer Zusammenarbeit <strong>von</strong> Krankenhäusern<br />
zur Bildung <strong>von</strong> Behandlungsschwerpunkten im Einzugsbereich oder zur<br />
Verzahnung der stationären mit der ambulanten Patientenversorgung erfolgt.<br />
Die Entgelte werden mit dem Bescheid über den Widerrufsverzicht festgesetzt.<br />
Die Entgelterstattung bzw. ggf. hälftige Zuführung zu den Jahrespauschalen<br />
kann für das Jahr in einem Gesamtbetrag jeweils zur
- 8 -<br />
Jahresmitte erfolgen. Die Höhe soll aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung<br />
erst dann angepasst werden, wenn sie sich um mindestens<br />
10 % ändert. Dieser Anpassungsmodus ist im Bescheidstenor auszusprechen.<br />
Der Krankenhausträger ist zudem über eine Auflage im Bescheidstenor<br />
zu verpflichten, wesentliche Änderungen unverzüglich anzuzeigen.<br />
Die Regierungen werden gebeten, alle fünf Jahre <strong>von</strong> Amts<br />
wegen zu überprüfen, ob eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Erhebt<br />
der Krankenhausträger gegen diese Vereinfachung Einwendungen,<br />
sind jährliche Spitzabrechnungen vorzunehmen.<br />
In der Vergangenheit erzielbare Entgelte sind, soweit eine Erstattungspflicht<br />
gegeben ist, zudem für die Vergangenheit mit 6 % jährlich zu verzinsen.<br />
Dies kommt insbesondere zum Tragen, wenn eine Entgeltfestsetzung<br />
nicht mehr rechtzeitig im Jahr des Zuflusses erfolgt ist, beispielsweise<br />
wenn die <strong>Umstrukturierung</strong> den Förderbehörden vom Krankenhausträger<br />
erst nachträglich bekannt gegeben worden ist.<br />
Mit Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer der geförderten, umgewidmeten<br />
Krankenhauseinrichtung endet auch die Erstattungspflicht (bzw.<br />
ggf. hälftige Zuführungspflicht zu den Jahrespauschalen). Die Dauer der<br />
Erstattungs- bzw. Zuführungspflicht soll daher aus dem Bescheid hervorgehen.<br />
Weist der Krankenhausträger plausibel nach, dass er trotz intensivster<br />
Bemühungen über einen hinreichend langen Zeitraum (etwa drei Jahre)<br />
keine Nachfolgenutzung für im Rahmen einer <strong>Umstrukturierung</strong> aufgegebene<br />
Flächen finden konnte, so dass die Gebäude(-teile) letztendlich<br />
ungenutzt bleiben, kann da<strong>von</strong> ausgegangen werden, dass Entgelte<br />
nicht erzielbar sind ( Entgeltfestsetzung auf Null). Kann der Krankenhausträger<br />
in der Zukunft doch noch eine Nachfolgenutzung realisieren,<br />
hat er die daraus erzielbaren Entgelte ab dem Zeitpunkt ihres Zuflusses<br />
nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 2 Nr. 2 BayKrG abzuführen. Diese Ver-
- 9 -<br />
pflichtung ist als Auflage im Bescheidstenor auszusprechen. Dem Krankenhausträger<br />
ist zudem im Bescheidstenor eine unverzügliche Anzeigepflicht<br />
aufzuerlegen.<br />
4.3 b Kompensation durch Ersatzeinrichtung<br />
Die Erstattungs- bzw. Zuführungspflicht entfällt, wenn im Zuge der <strong>Umstrukturierung</strong><br />
eine bedarfsnotwendige akutstationäre Krankenhauseinrichtung<br />
in eine mit Eigenmitteln finanzierte Ersatzfläche (Gebäude oder<br />
Gebäudeteil) umgesetzt wird. Das Ersatzangebot muss allerdings qualitativ<br />
und funktional gleichwertig sein. Die eingesetzten Eigenmittel müssen<br />
die Höhe des Restbuchwerts der im Zuge der <strong>Umstrukturierung</strong> umgewidmeten<br />
Krankenhauseinrichtung erreichen.<br />
Die Regelung ist bei der Umsetzung geförderter Einrichtungen (z. B.<br />
Apotheke, Labor, Tagesklinik, Pathologie) anzuwenden, wenn diese<br />
durch nicht förderfähige Einrichtungen (z. B. Arztpraxen) verdrängt und<br />
in eigenfinanzierte Gebäude bzw. Gebäudeteile umgesetzt werden. Sie<br />
greift ferner bei standortübergreifenden <strong>Umstrukturierung</strong>en, wenn z. B.<br />
Fachrichtungen und Betten in eigenfinanzierte Gebäude bzw. Gebäudeteile<br />
an anderen Krankenhäusern umgesetzt und die dadurch freiwerdenden<br />
Flächen Nutzungen außerhalb der akutstationären Versorgung<br />
zugeführt werden.<br />
Im Bescheidstenor ist in diesem Fall die Auflage auszusprechen, dass<br />
die Nutzung der Ersatzeinrichtung für die akutstationäre Krankenversorgung<br />
vom Krankenhausträger bis zum Ablauf der regelmäßigen Nutzungsdauer<br />
der geförderten, umgewidmeten Krankenhauseinrichtung<br />
gewährleistet werden muss. Eine vorherige Nutzungsänderung der Ersatzeinrichtung<br />
ist unverzüglich anzuzeigen und verpflichtet grundsätzlich<br />
zur Leistung einer Entgelterstattung ab dem Zeitpunkt der Nutzungseinstellung<br />
nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 2 Nr. 3 BayKrG.
- 10 -<br />
5. Investitionen nach Art. 12 BayKrG<br />
Mit den Jahrespauschalen nach Art. 12 Abs. 1 BayKrG geförderte Investitionen<br />
unterfallen nicht der Verzichtsregelung. Dies ist bereits darauf<br />
zurückzuführen, dass kurzfristige Anlagegüter eine Abschreibungsdauer<br />
<strong>von</strong> nur bis zu 15 Jahren haben.<br />
Bei umsetzbaren Anlagegütern ist grundsätzlich ein Verkauf der kurzfristigen<br />
Anlagegüter und eine Zuführung des Verkaufserlöses an die eigenen<br />
Pauschalmittel oder gegebenenfalls auch ein bedarfsgerechter Einsatz<br />
in anderen akutstationären Krankenhausbereichen möglich. Andernfalls<br />
müssen ebenfalls nur die anteiligen Restbuchwerte im Verwendungsnachweis<br />
korrigiert werden.<br />
Eine Rückforderung der pauschalen Fördermittel ist daher mit der<br />
Zweckentfremdung <strong>von</strong> Investitionen nach Art. 12 Abs. 1 BayKrG nach<br />
dem geltenden Pauschalenbewirtschaftungssystem grundsätzlich nicht<br />
verbunden.<br />
Die Regierungen werden gebeten, die Krankenhausträger entsprechend zu<br />
unterrichten.<br />
Dieses Schreiben wurde mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit<br />
abgestimmt.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Markus Schöne<br />
Ministerialrat