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Hauptsatzung der Gemeinde Steinhagen - Amt Niepars

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<strong>Hauptsatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Steinhagen</strong><br />

Präambel<br />

Auf <strong>der</strong> Grundlage des § 5 <strong>der</strong> Kommunalverfassung für das Land<br />

Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) in <strong>der</strong> Fassung <strong>der</strong> Bekanntmachung<br />

vom 8.6.2004 (GVOBl. M-V S. 205) wird nach Beschluss <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

vom 28.11.2007 und nach Anzeige bei <strong>der</strong> Rechtsaufsichtsbehörde<br />

nachfolgende <strong>Hauptsatzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Steinhagen</strong><br />

erlassen:<br />

§ l<br />

Name/Wappen/Dienstsiegel<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Steinhagen</strong> besteht aus den Ortsteilen Steinha-<br />

gen, Negast und Krummenhagen. Es werden keine Ortsteilvertre-<br />

tungen gebildet.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Steinhagen</strong> führt das kleine Landessiegel mit dem<br />

Wappenbild des Landesteils Vorpommern, einem aufgerichteten<br />

Greifen mit aufgeworfenem Schweif, und <strong>der</strong> Umschrift<br />

„GEMEINDE STEINHAGEN · LANDKREIS NORDVORPOMMERN“.<br />

(3) Das Siegel, das <strong>der</strong> Bürgermeister benutzt, erhält die Nummer<br />

1 und das Siegel, das beim <strong>Amt</strong> <strong>Niepars</strong> hinterlegt ist, er-<br />

hält die Nummer 2.<br />

(4) Die Verwendung des Siegels durch Dritte bedarf <strong>der</strong> Genehmi-<br />

gung des Bürgermeisters.<br />

§ 2<br />

Rechte <strong>der</strong> Einwohner<br />

(1) Der Bürgermeister kann aufgrund von überragend wichtigen Vor-<br />

haben o<strong>der</strong> Vorkommnissen eine Versammlung <strong>der</strong> Einwohner <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> einberufen. Die Einwohnerversammlung kann auch be-<br />

grenzt auf Ortsteile durchgeführt werden.<br />

(2) Anregungen und Vorschläge <strong>der</strong> Einwohnerversammlung in<br />

Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ver-<br />

tretersitzung behandelt werden müssen, sollen dieser inner-<br />

halb von 60 Tagen zur Beratung vorgelegt werden.<br />

(3) Die Einwohner erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde<br />

vor Beginn des öffentlichen Teils <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretersit-<br />

zung, Fragen an alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung sowie<br />

den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge o<strong>der</strong> Anregungen<br />

zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen<br />

sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände <strong>der</strong> nachfolgenden<br />

Sitzung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung beziehen. Für die Fragestunde<br />

ist eine Zeit bis zu 30 Minuten vorzusehen.


(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil <strong>der</strong><br />

Sitzung, <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung über wichtige <strong>Gemeinde</strong>ange-<br />

legenheiten zu berichten.<br />

§ 3<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretersitzungen sind öffentlich.<br />

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen<br />

ausgeschlossen:<br />

1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen<br />

2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner<br />

3. Grundstücksgeschäfte<br />

4. Vergabe von Aufträgen<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche<br />

Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten <strong>der</strong> Ziffern<br />

1 - 4 in öffentlicher Sitzung behandeln.<br />

(3) Anfragen von <strong>Gemeinde</strong>vertretern sollen spätestens fünf Ar-<br />

beitstage vorher beim Bürgermeister eingereicht werden.<br />

Mündliche Anfragen während <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretersitzung<br />

sollen, sofern sie nicht in <strong>der</strong> Sitzung selbst beantwortet<br />

werden, spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich<br />

beantwortet werden.<br />

§ 4<br />

Ausschüsse<br />

(1) Folgende Ausschüsse werden gemäß §§ 35, 36 KV M-V gebildet:<br />

Name Aufgabengebiet<br />

Haupt- und Finanzaus- Personal- und Organisationsfra-<br />

schuss gen,<br />

Finanz- und Haushaltswesen, Steu-<br />

ern, Gebühren, Beiträgen und son-<br />

stige Ausgaben;<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss<br />

entscheidet in Angelegenheiten,<br />

die <strong>der</strong> Beschlussfassung <strong>der</strong> Ge-<br />

meindevertretung unterliegen,<br />

falls diese keinen Aufschub dul-<br />

den. Diese Entscheidungen des<br />

Haupt- und Finanzausschusses un-<br />

terliegen <strong>der</strong> nachträglichen Ge-<br />

nehmigung durch die <strong>Gemeinde</strong>ver-<br />

tretung.


