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PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

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Erfolgreich durch die GPLA<br />

Die Dienstverträge zwischen Arbeitgeber und den vermittelnden Arbeitnehmern<br />

enthalten die folgenden Regelungen :<br />

㤠3 Aufgabenbereich/Unterstellung<br />

Die Aufgaben und die Unterstellung des Dienstnehmers sind in der Stellenbeschreibung<br />

für den produzierenden Außendienst in der jeweils gültigen Fassung,<br />

die einen integrierten Bestandteil dieses Dienstvertrages bildet, geregelt.<br />

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft<br />

zur Verfügung zu stellen. Jedwede Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich<br />

untersagt. Die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmungen des Dienstleistungsbereiches<br />

ist jedoch mit schriftlicher Genehmigung der Gesellschaft oder<br />

im Rahmen der jeweils gültigen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie<br />

Unternehmensrichtlinien gestattet.“<br />

2. Die Rechtsansicht des GPLA-Prüfers<br />

Aus dem Partnerschaftsübereinkommen und der obigen Dienstvertragsregelung<br />

leitete der GPLA - Prüfer ab, dass der Arbeitnehmer keine eigenständige<br />

Vertragsbeziehung zu den KU hatte (daher kein Entgelt von dritter Seite), und<br />

begründete dies wie folgt:<br />

✔ Das Vertragsverhältnis der Arbeitnehmer mit den KU setzt ein aufrechtes<br />

Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber voraus (siehe Punkt X; letzter Satz).<br />

✔ Die Höhe der Provisionen wurde nicht (eigenständig) zwischen Arbeitnehmer<br />

und KU, sondern zwischen Arbeitgeber und KU festgelegt (Punkt II).<br />

✔ Für den Fall, dass die für das KU vermittelnden Arbeitnehmer ihre Vertretungsbefugnis<br />

überschreiten, ist gegenüber dem KU nicht der (betreffende)<br />

Dienstnehmer, sondern dessen Arbeitgeber zur Schad- und Klagloshaltung<br />

verpflichtet (Punkt IV).<br />

✔ Die für die Vermittlung erforderlichen Unterlagen und Formulare stellt<br />

das KU dem Arbeitgeber und nicht dessen Arbeitnehmern zur Verfügung<br />

(Punkt V).<br />

✔ Für die nach Beendigung des Partnerschaftsübereinkommens vermittelten<br />

Vertragsabschlüsse erhalten die Arbeitnehmer keine Provisionen mehr<br />

(Punkt IX).<br />

Die strittigen Provisionszahlungen seien somit – so der GPLA-Prüfer – nicht auf<br />

eine Vertragsbeziehung zwischen den Arbeitnehmern und dem KU , sondern<br />

auf das Partnerschaftsübereinkommen zwischen dem Arbeitgeber und dem<br />

KU zurückzuführen, weshalb der Arbeitgeber durch den Abschluss des Partnerschaftsübereinkommens<br />

die den gegenständlichen Provisionszahlungen zugrunde<br />

liegende Vermittlungstätigkeit iSd Rz 964f der LStR 2002 veranlasst hat.<br />

Im vorliegenden Streitfall könne daher nach Ansicht des GPLA-Prüfers nicht<br />

davon gesprochen werden, die KU hätten die Provisionszahlungen ohne Veranlassung<br />

des Arbeitgebers geleistet und der Arbeitgeber hätte von den<br />

Zahlungen der „Dritten“ bloß Kenntnis erlangt oder sie lediglich befürwortet.<br />

Weiters argumentiert der GPLA-Prüfer , dass der Arbeitgeber selbst im Vorhalteverfahren<br />

angegeben hat, dass er daran interessiert gewesen sei zu<br />

erfahren, welchen Umfang die Vermittlungstätigkeit seiner Arbeitnehmer für<br />

die KU erreiche, weil er nicht gewollt habe, dass seine Mitarbeiter ihre Dienstleistung<br />

zu 100 % nur den KU zur Verfügung stellen und die Vermittlungsleistung<br />

an den eigenen Arbeitgeber einstellen.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 23

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