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PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

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Aktuelles<br />

Mag. Ernst Patka<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/1, 2<br />

Änderungskündigung: neue „Spielregeln“ bei der<br />

Abfertigungsbegünstigung!<br />

Praktiker haben immer schon mit Unverständnis auf die Ansicht der Finanzverwaltung reagiert, wonach anlässlich<br />

einer Änderungskündigung freiwillige Abfertigungen nicht lohnsteuerbegünstigt abgerechnet werden können.<br />

Die wiederholt zu diesem Thema geführten Diskussionen „fällten“ gemäß dem Sprichwort: „von einem Streiche fällt<br />

keine Eiche“ die „Eiche der Ablehnung“ bei der Finanz.<br />

A) Die bisherige Rechtslage<br />

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und unmittelbar anschließend ein neues<br />

Arbeitsverhältnis mit reduzierter Arbeitszeit und/oder Entlohnung beim<br />

selben Arbeitgeber abgeschlossen (Stichwort „Änderungskündigung“), dann<br />

kann der Arbeitgeber eine steuerlich begünstigte (Zwischen-)Abfertigung<br />

auszahlen , wenn er die folgenden „5 + 1 Spielregeln“ einhält:<br />

a) Die 5 Spielregeln entsprechend der Rz 1070 der LStR<br />

✔ Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung oder einvernehmliche Auflösung)<br />

UND<br />

✔ Abmeldung (Alt-Dienstverhältnis) und Anmeldung (Neu-Dienstverhältnis)<br />

bei der Gebietskrankenkasse UND<br />

✔ Abrechnung und Auszahlung aller aus der Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

resultierenden Ansprüche UND<br />

✔ Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer wesentlich verminderten<br />

Entlohnung (dauerhafte Bezugsreduktion um zumindest 25 %) sowie<br />

✔ Wechsel in das Abfertigungssystem des BMSVG hinsichtlich des neuen<br />

Arbeitsverhältnisses.<br />

b) + 1 zusätzliche Spielregel , …<br />

… wonach bei obiger Änderungskündigung keinesfalls eine freiwillige Abfertigung<br />

begünstigt abgerechnet und ausbezahlt werden kann.<br />

Praktiker konnten die Rechtsansicht zur zusätzlichen Spielregel (keine Begünstigung<br />

für die freiwillige Abfertigung) nie wirklich nachvollziehen. Eine „Verweiskette“<br />

in den LStR 2002 sprach mE klar gegen die Rechtsansicht der Finanz :<br />

Die Randzahl (Rz) 1087 („ Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 6 EStG …“) verweist<br />

auf Rz 1070a („ Von einer formalen Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

im Sinne der Rz 1070 kann nur gesprochen werden, wenn …“) und diese verweist<br />

auf Rz 1070 , in der die Änderungskündigung angesprochen wird.<br />

Dennoch wurden bisher alle mir bekannten (§ 90 EStG-)Anfragen hinsichtlich<br />

begünstigter Abrechnung freiwilliger Abfertigungen bei Änderungskündigungen<br />

abschlägig beantwortet – bis vor Kurzem!<br />

B) Der Meinungsschwenk der Finanz<br />

Nach einer gemeinsamen Sitzung von BMF-Lohnsteuerexperten mit den Mitgliedern<br />

des bundesweiten Fachbereiches für Lohnsteuer wurde die bisherige<br />

ablehnende Rechtsansicht hinsichtlich der begünstigten Abrechnung einer<br />

freiwilligen Abfertigung bei einer Änderungskündigung erfreulicherweise auf-<br />

2<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at

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