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PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

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Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />

beeinträchtigten seine Gesundheit. Sein Immunsystem wurde geschwächt ,<br />

es kam zum Burn-out-Syndrom und zu einer schweren Infektion der Atemwegsorgane<br />

. Bei seinem Dienstantritt am 22. 10. 2001 wurde er von einem<br />

Unbekannten gestoßen und stürzte deshalb über eine Treppe .<br />

2. Entscheidung des VwGH 18. 9. 2012, 2011/11/0149<br />

Die Behörde stützte ihre Zustimmung zur Kündigung auf § 8 Abs 4 lit b<br />

BEinstG. Diese Bestimmung lautet (Hervorhebungen durch die Autorin):<br />

„Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere<br />

dann nicht zugemutet werden können, wenn<br />

a) …<br />

b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte<br />

Arbeit zu leisten , sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung<br />

der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist,<br />

daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen<br />

geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt<br />

werden kann;<br />

c) … .“<br />

Daraus leiten sich die folgenden Grundsätze ab:<br />

a) Der Kündigung des begünstigten Behinderten ist zuzustimmen , wenn dieser<br />

dauerhaft die Fähigkeit verliert , die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu<br />

leisten und mangels anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten es für<br />

den Arbeitgeber unzumutbar ist, das Dienstverhältnis mit dem begünstigten<br />

Behinderten fortzusetzen .<br />

b) Treten bei einem Arbeitnehmer Krankenstände auf, die ihn laufend in einem<br />

weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern,<br />

so kann er seine Dienstpflichten nicht mehr erfüllen. Eine aus der<br />

hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die<br />

Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen<br />

Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen grundsätzlich<br />

eine Kündigung gemäß § 8 Abs 4 lit b BEinstG (siehe VwGH 21. 2. 2012,<br />

2011/11/0145).<br />

c) Auf welche Gründe diese Krankenstände zurückzuführen sind, ist grundsätzlich<br />

egal . ABER dieser Grundsatz gilt nicht für Krankenstände, die auf<br />

ein Verhalten oder Unterlassen des Arbeitgebers zurückzuführen sind.<br />

d) Zwar wurden die Krankenstände vom Arbeitnehmer nicht bestritten, jedoch<br />

wies er von Beginn an darauf hin, dass diese durch Mobbing und Druck am<br />

Arbeitsplatz verursacht worden seien. Da es die Behörde unterlassen hat,<br />

zu überprüfen , inwieweit die langen Krankenstände auf ein Verhalten oder<br />

Unterlassen des Arbeitgebers zurückzuführen sind, war die Zustimmung<br />

zur Kündigung rechtswidrig .<br />

3. <strong>Praxis</strong>hinweise<br />

Dieses Urteil hat mE eine Bedeutung , die weit über den Einzelfall hinausgeht.<br />

a) Für die „ Burn-out-Judikatur“ bedeutet das: Mobbing kann durchaus Ursache<br />

für Burn-out sein. Wenn einerseits Burn-out geheilt werden kann und<br />

andererseits die langen Krankenstände auf ein Verhalten oder Unterlassen<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 19

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