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PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

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Aktuelles<br />

gegeben – die Redaktion und zahlreiche Praktiker danken der Finanz, denn es<br />

ist nie zu spät, zweifelhafte Ansichten zu korrigieren.<br />

Dh, nach aktueller Rechtsansicht der Finanzverwaltung kann bei einer Änderungskündigung<br />

auch eine freiwillige Abfertigung – wenn die (nur mehr)<br />

„5 Spielregeln“ eingehalten werden – begünstigt mit 6 % abgerechnet werden.<br />

C) Achtung: die häufigsten 3 <strong>Praxis</strong>fehler<br />

Die häufigsten 3 <strong>Praxis</strong>fehler, die die begünstigte Abrechnung von Abfertigungen<br />

„killen“:<br />

1. Es werden nicht alle Ansprüche abgerechnet (zB offener Urlaub wird in das<br />

neue Dienstverhältnis übertragen).<br />

2. Durch Leistungsprämie, Umsatzprovisionen, Überstunden , Zulagen oder<br />

durch andere „unvorhergesehene“ Entgelte wird die Gehaltsverminderung<br />

teilweise wieder rückgängig gemacht, sodass die geforderte mindestens<br />

25 %-Reduktion im Jahresablauf nicht erreicht wird. *<br />

3. Die Änderungskündigung wird nicht aus wirtschaftlichen Gründen vorgenommen,<br />

sondern deshalb, um dem Arbeitnehmer eine begünstigt abgerechnete<br />

Abfertigungszahlung zukommen zu lassen. **<br />

Erläuterungen:<br />

* Beim Vergleich , ob eine wesentliche Bezugsreduktion erfolgt ist, ist vom<br />

Gesamt einkommen – also dem Grundgehalt inklusive verpflichtender oder<br />

vereinbarter Zusatzentlohnung wie Provisionen, Prämien, Überstunden,<br />

Gewinnbeteiligungen, uÄ – auszugehen. Es dürfen nicht nur die Grundgehälter<br />

gegenübergestellt werden (vgl auch UFS Wien 19. 12. 2007, RV/<br />

2640-W/02, <strong>PV</strong>P 2008/15, 42 [Februar-Heft]).<br />

** Leitsätze des UFS Graz 28. 1. 2010 , RV/0625-G/06 (<strong>PV</strong>P 2010/89, 310<br />

[Dezember-Heft] bzw ARD 6040/13/2010):<br />

„ Liegen keine wirtschaftlichen Gründe für die Änderungskündigung eines<br />

Gesellschafter-Geschäftsführers vor und wird sie von der – gewinnerzielenden<br />

– GmbH bloß als steuersparende Maßnahme gesetzt (worauf auch die<br />

von vornherein auf ein Jahr befristete Gehaltsreduktion hindeutet), ist die<br />

begünstigte Besteuerung der Abfertigung zu versagen , auch wenn die in<br />

Rz 1070 LStR 2002 geforderten Voraussetzungen (formale Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses und Reduktion der Bezüge um mindestens 25 %) erfüllt<br />

sind .“<br />

Hinweis<br />

In zahlreichen Artikeln in der <strong>PV</strong>P wurde immer wieder auf die (vormals)<br />

aktuelle Rechtsansicht der Finanz hingewiesen , dass bei Änderungskündigungen<br />

keine begünstigte Abrechnung freiwilliger Abfertigungen<br />

möglich ist. Mit dem positiven Schwenk in der Rechtsmeinung<br />

der Finanz sind diese Warnhinweise nunmehr (Gott sei Dank)<br />

hinfällig geworden.<br />

So darf es <strong>2013</strong> ruhig weitergehen , es gibt noch einige Themen, wo<br />

Meinungsschwenks sich förmlich aufdrängen (zB bei der Altersteilzeit<br />

und der behördlichen Rechtsansicht zum lohnwerten Vorteil hinsichtlich<br />

der übernommenen Arbeitnehmer-SV-Anteile ua).<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 3

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