PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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Erfolgreich durch die GPLA<br />
Mag. Ernst Patka<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/6, 21<br />
Ja oder Nein? – Die Lohnsteuerhaftung bei Entgelten<br />
von dritter Seite<br />
Egal, ob es sich um Provisionen, Sachbezüge oder sonstige Entgelte handelt, die der Arbeitnehmer von dritter Seite<br />
erhält, die GPLA-Prüfer gehen regelmäßig von einer Lohnsteuer- und Lohnnebenkostenpflicht aus.<br />
In den meisten Fällen zu Unrecht , wie bereits mehrmals der VwGH entschied, was Prüfer wenig beeindruckt, denn sie<br />
versuchen es immer wieder, wie das nachstehende Erkenntnis vom 24. 10. 2012, 2008/13/0106, zeigt.<br />
A) Sachverhalt<br />
1. Die Vertragsgrundlage der Entgelte von dritter Seite<br />
Einige Arbeitnehmer vermittelten ua auch Bauspar - und Versicherungsverträge<br />
sowie Schuldverschreibungen anderer Konzernunternehmen (im Folgenden<br />
kurz: KU), die kapitalmäßig mit dem Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer<br />
verflochten sind. Für diese Vermittlungen erhielten die Arbeitnehmer von den<br />
KU Provisionen , die der Arbeitgeber korrekt in die SV- und BV-Bemessungsgrundlage<br />
einbezog, aber nicht bei der Lohnsteuer - und Lohnnebenkostenberechnung<br />
berücksichtigte.<br />
Der GPLA-Prüfer stellte fest, dass aufgrund der vorliegenden Vertragsverhältnisse<br />
(ua bestand ein „Partnerschaftsübereinkommen“ zwischen Arbeitgeber<br />
und den einzelnen KU) die Provisionen lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig<br />
sind. Der GPLA-Prüfer stützte seine Rechtsansicht auf dieses „Partnerschaftsübereinkommen“<br />
, das die Grundlage dafür ist, dass den Arbeitnehmern<br />
für die Vermittlung Provisionen ausbezahlt wurden.<br />
Da zwischen Konzernunternehmen in der <strong>Praxis</strong> immer wieder ähnliche Sachverhalte<br />
vorkommen, ist es mE hilfreich, den vollständigen, dem Urteil entnommenen<br />
Wortlaut dieses „ Partnerschaftsübereinkommens “ zu kennen, in<br />
dem ua Folgendes vereinbart bzw geregelt wurde (Hervorhebungen durch<br />
den Autor). Zum besseren Verständnis dieser Vereinbarung dient die folgende<br />
Abkürzungserklärung :<br />
X … Arbeitgeber (= Beschwerdeführer im Verfahren)<br />
A … eines der Konzernunternehmen, für deren Produkte bzw Dienstleistungen<br />
die Arbeitnehmer von X Vermittlungsleistungen gegen Provision<br />
erbrachten<br />
„ I. Die (X) erklärt sich bereit, über die eigene Vertriebsorganisation und ihre Geschäftsstellen<br />
sowie über jene der (Beschwerdeführerin) Interessenten über das (A)-Bausparen, (A)-<br />
Schuldverschreibungen und (A)-Lebensversicherungen zu informieren und ausschließlich den<br />
Abschluss von (A)-Bausparverträgen bzw. (A)- Schuldverschreibungen sowie bestimmte Tarife<br />
von (A)- Lebensversicherungen zu fördern .<br />
Zu diesem Zweck ermächtigt die (X) und (Beschwerdeführerin) ihre Mitarbeiter, nebenberuflich<br />
für (A) tätig zu sein und diese Produkte zu vermitteln.<br />
II. (A) vergütet den Mitarbeitern der (X) und (Beschwerdeführerin) Provisionen gemäß angeschlossener<br />
Provisionsordnung , die einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens<br />
bildet. Die Provisionsabrechnungen erfolgen jeweils um den 10. eines Monats und werden auf<br />
ein von den Mitarbeitern der (Beschwerdeführerin) gewünschtes Konto überwiesen . Im Einzugsbereich<br />
von (A) Landesdirektionen bzw. Beratungsstellen sollen Provisionsüberweisungen<br />
in erster Linie auf (A)-Sparbücher durchgeführt werden.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 21