PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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Aktuelles<br />
Mag. Ernst Patka<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/1, 2<br />
Änderungskündigung: neue „Spielregeln“ bei der<br />
Abfertigungsbegünstigung!<br />
Praktiker haben immer schon mit Unverständnis auf die Ansicht der Finanzverwaltung reagiert, wonach anlässlich<br />
einer Änderungskündigung freiwillige Abfertigungen nicht lohnsteuerbegünstigt abgerechnet werden können.<br />
Die wiederholt zu diesem Thema geführten Diskussionen „fällten“ gemäß dem Sprichwort: „von einem Streiche fällt<br />
keine Eiche“ die „Eiche der Ablehnung“ bei der Finanz.<br />
A) Die bisherige Rechtslage<br />
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und unmittelbar anschließend ein neues<br />
Arbeitsverhältnis mit reduzierter Arbeitszeit und/oder Entlohnung beim<br />
selben Arbeitgeber abgeschlossen (Stichwort „Änderungskündigung“), dann<br />
kann der Arbeitgeber eine steuerlich begünstigte (Zwischen-)Abfertigung<br />
auszahlen , wenn er die folgenden „5 + 1 Spielregeln“ einhält:<br />
a) Die 5 Spielregeln entsprechend der Rz 1070 der LStR<br />
✔ Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung oder einvernehmliche Auflösung)<br />
UND<br />
✔ Abmeldung (Alt-Dienstverhältnis) und Anmeldung (Neu-Dienstverhältnis)<br />
bei der Gebietskrankenkasse UND<br />
✔ Abrechnung und Auszahlung aller aus der Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
resultierenden Ansprüche UND<br />
✔ Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer wesentlich verminderten<br />
Entlohnung (dauerhafte Bezugsreduktion um zumindest 25 %) sowie<br />
✔ Wechsel in das Abfertigungssystem des BMSVG hinsichtlich des neuen<br />
Arbeitsverhältnisses.<br />
b) + 1 zusätzliche Spielregel , …<br />
… wonach bei obiger Änderungskündigung keinesfalls eine freiwillige Abfertigung<br />
begünstigt abgerechnet und ausbezahlt werden kann.<br />
Praktiker konnten die Rechtsansicht zur zusätzlichen Spielregel (keine Begünstigung<br />
für die freiwillige Abfertigung) nie wirklich nachvollziehen. Eine „Verweiskette“<br />
in den LStR 2002 sprach mE klar gegen die Rechtsansicht der Finanz :<br />
Die Randzahl (Rz) 1087 („ Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 6 EStG …“) verweist<br />
auf Rz 1070a („ Von einer formalen Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
im Sinne der Rz 1070 kann nur gesprochen werden, wenn …“) und diese verweist<br />
auf Rz 1070 , in der die Änderungskündigung angesprochen wird.<br />
Dennoch wurden bisher alle mir bekannten (§ 90 EStG-)Anfragen hinsichtlich<br />
begünstigter Abrechnung freiwilliger Abfertigungen bei Änderungskündigungen<br />
abschlägig beantwortet – bis vor Kurzem!<br />
B) Der Meinungsschwenk der Finanz<br />
Nach einer gemeinsamen Sitzung von BMF-Lohnsteuerexperten mit den Mitgliedern<br />
des bundesweiten Fachbereiches für Lohnsteuer wurde die bisherige<br />
ablehnende Rechtsansicht hinsichtlich der begünstigten Abrechnung einer<br />
freiwilligen Abfertigung bei einer Änderungskündigung erfreulicherweise auf-<br />
2<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at