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PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

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Judikatur<br />

Wiedereinstellung<br />

aufgrund einer<br />

Zusage ➜ kann<br />

eine Probezeit vereinbart<br />

werden?<br />

OGH 22. 8. 2012,<br />

9 ObA 68/12h; ARD<br />

6273/3/2012<br />

Hinweise für die <strong>Praxis</strong><br />

Zulässige Gründe für die Vereinbarung einer 2. Probezeit :<br />

✔ Nach der Wiedereinstellung übt der Arbeitnehmer eine – im Vergleich zu der früheren –<br />

andere Tätigkeit aus.<br />

✔ Es sind keine Alt-Abfertigungsansprüche durch die Wiedereinstellung betroffen .<br />

✔ Nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch eine Arbeitgeberkündigung soll<br />

geprüft werden, wie ernst es dem Arbeitnehmer mit dem Neuanfang ist. In diesen Fällen<br />

ist auch die Vereinbarung einer Probezeit im Anschluss an das frühere Dienstverhältnis<br />

zulässig (vgl OGH 25. 1. 2011, 8 ObA 3/11s, ARD 6162/1/2011).<br />

Mein „Warnhinweis“: Sollte bereits anlässlich der Wiedereinstellungszusage der Arbeitgeber<br />

den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass eine Probezeit bei Wiedereinstellung gelten wird,<br />

dann wird mE dann eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften unterstellt werden<br />

können, wenn der Arbeitgeber mit der vereinbarten Probezeit verhindern will, dass er bei<br />

verweigerter Wiedereinstellung eine Kündigungsentschädigung zahlen muss (siehe <strong>PV</strong>P<br />

2012/62, 235 [September-Heft]).<br />

Foto Kurt Pinter<br />

Die Autorin:<br />

Mag. Kristina Silberbauer (www.silberbauer.co.at) ist Rechtsanwältin in Wien. Die Schwerpunkte<br />

ihrer Kanzlei sind Arbeitsrecht und Wirtschaftsprozesse.<br />

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Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at

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