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PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

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Erfolgreich durch die GPLA<br />

Dieses Arbeitgeberinteresse am Vermittlungsumfang mache deutlich, so der<br />

GPLA-Prüfer, dass die Arbeitnehmer auch den Umfang , in dem sie für die<br />

„Dritten“ tätig sein wollten, nicht selbst bestimmen konnten.<br />

Die Schlussfolgerung des GPLA-Prüfers : Es liegt keine eigenständige Rechtsbeziehung<br />

zwischen den Arbeitnehmern und den KU vor, daher sind die Provisionen<br />

lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig.<br />

B) VwGH: Der GPLA-Prüfer irrt<br />

Der VwGH begründet seine Entscheidung wie folgt:<br />

a) Die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers gemäß § 78 Abs 1 EStG gilt nicht<br />

für jene (Lohn-) Zahlungen , die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers,<br />

sondern von dritter Seite geleistet werden.<br />

b) Daran ändert nichts , wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des „Dritten“<br />

Kenntnis erlangt und sie befürwortet (siehe VwGH 28. 5. 1998, 96/15/0215).<br />

Hinweis<br />

Die GPLA-<strong>Praxis</strong> sieht so aus, dass der Prüfer – mit Hinweis auf die<br />

Rz 965 der LStR 2002 – davon ausgeht, dass immer dann, wenn der<br />

Arbeitgeber die Höhe der Entgelte kennt , die „Dritte“ an seine<br />

Arbeitnehmer bezahlen, eine vom Arbeitgeber veranlasste und damit<br />

lohnsteuerabzugspflichtige Zahlung vorliegt. Ganz besonders vehement<br />

vertreten Prüfer diese Rechtsansicht dann, wenn der „Dritte“ ein<br />

Konzernunternehmen , wie auch im vorliegenden Fall, ist.<br />

c) Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug , sondern<br />

ist vom Arbeitnehmer in seiner Arbeitnehmerveranlagung anzugeben.<br />

d) Außerdem sind Arbeitslöhne von dritter Seite weder DB-, DZ, noch<br />

KommSt-pflichtig .<br />

e) Die Finanz vertritt in diesem Streitfall die Auffassung , dass die Provisionszahlungen<br />

vom Arbeitgeber veranlasst worden seien, und begründet dies<br />

im Wesentlichen durch Verweise auf einzelne Formulierungen aus den vorliegenden<br />

Vertragsverhältnissen (Partnerschaftsübereinkommen und Dienstverträge).<br />

Die Argumentation wurde im Punkt A 2. dieses Beitrages ausführlich<br />

dargestellt.<br />

f) Wie der VwGH im Erkenntnis vom 28. 5. 1998, 96/15/0215, ausgesprochen<br />

hat, kann die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Entgelte von dritter<br />

Seite nur dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des „Dritten“ als „Verkürzung<br />

des Zahlungsweges“ darstellt, dh, wenn die Zahlung des „Dritten“<br />

etwa eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt .<br />

Die Grundlage der Arbeitgeber-Schuld , die durch die Zahlung von dritter<br />

Seite getilgt wird, muss im Dienstverhältnis verankert (vereinbart) sein und<br />

daher auch wirtschaftlich dem Arbeitgeber zurechenbar.<br />

g) Da konkrete Feststellungen fehlen , dass der Arbeitgeber gegenüber den<br />

KU verpflichtet war, Vermittlungsleistungen zu erbringen, und dieser Verpflichtung<br />

durch seine Arbeitnehmer nachgekommen ist, ist die Annahme<br />

des GPLA-Prüfers unzulässig , dass …<br />

24<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at

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