PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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Erfolgreich durch die GPLA<br />
Dieses Arbeitgeberinteresse am Vermittlungsumfang mache deutlich, so der<br />
GPLA-Prüfer, dass die Arbeitnehmer auch den Umfang , in dem sie für die<br />
„Dritten“ tätig sein wollten, nicht selbst bestimmen konnten.<br />
Die Schlussfolgerung des GPLA-Prüfers : Es liegt keine eigenständige Rechtsbeziehung<br />
zwischen den Arbeitnehmern und den KU vor, daher sind die Provisionen<br />
lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig.<br />
B) VwGH: Der GPLA-Prüfer irrt<br />
Der VwGH begründet seine Entscheidung wie folgt:<br />
a) Die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers gemäß § 78 Abs 1 EStG gilt nicht<br />
für jene (Lohn-) Zahlungen , die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers,<br />
sondern von dritter Seite geleistet werden.<br />
b) Daran ändert nichts , wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des „Dritten“<br />
Kenntnis erlangt und sie befürwortet (siehe VwGH 28. 5. 1998, 96/15/0215).<br />
Hinweis<br />
Die GPLA-<strong>Praxis</strong> sieht so aus, dass der Prüfer – mit Hinweis auf die<br />
Rz 965 der LStR 2002 – davon ausgeht, dass immer dann, wenn der<br />
Arbeitgeber die Höhe der Entgelte kennt , die „Dritte“ an seine<br />
Arbeitnehmer bezahlen, eine vom Arbeitgeber veranlasste und damit<br />
lohnsteuerabzugspflichtige Zahlung vorliegt. Ganz besonders vehement<br />
vertreten Prüfer diese Rechtsansicht dann, wenn der „Dritte“ ein<br />
Konzernunternehmen , wie auch im vorliegenden Fall, ist.<br />
c) Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug , sondern<br />
ist vom Arbeitnehmer in seiner Arbeitnehmerveranlagung anzugeben.<br />
d) Außerdem sind Arbeitslöhne von dritter Seite weder DB-, DZ, noch<br />
KommSt-pflichtig .<br />
e) Die Finanz vertritt in diesem Streitfall die Auffassung , dass die Provisionszahlungen<br />
vom Arbeitgeber veranlasst worden seien, und begründet dies<br />
im Wesentlichen durch Verweise auf einzelne Formulierungen aus den vorliegenden<br />
Vertragsverhältnissen (Partnerschaftsübereinkommen und Dienstverträge).<br />
Die Argumentation wurde im Punkt A 2. dieses Beitrages ausführlich<br />
dargestellt.<br />
f) Wie der VwGH im Erkenntnis vom 28. 5. 1998, 96/15/0215, ausgesprochen<br />
hat, kann die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Entgelte von dritter<br />
Seite nur dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des „Dritten“ als „Verkürzung<br />
des Zahlungsweges“ darstellt, dh, wenn die Zahlung des „Dritten“<br />
etwa eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt .<br />
Die Grundlage der Arbeitgeber-Schuld , die durch die Zahlung von dritter<br />
Seite getilgt wird, muss im Dienstverhältnis verankert (vereinbart) sein und<br />
daher auch wirtschaftlich dem Arbeitgeber zurechenbar.<br />
g) Da konkrete Feststellungen fehlen , dass der Arbeitgeber gegenüber den<br />
KU verpflichtet war, Vermittlungsleistungen zu erbringen, und dieser Verpflichtung<br />
durch seine Arbeitnehmer nachgekommen ist, ist die Annahme<br />
des GPLA-Prüfers unzulässig , dass …<br />
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Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at