PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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✔ dem Arbeitgeber die Höhe der Zahlungen des anderen Unternehmens an<br />
den Arbeitnehmer bekannt ist.“<br />
b) Judikatur<br />
Nicht nur das oben ausführlich dargestellte VwGH-Urteil, sondern bereits<br />
zahlreiche andere Urteile betonen immer wieder, dass die Tatsache, dass der<br />
Arbeitgeber Kenntnis von den Zahlungen von dritter Seite an den Arbeitnehmer<br />
hat, nicht automatisch zur Lohnsteuer - und Lohnnebenkostenpflicht<br />
führt.<br />
Die folgenden UFS-Urteile (UFS 27. 9. 2006, GZ RV/0217-S/04 und UFS 9. 3.<br />
2009, GZ V/0422-S/06, <strong>PV</strong>P 2009/72, 216) und VwGH Erkenntnisse (VwGH<br />
24. 7. 2007, 2007/14/0028, ARD 5833/14/2008, und VwGH 28. 5. 1998,<br />
96/15/0215, ARD 4959/9/98) heben als Grundsatz hervor, dass entscheidend<br />
für die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Entgelte von dritter Seite ist,<br />
dass die Leistung des „Dritten“ eine „ Verkürzung des Zahlungsweges “ ist,<br />
dh, wenn die Zahlung des „Dritten“ eine bspw im Dienstvertrag geregelte<br />
Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt .<br />
Als Beispiel hiezu die Kernsätze der zitierten Entscheidung VwGH 24. 7. 2007,<br />
2007/14/0028, ARD 5833/14/2008:<br />
„Wird eine Wohnung von dritter Seite an einen Arbeitnehmer – ohne Veranlassung<br />
durch den Arbeitgeber – äußerst günstig abgegeben, so sind für die<br />
Frage, ob der Arbeitgeber für die Abfuhr der Lohnsteuer für diesen Vorteil<br />
haftet, die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Arbeitgeber und Vermieter<br />
allein nicht ausschlaggebend. Die Lohnsteuer-Haftung des Arbeitgebers kann<br />
nur zB dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als ‚Verkürzung<br />
des Zahlungsweges‘ darstellt, etwa wenn die Zahlung des Dritten eine Schuld<br />
des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt.“<br />
Der Autor: Mag. Ernst Patka ist <strong>PV</strong>P-Chefredakteur; Näheres zu seiner Person finden Sie unter:<br />
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