Dezember 2010 Klausur Personalrecht Zeit: 90 Minuten Sachverhalt 1
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Angestelltenlehrgang I (CM) <strong>Dezember</strong> <strong>2010</strong><br />
<strong>Zeit</strong>: <strong>90</strong> <strong>Minuten</strong><br />
<strong>Klausur</strong><br />
<strong>Personalrecht</strong><br />
<strong>Sachverhalt</strong> 1:<br />
Bei der Stadt Dortmund werden zum 01.09.2011 Anwärter/-innen für den gehobenen nichttechnischen<br />
Verwaltungsdienst gesucht.<br />
Es bewerben sich u. a.:<br />
a) Der deutsche Staatsbürger Klaus Meiser, geb. 01.08.1966, Abiturdurchschnitt von 1,5.<br />
b) Die amerikanische Staatsangehörige Sarah Black, geb. 18.10.1989, Abiturdurchschnitt von<br />
2,2; sehr gute Deutschkenntnisse.<br />
c) Die deutsche Staatsbürgerin Beate Meierlein, geb. 26.12.1987, Abiturdurchschnitt von 2,1.<br />
d) Der deutsche Staatsbürger Michel Schneider, geb. 01.09.19<strong>90</strong>, Abiturdurchschnitt von 3,0;<br />
Mitglied einer rechtsgerichteten verfassungsfeindlichen verbotenen Organisation.<br />
e) Der deutsche Staatsbürger Martin Schönberg, geb. 03.12.1985, Abiturdurchschnitt von 2,7;<br />
wegen eines Verbrechens hat er nach § 45 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) die Amtsfähigkeit<br />
verloren.<br />
f) Die deutsche Staatsangehörige Beate Groß, geb. 22.01.1989, Abiturdurchschnitt von 2,0;<br />
leidet seit Jahren an erheblichem Übergewicht.<br />
Aufgabe 1:<br />
Prüfen Sie gutachtlich, wer von den genannten Personen die persönlichen und schulischen<br />
Voraussetzungen für eine Einstellung erfüllt.<br />
Lösung (Kurzfassung):<br />
- Deutscher i.S.d. Art. 116 GG oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der EU u.<br />
a. besitzt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG). Ausnahmen nach § 7 Abs. 3 BeamtStG möglich.<br />
- Gewähr für Verfassungstreue, § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG<br />
- nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung, § 7 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG. Das Erfordernis der<br />
Befähigung als Voraussetzung für das Beamtenverhältnis leitet sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 2 GG<br />
ab. Erforderliche Vorbildung ist für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst<br />
gem. §§ 8, 9 Abs. 1 Nr. 3 LBG und § 26 LVO eine zu einem Hochschulstudium berechtigende<br />
Schulbildung oder ein als gleichwertig anerkannter Bildungsstand.<br />
Bewertung der Bewerber (es werden zur Vereinfachung nur die zweifelhaften Punkte aufgeführt):<br />
a) Gem. § 6 LVO und § 29 Abs.1 a) LVO darf in das B. a. P. eingestellt oder übernommen<br />
werden, wer das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Meiser wäre beim<br />
Einstellungstermin in das Beamtenverhältnis auf Widerruf bereits 45 Jahre alt. Nach den 3<br />
Jahren Vorbereitungsdienst mindestens 48 Jahre alt. Er könnte somit nicht mehr in das<br />
Beamtenverhältnis auf Probe und folglich auch nicht in den Vorbereitungsdienst eingestellt<br />
werden. Eine Ausnahme nach § 84 Abs. 2 LVO ist nicht erkennbar.<br />
b) Es fehlt die Staatszugehörigkeit (Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 3 BeamtStG<br />
unwahrscheinlich)<br />
c) Es sind alle Voraussetzungen erfüllt<br />
d) Verfassungstreue ist nicht gegeben, § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG<br />
e) Analog § 11 Abs. 1 Nr. 3 b BeamtStG; Ernennung wäre unter diesen Voraussetzungen direkt<br />
nichtig.<br />
f) Erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen. Fraglich ist das erhebliche Übergewicht, das ihre<br />
körperliche Eignung einschränkt und möglicherweise zu einer frühen Dienstunfähigkeit führen<br />
kann.
Auswahl der Bewerber:<br />
Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – Grundsatz der Bestenauslese – findet<br />
nur unter den geeigneten Bewerbern statt (§ 9 BeamtStG i.v.m. § 15 Abs. 3 LBG). Frau Meierlein©<br />
hat einen Abiturdurchschnitt von 2,1 und Frau Groß (f) von 2,0. Dieser Leistungsunterschied ist<br />
gering. Für Frau Meierlein spricht die gesundheitliche Eignung.<br />
Man kann sich aber auch für Frau Groß aussprechen, wenn diese z. B. zusagt, ihr Übergewicht<br />
während des Vorbereitungsdienstes erheblich zu reduzieren usw.<br />
(Mit stichhaltigen Argumenten sind verschiedene Varianten vertretbar.)<br />
Aufgabe 2:<br />
a) Frau Julia Grün soll beim Kreis Coesfeld mit Wirkung vom 01.08.2011 als Anwärterin für den<br />
mittleren Verwaltungsdienst eingestellt werden.<br />
b) Herr Ingo Rau soll bei der Stadt Essen mit Wirkung vom 01.01.2011 Lebenszeitbeamter<br />
werden. Gleichzeitig soll er in ein Amt der Bes.Gr. A 10 befördert werden.<br />
(Ausnahmegenehmigung des LPA liegt vor, § 20 Abs. 5 LBG)<br />
Entwerfen Sie die Ernennungsurkunden und erläutern Sie, um welche Ernennungsfälle es sich jeweils<br />
handelt.<br />
Lösung:<br />
a)<br />
Frau Julia Grün<br />
wird mit Wirkung vom 01.08.2011<br />
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf<br />
zur Kreissekretäranwärterin ernannt.<br />
Kreis Coesfeld, Datum<br />
Unterschrift Landrat<br />
Ernennungsfall: Einstellung -Begründung eines Beamtenverhätlnisses- gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1<br />
BeamtStG u. § 15 Abs. 2 LBG<br />
b)<br />
Herr Stadtinspektor Ingo Rau<br />
wird mit Wirkung vom 01.01.2011<br />
unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit<br />
zum Stadtoberinspektor ernannt.<br />
Stadt E, Datum<br />
Unterschrift (Ober-)Bürgermeister<br />
Ernennungsfälle:<br />
- Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, gem. § 8 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG.<br />
- Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt – Beförderung-, gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3<br />
BeamtStG.<br />
Aufgabe 3:<br />
Marius Hof ist bei der Stadt Köln wirksam zum Beamten auf Widerruf ernannt worden. Bei seinem<br />
Vorstellungsgespräch für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes hat er<br />
auf Befragen seine Rauschgiftabhängigkeit ebenso verschwiegen wie drei erfolglos verlaufene<br />
Entziehungskuren. Als der Dienstvorgesetzte von diesen Umständen erfährt, ist er entsetzt und<br />
verärgert.<br />
Bitte prüfen Sie, was in diesem Fall zu veranlassen ist.
