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Newsletter - Steuer & Service

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Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

Die steuerfreie Auslandsmontage NEU – so<br />

rechnen Sie ab 2011 richtig ab<br />

Nun ist er da, der „Umsetzungserlass“ zur Übergangsregelung. Die nachfolgende<br />

Info gibt Ihnen einen kompakten Überblick, wie Sie ab 2011<br />

richtig abrechnen.<br />

§ 3 Abs 1 EStG:<br />

1. Der Gesetzestext<br />

Von der Einkommensteuer sind befreit …<br />

10. In den Kalenderjahren 2011 und 2012 Bezüge, die Arbeitnehmer der in<br />

lit. c genannten Betriebe für eine begünstigte Tätigkeit im Sinne der lit. d nach<br />

Maßgabe folgender Bestimmungen beziehen:<br />

a) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2011 66% der Einkünfte aus der<br />

begünstigten Tätigkeit.<br />

b) Als Bezüge gelten im Kalenderjahr 2012 33% der Einkünfte aus der<br />

begünstigten Tätigkeit.<br />

c) Betriebe im Sinne dieser Bestimmung sind<br />

- Betriebe und Betriebsstätten eines in der Europäischen Union, einem<br />

EWR-Staat oder der Schweiz ansässigen Arbeitgebers, oder<br />

- in der Europäischen Union, in einem EWR-Staat oder der Schweiz<br />

gelegene Betriebsstätten eines in einem Drittstaat ansässigen<br />

Arbeitgebers.<br />

d) Begünstigte Tätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung,<br />

Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von A-<br />

nlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen<br />

<strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH<br />

Wipplingerstraße 24, 1010 Wien | tel +43 (1) 24 721 - 0 | fax +43 (1) 24 721 -111<br />

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Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

durch andere Betriebe im Sinne der lit. c sowie die Planung, Beratung<br />

und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von<br />

Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung<br />

von Bodenschätzen im Ausland. Als Ausland im Sinne dieser Bestimmung<br />

gilt jeder Staat außer Österreich.<br />

e) Die begünstigte Tätigkeit muss jeweils ununterbrochen über den Zeitraum<br />

von einem Monat hinausgehen.<br />

f) Beim <strong>Steuer</strong>abzug vom Arbeitslohn ist Abs. 3 anzuwenden.”<br />

2. Was bedeutet die Neuregelung für die Praxis?<br />

a) Unverändert geblieben ist, dass für die <strong>Steuer</strong>freiheit die folgenden Voraussetzungen<br />

gegeben sein müssen:<br />

Die Begünstigung gilt nur für echte und nicht für freie Dienstnehmer<br />

Es muss eine begünstigte Auslandstätigkeit vorliegen.<br />

Die Tätigkeit im Ausland muss jeweils ununterbrochen länger als 1<br />

Monat dauern.<br />

b) Das ist ab 2011 NEU<br />

Im Jahre 2011 sind nur mehr 66% der Bezüge einer begünstigten<br />

Auslandsmontage lohnsteuerfrei.<br />

Im Jahre 2012 sind nur mehr 33% der Bezüge einer begünstigten<br />

Auslandsmontage lohnsteuerfrei.<br />

Ab dem Jahre 2013 besteht nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf<br />

