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Rede von Prof. Dr. Susanne Baer als PDF-Datei - Stiftung Denkmal ...

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verurteilten das. 15 Es war <strong>als</strong>o ein Konsens für etwas vorhanden, <strong>von</strong> dem<br />

dieses <strong>Denkmal</strong> hier sagt, das es Unrecht ist. Es fehlte der Sinn für Verletzung<br />

und Verletzbarkeit. Und es fehlte der Mut, den Verfassungsgerichte haben<br />

müssen, sich im Notfall gegen den Konsens und vor den Grundrechtsschutz zu<br />

stellen.<br />

Er fehlte auch 1973 16 ; da hatte ein Jugendgericht nochm<strong>als</strong> gefragt, ob das<br />

immer noch rechtens sei.<br />

Der lange Schatten verblasste erst spät.<br />

Im Jahr 2000 verurteilte der Deutsche Bundestag einstimmig die Verschärfung<br />

der Strafbarkeit <strong>von</strong> 1935 <strong>als</strong> ‚Ausdruck typisch nation<strong>als</strong>ozialistischen<br />

Gedankengutes’ 17 . 2002 wurden die Opfer dieser juristischen<br />

Menschenrechtsverletzungen rehabilitiert. 18 Und 2002 musste auch das<br />

Bundesverfassungsgericht wieder über Homosexualität – und damit auch über<br />

Homophobie - urteilen. Zur Diskussion stand nun aber nicht das homophobe<br />

Strafrecht. Zur Diskussion stand vielmehr das Gesetz über, so heißt es: „die<br />

Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften“.<br />

Sachsen und Bayern klagten: Das neue Recht verletze nicht etwa das<br />

Gleichbehandlungsrecht <strong>von</strong> Homosexuellen, weil es eine Bindung zweiter<br />

Klasse schaffte, sondern es verletze Heterosexuelle in ihrem<br />

Achtungsanspruch. Das Gericht entschied – allerdings mit 5 zu 3 Stimmen,<br />

zwei veröffentlichten abweichenden Meinungen (der Richterin Haas und des<br />

Richters Papier) -, dem sei nicht so. 19 Hier musste argumentativ erkämpft<br />

Beschränkung auf beischlafähnliche Handlungen gefordert wird (vgl. auch Lange, JZ 1951 S.<br />

562 ff. in der Besprechung <strong>von</strong> BGHStr. 1, 80).<br />

15 Weiter entschied das Gericht dam<strong>als</strong>, Strafrecht gegen Schwule sei nicht willkürlich, weil<br />

eben sachlich gerechtfertigt.<br />

16 Veröffentlicht in der Sammlung des Gerichts: BVerfGE 36, 41.<br />

17 Deutscher Bundestag, <strong>Dr</strong>ucksache 16/11440.<br />

18 Vgl. Gesetz zur Aufhebung nation<strong>als</strong>ozialistischer Unrechtsurteile (NS-AufhG) vom 25.<br />

August 1998, BGBl. I S. 2501 und Gesetz zur Ergänzung des NS-Aufhebungsgesetzes 2002;<br />

BT-<strong>Dr</strong>s. 14/8276, 14/9092. Die Debatte findet sich im Plenarprotokoll 14/237, S. 23734 ff.<br />

19 In der Sammlung BVerfGE 105, 313, online unter www.bverfg.de entscheidungen. Dort<br />

finden sich auch die jüngeren Beschlüsse, in denen das Gericht entschieden hat, dass die<br />

Ungleichbehandlung <strong>von</strong> Menschen aufgrund der sexuellen Orientierung besonders<br />

gewichtiger Rechtfertigungsgründe bedarf, weil dieser Aspekt den in Art. 3 Abs. 3 GG<br />

ausdrücklich benannten Nachteilsgründen ähnelt. Vgl. BVerfG, 1 BvR 611/07 vom 21.7.2010;<br />

1 BvR 1164/07 vom 7.7.2009.<br />

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