Ausschuss für <strong>Gemeinde</strong>- Flächennutzungsplanung, Bauleit-<br />

entwicklung, Bau und Ver- planung, Wirtschaftsför<strong>der</strong>ung,<br />

kehr Hoch-, Tief- und Straßenbauange-<br />

legenheiten, Denkmalpflege, Um-<br />

welt- und Naturschutz, Land-<br />

schaftspflege, Fremdenverkehr<br />

Ausschuss für Soziales Alle sozialen sowie Schul- und<br />

Kita-Angelegenheiten;<br />

Ausschuss für Kultur und Kulturveranstaltungen und<br />

Vereinsför<strong>der</strong>ung För<strong>der</strong>ung aller Vereinsaktivi-<br />

täten, <strong>der</strong> Jugend- und Senioren-<br />

Arbeit sowie För<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

offenen Freizeitgestaltung<br />

(2) Der Haupt- und Finanzausschuss setzt sich, soweit nichts<br />

an<strong>der</strong>es bestimmt ist, aus fünf <strong>Gemeinde</strong>vertretern zusammen.<br />

Der Ausschuss für <strong>Gemeinde</strong>entwicklung, Bau und Verkehr<br />

besteht aus 5 <strong>Gemeinde</strong>vertretern und kann um 4 Sachkundige<br />

Einwohner erweitert werden.<br />

Der Ausschuss für Soziales besteht aus 5 <strong>Gemeinde</strong>vertretern<br />

und kann um 2 Sachkundige Einwohner erweitert werden.<br />

Der Ausschuss für Kultur und Vereinsför<strong>der</strong>ung besteht aus 5<br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretern und kann um 2 Sachkundige Einwohner erweitert<br />

werden.<br />

(3) Ein Rechnungsprüfungsausschuss wird nicht gebildet.<br />

Die Aufgaben des Rechnungsprüfungsausschusses <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

wird auf den Rechnungsprüfungsausschuss des <strong>Amt</strong>es<br />

<strong>Niepars</strong> übertragen. Der Rechnungsprüfungsausschuss des <strong>Amt</strong>es<br />

<strong>Niepars</strong> begleitet die Haushaltsführung und prüft die jähr-<br />

liche Haushaltsrechnung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> <strong>Steinhagen</strong>.<br />

(4) Die Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse sind nicht öffentlich.<br />

§ 5<br />

Bürgermeister/Stellvertreter<br />

(1) Der Bürgermeister trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV<br />

M-V unterhalb <strong>der</strong> folgenden Wertgrenzen:<br />

1. im Rahmen dessen Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige<br />

Leistungen gerichtet sind, unterhalb <strong>der</strong> Wertgrenze von<br />

250,00 €.<br />

2. Ausgaben im Sinne des § 52 KV M-V werden bis zu folgen<strong>der</strong><br />

Höhe als unerheblich angesehen:<br />

Verwaltungshaushalt<br />

a) überplanmäßige Ausgaben, wenn sie im Einzelfall bis zu


1.000,00 € o<strong>der</strong> bis zu 10 % des Einzelansatzes, jedoch<br />

höchstens 2.500,00 € betragen,<br />

b) außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie im Einzelfall bis<br />

zu 1.000,00 € betragen,<br />

Vermögenshaushalt<br />

a) überplanmäßige Ausgaben, wenn sie im Einzelfall bis zu<br />

12.500,00 € o<strong>der</strong> bis zu 10 % des Einzelansatzes,<br />

jedoch höchstens bis zu 25.000,00 € betragen,<br />

b) außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie im Einzelfall bis<br />

zu 12.500,00 € betragen.<br />

Unabhängig davon gelten Ausgaben als unerheblich:<br />

1. wenn sie auf Gesetz o<strong>der</strong> Tarifvertrag o<strong>der</strong> einer Entschei<br />

dung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung beruhen, bis zur Höhe<br />