keine Lohnsteuerbefreiung mehr für die Bezüge einer Auslandsmontage.<br />

Im Ausmaß der Lohnsteuerfreiheit ist auch die Kommunalsteuerbefreiung,<br />

sowie die DB- und DZ-Befreiung in den Jahren 2011 und<br />

2012 reduziert.<br />

2


Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

Ab 2013 besteht nach der derzeitigen Rechtslage (geplant ist eine<br />

dauerhafte Neuregelung zu schaffen) für die Bezüge einer Auslandsmontage<br />

grundsätzlich keine Kommunalsteuer-, DB- und DZ-<br />

Befreiung mehr. Wie bisher fällt nur dann keine Kommunalsteuer<br />

an, wenn der Arbeitgeber eine ausländische Betriebsstätte hat, der<br />

der Arbeitnehmer zugeordnet ist. Wurde für den Arbeitnehmer ein<br />

A 1 eines anderen EU-Staates/ EWR Staates oder der Schweiz<br />

ausgestellt, dann fällt für diese Bezüge weder DB noch DZ an.<br />

Als Ausland gilt jeder Staat außer Österreich.<br />

Beim steuerpflichtigen Teil der Bezüge (2011: 34% und 2012: 67% der<br />

Auslandsbezüge) ist bei der Berechnung der Lohnsteuer der Progressionsvorbehalt<br />

nach § 3 Abs. 3 EStG zu berücksichtigen.<br />

Die Begünstigung gilt auch für in Österreich steuerpflichtige Arbeitnehmer,<br />

die die obigen Voraussetzungen erfüllen und für einen EU-<br />

Arbeitgeber/EWR-Arbeitgeber oder für einen Schweizer Arbeitgeber<br />

tätig sind.<br />

3. Klarstellungen durch den Umsetzungserlass<br />

Der Umsetzungserlass (GZ. BMF-010222/0008-VI/7/2011, vom 26.01.2011)<br />

hat das Ziel, Antworten zu geben auf Abrechnungszweifelsfragen zu der<br />

ab 2011 geltenden Übergangsregelung betreffend die <strong>Steuer</strong>freiheit einer begünstigten<br />

Auslandstätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG.<br />

Der Umsetzungserlass wird in den Wartungserlass 2011 zu den Lohnsteuerrichtlinien<br />

2002 eingearbeitet werden.<br />

Der Umsetzungserlass gibt Antworten auf die folgenden 7 Fragen:<br />

3


Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

Ist das VfGH Erkenntnis für abgeschlossene Fälle<br />

anwendbar?<br />

Die begünstigte Auslandsmontage erstreckt sich nach Ansicht des VfGH<br />

auch auf die Arbeitslöhne von Arbeitnehmern, die<br />

zwar im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind, aber<br />

bei einem ausländischen Arbeitgeber arbeiten (zB Grenzgänger) und<br />

für diesen Arbeitgeber im Rahmen einer begünstigten Auslandstätigkeit<br />

entweder im Sitzstaat dieses ausländischen Arbeitgebers oder in einem<br />

anderen Land (außer Österreich) tätig werden.<br />

Mit der „Öffnung“ der Regelung für in Österreich<br />

steuerpflichtige Arbeitnehmer von EU-/EWR- bzw<br />

Schweizer Arbeitgeber wird es daher während der<br />

Übergangsphase sogar mehr Anwendungsfälle<br />

geben als noch im Jahre 2010!<br />

Verfahrensrechtlich bedeutet dies:<br />

a) abgeschlossene Verfahren: Das Erkenntnis des VfGH stellt keinen<br />

Wiederaufnahmegrund nach § 303 BAO dar.<br />

b) offene Veranlagungsfälle: In den oben beschriebenen Fällen (Betriebsstätte<br />

des Arbeitgebers in der EU/EWR/Schweiz) ist bei offenen<br />

Veranlagungen (insbesondere Veranlagung 2010 und bei Anträgen gemäß<br />

§ 299 BAO) die <strong>Steuer</strong>freiheit für die begünstigte Auslandstätigkeit<br />

zu gewähren.<br />

Kausalitäts- oder Zuflussprinzip?<br />

Die Finanz vertritt im Umsetzungserlass die Rechtsansicht, dass das<br />

Zuflussprinzip in den folgenden Fällen zu gelten hat (Beispiele aus dem<br />

Umsetzungserlass):<br />

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Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

