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PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

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✔ … durch die geleisteten Provisionszahlungen eine Schuld des Arbeitgebers<br />

gegenüber seinen Arbeitnehmern getilgt wurde,<br />

✔ die Provisionszahlungen somit ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis hatten<br />

und<br />

✔ wirtschaftlich dem Arbeitgeber zurechenbar sind.<br />

C) Abrechnungstipps für die <strong>Praxis</strong><br />

1. Sozialversicherung<br />

Entgelte von dritter Seite sind dann ein sv-beitragspflichtiges Entgelt , wenn<br />

die folgenden 2 Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:<br />

➊ Der Arbeitnehmer erbringt die Leistung (zB Vermittlung von Bausparverträgen)<br />

nicht nur im Interesse der Bausparkasse (des Dritten), sondern auch der<br />

Arbeitgeber hat an dieser Vermittlungstätigkeit ein Leistungsinteresse .<br />

➋ Weiters ist erforderlich, dass<br />

a) entweder hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit die Merkmale persönlicher<br />

und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG überwiegen<br />

oder<br />

b) eine inhaltliche und/oder zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten<br />

vorliegt.<br />

Diese Rechtslage beruht auf § 49 Abs 1 ASVG , der konkret regelt, was svrechtlich<br />

als Entgelt gilt:<br />

§ 49 Abs 1 ASVG: „Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen,<br />

auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch<br />

hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber<br />

oder von einem Dritten erhält. “<br />

Hinweis<br />

Ausführliche Infos zu „ Arbeitgeber-Leistungsinteresse “ und „ Abhängigkeit<br />

oder Verschränktheit der Leistungen “ finden Sie in <strong>PV</strong>P 2006/86,<br />

302 (November-Heft).<br />

2. Lohnsteuer<br />

a) Finanzverwaltung<br />

Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung stützt sich – wie auch der obige Sachverhalt<br />

zeigt – insbesondere auf die Rz 965 der LStR 2002, in der Folgendes<br />

festgehalten ist:<br />

„Von einer Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (und damit<br />

von Lohnsteuerpflicht) ist auszugehen , wenn<br />

✔ die Tätigkeit im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse (zB zur Erweiterung<br />

der Angebotspalette des Arbeitgebers) des Arbeitgebers erfolgt,<br />

✔ die Tätigkeit (teilweise) in der Dienstzeit und im Zusammenhang mit der<br />

Haupttätigkeit ausgeübt wird,<br />

✔ der Arbeitgeber aufgrund der Tätigkeit seines Arbeitnehmers für das andere<br />

Unternehmen Zahlungen von diesem anderen Unternehmen zu erhalten hat<br />

(zB Anteil an der Provision oder pauschale Provision oder Ersatz der vom<br />

Arbeitnehmer verursachten Aufwendungen) und<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 25

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