<strong>der</strong> Verpflichtung,<br />

2. wenn sie aus bestimmten Entgelten/Beiträgen/Zuschüssen<br />

gedeckt werden, bis zur Höhe dieser Einnahmen.<br />

Eine Ausgabensteigerung nach § 50 Abs. 2 Ziffer 2 KV wird als<br />

unerheblich angesehen, wenn sie<br />

a) im Verwaltungshaushalt bis zu 10 %<br />

b) im Vermögenshaushalt bis zu 10 %<br />

des jeweiligen Haushaltsvolumens beträgt.<br />

Als Ausgabensteigerung in diesem Sinne gelten nicht solche<br />

Ausgaben, die durch eine Inanspruchnahme <strong>der</strong> Deckungsreser-<br />

ven (§ 10 GemHVO) geleistet werden und die somit im Rahmen<br />

des Haushaltsplanes finanziell abgesichert sind.<br />

Eine Baumaßnahme ist als geringfügig im Sinne des § 50 Abs.<br />

3 KV anzusehen, bei einer Kostendeckung durch zweckbestimmte<br />

Einnahmen bis zur Höhe dieser Einnahmen.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong>vertretung ist laufend über die Entscheidungen im<br />

Sinne des Abs. 1 zu unterrichten.<br />

(3) Erklärungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> im Sinne des § 39 Abs. 2 KV M-V im<br />

Rahmen des beschlossenen und genehmigten Haushaltsplanes<br />

sind durch den Ltd. Verwaltungsangestellten und einem <strong>Amt</strong>sleiter<br />

o<strong>der</strong> durch zwei <strong>Amt</strong>sleiter des <strong>Amt</strong>es <strong>Niepars</strong> in einfacher<br />

Schriftform auszufertigen.<br />

Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht sind die Unterschrif-<br />

ten des Bürgermeisters und einer seiner Stellvertreter not-<br />

wendig.<br />

§ 6


Zuständig ist für<br />

Beson<strong>der</strong>e Zuständigkeiten<br />

a) Stellungnahmen für die interkommunle Abstimmung gemäß § 2<br />

Abs. 2 BauGB (Abstimmung von Bauleitplänen bei Nachbarge-<br />

meinden):<br />

die <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

b) Gemeindliches Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB<br />

(Zustimmung <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> zu Baugenehmigungen):<br />

die <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

c) Verzicht Vorkaufsrecht durch die <strong>Gemeinde</strong> gemäß §§ 24 ff.<br />

BauGB, § 3 WoBauErlG/BauGBMaßnG, § 24 DschG M-V u.a.:<br />

die <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

§ 7<br />

Entschädigungen<br />

(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung erhalten für die Teil-<br />

nahme an Sitzungen<br />

- <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>vertretung<br />

- <strong>der</strong> Ausschüsse<br />

ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 € lt. § 14 <strong>der</strong> zur Zeit<br />

geltenden Entschädigungsverordnung M-V.<br />

(2) Ausschussvorsitzende erhalten ein Sitzungsgeld von 60,00 €<br />

und sachkundige Einwohner ein Sitzungsgeld von 30,00 € lt.<br />

§ 14 <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Entschädigungsverordnung M-V für<br />

die Teilnahme an Ausschusssitzungen.<br />

(3) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe<br />

von monatlich 1100,00 € lt. § 8 <strong>der</strong> zu Zeit geltenden Ent-<br />

schädigungsverordnung M-V.<br />

(4) Der erste und zweite Stellvertreter erhalten eine Aufwands-<br />

entschädigung in Höhe 37,00 € (1/30 von 1100,00 €) für Tage,<br />

an denen sie den Bürgermeister wegen dessen Verhin<strong>der</strong>ung ver-<br />

treten.<br />

(5) Fraktionsvorsitzende erhalten eine Aufwandsentschädigung in<br />

Höhe von monatlich 100,00 € lt. § 10 <strong>der</strong> zur Zeit geltenden<br />

