06.08.2014 Aufrufe

PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Erfolgreich durch die GPLA<br />

Mag. Ernst Patka<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/6, 21<br />

Ja oder Nein? – Die Lohnsteuerhaftung bei Entgelten<br />

von dritter Seite<br />

Egal, ob es sich um Provisionen, Sachbezüge oder sonstige Entgelte handelt, die der Arbeitnehmer von dritter Seite<br />

erhält, die GPLA-Prüfer gehen regelmäßig von einer Lohnsteuer- und Lohnnebenkostenpflicht aus.<br />

In den meisten Fällen zu Unrecht , wie bereits mehrmals der VwGH entschied, was Prüfer wenig beeindruckt, denn sie<br />

versuchen es immer wieder, wie das nachstehende Erkenntnis vom 24. 10. 2012, 2008/13/0106, zeigt.<br />

A) Sachverhalt<br />

1. Die Vertragsgrundlage der Entgelte von dritter Seite<br />

Einige Arbeitnehmer vermittelten ua auch Bauspar - und Versicherungsverträge<br />

sowie Schuldverschreibungen anderer Konzernunternehmen (im Folgenden<br />

kurz: KU), die kapitalmäßig mit dem Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer<br />

verflochten sind. Für diese Vermittlungen erhielten die Arbeitnehmer von den<br />

KU Provisionen , die der Arbeitgeber korrekt in die SV- und BV-Bemessungsgrundlage<br />

einbezog, aber nicht bei der Lohnsteuer - und Lohnnebenkostenberechnung<br />

berücksichtigte.<br />

Der GPLA-Prüfer stellte fest, dass aufgrund der vorliegenden Vertragsverhältnisse<br />

(ua bestand ein „Partnerschaftsübereinkommen“ zwischen Arbeitgeber<br />

und den einzelnen KU) die Provisionen lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig<br />

sind. Der GPLA-Prüfer stützte seine Rechtsansicht auf dieses „Partnerschaftsübereinkommen“<br />

, das die Grundlage dafür ist, dass den Arbeitnehmern<br />

für die Vermittlung Provisionen ausbezahlt wurden.<br />

Da zwischen Konzernunternehmen in der <strong>Praxis</strong> immer wieder ähnliche Sachverhalte<br />

vorkommen, ist es mE hilfreich, den vollständigen, dem Urteil entnommenen<br />

Wortlaut dieses „ Partnerschaftsübereinkommens “ zu kennen, in<br />

dem ua Folgendes vereinbart bzw geregelt wurde (Hervorhebungen durch<br />

den Autor). Zum besseren Verständnis dieser Vereinbarung dient die folgende<br />

Abkürzungserklärung :<br />

X … Arbeitgeber (= Beschwerdeführer im Verfahren)<br />

A … eines der Konzernunternehmen, für deren Produkte bzw Dienstleistungen<br />

die Arbeitnehmer von X Vermittlungsleistungen gegen Provision<br />

erbrachten<br />

„ I. Die (X) erklärt sich bereit, über die eigene Vertriebsorganisation und ihre Geschäftsstellen<br />

sowie über jene der (Beschwerdeführerin) Interessenten über das (A)-Bausparen, (A)-<br />

Schuldverschreibungen und (A)-Lebensversicherungen zu informieren und ausschließlich den<br />

Abschluss von (A)-Bausparverträgen bzw. (A)- Schuldverschreibungen sowie bestimmte Tarife<br />

von (A)- Lebensversicherungen zu fördern .<br />

Zu diesem Zweck ermächtigt die (X) und (Beschwerdeführerin) ihre Mitarbeiter, nebenberuflich<br />

für (A) tätig zu sein und diese Produkte zu vermitteln.<br />

II. (A) vergütet den Mitarbeitern der (X) und (Beschwerdeführerin) Provisionen gemäß angeschlossener<br />

Provisionsordnung , die einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens<br />

bildet. Die Provisionsabrechnungen erfolgen jeweils um den 10. eines Monats und werden auf<br />

ein von den Mitarbeitern der (Beschwerdeführerin) gewünschtes Konto überwiesen . Im Einzugsbereich<br />

von (A) Landesdirektionen bzw. Beratungsstellen sollen Provisionsüberweisungen<br />

in erster Linie auf (A)-Sparbücher durchgeführt werden.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 21

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!