Altersteilzeit<br />

Bezieht ein Arbeitnehmer während einer vereinbarten Altersteilzeit (gemeint<br />

ist das Blockmodell;Anm des Verf.) Einkünfte aus einer begünstigten<br />

Auslandstätigkeit und wird während der "vollen Leistungsphase" (= Vollarbeitszeitphase;<br />

Anm des Verf) nur ein Teil des Entgelts ausgezahlt, bleibt für<br />

die während der "Nichtleistungsphase" (= Freizeitphase; Anm des Verf.) ausbezahlten<br />

Bezüge grundsätzlich die Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. 10 EStG<br />

1988 weiterhin anwendbar.<br />

Allerdings ist für die steuerliche Beurteilung die Rechtslage im Jahr der Auszahlung<br />

heranzuziehen (zB Nichtleistungsphase im Jahr 2011 – Besteuerung<br />

der Entgelte im Ausmaß von 34%).<br />

Prämie für Leistung 2010, ausbezahlt 2012<br />

Einem Arbeitnehmer wurde bereits vor Beginn der Auslandstätigkeit für die<br />

Arbeitsleistung im Ausland eine Prämie zugesagt. Die Auszahlung der<br />

Prämie erfolgt erst nach Beendigung der begünstigten Auslandstätigkeit. Die<br />

Prämie ist den Einkünften nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 zuzuordnen.<br />

Die Besteuerung der Prämie richtet sich nach der Rechtslage im Jahr der Auszahlung<br />

(Zuflussprinzip). Wird die Prämie im Jahr 2012 ausbezahlt, ist<br />

diese im Ausmaß von 67% steuerpflichtig.<br />

Zeitausgleich<br />

Werden Mehrarbeitszeit oder Überstunden während oder unmittelbar im<br />

Anschluss an die begünstigte Auslandstätigkeit durch Zeitausgleich (im Ausoder<br />

Inland) abgegolten, richtet sich das Ausmaß der <strong>Steuer</strong>freiheit der Bezüge<br />

nach jener Rechtslage, die für den Zeitpunkt des Zeitausgleiches gilt.<br />

Wird der Zeitausgleich hingegen nach einer Tätigkeit im Inland konsumiert,<br />

ist das Entgelt für den Zeitraum, in dem der Zeitausgleich konsumiert<br />

wird, wie auch bisher immer steuerpflichtig.<br />

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Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

Progressionsvorbehalt muss bereits der Arbeitgeber<br />

berücksichtigen<br />

Die Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes muss der Arbeitgeber<br />

bereits bei der Gehalteverrechnung vornehmen.<br />

A) Die „klassische Durchschnittssteuersatz-Berechnungsmethode“<br />

1. Schritt:<br />

Die gesamten „§ 3 Abs. 1 Z 10 – Auslandsbezüge“ werden zunächst ohne Berücksichtigung<br />

der <strong>Steuer</strong>begünstigung, somit „normal“ lohnsteuerpflichtig<br />

abgerechnet.<br />

2. Schritt:<br />

Im 2. Schritt wird der sich daraus sich ergebende Durchschnittsteuersatz<br />

errechnet.<br />

3. Schritt:<br />

Dieser Durchschnittsteuersatz wird dann im 3. Schritt auf den steuerpflichtigen<br />

Teil der Auslandsbezüge (in 2011: 33% in 2012: 66%) angewandt.<br />

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Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

Beispiel : Lohnsteuerberechnung<br />

mit Progressionsvorbehalt<br />

(nach der klas -<br />

sischen Methode)<br />

Bruttolohn (Arbeiter) 2.500,00<br />

Sozialversicherung (18,20%) - 455,00<br />

Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage (LSt-BmGl) 2.045,00<br />

