PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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Aktuelles<br />
gegeben – die Redaktion und zahlreiche Praktiker danken der Finanz, denn es<br />
ist nie zu spät, zweifelhafte Ansichten zu korrigieren.<br />
Dh, nach aktueller Rechtsansicht der Finanzverwaltung kann bei einer Änderungskündigung<br />
auch eine freiwillige Abfertigung – wenn die (nur mehr)<br />
„5 Spielregeln“ eingehalten werden – begünstigt mit 6 % abgerechnet werden.<br />
C) Achtung: die häufigsten 3 <strong>Praxis</strong>fehler<br />
Die häufigsten 3 <strong>Praxis</strong>fehler, die die begünstigte Abrechnung von Abfertigungen<br />
„killen“:<br />
1. Es werden nicht alle Ansprüche abgerechnet (zB offener Urlaub wird in das<br />
neue Dienstverhältnis übertragen).<br />
2. Durch Leistungsprämie, Umsatzprovisionen, Überstunden , Zulagen oder<br />
durch andere „unvorhergesehene“ Entgelte wird die Gehaltsverminderung<br />
teilweise wieder rückgängig gemacht, sodass die geforderte mindestens<br />
25 %-Reduktion im Jahresablauf nicht erreicht wird. *<br />
3. Die Änderungskündigung wird nicht aus wirtschaftlichen Gründen vorgenommen,<br />
sondern deshalb, um dem Arbeitnehmer eine begünstigt abgerechnete<br />
Abfertigungszahlung zukommen zu lassen. **<br />
Erläuterungen:<br />
* Beim Vergleich , ob eine wesentliche Bezugsreduktion erfolgt ist, ist vom<br />
Gesamt einkommen – also dem Grundgehalt inklusive verpflichtender oder<br />
vereinbarter Zusatzentlohnung wie Provisionen, Prämien, Überstunden,<br />
Gewinnbeteiligungen, uÄ – auszugehen. Es dürfen nicht nur die Grundgehälter<br />
gegenübergestellt werden (vgl auch UFS Wien 19. 12. 2007, RV/<br />
2640-W/02, <strong>PV</strong>P 2008/15, 42 [Februar-Heft]).<br />
** Leitsätze des UFS Graz 28. 1. 2010 , RV/0625-G/06 (<strong>PV</strong>P 2010/89, 310<br />
[Dezember-Heft] bzw ARD 6040/13/2010):<br />
„ Liegen keine wirtschaftlichen Gründe für die Änderungskündigung eines<br />
Gesellschafter-Geschäftsführers vor und wird sie von der – gewinnerzielenden<br />
– GmbH bloß als steuersparende Maßnahme gesetzt (worauf auch die<br />
von vornherein auf ein Jahr befristete Gehaltsreduktion hindeutet), ist die<br />
begünstigte Besteuerung der Abfertigung zu versagen , auch wenn die in<br />
Rz 1070 LStR 2002 geforderten Voraussetzungen (formale Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses und Reduktion der Bezüge um mindestens 25 %) erfüllt<br />
sind .“<br />
Hinweis<br />
In zahlreichen Artikeln in der <strong>PV</strong>P wurde immer wieder auf die (vormals)<br />
aktuelle Rechtsansicht der Finanz hingewiesen , dass bei Änderungskündigungen<br />
keine begünstigte Abrechnung freiwilliger Abfertigungen<br />
möglich ist. Mit dem positiven Schwenk in der Rechtsmeinung<br />
der Finanz sind diese Warnhinweise nunmehr (Gott sei Dank)<br />
hinfällig geworden.<br />
So darf es <strong>2013</strong> ruhig weitergehen , es gibt noch einige Themen, wo<br />
Meinungsschwenks sich förmlich aufdrängen (zB bei der Altersteilzeit<br />
und der behördlichen Rechtsansicht zum lohnwerten Vorteil hinsichtlich<br />
der übernommenen Arbeitnehmer-SV-Anteile ua).<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 3