Lösung:<br />
Es ist zu prüfen, ob die Ernennung von Hof nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG zurückgenommen<br />
werden muss. Nach dieser Vorschrift ist die Ernennung zurückzunehmen, wenn sie durch Zwang,<br />
arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt wurde. In Betracht kommt hier eine arglistige<br />
Täuschung. Voraussetzung ist zunächst eine wirksame Ernennung, was lt. SV gegeben ist. Arglistige<br />
Täuschung bedeutet das wissentliche und willentliche Vorspielen falscher Tatsachen oder das<br />
Unterdrücken von wahren Tatsachen. Hof hat auf Befragen seine Rauschgiftabhängigkeit und die<br />
erfolglosen Entziehungskuren verschwiegen, um seine Einstellung zu erreichen. Dabei hat er<br />
Umstände unterdrückt, die für die Entscheidung der Behörde bedeutsam sein können. Er handelte<br />
dabei vorsätzlich, ihm war bekannt, dass die Rauschgiftabhängigkeit für seine Einstellung von<br />
wesentlicher Bedeutung war. Die arglistige Täuschung muss für die Einstellung ursächlich gewesen<br />
sein. Bei der Begründung des Beamtenverhältnisses ist u. a. die Eignung des Bewerbers erforderlich (§<br />
9 BeamtStG i.V.m. § 15 Abs. 3 LBG). Ein Beamter muss körperlich, charakterlich und geistig den<br />
Anforderungen seines Dienstes gewachsen sein. Diese Gewähr bietet Hof bei seiner<br />
Rauschgiftabhängigkeit nicht. Bei Kenntnis des wahren <strong>Sachverhalt</strong>s hätte ihn die Behörde nicht<br />
eingestellt.<br />
Somit sind die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG<br />
erfüllt und die Behörde muss die Ernennung zurücknehmen.<br />
§ 18 Abs. 2 LBG ist dabei zu beachten.<br />
Aufgabe 4:<br />
Amtsrat Florian Kurz ist seit Jahren Sachbearbeiter im Sozialamt der Stadtverwaltung O in Nordrhein-<br />
Westfalen. Dort hat er sich auf Unterhaltsrecht spezialisiert, was die Bewertung seiner Planstelle nach<br />
A 12 erleichtert hat. Da in der Stadtverwaltung größere organisatorische Veränderungen erforderlich<br />
sind, erhält Kurz eine schriftliche Verfügung des zuständigen Abteilungsleiters, nach der er ab sofort<br />
eine Planstelle (A 12) als Sachbearbeiter im Sport- und Bäderamt übernehmen muss. Er war zuvor<br />
angehört worden. Kurz gilt allgemein als Experte im Unterhaltsrecht und ist Mitautor eines führenden<br />
Kommentars. Er fürchtet, dass die Maßnahme seine Beförderungschancen zum Oberamtsrat mindert.<br />
Bitte prüfen Sie, ob die Maßnahme rechtmäßig ist.<br />
Lösung:<br />
Es handelt sich um die Übertragung eines neuen Dienstpostens innerhalb derselben Behörde (und<br />
damit auch bei demselben Dienstherrn). Die Maßnahme ist eine Umsetzung. Die Voraussetzungen der<br />
Umsetzung sind gesetzlich nicht geregelt. Die Rechtsgrundlage für diese Maßnahme ergibt sich aus<br />
der Organisationsgewalt des Dienstherrn. (Die Umsetzung stellt nach überwiegender Meinung<br />
keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung entfaltet. Sie ist nur<br />
organisationintern für den Beamten als Amtsträger bestimmt. Daher ergibt sich eine Anhörungspflicht<br />
nicht nach § 28 VwVfG, wohl aber aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn). Lt. SV ist Kurz angehört<br />
worden.<br />
Hat der Dienstherr sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt? Jeder vertretbare Grund vermag die<br />
Umsetzung zu rechtfertigen. Kurz kann sich nicht auf sein Recht am Amt berufen, also auch nicht auf<br />
sein Expertenwissen im Unterhaltsrecht. Selbst der Verlust möglicher Beförderungschancen schränkt<br />
das Ermessen des Dienstherrn nicht ein. Die mit organisatorischen Veränderungen begründete<br />
Maßnahme ist rechtmäßig.