PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />
beeinträchtigten seine Gesundheit. Sein Immunsystem wurde geschwächt ,<br />
es kam zum Burn-out-Syndrom und zu einer schweren Infektion der Atemwegsorgane<br />
. Bei seinem Dienstantritt am 22. 10. 2001 wurde er von einem<br />
Unbekannten gestoßen und stürzte deshalb über eine Treppe .<br />
2. Entscheidung des VwGH 18. 9. 2012, 2011/11/0149<br />
Die Behörde stützte ihre Zustimmung zur Kündigung auf § 8 Abs 4 lit b<br />
BEinstG. Diese Bestimmung lautet (Hervorhebungen durch die Autorin):<br />
„Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere<br />
dann nicht zugemutet werden können, wenn<br />
a) …<br />
b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte<br />
Arbeit zu leisten , sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung<br />
der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist,<br />
daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen<br />
geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt<br />
werden kann;<br />
c) … .“<br />
Daraus leiten sich die folgenden Grundsätze ab:<br />
a) Der Kündigung des begünstigten Behinderten ist zuzustimmen , wenn dieser<br />
dauerhaft die Fähigkeit verliert , die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu<br />
leisten und mangels anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten es für<br />
den Arbeitgeber unzumutbar ist, das Dienstverhältnis mit dem begünstigten<br />
Behinderten fortzusetzen .<br />
b) Treten bei einem Arbeitnehmer Krankenstände auf, die ihn laufend in einem<br />
weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern,<br />
so kann er seine Dienstpflichten nicht mehr erfüllen. Eine aus der<br />
hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die<br />
Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen<br />
Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen grundsätzlich<br />
eine Kündigung gemäß § 8 Abs 4 lit b BEinstG (siehe VwGH 21. 2. 2012,<br />
2011/11/0145).<br />
c) Auf welche Gründe diese Krankenstände zurückzuführen sind, ist grundsätzlich<br />
egal . ABER dieser Grundsatz gilt nicht für Krankenstände, die auf<br />
ein Verhalten oder Unterlassen des Arbeitgebers zurückzuführen sind.<br />
d) Zwar wurden die Krankenstände vom Arbeitnehmer nicht bestritten, jedoch<br />
wies er von Beginn an darauf hin, dass diese durch Mobbing und Druck am<br />
Arbeitsplatz verursacht worden seien. Da es die Behörde unterlassen hat,<br />
zu überprüfen , inwieweit die langen Krankenstände auf ein Verhalten oder<br />
Unterlassen des Arbeitgebers zurückzuführen sind, war die Zustimmung<br />
zur Kündigung rechtswidrig .<br />
3. <strong>Praxis</strong>hinweise<br />
Dieses Urteil hat mE eine Bedeutung , die weit über den Einzelfall hinausgeht.<br />
a) Für die „ Burn-out-Judikatur“ bedeutet das: Mobbing kann durchaus Ursache<br />
für Burn-out sein. Wenn einerseits Burn-out geheilt werden kann und<br />
andererseits die langen Krankenstände auf ein Verhalten oder Unterlassen<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 19