PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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Erfolgreich durch die GPLA<br />
Die Dienstverträge zwischen Arbeitgeber und den vermittelnden Arbeitnehmern<br />
enthalten die folgenden Regelungen :<br />
„§ 3 Aufgabenbereich/Unterstellung<br />
Die Aufgaben und die Unterstellung des Dienstnehmers sind in der Stellenbeschreibung<br />
für den produzierenden Außendienst in der jeweils gültigen Fassung,<br />
die einen integrierten Bestandteil dieses Dienstvertrages bildet, geregelt.<br />
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft<br />
zur Verfügung zu stellen. Jedwede Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich<br />
untersagt. Die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmungen des Dienstleistungsbereiches<br />
ist jedoch mit schriftlicher Genehmigung der Gesellschaft oder<br />
im Rahmen der jeweils gültigen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie<br />
Unternehmensrichtlinien gestattet.“<br />
2. Die Rechtsansicht des GPLA-Prüfers<br />
Aus dem Partnerschaftsübereinkommen und der obigen Dienstvertragsregelung<br />
leitete der GPLA - Prüfer ab, dass der Arbeitnehmer keine eigenständige<br />
Vertragsbeziehung zu den KU hatte (daher kein Entgelt von dritter Seite), und<br />
begründete dies wie folgt:<br />
✔ Das Vertragsverhältnis der Arbeitnehmer mit den KU setzt ein aufrechtes<br />
Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber voraus (siehe Punkt X; letzter Satz).<br />
✔ Die Höhe der Provisionen wurde nicht (eigenständig) zwischen Arbeitnehmer<br />
und KU, sondern zwischen Arbeitgeber und KU festgelegt (Punkt II).<br />
✔ Für den Fall, dass die für das KU vermittelnden Arbeitnehmer ihre Vertretungsbefugnis<br />
überschreiten, ist gegenüber dem KU nicht der (betreffende)<br />
Dienstnehmer, sondern dessen Arbeitgeber zur Schad- und Klagloshaltung<br />
verpflichtet (Punkt IV).<br />
✔ Die für die Vermittlung erforderlichen Unterlagen und Formulare stellt<br />
das KU dem Arbeitgeber und nicht dessen Arbeitnehmern zur Verfügung<br />
(Punkt V).<br />
✔ Für die nach Beendigung des Partnerschaftsübereinkommens vermittelten<br />
Vertragsabschlüsse erhalten die Arbeitnehmer keine Provisionen mehr<br />
(Punkt IX).<br />
Die strittigen Provisionszahlungen seien somit – so der GPLA-Prüfer – nicht auf<br />
eine Vertragsbeziehung zwischen den Arbeitnehmern und dem KU , sondern<br />
auf das Partnerschaftsübereinkommen zwischen dem Arbeitgeber und dem<br />
KU zurückzuführen, weshalb der Arbeitgeber durch den Abschluss des Partnerschaftsübereinkommens<br />
die den gegenständlichen Provisionszahlungen zugrunde<br />
liegende Vermittlungstätigkeit iSd Rz 964f der LStR 2002 veranlasst hat.<br />
Im vorliegenden Streitfall könne daher nach Ansicht des GPLA-Prüfers nicht<br />
davon gesprochen werden, die KU hätten die Provisionszahlungen ohne Veranlassung<br />
des Arbeitgebers geleistet und der Arbeitgeber hätte von den<br />
Zahlungen der „Dritten“ bloß Kenntnis erlangt oder sie lediglich befürwortet.<br />
Weiters argumentiert der GPLA-Prüfer , dass der Arbeitgeber selbst im Vorhalteverfahren<br />
angegeben hat, dass er daran interessiert gewesen sei zu<br />
erfahren, welchen Umfang die Vermittlungstätigkeit seiner Arbeitnehmer für<br />
die KU erreiche, weil er nicht gewollt habe, dass seine Mitarbeiter ihre Dienstleistung<br />
zu 100 % nur den KU zur Verfügung stellen und die Vermittlungsleistung<br />
an den eigenen Arbeitgeber einstellen.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 23