Entschädigungsverordnung M-V. Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Fraktionen er-<br />

halten für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld in<br />

Höhe von 30,00 € lt. § 14 <strong>der</strong> zur Zeit geltenden Entschä-<br />

digungsverordnung M-V.<br />

(6) Dem Bürgermeister und den <strong>Gemeinde</strong>vertretern können auf An-


trag Fahrkosten nach den Vorschriften des Landesreisekosten-<br />

gesetzes und Verdienstausfall nach <strong>der</strong> Entschädigungsver-<br />

ordnung ersetzt werden.<br />

(7) Vertritt <strong>der</strong> Bürgermeister die <strong>Gemeinde</strong> in Organen von Ge-<br />

sellschaften, an denen die <strong>Gemeinde</strong> beteiligt ist, so sind<br />

Vergütungen, Sitzungsgel<strong>der</strong> und Aufwandsentschädigungen an<br />

die <strong>Gemeinde</strong> abzuführen, soweit sie in ihrer Höhe einen mo-<br />

natlichen Betrag von 250,00 Euro überschreiten.<br />

§ 8<br />

Öffentliche Bekanntmachungen<br />

(1) Öffentliche Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> erfolgen durch Aus-<br />

hang an den Bekanntmachungstafeln.<br />

(2) Die Bekanntmachungstafeln <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> befinden sich an folgenden<br />

Standorten:<br />

- OT <strong>Steinhagen</strong> - Dorfstraße gegenüber dem Pfarrhaus<br />

- OT Negast - Hauptstraße an <strong>der</strong> Bushaltestelle<br />

Negast-Mitte (Nähe Feuerwehrgeräte-<br />

haus<br />

- OT Krummenhagen - Kreuzungsbereich Dorfstraße/Zarren-<br />

dorfer Weg<br />

(3) Die Dauer des Aushangs beträgt 14 Tage (Aushangsfrist), wobei<br />

<strong>der</strong> Tag des Anschlags und <strong>der</strong> Tag <strong>der</strong> Abnahme nicht mitge-<br />

rechnet werden. Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des letzten<br />

Tages <strong>der</strong> Aushangsfrist bewirkt.<br />

Für öffentliche Bekanntmachungen, mit denen zu <strong>Gemeinde</strong>ver-<br />

tretersitzungen eingeladen wird, gilt eine Aushangsfrist von<br />

7 Tagen.<br />

(4) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und<br />

Verzeichnissen ist in <strong>der</strong> Form des Absatzes 1 hinzuweisen.<br />

Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetz-<br />

lich etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist. Beginn und Ende <strong>der</strong> Aus-<br />

legung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift<br />

und Dienstsiegel zu vermerken.<br />

§ 9<br />

Sprachliche Gleichstellung<br />

Soweit in dieser <strong>Hauptsatzung</strong> Bezeichnungen, die für Frauen und<br />

Männer gelten, in <strong>der</strong> männlichen Sprachform verwendet werden,<br />

gelten diese Bezeichnungen für Frauen in <strong>der</strong> weiblichen Sprachform.<br />

§ 10


Inkrafttreten<br />

(1) Die <strong>Hauptsatzung</strong> tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Be-<br />

kanntmachung in Kraft.<br />

(2) Gleichzeitig tritt die <strong>Hauptsatzung</strong> vom 30.08.1999, zuletzt<br />

geän<strong>der</strong>t am 20.12.2004, außer Kraft.<br />

<strong>Steinhagen</strong>, Siegel Bürgermeister<br />

Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften<br />

verstoßen wurde, können diese Verstöße entsprechend § 5<br />

(5) <strong>der</strong> Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern nur<br />

innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden. Die Frist gilt<br />

nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- o<strong>der</strong> Bekanntmachungsvorschriften.

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