PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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Kurzböck informiert<br />
Hinweise<br />
➊ Die Bildungsteilzeit kann auch mit einem Teilzeitbeschäftigten<br />
vereinbart werden, wenn durch die obige Arbeitszeitverminderung<br />
die für die Bildungsteilzeit erforderliche Mindestarbeitszeit von<br />
10 Wochenstunden nicht unterschritten wird.<br />
➋ Der ME sieht die folgenden „Missbrauchsabwehrregelungen“ vor:<br />
✔ Vor der Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit muss die Normalarbeitszeit<br />
für die Dauer von ununterbrochen 6 Monaten (in Saisonbetrieben:<br />
für die Dauer von 3 Monaten) gleich hoch gewesen<br />
sein.<br />
✔ Das Entgelt muss während dieser Zeit und während der Zeit der<br />
Bildungsteilzeit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze<br />
liegen.<br />
Achtung : Eine ähnliche „Verschärfung“ der Voraussetzung wird<br />
es ab 1. 7. <strong>2013</strong> auch bei der Bildungskarenz geben. Ein AMS-<br />
Weiterbildungsgeld gibt es künftig nur dann, wenn vor der Inanspruchnahme<br />
der Bildungskarenz eine mindestens 6 Monate<br />
andauernde AlV-pflichtige (daher keine geringfügige ) Beschäftigung<br />
bestand. Bei Saisonbetrieben muss die AlV-pflichtige<br />
Beschäftigung davor mindestens 3 Monate gedauert haben.<br />
✔ In Betrieben mit maximal 50 Arbeitnehmern dürfen höchstens<br />
4 Arbeitnehmer zeitgleich in Bildungsteilzeit sein, in Unternehmen<br />
mit mehr als 50 Arbeitnehmern maximal 8 % der Belegschaft<br />
. Mit vorheriger Zustimmung des Regionalbeirates des AMS<br />
können diese Schwellenwerte ausnahmsweise überschritten werden.<br />
Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Betriebe<br />
die Bildungsteilzeit missbräuchlich anstelle einer Kurzarbeit „forcieren“.<br />
Aus diesem Grund muss der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld<br />
durch den Arbeitnehmer auch vor Antritt der Bildungsteilzeit<br />
erfolgen.<br />
C) Arbeitsrechtliche „Begleitregelungen“ zur Bildungsteilzeit<br />
1. Mischberechnung bei Sonderzahlungen<br />
In Kalenderjahren, in die auch Zeiten einer Bildungsteilzeit fallen, ist bezüglich<br />
der Sonderzahlungen (sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988) eine<br />
Mischberechnung im Verhältnis „Zeiten der Beschäftigung ohne Bildungsteilzeit“<br />
zu „Zeiten der Bildungsteilzeitbeschäftigung“ vorzunehmen.<br />
2. Sonderregelungen rund um die Beendigung<br />
a) Beschäftigungsverbote nach dem MSchG bzw Karenzen nach dem MSchG<br />
bzw VKG beenden vorzeitig die Bildungsteilzeit.<br />
b) Bei einer abfertigungswirksamen Beendigung (Abfertigung Alt) eines<br />
Dienstverhältnisses ist für die Ermittlung der Abfertigung nach altem Recht<br />
jenes Entgelt heranzuziehen, das für den letzten Monat vor dem Antritt der<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />
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