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PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

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Kurzböck informiert<br />

Hinweise<br />

➊ Die Bildungsteilzeit kann auch mit einem Teilzeitbeschäftigten<br />

vereinbart werden, wenn durch die obige Arbeitszeitverminderung<br />

die für die Bildungsteilzeit erforderliche Mindestarbeitszeit von<br />

10 Wochenstunden nicht unterschritten wird.<br />

➋ Der ME sieht die folgenden „Missbrauchsabwehrregelungen“ vor:<br />

✔ Vor der Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit muss die Normalarbeitszeit<br />

für die Dauer von ununterbrochen 6 Monaten (in Saisonbetrieben:<br />

für die Dauer von 3 Monaten) gleich hoch gewesen<br />

sein.<br />

✔ Das Entgelt muss während dieser Zeit und während der Zeit der<br />

Bildungsteilzeit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze<br />

liegen.<br />

Achtung : Eine ähnliche „Verschärfung“ der Voraussetzung wird<br />

es ab 1. 7. <strong>2013</strong> auch bei der Bildungskarenz geben. Ein AMS-<br />

Weiterbildungsgeld gibt es künftig nur dann, wenn vor der Inanspruchnahme<br />

der Bildungskarenz eine mindestens 6 Monate<br />

andauernde AlV-pflichtige (daher keine geringfügige ) Beschäftigung<br />

bestand. Bei Saisonbetrieben muss die AlV-pflichtige<br />

Beschäftigung davor mindestens 3 Monate gedauert haben.<br />

✔ In Betrieben mit maximal 50 Arbeitnehmern dürfen höchstens<br />

4 Arbeitnehmer zeitgleich in Bildungsteilzeit sein, in Unternehmen<br />

mit mehr als 50 Arbeitnehmern maximal 8 % der Belegschaft<br />

. Mit vorheriger Zustimmung des Regionalbeirates des AMS<br />

können diese Schwellenwerte ausnahmsweise überschritten werden.<br />

Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Betriebe<br />

die Bildungsteilzeit missbräuchlich anstelle einer Kurzarbeit „forcieren“.<br />

Aus diesem Grund muss der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld<br />

durch den Arbeitnehmer auch vor Antritt der Bildungsteilzeit<br />

erfolgen.<br />

C) Arbeitsrechtliche „Begleitregelungen“ zur Bildungsteilzeit<br />

1. Mischberechnung bei Sonderzahlungen<br />

In Kalenderjahren, in die auch Zeiten einer Bildungsteilzeit fallen, ist bezüglich<br />

der Sonderzahlungen (sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988) eine<br />

Mischberechnung im Verhältnis „Zeiten der Beschäftigung ohne Bildungsteilzeit“<br />

zu „Zeiten der Bildungsteilzeitbeschäftigung“ vorzunehmen.<br />

2. Sonderregelungen rund um die Beendigung<br />

a) Beschäftigungsverbote nach dem MSchG bzw Karenzen nach dem MSchG<br />

bzw VKG beenden vorzeitig die Bildungsteilzeit.<br />

b) Bei einer abfertigungswirksamen Beendigung (Abfertigung Alt) eines<br />

Dienstverhältnisses ist für die Ermittlung der Abfertigung nach altem Recht<br />

jenes Entgelt heranzuziehen, das für den letzten Monat vor dem Antritt der<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />

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