€<br />

fiktive Gesamtlohnsteuer (Effektivtabelle)<br />

(= [€ 2.045,00 x 36,5%] abz. € 369,18 [ohne<br />

AVAB])<br />

377,25<br />

Durchschnittssteuersatz<br />

(= € 337,25 [fiktive Gesamt-LSt]: € 2.045,00<br />

[LSt-BmGl])<br />

18,45 %<br />

einzubehaltende Lohnsteuer<br />

(= € 2.045,00 [LSt-BmGl] x 34 %<br />

[steuerpflichtiger Teil in 2011] x 18,45 %<br />

[Durchschnittssteuersatz]) 128,26<br />

B) Die „vereinfachte Berechnungsmethode“<br />

Der Umsetzungserlass erlaubt eine „vereinfachte Berechnungsweise“<br />

1. Schritt:<br />

Die gesamten „§ 3 Abs. 1 Z 10 – Auslandsbezüge“ werden zunächst ohne Berücksichtigung<br />

der <strong>Steuer</strong>begünstigung, somit „normal“ lohnsteuerpflichtig<br />

abgerechnet.<br />

7


Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

2. Schritt:<br />

Von der nach Schritt 1 errechneten Lohnsteuer werden im Jahr 2011 nur<br />

34% bzw. im Jahr 2012 nur 67% als tatsäch lich anfallende Lohnsteuer abgezogen<br />

und einbehalten werden.<br />

Beispiel : vereinfachte<br />

Lohnsteuerberechnung<br />

€<br />

Bruttolohn (Arbeiter) 2.500,00<br />

Sozialversicherung (18,20%) - 455,00<br />

Lohnsteuer-Bemessungsgrundlage (LSt-BmGl) *2.045,00<br />

fiktive Gesamtlohnsteuer (siehe Beispiel ) 377,25<br />

einzubehaltende Lohnsteuer **128,26<br />

(*) steuerfrei: € 1.349,70 (= 66% von € 2.045,00)<br />

steuerpflichtig: € 695,30 (= 34% von € 2.045,00)<br />

(**) einzubehaltende Lohnsteuer:<br />

€ 377,25 (= fiktive Gesamtlohnsteuer) * 34% (lohnsteuerpflichtiger<br />

Teil in 2011)<br />

Abrechnung sonstiger Bezüge<br />

Die Teile der sonstigen Bezüge, die während der begünstigten Auslandstätigkeit<br />

steuerfrei ausbezahlt werden (zB 66% der sonstigen Bezüge im Jahr<br />

2011) sind auf den Freibetrag bzw. die Freigrenze gemäß § 67 Abs. 1<br />

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Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

EStG anzurechnen und in die Sechstelberechnung (§ 67 Abs. 2 EStG) einzubeziehen.<br />

Nach Ansicht der Finanz verbrauchen auch die steuerfreie Sonderzahlungsteile<br />

somit grundsätzlich den Freibetrag bzw. die Freigrenze für<br />

sonstige Bezüge und das Jahressechstel.<br />

Auslandstätigkeit beginnt während des Monats – wie<br />

ist abzurechnen? tageweise!<br />

Bei Auslandsentsendungen, die während des Kalendermonats beginnen<br />

oder enden, ist sowohl für die nicht begünstigten Inlandsbezüge, als<br />

auch für die begünstigten Auslandsbezüge nach § 3 Abs. 1 Z 10 EStG<br />

die Berechnung tageweise (Lohnzahlungszeitraum ist der Kalendertag)<br />

durchzuführen.<br />

Die Berechnung der anteiligen Lohnsteuer (2011: 34%; 2012: 67%)<br />

für Kalendertage, an denen eine gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG steuerbegünstigte<br />

