PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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✔ … durch die geleisteten Provisionszahlungen eine Schuld des Arbeitgebers<br />
gegenüber seinen Arbeitnehmern getilgt wurde,<br />
✔ die Provisionszahlungen somit ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis hatten<br />
und<br />
✔ wirtschaftlich dem Arbeitgeber zurechenbar sind.<br />
C) Abrechnungstipps für die <strong>Praxis</strong><br />
1. Sozialversicherung<br />
Entgelte von dritter Seite sind dann ein sv-beitragspflichtiges Entgelt , wenn<br />
die folgenden 2 Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:<br />
➊ Der Arbeitnehmer erbringt die Leistung (zB Vermittlung von Bausparverträgen)<br />
nicht nur im Interesse der Bausparkasse (des Dritten), sondern auch der<br />
Arbeitgeber hat an dieser Vermittlungstätigkeit ein Leistungsinteresse .<br />
➋ Weiters ist erforderlich, dass<br />
a) entweder hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit die Merkmale persönlicher<br />
und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG überwiegen<br />
oder<br />
b) eine inhaltliche und/oder zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten<br />
vorliegt.<br />
Diese Rechtslage beruht auf § 49 Abs 1 ASVG , der konkret regelt, was svrechtlich<br />
als Entgelt gilt:<br />
§ 49 Abs 1 ASVG: „Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen,<br />
auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch<br />
hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber<br />
oder von einem Dritten erhält. “<br />
Hinweis<br />
Ausführliche Infos zu „ Arbeitgeber-Leistungsinteresse “ und „ Abhängigkeit<br />
oder Verschränktheit der Leistungen “ finden Sie in <strong>PV</strong>P 2006/86,<br />
302 (November-Heft).<br />
2. Lohnsteuer<br />
a) Finanzverwaltung<br />
Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung stützt sich – wie auch der obige Sachverhalt<br />
zeigt – insbesondere auf die Rz 965 der LStR 2002, in der Folgendes<br />
festgehalten ist:<br />
„Von einer Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (und damit<br />
von Lohnsteuerpflicht) ist auszugehen , wenn<br />
✔ die Tätigkeit im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse (zB zur Erweiterung<br />
der Angebotspalette des Arbeitgebers) des Arbeitgebers erfolgt,<br />
✔ die Tätigkeit (teilweise) in der Dienstzeit und im Zusammenhang mit der<br />
Haupttätigkeit ausgeübt wird,<br />
✔ der Arbeitgeber aufgrund der Tätigkeit seines Arbeitnehmers für das andere<br />
Unternehmen Zahlungen von diesem anderen Unternehmen zu erhalten hat<br />
(zB Anteil an der Provision oder pauschale Provision oder Ersatz der vom<br />
Arbeitnehmer verursachten Aufwendungen) und<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 25