PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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Kurzböck informiert<br />
Kurzböck informiert<br />
Wilhelm Kurzböck ■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/3, 7<br />
Die neue Bildungsteilzeit – eine flexiblere<br />
Alternative zur Bildungskarenz<br />
In <strong>PV</strong>P 2012/69, 264 (Oktober-Heft) und <strong>PV</strong>P 2012/78, 301 (November-Heft) wurde ausführlich über die Gestaltungsmöglichkeiten<br />
der Bildungskarenz (mit <strong>Praxis</strong>beispielen) informiert. Es ist geplant, Beruf und Weiterbildung<br />
noch besser unter einen Hut zu bringen. Erreicht werden soll dies ab 1. 7. <strong>2013</strong> mit dem Modell der Bildungsteilzeit .<br />
Dieser Beitrag informiert praxisgerecht über die im Ministerialentwurf 12. 12. 2012, 438/ME 24. GP, vorgesehenen<br />
Möglichkeiten.<br />
A) Weiterbildung neben Teilzeitbeschäftigung<br />
1. Was ist das Ziel der Neuregelung?<br />
Die bestehende Bildungskarenz bietet einerseits zu wenig Flexibilität bei<br />
der Vereinbarkeit von Beruf und Weiterbildung, zum anderen können weniger<br />
qualifizierte Arbeitnehmer ihre Bildungschancen mittels einer Bildungskarenz<br />
häufig nicht bestmöglich nutzen.<br />
Es wird bspw als Nachteil der Bildungskarenz empfunden, dass die Arbeitszeit<br />
des Arbeitnehmers – und damit auch sein vom Arbeitgeber bezogenes Ent -<br />
gelt – zu 100 % reduziert wird. Außerdem wird durch die Karenzierung oft<br />
auch das Verhältnis zum Arbeitgeber oder zum Betrieb zum Nachteil des<br />
Arbeitnehmers gelockert.<br />
Aus diesen Gründen wird im Ministerialentwurf (kurz: ME) die Möglichkeit einer<br />
Bildungsteilzeit geschaffen (§ 11a AVRAG). Dieses neue Instrument soll – im<br />
Gegensatz zur Bildungskarenz – Weiterbildung auch neben einer Teilzeitbeschäftigung<br />
im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen.<br />
2. Ab wann soll die Bildungsteilzeit möglich sein?<br />
Vorgesehen ist, dass die Bildungsteilzeit mit 1. 7. <strong>2013</strong> in Kraft treten soll.<br />
B) Die Voraussetzungen<br />
1. Kein Rechtsanspruch ➜ nur im Einvernehmen möglich<br />
Die Bildungsteilzeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich<br />
vereinbart werden. Der ME sieht vor, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch<br />
auf die Bildungsteilzeit und daher auch keine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit<br />
hat, wenn der Arbeitgeber seinen Bildungsteilzeitwunsch<br />
ablehnt.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />
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