Auslandsmontage vorliegt, kann nach der vereinfachten<br />

Lohnsteuerberechnungsmethode (siehe Punkt ) durchgeführt werden.<br />

Ein allfälliges Pendlerpauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 EStG ist ebenfalls<br />

nur tageweise zu berücksichtigen.<br />

Andere Werbungskosten (zB Gewerkschaftsbeitrag), die während eines<br />

Lohnzahlungszeitraumes anfallen und sowohl steuerbegünstigte Auslandsbezüge<br />

als auch steuerpflichtige Inlandsbezüge während dieses<br />

Lohnzahlungszeitraumes betreffen, sind tageweise auf diese Inlandsund<br />

Auslandsbezüge aufzuteilen. Der auf die Auslandsbezüge entfallende<br />

Teil der Werbungskosten ist aliquot dem steuerpflichtigen und<br />

steuerfreien Teil zuzuordnen.<br />

Das <strong>Service</strong>-Entgelt für die e-card kann vereinfachend zur Gänze bei<br />

den steuerpflichtigen Bezügen berücksichtigt werden (siehe dazu<br />

auch LStR 2002 Rz 69 letzter Absatz).<br />

Die steuerfreien Höchstbeträge für Zulagen und Zuschläge (§ 68<br />

EStG) sind tageweise zu ermitteln (zB 20 Tage begünstigte und SEG<br />

Zulagen würdige Auslandstätigkeit – es können für diesen Zeitraum, bei<br />

Vorliegen der übrigen Voraussetzungen, maximal € 240 (= 20/30 von €<br />

360) an steuerfreien Schmutz-, Erschwernis und Gefahrenzulagen<br />

abgerechnet werden).<br />

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Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

Die SV-Beiträge sind jedoch gemäß Rz 69 nicht tageweise sondern im<br />

Verhältnis der Inlands- und Auslandsbezüge aufzuteilen.<br />

Beispiel zur Abrechnung einer während<br />

des Kalendermonats beginnenden<br />

steuerbegünstigten Auslandstätigkeit<br />

• Angaben:<br />

Monatsbruttolohn: € 2.500,00<br />

April 2011: 10 Tage Inlandstätigkeit, 20 Tage begünstigte<br />

Auslandstätigkeit<br />

kein Alleinverdiener/kein Alleinerhalter<br />

• Frage:<br />

Wie hoch ist die einzubehaltende Lohnsteuer?<br />

• Lösung:<br />

a) die Lohnsteuer-Bemessungsgrundlagen<br />

Bruttobezug Inland:<br />

Bruttobezug Ausland:<br />

abz. Sozialversicherung:<br />

(18,20%)<br />

€ 833,33 (10 Tage)<br />

€ 1.666,67 (20 Tage)<br />

- € 455,00<br />

LSt-BmGl (fiktiv; gesamt): € 2.045,00<br />

LSt-BmGl-Inlandsbezüge: € 681,67 (€ 2.045,00 * 10/30)<br />

LSt-BmGl-Auslandsbezüge: € 1.363,33 (€ 2.045,00 * 20/30)<br />

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Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

b) die tageweise Lohnsteuerberechnung<br />

• Zwischenberechnungen<br />

LSt-BGl Inlandsbezüge: € 68,17 pro Tag (€ 681,67/10<br />

LSt Inlandsbezüge: € 12,57<br />

LSt-BGl Auslandsbezüge: € 68,17<br />

fiktive LSt<br />

Auslandsbezüge:<br />

LSt Auslandsbezüge nach<br />

der vereinfachten Berechnungsmethode:<br />

€ 12,57<br />

Tage)<br />

pro Tag (€ 68,17*0,365-<br />

12,306; Berechnung gemäß<br />

Effektivtarif-Tagestabelle)<br />

pro Tag (€ 1.363,33/20<br />

Tage)<br />

pro Tag (€ 68,17*0,365-<br />

12,306; Berechnung gemäß<br />

Effektivtarif-Tagestabelle)<br />

€ 4,28 pro Tag (€ 12,57 * 34%)<br />

• Lohnsteuerberechnung<br />

LSt Inlandsbezüge (€ 12,57 * 10 Tage) € 125,75 LSt pro Monat<br />

LSt Auslandsbezüge (€ 4,28 * 20 Tage) € 85,51 LSt pro Monat<br />

Summe einzubehaltende LSt € 211,26<br />

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Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

