06.08.2014 Aufrufe

PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />

2. Entscheidung des OGH 26. 11. 2012, 9 ObA 131/11x<br />

Macht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf fortgesetzte Mobbinghandlungen<br />

der Arbeitskollegen aufmerksam (hier: Beschimpfungen und Schikanen),<br />

hat der Arbeitgeber aufgrund der ihn treffenden Fürsorgepflicht unverzüglich<br />

auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen . Dabei ist der Arbeitgeber in der<br />

Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei, wie er das Mobbing auf angemessene,<br />

aber wirksame Weise unterbinden will.<br />

Erkennt der Arbeitgeber , dass einerseits bloße Gespräche mit den Beteiligten<br />

nahezu wirkungslos sind, andererseits der gemobbte Arbeitnehmer aufgrund<br />

des Mobbinggeschehens ernste (gesundheitliche) Probleme hat, und reagiert<br />

er dennoch nur mehr halbherzig und sorgt nicht unverzüglich für ausreichende<br />

Abhilfe , wird er dem gemobbten Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig<br />

.<br />

3. Begründung der Entscheidung<br />

Die Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB; § 18 AngG) verpflichte laut OGH den<br />

Arbeitgeber ua auch dazu, die notwendigen Maßnahmen gegen mobbende<br />

Mitarbeiter zu ergreifen , insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht,<br />

dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar<br />

werden. Wenn der Arbeitgeber von Gesundheitsgefährdungen erfährt, hat er<br />

unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen .<br />

Der Arbeitgeber ist in der Wahl der Mittel, um das bekannt gewordene Mobbinggeschehen<br />

zu unterbinden, grundsätzlich frei . Der gemobbte Arbeitnehmer<br />

hat bspw<br />

✔ weder einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />

mit dem Beleidiger beendet ,<br />

✔ noch einen Anspruch auf Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.<br />

Er hat jedoch ein Recht darauf , dass der Arbeitgeber aktiv wird und die erforderlichen<br />

Mittel ergreift , um ihn vor weiteren Angriffen zu schützen, und das<br />

unverzüglich .<br />

Zunächst reagierte der Verwaltungsleiter so, wie es die Fürsorgepflicht fordert.<br />

Er führte Gespräche mit den Beteiligten, versuchte durch entsprechende<br />

Diensteinteilungen , den Arbeitnehmer aus Konflikten mit den von ihm benannten<br />

Kollegen herauszuhalten, und ordnete Kontrollen an, die sicherstellen sollen,<br />

dass das Alkoholverbot im Unternehmen eingehalten wird.<br />

Danach hat der Arbeitgeber aber nur mehr halbherzig reagiert . Er hätte, wenn<br />

der ausgewählte Mediator terminlich verhindert war, einen anderen Mediator<br />

beiziehen oder andere Maßnahmen ergreifen müssen, um den gemobbten<br />

Arbeitnehmer vor seinen mobbenden Kollegen zu schützen. Jedenfalls war aufgrund<br />

der bekannten Sachlage zwingend rasches Handeln gefordert gewesen,<br />

tatsächlich ist aber nichts mehr geschehen , um den Gemobbten ausreichend<br />

zu schützen .<br />

Nach Ansicht des OGH lag daher ab dem 7. 11. 2008 eine schuldhafte Verletzung<br />

der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber vor. Entsteht dadurch dem<br />

Arbeitnehmer ein Schaden, so ist der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig .<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 17

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!