PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />
2. Entscheidung des OGH 26. 11. 2012, 9 ObA 131/11x<br />
Macht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf fortgesetzte Mobbinghandlungen<br />
der Arbeitskollegen aufmerksam (hier: Beschimpfungen und Schikanen),<br />
hat der Arbeitgeber aufgrund der ihn treffenden Fürsorgepflicht unverzüglich<br />
auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen . Dabei ist der Arbeitgeber in der<br />
Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei, wie er das Mobbing auf angemessene,<br />
aber wirksame Weise unterbinden will.<br />
Erkennt der Arbeitgeber , dass einerseits bloße Gespräche mit den Beteiligten<br />
nahezu wirkungslos sind, andererseits der gemobbte Arbeitnehmer aufgrund<br />
des Mobbinggeschehens ernste (gesundheitliche) Probleme hat, und reagiert<br />
er dennoch nur mehr halbherzig und sorgt nicht unverzüglich für ausreichende<br />
Abhilfe , wird er dem gemobbten Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig<br />
.<br />
3. Begründung der Entscheidung<br />
Die Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB; § 18 AngG) verpflichte laut OGH den<br />
Arbeitgeber ua auch dazu, die notwendigen Maßnahmen gegen mobbende<br />
Mitarbeiter zu ergreifen , insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht,<br />
dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar<br />
werden. Wenn der Arbeitgeber von Gesundheitsgefährdungen erfährt, hat er<br />
unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen .<br />
Der Arbeitgeber ist in der Wahl der Mittel, um das bekannt gewordene Mobbinggeschehen<br />
zu unterbinden, grundsätzlich frei . Der gemobbte Arbeitnehmer<br />
hat bspw<br />
✔ weder einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />
mit dem Beleidiger beendet ,<br />
✔ noch einen Anspruch auf Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.<br />
Er hat jedoch ein Recht darauf , dass der Arbeitgeber aktiv wird und die erforderlichen<br />
Mittel ergreift , um ihn vor weiteren Angriffen zu schützen, und das<br />
unverzüglich .<br />
Zunächst reagierte der Verwaltungsleiter so, wie es die Fürsorgepflicht fordert.<br />
Er führte Gespräche mit den Beteiligten, versuchte durch entsprechende<br />
Diensteinteilungen , den Arbeitnehmer aus Konflikten mit den von ihm benannten<br />
Kollegen herauszuhalten, und ordnete Kontrollen an, die sicherstellen sollen,<br />
dass das Alkoholverbot im Unternehmen eingehalten wird.<br />
Danach hat der Arbeitgeber aber nur mehr halbherzig reagiert . Er hätte, wenn<br />
der ausgewählte Mediator terminlich verhindert war, einen anderen Mediator<br />
beiziehen oder andere Maßnahmen ergreifen müssen, um den gemobbten<br />
Arbeitnehmer vor seinen mobbenden Kollegen zu schützen. Jedenfalls war aufgrund<br />
der bekannten Sachlage zwingend rasches Handeln gefordert gewesen,<br />
tatsächlich ist aber nichts mehr geschehen , um den Gemobbten ausreichend<br />
zu schützen .<br />
Nach Ansicht des OGH lag daher ab dem 7. 11. 2008 eine schuldhafte Verletzung<br />
der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber vor. Entsteht dadurch dem<br />
Arbeitnehmer ein Schaden, so ist der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig .<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 17