Wie wird richtigerweise der Lohnzettel ausgestellt?<br />

Unverändert wie bisher ist für Einkünfte aus der begünstigten Auslandstätigkeit<br />

ein gesonderter Lohnzettel (Lohnzettelart 2) auszustellen.<br />

Abhängig vom jeweiligen Übergangsjahr (2011 bzw 2012) ist der Gesamtbezug<br />

in einen steuerpflichtigen und steuerfreien Bezugsteil aufzuspalten<br />

und unter der jeweils dafür vorgesehenen Kennzahl getrennt im Lohnzettel<br />

auszuweisen.<br />

Beispiel: Lohnzettel für begünstigte<br />

Auslandsbezüge für Jänner bis März 2011<br />

Lohnzettelart 2<br />

KZ<br />

Bruttobezug € 12.125,00 210<br />

SV € 2.206,75 230<br />

- § 68 (1) € 588,00 215<br />

- § 68 (2) € 432,00 215<br />

- einbehaltene freiwillige<br />

Beiträge nach § 16 Abs 1 Z 3b*)<br />

LSt-BmGl € 8.838,25<br />

davon steuerpflichtig<br />

€ 60,00 243<br />

34% € 3.005,00 245<br />

davon steuerfrei 66% € 5.833,25 243<br />

anrechenbare Lohnsteuer € 778,26 260<br />

*) Gewerkschaftsbeiträge<br />

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Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

Hinweise<br />

<br />

<br />

<br />

Sieht ein DBA vor, dass der ausländische Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht<br />

hat und Österreich aufgrund der Befreiungsmethode keines,<br />

dann ist nicht die Lohnzettelart 2 sondern die Lohnzettelart 8 zu verwenden<br />

(siehe Rz 1228 der Lohnsteuerrichtlinien 2002).<br />

Bei der Anrechnungsmethode ist für Auslandsbezüge nur die Lohnzettelart<br />

2 zu verwenden.<br />

Für die Inlandsbezüge ist – wie bisher auch - ein „normaler“ Lohnzettel<br />

(Lohnzettelart 1) auszufertigen.<br />

Werbungskosten iZm begünstigter Auslandstätigkeit<br />

Soweit Werbungskosten mit<br />

nach österreichischem <strong>Steuer</strong>recht steuerfreien,<br />

nicht steuerbaren oder<br />

auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerfreien<br />

Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen,<br />

können diese nach § 20 Abs. 2 EStG nicht abgezogen werden.<br />

Gemäß Rz 10119 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 vermindern diese Werbungskosten<br />

jedoch die Progressionseinkünfte.<br />

Beispiel aus dem Umsetzungserlass:<br />

Ein Arbeitnehmer ist im Jahr 2011 auf „Montage“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 EStG.<br />

Als Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung macht er im Jahr 2011 für<br />

diese Tätigkeit EUR 1.000 geltend. 34% dieser Aufwendungen (EUR 340)<br />

können als Werbungskosten bei der Veranlagung geltend gemacht werden.<br />

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Quick NEWS (27. JÄNNER 2011)<br />

• Personalrecht<br />

Der Differenzbetrag (EUR 660) vermindert die Progressionseinkünfte.<br />

Für weitere Infos oder Fragen zu dieser Quick News stehen zur Verfügung:<br />

• Herr Mag. Ernst Patka<br />

Tel.: 01/24 721-100 e-Mail: ernst.patka@steuer-service.at<br />

• Das HR-Beratungsteam (Mag. Elisabeth David, Michaela Haas, Mag.<br />

Daniela Mühlberger, Mag. Rainer Kraft)<br />

Alle bisherigen Quick News finden Sie auch auf unserer Website http://www.steuerservice.at/<br />

unter der Rubrik "NEWS".<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka<br />

Die Inhalte in diesem <strong>Newsletter</strong> stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die<br />

<strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />

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Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: http://www.steuer-service.at/Impressum.39.0.html<br />

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