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PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

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Kurzböck informiert<br />

Kurzböck informiert<br />

Wilhelm Kurzböck ■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/3, 7<br />

Die neue Bildungsteilzeit – eine flexiblere<br />

Alternative zur Bildungskarenz<br />

In <strong>PV</strong>P 2012/69, 264 (Oktober-Heft) und <strong>PV</strong>P 2012/78, 301 (November-Heft) wurde ausführlich über die Gestaltungsmöglichkeiten<br />

der Bildungskarenz (mit <strong>Praxis</strong>beispielen) informiert. Es ist geplant, Beruf und Weiterbildung<br />

noch besser unter einen Hut zu bringen. Erreicht werden soll dies ab 1. 7. <strong>2013</strong> mit dem Modell der Bildungsteilzeit .<br />

Dieser Beitrag informiert praxisgerecht über die im Ministerialentwurf 12. 12. 2012, 438/ME 24. GP, vorgesehenen<br />

Möglichkeiten.<br />

A) Weiterbildung neben Teilzeitbeschäftigung<br />

1. Was ist das Ziel der Neuregelung?<br />

Die bestehende Bildungskarenz bietet einerseits zu wenig Flexibilität bei<br />

der Vereinbarkeit von Beruf und Weiterbildung, zum anderen können weniger<br />

qualifizierte Arbeitnehmer ihre Bildungschancen mittels einer Bildungskarenz<br />

häufig nicht bestmöglich nutzen.<br />

Es wird bspw als Nachteil der Bildungskarenz empfunden, dass die Arbeitszeit<br />

des Arbeitnehmers – und damit auch sein vom Arbeitgeber bezogenes Ent -<br />

gelt – zu 100 % reduziert wird. Außerdem wird durch die Karenzierung oft<br />

auch das Verhältnis zum Arbeitgeber oder zum Betrieb zum Nachteil des<br />

Arbeitnehmers gelockert.<br />

Aus diesen Gründen wird im Ministerialentwurf (kurz: ME) die Möglichkeit einer<br />

Bildungsteilzeit geschaffen (§ 11a AVRAG). Dieses neue Instrument soll – im<br />

Gegensatz zur Bildungskarenz – Weiterbildung auch neben einer Teilzeitbeschäftigung<br />

im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen.<br />

2. Ab wann soll die Bildungsteilzeit möglich sein?<br />

Vorgesehen ist, dass die Bildungsteilzeit mit 1. 7. <strong>2013</strong> in Kraft treten soll.<br />

B) Die Voraussetzungen<br />

1. Kein Rechtsanspruch ➜ nur im Einvernehmen möglich<br />

Die Bildungsteilzeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich<br />

vereinbart werden. Der ME sieht vor, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch<br />

auf die Bildungsteilzeit und daher auch keine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit<br />

hat, wenn der Arbeitgeber seinen Bildungsteilzeitwunsch<br />

ablehnt.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />

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